BVwG W120 2017585-1

BVwGW120 2017585-122.4.2016

AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
MedienG §11 Abs1 Z10
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4 Abs5 Z1
ORF-G §4 Abs6
ORF-G §5
PartG §1 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
MedienG §11 Abs1 Z10
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4 Abs5 Z1
ORF-G §4 Abs6
ORF-G §5
PartG §1 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2017585.1.00

 

Spruch:

W120 2017585-1/9E

W120 2017795-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde der 1. XXXX und des 2. XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.12.2014, KOA 12.008/14-011, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 36 KOG, iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.08.2014 erhoben die XXXX (im Folgenden: erstbeschwerdeführende Partei) und XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde gegen den ORF als Erstbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Erstbeschwerdegegner) sowie gegen die XXXX als Zweitbeschwerdegegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Zweitbeschwerdegegnerin) gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G und begehrten die Feststellung durch die belangte Behörde, dass die Beschwerdegegner durch ihre Berichterstattung über das medienrechtliche Entschädigungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu 091 Hv 53/11 x, das von XXXX ua gegen die erstbeschwerdeführende Partei eingeleitet worden sei, die Bestimmungen des § 4 Abs 5 und 6 iVm § 10 Abs 5 und 6 ORF-G verletzt hätten, indem nur über positive Entwicklungen für den dortigen Antragsteller XXXX berichtet worden sei, nicht jedoch über das dessen Anträge abweisende Urteil vom 14.05.2014. Die Beschwerdeführer beantragten des Weiteren, die belangte Behörde möge den Beschwerdegegnern die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 37 Abs 4 ORF-G auftragen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014, KOA 12.008/14-011, entschied die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt:

"Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, zurückgewiesen."

2.1. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

2.1.1. Bei der erstbeschwerdeführenden Partei handle es sich um eine politische Partei iSd § 1 Abs 2 PartG. Sie sei derzeit mit 40 Abgeordneten im Österreichischen Nationalrat vertreten. Der Zweitbeschwerdeführer sei XXXX , XXXX derselben sowie XXXX .

Beim Erstbeschwerdegegner handle es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Zweck der Stiftung sei die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 1 Abs 1 und Abs 2 ORF-G). Dieser sowie die einzelnen öffentlich-rechtlichen Aufträge seien im ORF-G geregelt. Der Erstbeschwerdegegner sei Medieninhaber der Webseiten news.orf.at bzw. orf.at sowie teletext.orf.at; weiters betreibe er den ORF-Teletext, der über Rundfunk empfangen werden könne.

Die Zweitbeschwerdegegnerin besorge für den Erstbeschwerdegegner in dessen Auftrag ua den Betrieb der für die Bereitstellung der Online-Angebote erforderlichen technischen Einrichtungen iSd § 2 Abs 1 Z 3 ORF-G und produziere Inhalte für das Online-Angebot des Erstbeschwerdegegners. Die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Zweitbeschwerdegegnerin sei die XXXX (FN 290407w). Der einzige Kommanditist sei der Erstbeschwerdegegner. Alleingesellschafter der XXXX sei ebenfalls der Erstbeschwerdegegner.

Im Rahmen der Reportagereihe "Am Schauplatz" habe der Erstbeschwerdegegner einen Beitrag über jugendliche Rechtsextremisten mit dem Untertitel "Am rechten Rand" produziert. Im Rahmen der Dreharbeiten hätten diese Jugendlichen am 12.03.2010 in Wiener Neustadt mit dem Journalisten des Erstbeschwerdegegners, XXXX , der die Reportage gestaltet habe, die Endkundgebung der erstbeschwerdeführenden Partei zu den Gemeinderatswahlen in Niederösterreich, bei der auch der Zweitbeschwerdegegner aufgetreten sei, besucht. Der Zweitbeschwerdegegner habe behauptet im Zuge dieser Wahlveranstaltung vernommen zu haben, dass XXXX anwesende Jugendliche aufgefordert hätte, neonazistische Aussagen zu tätigen. Darauf habe er diesen wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung angezeigt. Darüber hinaus sei gegen XXXX wegen des Verdachts der nachträglichen Manipulation des während der Wahlveranstaltung aufgenommenen Videomaterials (Fälschung eines Beweismittels) ermittelt worden. XXXX habe wiederum den Zweitbeschwerdeführer wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage und Verleumdung angezeigt.

