VwGH Ro 2014/17/0011

VwGHRo 2014/17/001129.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Revision der T GmbH in H, vertreten durch Dr. Gerhard Ortmayr, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Liesingbachstraße 224, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. Dezember 2013, BMUKK-K223.399/0010-V/1/2013, betreffend Beitrag nach § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für das 3. und 4. Quartal des Jahres 2012 und das 1. Quartal des Jahres 2013, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z2;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3 idF 2000/I/132;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170011.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds setzte gegenüber der Revisionswerberin mit Mandatsbescheiden jeweils vom 19. April 2013 die Abgabe nach § 1 Abs 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 (in der Folge: KFBG) für das 3. Quartal 2012 mit EUR 137.409,76, für das 4. Quartal 2012 mit EUR 167.877,44 und für das

1. Quartal 2013 mit EUR 74.778,-- und mit Mandatsbescheid vom 29. April 2013 die aufgrund der korrigierten Mitteilung der Revisionswerberin vom 12. April 2013 zusätzlich für das

3. Quartal 2012 zu leistende Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG mit EUR 8.807,20 fest.

Der jeweils dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Vorstellung gab der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Bescheid vom 21. August 2013 keine Folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin ab.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der im Spruch der Erstbehörde genannte Abgabenbetrag von insgesamt EUR 388.872,40 im Gegensatz zu dem in der Begründung angeführten Betrag von EUR 388.889,84 aufgrund eines Redaktionsversehens unrichtig sei, weil die Erstbehörde im Spruch die zwei nachgemeldeten Geräte zu je EUR 8,72 nicht berücksichtigt habe. Diese Geräte hätten, wie in der Begründung klar erkennbar sei, einbezogen werden müssen. Es habe sich daher (gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt) ein Abgabenbetrag für die drei Quartale von EUR 388.889,84 ergeben.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG ergebe sich, dass die Abgabe für alle Geräte, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satelliten zu empfangen, zu leisten sei. Diese Geräte würden kurz als "Satellitenreceiver, -decoder" bezeichnet. Die Bestimmung beziehe sich somit auf alle Geräte, die diese technische Funktion erfüllten.

Maßgeblich sei nicht, ob es sich dabei um Geräte handle, die als selbständige Geräte in Verkehr gebracht würden oder in andere Geräte eingebaut seien bzw eine Funktion dieser Geräte bildeten, ohne dass diese Geräte einen Bauteil enthielten, der ein- und ausgebaut werden könne. Multifunktionale Geräte, die neben der Funktion des Satellitenreceivers, -decoders noch für einen oder mehrere andere Zwecke eingesetzt werden könnten, seien von dieser Bestimmung nur in ihrer Funktion als Satellitenreceiver, -decoder erfasst, ungeachtet ihrer anderen Einsatzmöglichkeiten. Dies ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG, der den Begriff des Satellitenreceivers, -decoders im Sinne von allen Geräten, die zum Empfang von Rundfunksignalen via Satellit bestimmt seien und dabei nicht auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild oder eine Handelsform abstelle, in der das Gerät in Verkehr gebracht werde, definiere. Maßgeblich sei die Funktion des Gerätes. Die Bestimmung stelle nicht darauf ab, dass die technische Möglichkeit des Empfangs von Rundfunksendungen über Satelliten die einzige Funktion des Gerätes sein müsse. Enthalte ein TV-Gerät einen Bauteil, der, ähnlich einer PC-TV-Karte DVB-S unabhängig vom Fernsehgerät in Verkehr gesetzt werden und individuell ein- und ausgebaut werden könne, so unterliege dieser Bauteil der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG. Handle es sich jedoch um ein multifunktionales Fernsehgerät, mit dem unter anderem auch Rundfunksignale über Satelliten empfangen werden könnten, und sei diese Funktion untrennbar mit dem Fernsehgerät verbunden, erfülle das Fernsehgerät in Bezug auf diese Funktion den Begriff des Gerätes gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG und unterliege der Abgabepflicht gemäß dieser Bestimmung. Diese Funktion stelle einen Satellitenreceiver, -decoder im Sinne dieses Gesetzes dar.

