BVwG W126 2000972-1

BVwGW126 2000972-13.3.2016

B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1 Abs1
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1 Abs1
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2000972.1.00

 

Spruch:

W126 2000972-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard ORTMAYR, Liesingbachstraße 224, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 25.11.2013 GZ: BS 316/13/2-3V, betreffend Vorschreibung von Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz für das 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 in der Höhe von insgesamt XXXX Euro zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund von Mitteilungen der XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) vom 02.07.2013 und 01.10.2013 erließ der Künstler-Sozialversicherungsfonds (kurz KSVF, in weiterer Folge: belangte Behörde) am 21.10.2013 unter GZ: 316/13/2-3 einen Mandatsbescheid, in welchem für das 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 Abgaben nach § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz (KFBG) in der Höhe von XXXX Euro vorgeschrieben wurden.

Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt: Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz sei von demjenigen, der als erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung, Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringe, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro pro Gerät zu entrichten. Ausgenommen seien jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet seien.

Die Höhe der zu leistenden Abgabe berechne sich daher wie folgt:

Quartal

Verkaufte/vermietete Geräte

Abgabe je Gerät/Quartal gem § 1 (1) Z 3

Summe Quartal

II/2013 III/2013

XXXX XXXX

€ 6,00 € 6,00

€ XXXX € XXXX € XXXX

2. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters fristgerecht mit Schreiben vom 25.10.2013 Vorstellung.

Begründet wurde die Vorstellung damit, dass von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine abgabenpflichtigen Geräte in Verkehr gebracht worden seien. Seitens der Beschwerdeführerin sei schon bei der Kommunikation bekanntgegeben worden, dass die Meldung der in Verkehr gesetzten Geräte mit Mehrfachtuner keine Anerkennung einer Meldepflicht darstelle.

Seitens der Beschwerdeführerin seien keine Geräte iSd § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetzes in Verkehr gesetzt worden, da nach dem Wortlaut nur solche Geräte der Abgabepflicht unterliegen sollen, "die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien (Satellitenreceiver, -decoder)".

Bei den von der Beschwerdeführerin in Verkehr gesetzten Geräten handle es sich ausschließlich um solche, die für den europäischen Markt einheitlich mit den gleichen Ausstattungsmerkmalen versehen seien und in einem überwiegenden Umfang auch nicht für den Empfang von Rundfunksendungen bestimmt seien, weil die Käufer in einem Gebiet wohnen würden, wo ein Empfang von Satellitensignalen technisch nicht sinnvoll sei, dies zum Beispiel, weil der Empfang der Fernsehprogramme durch die Kunden bereits über Signale der Kabelfernsehbetreiber erfolge.

Materiell werde für diese Kunden bereits von den Kabelfernsehbetreibern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz entrichtet, sodass es zu einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten - Doppelbelastung der Endkonsumenten käme.

Die belangte Behörde habe auch den technologischen Wandel übersehen, der seit Erlassung des Gesetzestextes im Jahr 1981 eingetreten sei. Bei der Erlassung des Gesetzestextes sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, die Gebühr für in Verkehr gesetzte Geräte (Satellitenreceiver, -decoder), die exakt für den Empfang dieser Signale bestimmt gewesen seien, der Abgabenpflicht zu unterziehen. Mittlerweile seien im TV Bereich praktisch nur mehr Multifunktionsgeräte am Markt, bei denen großteils diese Funktionalität zwar technisch gegeben, aber aufgrund der Umstände nicht mehr nutzbar sei. Es fehle diesen Geräten daher das gesetzliche Merkmal "für den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt".

3. Die belangte Behörde erließ am 25.11.2013 einen Bescheid unter der GZ: BS 316/13/2-3V in welchem der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid vom 21.10.2013 bestätigt wurde. Die Berechnung der Höhe der zu leistenden Abgabe wurde nochmals tabellenförmig - entsprechend dem Mandatsbescheid (vgl. Punkt 1.) - widergegeben und unter Darlegung, wie sich die Beträge errechnen, mit XXXX Euro (XXXX,-- Euro für das 2. Quartal 2013 und XXXX,-- Euro für das 3. Quartal 2013) festgesetzt.

Begründend legte die belangte Behörde dar, dass sich die Bestimmung auf alle Geräte beziehe, welche diese technische Funktion erfüllen. Maßgeblich sei es nach dieser Definition nicht, ob es sich um Geräte handle, die als selbständige Geräte in Verkehr gebracht würden (stand-alone) oder um solche, die in andere Geräte eingebaut werden bzw. eine Funktion dieser Geräte bilden würden.