In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung "Ö 1 Abendjournal" sowie in den Fernsehsendungen "Zeit im Bild" und "ZIB 2", sei am 27.06.2011 berichtet worden, dass das Ermittlungsverfahren gegen XXXX wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung eingestellt worden sei und das Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer noch laufe. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung "Ö1 Mittagsjournal" vom 23.03.2012, in der Fernsehsendung "ZIB 2" vom 23.03.2012 sowie im ORF-Teletext vom 23.03.2012 sei darüber berichtet worden, dass sich mit dem Ermittlungsverfahren, das gegen XXXX wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels geführt worden sei, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der langen Dauer des Verfahrens befassen solle. In der Radiosendung des Erstbeschwerdegegners "Ö1 Mittagsjournal" vom 29.06.2012 sei erneut über den Rechtstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und XXXX berichtet worden. Es sei auch eine kurze Stellungnahme des Letzteren gesendet worden. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung "Ö1 Feiertagsjournal" vom 30.05.2013, in den Fernsehsendungen "ZIB 9", "ZIB 13" und "Zeit im Bild" vom 30.05.2013 sowie im ORF-Teletext vom 30.05.2013 und 31.05.2013 sei darüber berichtet worden, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Ermittlungsverfahren gegen XXXX und den Zweitbeschwerdeführer eingestellt habe. Weiters sei in der Radiosendung "Ö1 Abendjournal" vom 18.07.2013 sowie im ORF-Teletext vom 18.07.2013 darüber berichtet worden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde von XXXX zugelassen habe.

XXXX habe am 04.05.2011 beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anträge gemäß §§ 6, 7b MedienG gegen den Parlamentsklub der erstbeschwerdeführenden Partei, gegen die erstbeschwerdeführende Partei sowie gegen XXXX , den Medieninhaber der Website des Zweitbeschwerdeführers ( XXXX ), eingebracht. Dieses Verfahren sei vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu 091 Hv 53/11x geführt worden.

In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in den Radiosendungen "Ö1 Mittagsjournal" und "Ö1 Abendjournal" sei jeweils am 22.11.2011, in den Fernsehsendungen "Zeit im Bild" und "ZIB 2" jeweils am 22.11.2011 sowie im ORF-Teletext am 22.11.2011 und auf oe1.orf.at am 22.11.2011 über das Verfahren zu 091 Hv 53/11x berichtet worden.

Am 14.05.2014 habe die letzte Tagsatzung der Hauptverhandlung im Verfahren zu 091 Hv53/11x beim Landesgericht für Strafsachen Wien stattgefunden. In dieser Verhandlung seien die Anträge des XXXX abgewiesen worden. Dieser habe gegen das Urteil Berufung angemeldet.

In mehreren Medien - ua "Der Standard", "Kleine Zeitung", "Kurier", "ÖSTERREICH", "Wiener Zeitung" und "Die Presse" - sei jeweils am 15.05.2014 über dieses erstinstanzliche Urteil berichtet worden. In den Medien des Erstbeschwerdegegners sei diesbezüglich keine Berichterstattung erfolgt.

2.1.2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiters aus, dass gemäß § 36 Abs 3 ORF-G Beschwerden gemäß § 36 Abs 1 leg.cit. binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G einzubringen seien.

Um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 04.08.2014 zu prüfen, müsse die Frage nach dem Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geklärt werden. Dazu sei in einem ersten Schritt die bisherige Berichterstattung des Erstbeschwerdegegners zu analysieren gewesen.

Bei der Berichterstattung durch die Medien des Erstbeschwerdegegners über den bisherigen Rechtsstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und XXXX seit 2010 handle es sich stets um Beiträge in tagesaktuellen Nachrichtensendungen bzw. Sendungen zur politischen Information (Ö1 Abendjournal, ZIB 1 und 2, Ö1 Mittagsjournal sowie ORF Teletext unter der Rubrik Politik Österreich + EU). Aus der bisherigen Berichterstattung über den Rechtstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und XXXX in den Medien des Erstbeschwerdegegners sei ersichtlich, dass über sämtliche neue Entwicklungen in der Causa stets unmittelbar nach Stattfinden oder Bekanntwerden derselben tagesaktuell und vordringlich nachrichtenmäßig berichtet worden sei (zB Bericht über die Einstellung der Ermittlungen gegen XXXX durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt unmittelbar nach Bekanntgabe durch die APA, Bericht über die erste Verhandlung im Verfahren zu 091 Hv 53/11x vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am selben Tag). Aus den der Beschwerde vom 04.08.2014 beigelegten Zeitungsauszügen der betreffenden Printmedien sei weiters ersichtlich, dass ausnahmslos auch alle anderen Medien bereits am 15.05.2014 - folglich einen Tag nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren zu 091 Hv 53/11x am 14.05.2014 - darüber berichtet hätten.

