UVP-G 2000 Anh.1 Z30
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §20
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §117 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §15 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z30
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §20
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §117 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §15 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W143.2116376.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gert Folk, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/62-2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 04.09.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/73-2015, betreffend Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks "Obervellach II" nach dem UVP-G 2000, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 07.05.2014 beantragte die XXXX (in Folge: Antragstellerin) bei der Kärntner Landesregierung als belangte UVP-Behörde die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes "Obervellach II" gemäß §§ 5, 17 und 20 iVm Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/62-2015, wurde der XXXX die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 iVm § 39 und Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerkes "Obervellach II" unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Das Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 1 UVP-G 2000 erweise sich bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen des Spruchabschnittes IV. als umweltverträglich und entspreche den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 sowie den einschlägig anzuwendenden Materiengesetzen, nämlich dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Eisenbahngesetz 1957, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem Forstgesetz 1975. Die wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 werde für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens, insbesondere für die Errichtung der Wasserfassung Mallnitzbach, der Wasserfassung Dösenbach, der Wasserversorgung Kaponigbach und für das Ausgleichbecken samt der in dem gegenständlichen Projekt vorgesehenen Anlagen bzw. Nebenanlagen und Maßnahmen sowie der Rückbaumaßnahmen für die Bestandsanlagen (Kraftwerk Lassach und Kraftwerk Obervellach I) erteilt. Für die im Zuge der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Projektes vorgesehenen Maßnahmen (Wasserableitungen) beim Dösenbach sowie Kaponigbach werde gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 die Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Verschlechterung und vom Gebot der Zielerreichung erteilt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 könnten Fischereiberechtigte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren sei Rechnung zu tragen, insoweit dadurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert werde. Hinsichtlich der Einwendungen des Fischereiberechtigten XXXX sei aufgrund der fachlichen Stellungnahme des gewässerökologischen Sachverständigen davon auszugehen, dass keine Verschlechterung des vorherrschenden ökologischen Zustandes eintreten werde und das gegenständliche Projekt dem Stand der Technik entspreche. Hinsichtlich der geforderten Entschädigungszahlung sei festzuhalten, dass die nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 den Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührende Entschädigung keine materielle Genehmigungsbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 sei. Die Entschädigung sei daher nicht im gegenständlichen Verfahren festzulegen, sondern in einem nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu bestimmen. Die Einwendung des XXXX sei auch im Übrigen deswegen abzuweisen, da die vorgelegte Bewertung laut dem Gutachten XXXX, die sich auf den natürlichen Zustand beziehe, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung stehe. Für die Ermittlung von Entschädigungsleistungen sei der Ist-Zustand heranzuziehen. Festgehalten werde auch, dass aufgrund der zukünftigen Wasserführung im Vergleich zum Ist-Zustand aus fischökologischer Sicht kein Schaden ableitbar sei, sondern die Fischfauna nach Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens einen höherwertigen Lebensraum vorfinden werde. Darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.08.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass wesentliche Änderungsvorschläge der im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen bei Auflagenvorschreibung gemäß dem Ergebnis der behördlichen mündlichen Verhandlung vom 15.03.2015 - entgegen den Ausführungen in der Begründung des Bescheides - im Spruchteil IV. nicht berücksichtigt worden wären.
Zudem erhob mit Schreiben vom 18.08.2015 XXXX als Fischereiberechtigter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gert Folk, gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich durch diverse Auflagen und Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche geeignet seien, sein Fischereirecht nachteilig zu beeinflussen, beschwert erachte und begehre er daher die Abänderung der Auflagen bzw. die Aufnahme eines entsprechenden zusätzlichen Auflagenpunktes wie folgt:
"1. Die Auflage 144 entspricht nicht meiner begehrten Maßnahme zum Schutz der Fischerei. Entschieden spreche ich mich dagegen aus, dass lediglich aufgrund deiner Verständigung an mich irgendein Unternehmen in meinem Fischereirecht Fische abfangen und in irgendein als geeignet empfundenes Gewässer umsetzen kann. Diese Auflage stellt eine gravierende Eigentumsrechtsverletzung dar und ist aus meiner Sicht auch nicht vollzugsfähig, da dieser Auflage jedenfalls mit zivilrechtlichen, wenn nicht gar strafrechtlichen Schritten begegnet werden kann. Ich begehre, die Auflage dahingehend abzuändern, dass ich zeitgerecht vor Beginn der Arbeiten in meinem Fischerreichrecht verständigt werde, um die Elektroabfischung vornehmen zu können, wobei mir daraus resultierende Kosten jedenfalls zu ersetzen sind. Wenn gewünscht, kann ich natürlich gerne der Behörde auch einen Bericht über Länge, Gewicht, Fischbiomasse und Individuendichte zukommen lassen.
2. Die Auflage 155 ist jedenfalls zu unbestimmt und völlig ungeeignet, um vermeidbare Beeinträchtigungen zu verhindern. Es ist geradezu auszuschließen, dass Trübungen durch 2-3 Tage, welche baubedingt sind, anhalten. Üblicherweise finden während der Nachtzeit keine trübungsverursachenden Arbeiten statt, so dass es wohl nie zu dem angegebenen Zeitraum kommen wird. Abgesehen davon ist der Trübungsgrad unbestimmt, da die Tiefe nicht angegeben wird, bei welcher die Messungen vorzunehmen wäre. Insbesondere ist aber darauf zu verweisen, dass Trübungen die Fischbrut nicht nur dann schädigen, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, sondern natürlich auch dann, wenn die Konzentration hoch ist. In einem derartigen Fall reicht eine sehr kurze Explosionsdauer. Hinsichtlich der Laichentwicklung kommt es vor allem auf die Ablagerungen am Gewässergrund an und ist auch hier das Andauern einer Trübung kein geeigneter Maßstab, um ein Entschädigungspotenzial zu erfassen. Aus den vorgenannten Gründen werden üblicherweise Bauarbeiten, welche mit Gewässertrübungen verbunden sind, während der Laich- und Larvalentwicklungszeiten der vorkommenden Fischarten (hier Bachforellen, Äschen und Koppen) untersagt und wird von mir auch zum Schutz der Fischerei begehrt, die gegenständliche Auflage in diesem Sinne abzuändern.