Die belangte Behörde verweise auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach alle Geräte erfasst seien, die zum Empfang von Rundfunksignalen über Satellit bestimmt seien. Dies schließe auch multifunktionale Geräte ein.

Betreffend Doppelbelastung führte die belangte Behörde aus, dass der Käufer eines Gerätes, welcher die Funktion des Satellitenempfanges nicht sogleich nutzen wolle, zu einem späterem Zeitpunkt an einem anderen Standort die Möglichkeit habe, Satellitenempfang in Anspruch zu nehmen.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 03.12.2013 fristgerecht Berufung.

Sie führte nochmals aus, dass vom Unternehmen der Beschwerdeführerin in den fraglichen Zeiträumen keine im Sinne des KFBG meldepflichtigen Geräte in Verkehr gesetzt worden seien. Es sei für die Beurteilung der Abgabepflicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob Geräte "zum Empfang von Rundfunksignalen über Satellit bestimmt" seien. Der Gesetzgeber habe die Wendung "zum Empfang von Rundfunksignalen über Satellit bestimmt" verwendet und nicht die Formulierung "zum Empfang von Rundfunksignalen über Satellit geeignet". Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen werden heute von den Herstellern fast ausschließlich TV-Geräte mit Mehrfachtunern hergestellt. Daher seien Endkunden gezwungen, diese Geräte mit Mehrfachtunern zu erwerben.

Für die richtige Gesetzesinterpretation sei daher der Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Aus den Erläuterungen zum Gesetz (313 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) gehe hervor, dass mit dieser Novelle wegen der chronischen Geldknappheit des Fonds neue Abgabentatbestände ins Gesetz aufgenommen worden seien, namentlich

Die Einführung dieser Abgabentatbestände sei damals angezeigt gewesen, damit der KSVF seinen bestimmungsgemäßen gesetzlichen Aufgaben weiter nachkommen habe können.

Die Situation habe sich seit dem Inkrafttreten dieser Novelle sowohl technisch als auch wirtschaftlich grundlegend geändert. Im Jahr 2000 habe es keine TV-Geräte mit Mehrfachtunern gegeben. Erst unlängst sei eine weitere Novelle zum KFBG erlassen worden, mit der die Abgaben gesenkt worden seien, da der KSVF erhebliche Rücklagen erwirtschaftet habe.

Bereits mit der Novelle im Jahr 2000 habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es die Zielsetzung sei, Doppelbelastungen zu vermeiden. So seien Geräte ausgenommen, die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet seien. Die Ausnahme diene der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber.

Ein erheblicher Anteil von Konsumenten wohne im städtischen Bereich und habe technisch gar keine Möglichkeit zum Empfang von TV-Signalen mittels Satelliten. In diesen städtischen Bereichen werde für die Kunden von Kabel-TV-Unternehmen bereits die Abgabe aufgrund §°1 Abs 1 Z 2 KFBG abgeführt. Wenn nun ein Kabel-TV-Kunde ein TV-Gerät mit Mehrfachtuner anschaffe, wäre es unbillig und gegen den Willen des Gesetzgebers, diese Personengruppe mit einer weiteren Abgabe zu belasten. Es sei daher offenkundig, dass die Anschaffung von TV-Endgeräten ganz überwiegend nicht dazu diene, Satellitensignale zu empfangen, weshalb es diesen Geräten am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Bestimmtheit" im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG mangle.

Die Argumente der belangte Behörde, wonach die Käufer von Geräten mit Mehrfachtunern diese Geräte vorübergehend oder dauerhaft später an einem anderen Ort einsetzen könnten, vermöge nicht zu überzeugen und widersprechen der Lebenserfahrung.

Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung nach ergänzender Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakte am 05.02.2014 vorgelegt.

6. Ein gleichartiges dieselbe Beschwerdeführerin betreffendes Revisionsverfahren hinsichtlich der Vorschreibung von Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz für das 3. und 4. Quartal des Jahres 2012 und das 1. Quartal des Jahres 2013 wurde am 28.01.2014 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dazu erging am 29.05.2015 zur Zahl Ro 2014/17/0011, und es wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

7. Am 03.12.2015 erfolgte eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, in welcher auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, Ro 2014/17/0011 verwiesen wurde, mit welchem die Revision derselben Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Vorschreibung von Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz für das 3. und 4. Quartal des Jahres 2012 und das 1. Quartal des Jahres 2013 als unbegründet abgewiesen wurde, dies im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dieselben Argumente vorgebracht wurden wie im angeführten Revisionsverfahren. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat im 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 XXXX Geräte (mit Mehrfachtunern), davon XXXX im 2. Quartal und XXXX im 3. Quartal, in Verkehr gebracht.