Richtig sei, dass die Frage ob, und wenn ja, wann der Erstbeschwerdegegner über ein bestimmtes Ereignis berichten müsste - somit der hier fragliche Zeitpunkt der Unterlassung - nicht allein daran zu messen sei, ob und zu welchem Zeitpunkt andere Medien über dasselbe Ereignis berichtet hätten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Erstbeschwerdegegner einen gewissen Ermessensspielraum habe, ob und zu welcher Zeit er über ein stattgefundenes Ereignis berichte. Wie groß dieser Spielraum sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei aber bei einer längerdauernden "Ereigniskette" die bisherige Form und der Zeitpunkt der Berichterstattung als wesentliches Element ins Kalkül zu ziehen seien. Hinzu würden journalistisch-redaktionelle Auswahl- und Gewichtungskriterien treten, insbesondere hinsichtlich des Nachrichtenwerts eines Ereignisses, die unter Beachtung der Vorgaben des § 10 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Z 1 ORF-G allein dem Erstbeschwerdegegner obliegen würden (VfSlg 13.338/1993). Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein erstinstanzliches Urteil in einem Rechtsstreit, der zum damaligen Zeitpunkt bereits über zweieinhalb Jahre angedauert habe und über deren "Teilereignisse" aber vom Erstbeschwerdegegner immer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang berichtet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Berichterstattung auch über weitere - wesentliche und vom Erstbeschwerdegegner für berichterstattungswert erachtete - Entwicklungen in der Causa gewöhnlich in unmittelbarer zeitlicher Nähe (am selben Tag oder in den darauffolgenden Tagen) erfolgen würden und auch zu erfolgen hätten, um die Aktualität derartiger Nachrichten zu gewährleisten, und insoweit dem gesetzlichen Gebot der umfassenden Information in Form von ua Nachrichten (§ 10 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Z 1 ORF-G) gerecht zu werden. Die von den Beschwerdeführern "vermisste" Berichterstattung in den Medien des Erstbeschwerdegegners über das Urteil hätte daher - folge man der Beschwerdebehauptung, dass die Nichtberichterstattung eine Verletzung der objektiven und unparteilichen Auswahl der Information (§ 4 Abs 5 Z 1 ORF-G) darstellen würde - nur zeitnah erfolgen können, da auch die Einhaltung einer vergleichbaren Aktualität der zu einem Gesamtsachverhalt gehörenden Teil-Informationen von den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs 5 Z 1 iVm § 10 Abs 5 ORF-G und damit der von der Beschwerde behaupteten Verletzung erfasst sein müsse. Rechne man nun aber vom Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (folglich vom 04.08.2014) sechs Wochen zurück, ergebe sich als frühestmöglich behaupteter Zeitpunkt der Verletzung der 23.06.2014. Das verfahrensgegenständliche Urteil, über das nach dem Begehr der Beschwerdeführer berichtet hätte werden müssen, sei jedoch am 14.05.2014 - und folglich über einen Monat zuvor ergangen. Am 23.06.2014 hätte jedoch - wieder unter den Prämissen des Beschwerdevorbringens - von einer angemessenen nachrichtenmäßigen Berichterstattung keinesfalls mehr die Rede sein können, sodass auch der Zeitpunkt der behaupteten "Verletzung durch Unterlassung" jedenfalls zu spät gewählt und die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei.

Das von den Beschwerdeführern angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2005, 2004/04/0204, treffe deshalb für das gegenständliche Verfahren keine Aussage, da es sich um einen anderen Sachverhalt handle. Dort sei es um den Beobachtungszeitraum für die Beurteilung, ob in der Gesamtheit der Programme des Zweitbeschwerdegegners der Auftrag gemäß § 5 Abs 1 ORF-G (Erstellung von ausreichenden Programmanteilen in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat bestehe) erfüllt worden sei, gegangen. Die leg.cit. würden auf ein Jahressendeschema abstellen, weshalb eine Frist von fünf Wochen als Beobachtungszeitraum als nicht ausreichend angesehen worden sei. Im gegenständlichen Fall gehe es konkret um einen Rechtsstreit bzw. die unterlassene Berichterstattung über das erstinstanzliche Urteil im Verfahren zu 091 Hv 53/11x als weiteren "Teilschritt" in einem Gesamtkontext. Die Beschwerde richte sich explizit dagegen. Daher könne von keinem Beobachtungszeitraum wie im oben genannten Fall gesprochen werden, sondern sei vielmehr zu prüfen, was die angemessene Zeit sei, binnen welcher der Erstbeschwerdegegner - die behauptete Verpflichtung hierzu vorausgesetzt - über das genannte Urteil hätte berichten müssen. Diese Zeit sei aufgrund der Aktualität der Nachrichten und der bislang in dieser Causa erfolgten tagesaktuellen Berichterstattung - wie bereits ausgeführt - eher knapp zu bemessen; keinesfalls könne ein Zeitraum von länger als einem Monat noch als angemessen angesehen werden.

