EMRK Art.8
KOG §36
MedienG §7 Abs1
MedienG §7 Abs2 Z2
ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
KOG §36
MedienG §7 Abs1
MedienG §7 Abs2 Z2
ORF-G §10 Abs1
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2106244.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 26. März 2015, KOA 12.028/15-002, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bei der KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) am 18. Februar 2015 eingelangtem Schreiben erhob XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden Beschwerdegegner) gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G. In dieser begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung durch die belangte Behörde, "dass der Österreichische Rundfunk durch die Verbreitung der Behauptung ‚In Deutschland XXXX oder dieser XXXX. Oder bei uns der XXXX. Die sind doch alle schwul und stehen dazu.'
am 10.02.2015 auf der unter http://tvthek.orf.at/ , erreichbaren Website die Bestimmung des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G verletzt hat (§ 37 Abs 1 ORF-G)", sowie die Veröffentlichung dieser Entscheidung durch den Beschwerdegegner.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2015 entschied die belangte Behörde hinsichtlich dieser Beschwerde wie folgt:
"Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen."
2.1. Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
2.1.1. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdegegner am 9. Februar 2015 eine Folge seiner Serie "Vorstadtweiber" ausgestrahlt gehabt habe, in der sich ursprünglich folgende von einer Protagonistin gesprochene Passage befunden gehabt habe: "In Deutschland der XXXX oder dieser XXXX. Oder bei uns der XXXX. Die sind doch alle schwul und stehen dazu." Diese Passage sei jedoch noch vor der Ausstrahlung entfernt worden und somit im Fernsehprogramm ORF 2 nicht zu sehen gewesen.
Am 10. Februar 2015 habe der Beschwerdegegner auf der unter http://tvthek.orf.at erreichbaren Website die Folge der Serie "Vorstadtweiber" veröffentlicht, die am 9. Februar 2015 im Fernsehprogramm ORF 2 zu sehen gewesen sei. Dieser Veröffentlichung seien Untertitel für Schwerhörige und Gehörlose mit der oben zitierten Passage beigegeben gewesen.
Mit "XXXX" sei XXXX und mit dem "XXXX" sei XXXX gemeint gewesen. Bei beiden würde es sich um deutsche Politiker, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen würden, handeln. Mit der Bezugnahme auf zwei - tatsächlich existierende - homosexuelle Politiker werde dem Publikum suggeriert, dass auch der Beschwerdeführer homosexuell sei.
In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt, dass das Sexualleben nach der herrschenden Rechtsprechung zum Kernbereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSd § 7 Abs 1 MedienG gehöre, wobei sich der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSd § 7 Abs 1 MedienG nach dem Willen des Gesetzgebers mit jenem des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK decken solle. Der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell, was aber nichts zur Sache tue, da sowohl ein Umkehrschluss aus § 7 Abs 2 Z 2 MedienG als auch die Formulierung in § 7 Abs 1 MedienG ("dargestellt") zeigen würden, dass es zur Verwirklichung des Tatbestands nicht darauf ankomme, ob die inkriminierte Behauptung wahr sei. Fraglich sei dem gegenüber, ob die inkriminierte Behauptung auch die Tatbestände der Üblen Nachrede (§ 111 Abs 1 und 2 StGB) oder der Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB) verwirkliche. Ersteres sei nach der neueren Rechtsprechung zu verneinen, zweiteres ausgehend von dieser Rechtsprechung fraglich. Gemäß § 10 Abs 1 ORF-G müssten alle Sendungen des Beschwerdegegners in Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Gemäß § 10 Abs 6 ORF-G seien die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen zu achten. Die inkriminierte Veröffentlichung verletze Art 8 EMRK iVm § 7 MedienG (allenfalls auch Art 8 EMRK iVm § 1330 Abs 1 ABGB) und somit auch § 10 Abs 1 und 6 ORF-G. Der Beschwerdeführer sei durch die Verbreitung der inkriminierten Behauptung iSd § 36 Abs 1 Z 1 lit. a ORF-G daher unmittelbar geschädigt.