Demgegenüber sei das Kaufmotiv kein Kriterium für die Auslegung des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG. Aus der klaren Formulierung dieser Bestimmung gehe hervor, dass es nicht darauf ankomme, ob der Käufer das Gerät tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen verwende. Schließlich werde diese Abgabe in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 der Beilagen 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000 sachlich mit dem zusätzlichen Kulturangebot und der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV- und Satelliten-TV-Teilnehmer begründet. Diese könnten durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage nicht nur die inländischen Rundfunk- und TV-Programme, wofür ein Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Z 1 KFBG zu leisten sei, sondern auch die ausländischen Rundfunk- und TV-Programme empfangen. Würde man TV-Geräte mit eingebautem Satellitenreceiver von der Abgabe ausnehmen, "würde ein Käufer eines solchen Gerätes, der die Fernsehprogramme über den eingebauten Satellitenreceiver und nicht über ein Kabel-TV-Unternehmen beziehe, keine Abgabe entrichten müssen". Dies widerspreche dem Sinn der sachlichen Begründung für die Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG.

Gegen diesen der Revisionswerberin am 17. Dezember 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) erhobene Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erstattung einer Gegenschrift vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs 5 VwGbK-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

§ 1 Abs 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981,

BGBl Nr 573/1981, lautet

idF BGBl I Nr 34/2005:

"§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind."

idF BGBl I Nr 71/2012:

"§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

2. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;

3. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind."

Die Revisionswerberin argumentiert, die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG sei nicht klar und eindeutig. Die belangte Behörde halte nur die Funktion des Gerätes für maßgeblich, ohne sich mit der Intention des Gesetzgebers auseinanderzusetzen, weshalb dieser den Begriff "bestimmt" und nicht etwa "geeignet" verwendet habe. Dies führe zur rechtsirrigen Schlussfolgerung, dass es ausschließlich auf die Funktionalität des Gerätes ankomme, um das gesetzlich erforderliche Bestimmungskriterium zu erfüllen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 der Beilagen 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000 ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers im Rahmen dieser Novellierung, Doppelbelastungen durch die Gebühr, denen kein erhöhter Nutzen durch das Angebot einer erhöhten Programmvielfalt gegenüberstehe, zu vermeiden. Bei rechtskonformer Gesetzesauslegung gelange man zu dem Ergebnis, dass es nicht ausschließlich auf die technische Funktion der Geräte ankomme, sondern auch auf den mit dem Gerät bezweckten Einsatz, um das Bestimmungskriterium im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG zu erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Novellierung des KFBG im Jahr 2000 seien multifunktionale Tuner in Geräten, die sowohl den Kabel-, terrestrischen und Satellitenempfang ermöglichen, nicht auf dem Markt gewesen und daher nicht besonders im Gesetzeswortlaut berücksichtigt worden. Damals seien tatsächlich die Geräte, die den Satellitenempfang ermöglichten, auch "für den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt" gewesen und dadurch die in den Materialien ausgedrückte Absicht der Vermeidung von Doppelbelastungen für Kabel-TV-Nutzer erreicht worden. Diese Situation habe sich seither durch die Entwicklung und weitgehende Produktion von TV-Geräten mit Mehrfachtunern grundlegend verändert. Konsumenten seien bei der Anschaffung von TV-Geräten weitgehend gezwungen, diese mit eingebautem Mehrfachtuner zu erwerben. Laut Untersuchungen des ORF (Stand Dezember 2012) empfingen 55% der Österreicher/Innen über 12 Jahre Rundfunksignale im Wege der Satellitenübertragung, 40% über Kabelempfangsanlagen und 6% über terrestrische Anlagen, weshalb nahezu die Hälfte der österreichischen Haushalte entsprechend der Gesetzesauslegung der belangten Behörde (indirekt) sowohl mit der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KFBG als auch dem Beitrag gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG entgegen dem Wunsch des Gesetzgebers, Doppelbelastungen zu vermeiden, belastet wäre. Die Wendung "zum Empfang von Rundfunksendungen bestimmt" in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG sei somit nicht einfach mit der technischen Funktionalität gleichzusetzen. Es sei offenkundig, dass die Anschaffung von TV-Geräten ganz überwiegend nicht dazu diene, Satellitensignale zu empfangen, weswegen es diesen Geräten generell am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Bestimmtheit" im Sinne dieser Norm mangle.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zur Auslegung der in § 1 Abs 1 Z 3 KFBG verwendeten Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl VwGH vom 23. April 2009, 2007/09/0159, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.