Auch aus der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG, die die Beschwerdeführer zur Heranziehung für die Beurteilung der Frage, was als angemessene Zeit für die Berichterstattung anzusehen sei, angeführt hätten, sei für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Die leg.cit. würden jene Fälle regeln, in denen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens nicht bestehe, weil das Gegendarstellungsbegehren nicht zeitnah einlange. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der Zeitpunkt der von den deutlich strengeren Anforderungen des im ORF-G geregelten Objektivitätsgebots determinierten Berichterstattung über ein Gerichtsurteil zu prüfen. Die - für alle Medien unterschiedslos geltende - zweimonatige Frist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG könne folglich in diesem Fall nicht zur Orientierung herangezogen werden, zumal damit auch dem im ORF-G fußenden Gebot der umfassenden (und tagesaktuellen) Information in der Regel nicht entsprochen werden könne.

Aufgrund der genannten Erwägungen sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die sechswöchige Frist des § 36 Abs 3 ORF-G zur Beschwerdeerhebung nicht gewahrt worden und die Beschwerde vom 04.08.2014 folglich verspätet sei.

Die Beschwerde sei sohin ohne nähere Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens einer "Berichterstattungsverpflichtung" spruchgemäß als verfristet zurückzuweisen gewesen; ebenso wenig sei näher auf die Passivlegitimation der Zweitbeschwerdegegnerin einzugehen gewesen.

Über den weiteren Antrag der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge den Beschwerdegegnern auftragen, ihre Entscheidung gemäß § 37 Abs 4 ORF-G zu veröffentlichen, sei, da er erkennbar für den Fall der Beschwerdestattgabe gestellt worden sei, nicht gesondert abzusprechen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2014 fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten und in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

3.1. Die Beschwerdegegner hätten das ORF-G dadurch verletzt, dass sie über ein bestimmtes Urteil nicht berichtet hätten, also durch eine Unterlassung. Eine Unterlassung könne aber nur dann rechtswidrig sein, wenn Handeln geboten sei (vgl. zum Schadenersatzrecht zB OGH 4 Ob 2030/96z).

Bestehe nicht stets eine Pflicht zu einem bestimmten Handeln, so sei auch die Unterlassung der betreffenden Handlung nicht zu jeder Zeit rechtswidrig. Sei eine Handlung innerhalb einer Frist vorzunehmen, so werde deren Unterlassung erst mit Ablauf dieser Frist rechtswidrig (vgl. VwGH 16.02.2005, 2004/04/0204, wonach erst die Auswertung eines längeren Zeitraums eine Aussage über die Erfüllung des besonderen Programmauftrages des Erstbeschwerdegegners erlaube). Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffe zwar einen anderen Sachverhalt als jenen, aus dem die Beschwerdeführer die Rechtsverletzung der Beschwerdegegner ableiten würden, jedoch sei, wie auch im hier vorliegenden Fall, Gegenstand des vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Falles eine Rechtsverletzung gewesen, die nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines längeren Zeitraums begangen worden sei. Für die Ermittlung des Zeitpunktes der Gesetzesverletzung sei daher maßgeblich, bis wann die Antragsgegner die gebotene Handlung spätestens vorzunehmen gehabt hätten, also über das Urteil berichten hätten müssen. Es komme hingegen nicht darauf an, wann die gebotene Handlung frühestens vorgenommen werden hätte können oder wann Dritte ähnliche Handlungen vorgenommen hätten.

Die Bestimmungen des § 4 Abs 5 und 6 iVm § 10 Abs 5 und 6 ORF-G könnten nicht so verstanden werden, dass die Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wären, genauso schnell wie andere Medien, in diesem Fall also praktisch sofort, über einen bestimmten Sachverhalt zu berichten. Sehr wohl aber könne von ihnen verlangt werden, dass sie dies binnen angemessener Zeit tun. Was angemessen sei, sei eine Frage des Einzelfalles; bei der Berichterstattung über Strafverfahren oder ähnliche Verfahren könne man sich dabei an der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG orientieren, der für Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens eine Frist von zwei Monaten ab Einlangen einer entsprechenden Aufforderung des Betroffenen normiere.

Richtig sei, dass die Frist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG für alle Medien unterschiedslos gelte. Damit gelte sie auch für die mitbeteiligten Parteien. Die Frist des § 11 Abs 1 Z 10 MedienG könne daher sehr wohl zur Bestimmung der Angemessenheit herangezogen werden.