2.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeantrag ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet sei, dass der Beschwerdegegner durch die Verbreitung der Behauptung "In Deutschland der XXXX oder dieser XXXX. Oder bei uns der XXXX. Die sind doch alle schwul und stehen dazu. " im Zuge der Bereitstellung der Sendung "Vorstadtweiber" im Online-Angebot tvthek.ORF.at die Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G verletzt habe, weil diese Behauptung den Beschwerdeführer in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich und damit in dessen Grundrechten verletze.
Es sei nun aber festzuhalten, dass im Rahmen der beschwerdebezogenen Sendung gar keine derartige Behauptung aufgestellt worden sei.
Eine Wertung der innerhalb einer Sendung des Beschwerdegegners getätigten Aussagen setze jedenfalls eine Betrachtung in der Form voraus, wie sie auch der Rezeption auf Seiten des durchschnittlichen Zusehers entspreche. Ein willkürliches Zergliedern von Szenen in einzelne Sätze und Wörter und ein Herausgreifen derselben aus dem diese umgebenden Kontext könne dabei nicht Maßstab der Beurteilung sein. Im vorliegenden Fall einer fiktionalen Fernsehserie sei nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls eine vollständige Betrachtung des Dialogs der (ohnedies kurzen) verfahrensgegenständlichen Szene bzw. ihres umgebenden Kontexts erforderlich.
Vorliegend bestehe dieser Kontext darin, dass sich ein homosexueller männlicher Protagonist bei einer Vertrauten über seine missglückte Beziehung zu einem anderen Mann "ausweine". Als Grund des Scheiterns der Beziehung werde das fehlende (öffentliche) Bekenntnis des anderen Mannes zu seiner Homosexualität bezeichnet.
Wortlaut und Abfolge dieses Dialogs würden in ihrer Gesamtheit keinerlei Zweifel daran offen lassen, dass sich die Behauptung einer möglichen homosexuellen Lebensweise gerade nicht auf den Beschwerdeführer beziehe, sondern auf einen - nicht näher bezeichneten -XXXX. Ausgehend von der durch den männlichen Protagonisten getätigten in Beschwerde gezogenen Aussage erfolge durch sein weibliches Gegenüber unmittelbar die - Ungläubigkeit, allenfalls auch Entrüstung vermittelnde - Nachfrage, ob er denn tatsächlich den nunmehrigen Beschwerdeführer meine, woraufhin der Protagonist in unzweideutiger, ausdrücklicher Art und Weise mit der Aussage "Nein, den mein ich gar nicht" seinen soeben getätigten Vergleich und damit auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei homosexuell, widerrufe, und diese nunmehr auf einen - nicht näher genannten - XXXX beziehe.
Im Kontext des Vergleichs mit ausländischen, bekennend homosexuellen Politikern bleibe daher aus Sicht des durchschnittlichen Zusehers allenfalls im Raum stehen, dass ein XXXX Politiker (wer dies sein soll, wird angesichts der Replik "Da kommen einige in Frage" ebenso offengelassen) homosexuell sei, und dass dieser vom männlichen Protagonisten mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer verwechselt worden sei. Die beschwerdebezogene Behauptung, dass der Beschwerdeführer selbst homosexuell sei, lasse sich dem verfahrensgegenständlichen Dialog somit nur bei isolierter Betrachtung eines einzelnen und zugleich aus dem unmittelbar folgenden Zusammenhang gerissenen Satzes unterstellen, was aber nicht Maßstab der Beurteilung sein könne.
Die durch die Beschwerde beantragte Feststellung, dass der Beschwerdegegner durch die Verbreitung der in Beschwerde gezogenen Aussage die Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G wegen Missachtung der Grundrechte bzw. der Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzt habe, scheitere - mangels Verbreitung einer solchen Behauptung - somit schon auf Ebene des Sachverhalts, womit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet iSd § 36 Abs 3 Satz 2 ORF-G ohne weiteres Verfahren a limine zurückzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 8. April 2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Ermittlung des Sinngehalts von Äußerungen seien Wendungen, die bei verkehrsüblicher, flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen könnten, zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediene (zB OGH 6 Ob 246/04a). Der Schutz des Betroffenen solle daher nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden (vgl. OGH 6 Ob 55/03m mwN).