Die Formulierung "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder)" setzt grundsätzlich die funktionelle Eignung voraus. Der Begriff der "Bestimmtheit" zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass ein solches Gerät dem Zweck dient, über Satelliten ausgestrahlte Rundfunksendungen empfangen zu können. Gerade diesem Zweck dienen TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver in Form eines eingebauten Mehrfachtuners. Dass diese TV-Geräte daneben überwiegend anderen Zwecken, vor allem der Wiedergabe von Rundfunksendungen, aufgezeichneter bzw gespeicherter Filme, usw dienen, ändert nichts daran, dass sie auch zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind. Die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, wonach § 1 Abs 1 Z 3 KFBG so auszulegen sei, dass unter die Abgabepflicht keine Geräte zu subsumieren seien, die ganz überwiegend nicht dazu dienen, Satellitensignale zu empfangen, entfernt sich vom allgemeinen Sprachgebrauch, zumal es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, eine Einschränkung der Abgabepflicht auf Geräte, die ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Empfang von Satellitensignalen dienen, durch Verwendung von Ausdrücken wie "ausschließlich" bzw "überwiegend" oder Ähnliches vorzusehen, wie er dies etwa im zweiten Satz des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG in Bezug auf die dort normierte Ausnahme zugunsten von Geräten, "die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind", getan hat. Dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG ist somit mangels entsprechender sprachlicher Einschränkung nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung nur auf Geräte anzuwenden sei, die ausschließlich oder zumindest überwiegend den Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bezwecken.

Anderes lässt sich auch nicht den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 313 BlgNR 21. GP zum Bundesgesetz BGBl I Nr 132/2000, womit die Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG geschaffen wurden, entnehmen. Danach liege die sachliche Begründung der Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KBFG im zusätzlichen Kulturangebot und damit in der Möglichkeit des zusätzlichen Konsums von künstlerischen Leistungen durch Kabel-TV-Teilnehmer und Satelliten-TV-Teilnehmer, denen durch den Kabelanschluss und die Satellitenanlage der Empfang nicht nur inländischer, für die der Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs 1 Z 1 zu leisten sei, sondern auch ausländischer Rundfunk- und TV-Programme möglich sei. Mit BGBl I Nr 34/2005 und BGBl I Nr 71/2012 wurde lediglich die Höhe der Beiträge gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG geändert. Der Wortlaut dieser Bestimmung blieb ansonsten unverändert. Die im zweiten Satz des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG normierte Ausnahme von der Abgabepflicht für Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind, wird mit dem Ziel der "Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber" begründet. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl I Nr 132/2000, sofern damals TV-Geräte mit Mehrfachtunern bereits im Verkehr gewesen wären, diese Geräte zwecks Vermeidung von Doppelbelastungen nicht der Abgabepflicht des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG hätte unterwerfen wollen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Abgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG um indirekte Abgaben (vgl VfGH vom 28. Februar 2002, B 1408/01).