3.2. Ein Rechtsstaat müsse ua ein Rechtsschutzstaat sein. Ein solcher Staat müsse Normen vorsehen, die die Einhaltung von Verfassung und Gesetzen durch entsprechende Einrichtungen sichern würde (vgl. VfSIg 12.409; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 165). Das rechtsstaatliche Prinzip gebiete, dass ein System von Rechtsschutzeinrichtungen bestehe, die ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (vgl. VfSIg 119/86). Dem völligen Fehlen eines administrativen oder zu einem Fachgericht führenden Instanzenzuges sei ein ineffektiv ausgestaltetes Rechtsmittel gleich zu halten. Die "bloß abstrakte Existenz" der Möglichkeit, eine Entscheidung vor eine Überprüfungsinstanz zu bringen genüge nicht (vgl. VwGH 20.10.2002, 99/20/0406).

Die belangte Behörde sei in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner einen gewissen Ermessensspielraum hätten, ob und zu welcher Zeit sie über ein stattgefundenes Ereignis berichten würden. Die von der belangten Behörde geübte Einengung des Ermessensspielraumes der Beschwerdegegner führe dazu, dass dem in § 36 Abs 1 Z 1 ORF-G vorgesehenen Beschwerderecht im Fall von Unterlassungen die faktische Effektivität genommen werde:

Vor Ablauf der Frist, innerhalb der die Beschwerdeführer über ein Ereignis zu berichten hätten, würden sie sich jedenfalls nicht rechtswidrig verhalten. Eine Beschwerde wäre daher mangels Rechtsverletzung abzuweisen. Der durch eine Rechtsverletzung Geschädigte sei daher gezwungen zuzuwarten. Dabei bleibe völlig unklar, wie lang mit einer Beschwerde gewartet werden müsse, zumal die Frist, binnen der die Antragsgegner zu berichten hätten, von den Umständen des Einzelfalls abhängen solle.

Die Ungewissheit über die Frage, ab wann eine Rechtsverletzung anzunehmen sei und wann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 ORF-G zu laufen beginne, würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz faktisch ineffizient machen. Durch die Annahme, eine Beschwerdefrist sei abgelaufen, deren Beginn nicht verlässlich festgestellt werden könne, stehe der angefochtene Bescheid im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip.

3.3. Dieser Widerspruch könne vermieden werden, indem zur Beurteilung der Angemessenheit § 11 Abs 1 Z 10 MedienG herangezogen werde. Alternativ könnte angenommen werden, dass durch die Unterlassung einer gebotenen Berichterstattung laufend gegen das ORF-G verstoßen werde (Dauerdelikt). Das hätte zur Folge, dass die Frist des § 36 Abs 3 ORF-G nicht ablaufe, solange die Rechtsverletzung andauere. Die Frist, binnen der zu berichten sei, wäre dann nur noch für den Beginn der Rechtsverletzung maßgeblich.

3.4. Die Beschwerdeführer stellen daher den Antrag

"den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde vom 04.08.2014 stattgegeben wird;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen."

4. Mit Beschwerdevorlage vom 21.01.2015 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den Beschwerdegegnern die Beschwerde mit der Aufforderung, zu dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, zugestellt.

6. Mit hg am 25.02.2015 eingelangtem Schreiben übermittelten die Beschwerdegegner eine entsprechende Stellungnahme, welche den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23.03.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis und allfälliger Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen, zugestellt wurde.

7. Am 01.04.2015 langte eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 7 bis 9) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"2.1. Zu den Beschwerdeführern

Bei der Erstbeschwerdeführerin - die XXXX - handelt es sich um eine politische Partei im Sinne des § 1 Abs. 2 PartG. Sie ist derzeit mit 40 Abgeordneten im Österreichischen Nationalrat vertreten

Der Zweitbeschwerdeführer - XXXX - ist XXXX , XXXX derselben sowie

XXXX XXXX .

2.2. Zu den Beschwerdegegnern

Beim Erstbeschwerdegegner, dem österreichischen Rundfunk (ORF), handelt es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich- rechtlichen Auftrages im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 ORF-G). Dieser sowie die einzelnen öffentlich-rechtlichen Aufträge sind im ORF-G geregelt. Der Erstbeschwerdegegner ist Medieninhaber der Webseiten news.orf.at bzw. orf.at sowie teietext.orf.at; weiters betreibt er den ORF-Teletext, der über Rundfunk empfangen werden kann.

Die Zweitbeschwerdegegnerin besorgt für den Erstbeschwerdegegner in dessen Auftrag u.a. den Betrieb der für die Bereitstellung der Online-Angebote erforderlichen technischen Einrichtungen iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ORF-G und produziert Inhalte für das Online-Angebot des Erstbeschwerdegegners. Die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Zweitbeschwerdegegnerin ist die XXXX (FN 290407w). Der einzige Kommanditist ist der Erstbeschwerdegegner. Alleingesellschafter der XXXX ist ebenfalls der Erstbeschwerdegegner.