Diese unterliegen der Abgabepflicht im Sinne der §§ 1 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz.

Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe beträgt unter Zugrundelegung der Abgabe von 6 Euro je Gerät pro Quartal gemäß § 1 Abs° 1 Z 3 KFBG XXXX,-- Euro für das 2. Quartal 2013 und XXXX,-- Euro für das 3. Quartal 2013, insgesamt XXXX Euro.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Der Sachverhalt des Inverkehrbringens der Geräte ist (auch von der Anzahl her) unbestritten. Bestritten wurde das Bestehen der Abgabepflicht für diese Geräte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der KSVF.

§ 3 Abs. 1 KFBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des KSVF.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes lauten:

§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

(3) 85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.

§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler.

(2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(3) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(4) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(5) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 2 und 3 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(6) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass keine im Sinne des KFBG meldepflichtigen Geräte in Verkehr gesetzt wurden und trifft dazu umfassende Ausführungen.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Beschwerdeführerin aber aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:

Im gleichgelagerten Revisionsverfahren der Beschwerdeführerin betreffend die Vorschreibung von Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz für das 3. und 4. Quartal des Jahres 2012 und das 1. Quartal des Jahres 2013, in welchem bereits die Frage der Abgabepflicht Gegenstand war und in welchem dieselben Argumente durch die Beschwerdeführerin vorgebracht wurden, erging unter Ro 2014/17/0011 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, mit welcher die Revision als unbegründet abgewiesen wurde und damit die Abgabepflicht bestätigt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte darin folgendes aus:

"... Zur Auslegung der in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG verwendeten Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl VwGH vom 23. April 2009, 2007/09/0159, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.

Die Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" setzt grundsätzlich die funktionelle Eignung voraus. Der Begriff der "Bestimmtheit" zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können. Gerade diesem Zweck dienen TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners. Dass diese TV-Geräte daneben überwiegend anderen Zwecken, vor allem der Wiedergabe von Rundfunksendungen, aufgezeichneter bzw gespeicherter Filme, usw dienen, ändert nichts daran, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind. Die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, wonach § 1 Abs 1 Z 3 KFBG so auszulegen sei, dass unter die Abgabepflicht keine Geräte zu subsumieren seien, die ganz überwiegend nicht dazu dienen, Satellitensignale zu empfangen, entfernt sich vom allgemeinen Sprachgebrauch, zumal es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, eine Einschränkung der Abgabepflicht auf Geräte, die ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Empfang von Satellitensignalen dienen, durch Verwendung von Ausdrücken wie "ausschließlich" bzw "überwiegend" oder Ähnliches vorzusehen, wie er dies etwa im zweiten Satz des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG in Bezug auf die dort normierte Ausnahme zugunsten von Geräten, "die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind", getan hat. Dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG ist somit mangels entsprechender sprachlicher Einschränkung nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur auf Geräte anzuwenden sei, die ausschließlich oder zumindest überwiegend den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bezwecken.

Anderes lässt sich auch nicht den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 BlgNR 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000, womit die Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG geschaffen wurden, entnehmen. Danach liege die sachliche Begründung der Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 zu leisten sei, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich sei. Mit BGBl I Nr 34/2005 und BGBl I Nr 71/2012 wurde lediglich die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG geändert. Der Wortlaut dieser Bestimmung blieb ansonsten unverändert. Die im zweiten Satz des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG normierte Ausnahme von der Abgabepflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, wird mit dem Ziel der "Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber" begründet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl I Nr 132/2000, sofern damals TV-Geräte mit Mehrfachtunern bereits im Verkehr gewesen wären, diese Geräte zwecks Vermeidung von Doppelbelastungen nicht der Abgabepflicht des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG hätte unterwerfen wollen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG um indirekte Abgaben (vgl VfGH vom 28. Februar 2002, B 1408/01).

Das Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, die Satelliten-TV-Teilnehmer empfangen können, deckt sich nicht mit dem Kabel-TV-Teilnehmern zur Verfügung stehenden Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, sondern geht darüber hinaus. Der in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 als sachliche Begründung für die Abgabe herangezogene zusätzliche Nutzen durch Empfang ausländischer Rundfunksendungen ist insofern für Satelliten-TV-Teilnehmer größer.