Der in Rede stehende Dialog sei viel zu ziellos, als dass darin mit Sicherheit zum Ausdruck käme, dass sich die Behauptung einer homosexuellen Lebensweise gerade nicht auf den Beschwerdeführer beziehe: Die Wortfolge "Nein, den mein' ich gar nicht" könne nämlich auch so verstanden werden, dass der Äußernde sich seiner Sache nur nicht sicher sei. Jedenfalls werde der Beschwerdeführer durch seine namentliche Erwähnung in der inkriminierten Sendung zunächst mit Homosexualität in Verbindung gebracht. Die nachträgliche Abschwächung durch den Protagonisten könne den dadurch beim Seher hervorgerufenen Eindruck nicht mehr (vollständig) beseitigen.
Die belangte Behörde übersehe zudem, dass das Sexualleben nach
gesicherter Rechtsprechung zur intimsten Sphäre gehöre. Berichte
über Angelegenheiten der intimsten Sphäre würden aber jedenfalls den
Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG (OGH 11 Os 144/07x = SSt 2008/94 =
MR 2009, 7; 15 Os 175/08m = MR 2009, 11 [Zöchbauer]; 15 Os ll/13a =
EvBI 2014/34, 231 = MR 2013, 310 [Zöchbauer]) verwirklichen. Im
Anwendungsbereich des § 7 MedienG komme es - mit Ausnahme des
Ausschlussgrundes des Abs 2 Z 2 leg cit - nicht darauf an, ob die
inkriminierte Behauptung wahr sei (OGH 15 Os 11/13a [12/13y] = EvBI
2014/34, 231 = MR 2013, 310 [Zöchbauer]; OLG Wien 17 Bs 251/02 = MR
2003, 142; 17 Bs 134/05p = MR 2005, 422; 18 Bs 342/12z = MR 2012,
14). § 7 MedienG wolle somit jegliche Berichterstattung verhindern, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletze. Es komme daher nicht darauf an, ob die inkriminierte Sendung so zu verstehen sei, dass der darin auftretende Protagonist selbst glaube, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei oder nicht; entscheidend sei vielmehr, dass § 7 MedienG jede Auseinandersetzung mit der intimsten Sphäre eines Menschen verbiete.
3.2. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag
"festzustellen, dass der Österreichische Rundfunk durch die Verbreitung der Behauptung ‚In Deutschland der XXXX oder dieser XXXX. Oder bei uns der XXXX. Die sind doch alle schwul und stehen dazu.' am 10.02.2015 auf der unter http://tvthek.orf.at/ . erreichbaren Website die Bestimmungen des § 10 Abs 1 und 6 ORF-G verletzt hat (§ 37 Abs 1 ORF-G); sowie
- dem Österreichischen Rundfunk die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufzutragen (§ 37 Abs 4 ORF-G);
in eventu:
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen."
4. Mit hg am 17. April 2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 2 bis 3) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:
"In den Untertiteln der am 10.02.2015 unter http://tvthek.orf.at bereitgestellten Folge der Serie "Vorstadtweiber" findet sich (zum Teil abweichend vom gesprochenen Dialog) folgende Passage über den Liebeskummer eines männlichen Protagonisten:
Er:
‚Ich steh hier und grab meine Hände in irgendwelche Haare. Und ich denk an seine Haare. Ich geh mit irgendeinem Typen ins Bett und denk an ihn. Ich schau fern, ich seh ihn. Und mir schießen sofort die Tränen ein. Mindestens drei Mal am Tag möcht ich mich aus dem Fenster stürzen. Ich bin einfach nichts ohne ihn.'