2.3. Zum Gang der Berichterstattung über den Rechtsstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und XXXX sowie der unterlassenen Berichterstattung über das medienrechtliche Entschädigungsverfahren 091 Hv 53/11x

Im Rahmen der Reportagereihe ‚Am Schauplatz' produzierte der Erstbeschwerdegegner einen Beitrag über jugendliche Rechtsextremisten mit dem Untertitel ‚ XXXX '. Im Rahmen der Dreharbeiten besuchten diese Jugendlichen am 12.03.2010 in Wiener Neustadt mit dem Journalisten des Erstbeschwerdegegners, XXXX , der die Reportage gestaltete, die Endkundgebung zu den Gemeinderatswahlen in Niederösterreich der Erstbeschwerdeführerin, bei der auch der Zweitbeschwerdegegner aufgetreten ist. Der Zweitbeschwerdegegner behauptete, im Zuge dieser Wahlveranstaltung vernommen zu haben, dass XXXX anwesende Jugendliche aufgefordert hätte, neonazistische Aussagen zu tätigen. Darauf zeigte er diesen wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung an. Darüber hinaus wurde gegen XXXX wegen des Verdachts der nachträglichen Manipulation des während der Wahlveranstaltung aufgenommenen Videomaterials (Fälschung eines Beweismittels) ermittelt. XXXX zeigte wiederum XXXX wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage und Verleumdung an.

ln mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung ‚Ö 1 Abendjournal' sowie in den Fernsehsendungen ‚Zeit im Bild' und ‚ZIB 2', wurde am 27.06.2011 berichtet, dass das Ermittlungsverfahren gegen XXXX wegen des Verdachts der Bestimmung zur nationalsozialistischen Wiederbetätigung eingestellt worden ist, und das Ermittlungsverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer noch läuft. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegner, nämlich in der Radiosendung ,Ö1 Mittagsjournal vom 23.03.2012, in der Fernsehsendung ‚ZIB 2' vom 23.03.2012 sowie im ORF-Teletext vom 23.03.2012 wurde darüber berichtet, dass sich mit dem Ermittlungsverfahren, das gegen XXXX wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels geführt wurde, auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der langen Dauer des Verfahrens befassen soll. In der Radiosendung des Erstbeschwerdegegners ‚Ö1 Mittags-Journal' vom 29.06.2012 wurde erneut über den Rechtstreit zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und XXXX berichtet. Es wurde auch eine kurze Stellungnahme des Letzteren gesendet. In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in der Radiosendung ‚Ö1 Feiertagsjournal' vom 30.05.2013, in den Fernsehsendungen ‚ZIB 9', ‚ZIB 13' und ‚Zeit im Bild' vom 30.05.2013 sowie im ORF-Teletext vom 30.05.2013 und 31.05.2013 wurde darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Ermittlungsverfahren gegen XXXX und den Zweitbeschwerdeführer eingestellt hat. Weiters wurde in der Radiosendung ‚Ö1 Abendjournal' vom 18.07.2013 sowie im ORF-Teletext vom 18.07.2013 darüber berichtet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde von XXXX zugelassen hat.

XXXX brachte am 04.05.2011 beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anträge gemäß §§ 6, 7b MedienG gegen den Parlamentsklub der Erstbeschwerdeführerin, gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen

XXXX , den Medieninhaber der Website des Zweitbeschwerdeführers (

XXXX ) ein. Dieses Verfahren wurde vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Aktenzahl 091 Hv 53/11x geführt.

In mehreren Medien des Erstbeschwerdegegners, nämlich in den Radiosendungen ‚Ö1 Mittagsjournal' und ‚Ö1 Abendjournal' jeweils vom 22.11.2011, in den Fernsehsendungen ‚Zeit im Bild' und ‚ZIB 2' jeweils vom 22.11.2011 sowie im ORF-Teletext am 22.11.2011 und auf oe1.orf.at am 22.11.2011 wurde über das Verfahren 091 Hv 53/11x berichtet.

Am 14.05.2014 fand die letzte Tagsatzung der Hauptverhandlung in der Sache 091 Hv53/11x beim Landesgericht für Strafsachen Wien statt. In dieser Verhandlung wurden die Anträge des XXXX abgewiesen. Dieser meldete gegen das Urteil Berufung an.

