23. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 28 erhält der bisherige Abs. 11 die Bezeichnung „(6)“ und es entfällt in diesem Abs. die Wortfolge „nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10“.
2. In § 29 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „bis 10 oder Abs. 11“.
3. § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates;“
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2014 treten am 15. April 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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