Die Ablehnung einer Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG für TV-Geräte mit einem Mehrfachtuner würde zwar eine zusätzliche indirekte Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern bei Anschaffung solcher Geräte unabhängig davon, ob sie das zusätzliche Angebot über Satelliten zu empfangender ausländischer Rundfunksendungen ausnützen, vermeiden. Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung würde jedoch an einer stärkeren abgabenrechtlichen Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern nichts ändern, weil die Kabel-TV-Teilnehmer weiterhin indirekt mit der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KBFG belastet wären, während die Satelliten-TV-Teilnehmer bei Anschaffung von TV-Geräten mit einem Mehrfachtuner keine indirekte Abgabenlast gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG treffen würde. Diese Gesetzesauslegung würde vielmehr eine zusätzliche Ungleichbehandlung von Satelliten-TV-Teilnehmern, die (noch) Satellitenreceiver, -decoder in Form von Einzelgeräten erwerben, gegenüber jenen, die ein TV-Gerät mit eingebautem Mehrfachtuner anschaffen, bedeuten, obwohl beide den zusätzlichen Nutzen des Empfangs ausländischer Rundfunk- und TV-Programme in Anspruch nehmen können.

Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung deckt sich somit weder mit dem Wortsinn des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG, noch ist sie aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 ableitbar.

(......)

Ebenso wenig ist der Revisionswerberin in ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs 1 KFBG in Bezug auf die seit der Novelle BGBl I Nr 132/2000 eingetretene technische Entwicklung von nunmehr am Markt befindlichen TV-Geräten mit mittels Mehrfachtuner integriertem Satellitenreceiver zu folgen. Dem Vorwurf der Doppelbelastung von Kabel-TV-Empfangsberechtigten steht bereits die mangelnde Identität des Abgabengegenstandes der beiden Abgabentatbestände des § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG entgegen. Während der Abgabengegenstand des Abgabentatbestandes der Z 2 der jeweilige Vertrag des gewerblichen Betreibers einer Kabelrundfunkanlage mit einem Empfangsberechtigten über den Empfang von Rundfunksendungen ist, ist das jeweils erstmalige durch Verkauf oder Vermietung gewerbsmäßig entgeltlich im Inland in den Verkehr bringen eines Gerätes, das zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt ist, Abgabengegenstand des Abgabentatbestandes der Z 3. Im Übrigen entsprechen, wie bereits dargelegt, die über Satelliten zu empfangenden ausländischen Rundfunk- und TV-Programme nicht den über Kabelanschlüsse zu empfangenden Programmen.

Schließlich argumentiert die Revisionswerberin zwar damit, dass die Entwicklung eigener Gerätetypen, die keinen Mehrfachtuner eingebaut haben, unwirtschaftlich sei und Konsumenten daher heute weitgehend bei der Neuanschaffung eines TV-Geräts gezwungen seien, ein solches mit eingebautem Mehrfachtuner zu erwerben. Sie geht aber selbst nicht davon aus, dass es am Markt nur mehr solche neuen TV-Geräte gibt und daher ein Kabel-TV-Empfangsberechtigter bei Neuanschaffung eines TV-Gerätes in jedem Fall indirekt mit dem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrag zusätzlich belastet wird. (.....)"

Im Lichte dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, welche das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als Begründung seiner Entscheidung heranzieht, erübrigen sich jegliche weiteren Ausführungen zu der im gegenständlichen Fall im Wesentlichen gleichlautenden Argumentation der Beschwerdeführerin. Dass das gegenständliche Verfahren anders behandelt beziehungsweise beurteilt werden sollte als das eben dargestellte Revisionsverfahren, welches dieselbe Frage, lediglich unterschiedliche Zeiträume umfasste, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

Aufgrund der Gesetzeslage beziehungsweise eindeutigen Gesetzesauslegung und der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird somit festgestellt, dass (auch) die von der Beschwerdeführerin im 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 in Verkehr gesetzten Geräte mit Mehrfachtuner der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG unterliegen.

Die Vorschreibung der Abgaben in der Höhe von insgesamt XXXX Euro für das 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 erfolgte somit zu Recht.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es wurden weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Die im gegenständlichen Fall relevante Rechtsfrage wurde in einem die Beschwerdeführerin betreffenden Parallelverfahren, wie oben dargelegt, ausführlich erörtert und gelöst (vgl. VwGH 29.05.2015, Ro 2014/17/0011). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Abgaben im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG (vgl. VwGH 29.05.2015, Ro 2014/17/0011). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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