In mehreren Medien - u.a. ‚Der Standard', ‚Kleine Zeitung', ‚Kurier', ‚ÖSTERREICH', ‚Wiener Zeitung' und ‚Die Presse' - wurde jeweils am 15.05.2014 über dieses erstinstanzliche Urteil berichtet. In den Medien des Erstbeschwerdegegners wurde nicht darüber berichtet."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 - sowie in die Beschwerde und die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Zur "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, Folgendes:

"Wenngleich [...] § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung ‚in der Sache selbst' normieren, ist das Verständnis dessen, was unter ‚Sache des Verfahrens' zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist ‚Sache' sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die ‚Rechtmäßigkeit der Zurückweisung'."

Das Verwaltungsgericht kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.

Die belangte Behörde wies die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde gemäß §§ 36 Abs 1 Z 1 lit a iVm 36 Abs 3 ORF-G zurück. Demnach ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde.

3.5. § 36 ORF-Gesetz legt die Voraussetzungen für Beschwerden an die belangte Behörde fest. Gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G entscheidet die belangte Behörde über Beschwerden einer Person, die behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt worden zu seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 2014, 2011/13/0082 mwN.). Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach § 36 ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wörtlich heißt es weiter: "Aus § 37 Abs 1 ORF-G ergibt sich, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Norm ist die Regulierungsbehörde zur Prüfung verpflichtet, ob durch einen in Beschwerde gezogenen Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist (vgl VwGH vom 18. September 2013, 2012/03/0162, mwN)."

Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz ORF-G sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen, Anträge innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

Im Beschwerdefall wurden die verfahrenseinleitenden Beschwerden von der belangten Behörde so ausgelegt, dass die unmittelbare Schädigung ausschließlich in dem Umstand begründet sei, dass über das Urteil vom 14.05.2014 nicht berichtet worden sei. Als Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G wurde daher auch auf einen möglichen Zeitpunkt der Berichterstattung über dieses Urteil abgestellt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes waren die verfahrenseinleitenden Beschwerden, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber in der Weise auszulegen, dass eine einseitige Berichterstattung über das beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 091 Hv 53/11x, geführte Verfahren insgesamt erfolgt sei (dabei handelt es sich also um den der Behörde zugetragenen Sachverhalt im Sinne der vorzitierten Judikatur). So heißt es auf Seite 10 der verfahrenseinleitenden Beschwerden wörtlich "Über das Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 091 Hv 53/11x wurde von den Beschwerdegegnern nur hinsichtlich (vermeintlich) positiver Entwicklungen für den Antragsteller XXXX berichtet (siehe insb 1.5.1); über das die Anträge abweisende Urteil wurde hingegen nicht berichtet. Die Verantwortung, es handle sich um ein privates Verfahren des Journalisten XXXX (siehe 1.5.4.), geht ins Leere, weil die Beschwerdegegner trotz diesem Umstand bereits vor dem Urteil über dieses Verfahren berichtet hatten. Bereits durch die Art der einseitigen Auswahl der Informationsquellen und die einseitige Berichterstattung zu dem sensiblen Thema der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben die Beschwerdegegner gegen das Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebot gemäß § 4 Abs 5 und 6 ORF-G sowie gegen die inhaltlichen Programmgrundsätze der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und der Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinung gemäß § 10 Abs 5 und 6 ORF-G (für die zweite Beschwerdegegnerin jeweils iVm § 18 Abs 1 ORF-G) verstoßen.

Ein umso schwererer Verstoß gegen diese gesetzlichen Verpflichtungen liegt in der Weigerung der Beschwerdegegner, über das Urteil im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren zu berichten."

Erhärtet wird diese Sichtweise durch die Betrachtung der Struktur der verfahrenseinleitenden Beschwerden. So wird das vorgenannte Verfahren unter 1.5. ausführlich nachgezeichnet (jeweils unter Anführung konkreter Beispiele) und unter 1.4. wird das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und die Berichterstattung darüber intensiv dargestellt. Auch dieser Aufbau der Beschwerde verdeutlicht, dass als Sachverhalt die insgesamt unausgewogene Berichterstattung durch die Beschwerdegegner an die belangte Behörde herangetragen wurde.

3.6. Wie zuvor wiedergegeben, ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, im Zweifel, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2014, 2011/13/0082 mwN.).

3.7. Vor dem Hintergrund, dass die Regulierungsbehörden die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach § 36 ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen haben, und vielmehr zur Prüfung verpflichtet sind, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist (vgl. zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038), erscheint die Deutung der Beschwerde, dass damit nur - isoliert - die unterlassene Berichterstattung über das in Rede stehende Urteil (wo aus Sicht der belangten Behörde bereits Verfristung eingetreten wäre) und nicht die Berichterstattung über das Verfahren insgesamt (wo die Beschwerdefrist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht abgelaufen ist), releviert werden sollte, aber unzulässig.