Sie:
‚Aber warum hast Du mir nie gesagt, dass der das ist?'
Er:
‚Weil er's mir verboten hat. Deshalb ist ja alles kaputtgegangen. Weil er nicht dazu gestanden ist. Weil er glaubt, das schadet ihm.
Aber dabei: Sieh sie dir doch alle an! In Deutschland der XXXX oder dieser XXXX. Oder bei uns der XXXX. Die sind doch alle schwul und stehen dazu.'
Sie:
‚Der XXXX?'
Er:
‚Nein, den mein ich gar nicht. Der XXXX da."
Sie:
‚Da kommen einige in Frage'
Er:
‚Ja. Is ja egal. Is doch heutzutage kein Problem mehr.'
Sie:
‚Bei den Schwarzen schon.'
Er:
‚Echt? Ich will ihn wiederhaben.'
Sie:
‚Dann sag's ihm!'
Er:
‚Aber wie? Der redet nicht mehr mit mir. Wenn ich ihn anruf, hebt er nicht ab. Oder er lässt sich verleugnen. Außerdem hat er schon längst einen anderen.'"
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 26. März 2015 - sowie in die Beschwerde.
Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Der maßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich fest (vgl. Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die belangte Behörde wies die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurück.
3.4.1. § 36 Abs 3 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 55/2014, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 36.
[...]
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."
Die Möglichkeit des § 36 Abs 3 Satz 2 ORF-G umfasst ua den Fall einer offenkundig nicht vorliegenden Verletzung des ORF-G durch den inkriminierten Sachverhalt. Ergibt daher die vorzunehmende Grobprüfung bereits die offenkundige Aussichtslosigkeit des materiellrechtlichen Beschwerdeinhaltes, so ist die Beschwerde a limine litis zurückzuweisen (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] § 36 Seite 331).
3.4.2. In der dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des §§ 36 Abs 1 Z 1 lit a iVm 10 Abs 1 und 6 ORF-G geltend, da der Beschwerdeführer durch die Verbreitung der "inkriminierten Behauptung" unmittelbar geschädigt zu sein behauptete. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid jedoch zu dem Ergebnis, dass die in der Beschwerde beantragte Feststellung mangels Verbreitung der Behauptung bereits auf der Ebene des Sachverhalts scheitere, weshalb diese die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz ORF-G zurückwies.
Vom Bundesverwaltungsgericht kann keine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde durch die belangte Behörde erkannt werden:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, enthält die verfahrensgegenständliche Sendung "Vorstadtweiber" keinen expliziten und konkreten Hinweis iSd Judikatur des Oberlandesgerichtes, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, sondern wird der von dem männlichen Protagonisten anfänglich möglicherweise hervorgerufene Eindruck in der Sendung "Vorstadtweiber" der Homosexualität des Beschwerdeführers auf konkrete Nachfrage der weiblichen Protagonistin vom männlichen Protagonisten anschließend revidiert und sogar ausdrücklich verneint (vgl. dazu die unter I.2.1.2. wiedergegebene schlüssige Begründung des angefochtenen Bescheides, wo zutreffend auch auf die Perspektive des durchschnittlichen Zusehers und den Kontext der fiktionalen Fernsehserie abgestellt wird). Der Beschwerdeführer selbst sprach in seiner Beschwerde lediglich von einem "in Verbindung" Bringen bzw. von der nicht erfolgten (vollständigen) Beseitigung des beim Seher hervorgerufenen Eindrucks, jedoch nicht davon, dass in der inkriminierten Sendung konkret auf die Homosexualität des Beschwerdeführers hingewiesen bzw. diese behauptet worden sei.
Mangels Verbreitung eines derartigen Hinweises (vgl dazu II.1.2.), ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die bei ihr eingebrachte Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Folglich ist die Zurückweisung der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Beschwerde durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt und war die vorliegende Beschwerde deshalb spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.5. Bei diesem Ergebnis konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Es lag auch kein entsprechender Parteienantrag vor.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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