Das Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, die Satelliten-TV-Teilnehmer empfangen können, deckt sich nicht mit dem Kabel-TV-Teilnehmern zur Verfügung stehenden Angebot ausländischer Rundfunk- und TV-Programme, sondern geht darüber hinaus. Der in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 als sachliche Begründung für die Abgabe herangezogene zusätzliche Nutzen durch Empfang ausländischer Rundfunksendungen ist insofern für Satelliten-TV-Teilnehmer größer.

Die Ablehnung einer Abgabepflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG für TV-Geräte mit einem Mehrfachtuner würde zwar eine zusätzliche indirekte Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern bei Anschaffung solcher Geräte unabhängig davon, ob sie das zusätzliche Angebot über Satelliten zu empfangender ausländischer Rundfunksendungen ausnützen, vermeiden. Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung würde jedoch an einer stärkeren abgabenrechtlichen Belastung von Kabel-TV-Teilnehmern nichts ändern, weil die Kabel-TV-Teilnehmer weiterhin indirekt mit der Abgabe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KBFG belastet wären, während die Satelliten-TV-Teilnehmer bei Anschaffung von TV-Geräten mit einem Mehrfachtuner keine indirekte Abgabenlast gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG treffen würde. Diese Gesetzesauslegung würde vielmehr eine zusätzliche Ungleichbehandlung von Satelliten-TV-Teilnehmern, die (noch) Satellitenreceiver, -decoder in Form von Einzelgeräten erwerben, gegenüber jenen, die ein TV-Gerät mit eingebautem Mehrfachtuner anschaffen, bedeuten, obwohl beide den zusätzlichen Nutzen des Empfangs ausländischer Rundfunk- und TV-Programme in Anspruch nehmen können.

Die von der Revisionswerberin begehrte Gesetzesauslegung deckt sich somit weder mit dem Wortsinn des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG, noch ist sie aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 132/2000 ableitbar.

Insofern liegen auch die weiters geltend gemachten (sekundären) Verfahrensmängel nicht vor.

Ebenso wenig ist der Revisionswerberin in ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs 1 KFBG in Bezug auf die seit der Novelle BGBl I Nr 132/2000 eingetretene technische Entwicklung von nunmehr am Markt befindlichen TV-Geräten mit mittels Mehrfachtuner integriertem Satellitenreceiver zu folgen. Dem Vorwurf der Doppelbelastung von Kabel-TV-Empfangsberechtigten steht bereits die mangelnde Identität des Abgabengegenstandes der beiden Abgabentatbestände des § 1 Abs 1 Z 2 und 3 KFBG entgegen. Während der Abgabengegenstand des Abgabentatbestandes der Z 2 der jeweilige Vertrag des gewerblichen Betreibers einer Kabelrundfunkanlage mit einem Empfangsberechtigten über den Empfang von Rundfunksendungen ist, ist das jeweils erstmalige durch Verkauf oder Vermietung gewerbsmäßig entgeltlich im Inland in den Verkehr bringen eines Gerätes, das zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt ist, Abgabengegenstand des Abgabentatbestandes der Z 3. Im Übrigen entsprechen, wie bereits dargelegt, die über Satelliten zu empfangenden ausländischen Rundfunk- und TV-Programme nicht den über Kabelanschlüsse zu empfangenden Programmen.

Schließlich argumentiert die Revisionswerberin zwar damit, dass die Entwicklung eigener Gerätetypen, die keinen Mehrfachtuner eingebaut haben, unwirtschaftlich sei und Konsumenten daher heute weitgehend bei der Neuanschaffung eines TV-Geräts gezwungen seien, ein solches mit eingebautem Mehrfachtuner zu erwerben. Sie geht aber selbst nicht davon aus, dass es am Markt nur mehr solche neuen TV-Geräte gibt und daher ein Kabel-TV-Empfangsberechtigter bei Neuanschaffung eines TV-Gerätes in jedem Fall indirekt mit dem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KFBG zu entrichtenden Kunstförderungsbeitrag zusätzlich belastet wird.

Die Revision war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2015

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