3.8. Vielmehr wird in den verfahrenseinleitenden Beschwerden ein Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich ergibt, dass konkret die nicht ausgewogene Berichterstattung über den Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführern und XXXX releviert wird und als besonderer Verstoß im Rahmen dieses Sachverhalts die "Weigerung der Beschwerdegegner, über das Urteil im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren zu berichten" gerügt wird.

3.9. Die Rundfunkkommission (vgl. RFK 02.05.1983, 350/4-RFK/83, RfR 1983, 45) hat zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs 3 ORF-G (= ex-§ 27 Abs 3 RFG) in einem Fall, in welchem eine Partei vorgebracht hatte, "daß in den laufenden Nachrichtensendungen des Fernsehens über allgemeine aktuelle Ereignisse KPÖ-Aktivitäten ‚faktisch nicht berücksichtigt werden'", Folgendes ausgesprochen (vgl dazu auch Rittler, MR 2003, 125):

"Die Kommission vermag sich daher der von den Beschwerdegegnern vertretenen Auffassung, daß nur derjenige Zeitraum den Gegenstand der Beschwerde bilden könne, der innerhalb der Frist von sechs Wochen vor ihrer Einbringung liegt, nicht anzuschließen. Wird nämlich nicht eine einzelne Sendung oder das Unterbleiben der Information über ein bestimmtes Ereignis bekämpft, sondern wird die Beschwerde wegen Verletzung der Verpflichtung des Österreichischen Rundfunks zur Gestaltung eines ausgewogenen Programms erhoben und richtet sie sich demnach gegen die Sendungen eines längeren Zeitraumes, so ist die Frist des § 27 Abs 3 RFG nur insofern von Bedeutung, als die Beschwerde nicht später als sechs Wochen nach Beendigung dieses Zeitraumes eingebracht werden darf. Der Beginn dieses Zeitraumes wird in solchen Fällen hingegen durch § 27 Abs 3 RFG nicht berührt, weil nach den Behauptungen des Bf eine fortdauernde und zusammenhängende Verletzung des RFG vorliegt.

Gibt der Bf den Zeitraum, auf den sich die Beschwerde bezieht, nicht an, so ist er in jedem Einzelfall nach dem Inhalt der Beschwerde abzugrenzen. So kann sich die Beschwerde etwa gegen die im Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl stehende Information der Allgemeinheit durch den ORF richten. In diesem Fall wird der Zeitraum durch alle jene Sendungen bestimmt, die eine solche Information zum Gegenstand hatten oder haben oder die hiezu geeignet waren bzw wären. Betrifft die Beschwerde aber, wie hier, nicht ausschließlich die Information über ein bestimmtes Ereignis, so ist das gesamte bis zur Einbringung der Beschwerde in Betracht kommende Programm zu prüfen. Der Beginn des zu prüfenden Zeitraumes wird sich in diesen Fällen jeweils daraus ergeben, daß es Sache des Bf ist, Umstände anzuführen, aus denen sich die Unausgewogenheit des Programms ergibt."

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass XXXX am 04.05.2011 beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anträge gemäß §§ 6, 7b MedienG gegen den Parlamentsklub der Erstbeschwerdeführerin, gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen XXXX , den Medieninhaber der Website des Zweitbeschwerdeführers eingebracht hat. Dieses Verfahren wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Aktenzahl 091 Hv 53/11x geführt.

Unstrittig ist weiters, dass die verfahrenseinleitende Beschwerde am 04.08.2014 erhoben wurde.

Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen ergibt, fand am 14.05.2014 die letzte Tagsatzung der Hauptverhandlung in der Sache 091 Hv 53/11x am Landesgericht für Strafsachen Wien statt, in deren Rahmen die Anträge von XXXX abgewiesen wurden und dieser gegen dieses Urteil Berufung angemeldet hat, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung [vor der belangten Behörde] auch noch nicht erledigt war. Vor diesem Hintergrund (vgl dazu aber auch die bei Kogler/Traimer/Truppe Österreichische Rundfunkgesetze unter Punkt 3. [2011] wiedergegebene Entscheidungen zu §§ 36 Abs 3 ORF-G, Seite 338, E 30 und E 31) ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht außerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G eingebracht wurde, da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das gerichtliche Verfahren - auf das sich der in Beschwerde gezogene Sachverhalt bezieht - noch anhängig war, und nach den Behauptungen der Beschwerdeführer eine fortdauernde und zusammenhängende Verletzung des ORF-G vorliegt (vgl zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation, den dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Ro 2014/03/0026, zu Grunde liegenden Beschwerdefall). Schon aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde zu Unrecht, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufzuheben war.

3.10. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf nach § 36 Abs 3 ORF-G in einer Konstellation wie der vorliegenden fehlt und die Rechtslage auch nicht eindeutig ist.

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