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Achtung des Privat- und Familienlebens - höchstpersönlicher Lebensbereich - „Privatöffentlichkeit“

MedienrechtRechtsprechungPeter ZöchbauerMedien und Recht 2009, 11 Heft 1 v. 20.2.2009

OGH 21.01.2009, 15 Os 175/08m
(Vorinstanzen: OLG Wien 18.02.2008, 18 Bs 10/08i; LG f Strafsachen Wien, 092 Hv 83/07k) - Müllkinder II

Art 8, 10 EMRK; § 7 MedienG

1. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches deckt sich mit jenem des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Er umfasst solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maße berührt. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst auch Gegebenheiten der sogenannten „Privat-Öffentlichkeit“, also privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

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