3. Unklar ist, welches Einvernehmen mit den Fischereiberechtigten gemäß Auflage 161 herzustellen ist und insbesondere was zu geschehen hat, wenn ein derartiges Einvernehmen nicht erzielt werden kann. Ich begehre demgemäß, die gegenständliche Auflage dahingehend abzuändern, dass die Maßnahmen nur ausgeführt werden können, wenn mit den Fischereiberechtigten das Einvernehmen hergestellt wurde.
4. In der Auflage 170 wird eine entsprechende Anpassung festgelegt, wenn fischereibiologische und limnologische Defizite festgestellt werden. Unzulässigerweise wird hierbei ausdrücklich die Höhe der Restwasserabgabe ausgenommen. Ein derartiger Vorbehalt muss als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden. Wenn nämlich klar ist, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Qualitätszielerreichung nur durch eine Erhöhung der Restwassermenge erreichbar sind, so ist dies auch vorzunehmen. Ein expliziter Ausschluss einer derartigen Korrektur läuft auf eine reine ökonomische Maximierung zulasten ökologischer Aspekte hinaus, ohne dass eine Interessenabwägung vorgenommen werden würde. Es müsste sowohl der ökonomische Nutzen bezogen auf die in Betracht kommende Erhöhungsmenge des Restwassers dem erreichbaren Umweltziele gegenübergestellt werden. Ohne eine derartige Interessenabwägung ist die bereits in diesem Bescheid vorgenommene Festlegung jedenfalls unzulässig. Ich begehre sohin den letzten Satz in Auflage 170 ersatzlos zu streichen.
5. Es ist nicht nachvollziehbar auf welcher Rechtsgrundlage in Auflage 172 das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Urforellenbestandes nicht mehr von Bedeutung sein sollte, wenn ein Übereinkommen mit dem Fischereiberechtigten getroffen wird. Ich bin diesbezüglich jedenfalls auch betroffen, da sich die Auswirkungen natürlich flussab derart kleinräumig noch auswirken, so dass es für mein Fischereirecht von wesentlicher Bedeutung ist, dass auch der Fischbestand im Dösenbach bestmöglich gefördert wird und nicht einer Ausgleichszahlung "zum Opfer fällt". Ich begehre sohin, die Auflage 172 jedenfalls dahingehend abzuändern, dass die Bewilligungswerberin ein Konzept für die Förderung des Urforellenbestandes der Dösenbach-Urforelle auszuarbeiten und natürlich auch umzusetzen hat und zwar innerhalb eines Zeitraumes von max. 2 Jahren.
6. Mit Nachdruck spreche ich mich gegen die in Auflage 175 festgelegten Restwasserabgaben aus. Sowohl in meinen Einwendungen wie auch in meiner Stellungnahme habe ich dargelegt, dass diese vorgeschriebenen Restwassermengen keinesfalls ausreichend sein können, um das vorgegebene Qualitätsziele zu erreichen. Ich habe dargelegt, dass es natürlich einen ganz gravierenden Unterschied macht, ob ein Ereignis lediglich einmal kurzfristig stattgefunden hat (NQt) oder ob es sich hierbei um einen Zustand handelt, welcher über viele Wochen aufrecht bleibt. Bei einem kurzfristigen Ereignis spielen Migrationsbeeinträchtigungen und der kurzfristige Verlust von Habitaten noch keine Rolle. Auch treten Vereisungen oder auch Erwärmungen noch nicht in einem schädlichen Ausmaß auf. Die vorgeschriebene Restwasserdotation unterschreitet zum Teil krass sogar die niedrigsten gemessenen Abflüsse, bezogen auf die verschiedenen Kalendermonate. Bereits in meinen Einwendungen begehre ich auch nunmehr die Abänderung der Auflage 175 dahingehend, dass für den Mallnitzbach im Zeitraum November bis April eine Mindestdotation von 655 l/sec festgelegt wird und in den Monaten Juni, Juli, August und September von 2,2 m³/sec. Ausdrücklich verweise ich darauf, dass im Verfahren meinem Begehren im Hinblick auf eine umfassende Prüfung von Lebensraumanforderungen, bezogen auf die jeweiligen Kalendermonate und unter Berücksichtigung der Entwicklungsstadien der aquatischen Organismen sowie des Einflusses von Vereisung und Erwärmung, nicht entsprochen wurde!
7. Es ist völlig unzureichend, die Restwasserdotation lediglich durch Markierungen ersichtlich zu machen. Ich habe diesbezüglich eine Sicherstellung der Abgabe der vorgeschriebenen Mindestdotationsmengen als Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt und begehre, die Auflage 176 dahingehend zu ergänzen, dass bei Unterschreiten der jeweiligen Mindestrestwassermenge an der Messstelle die Stromerzeugung automatisch eingestellt wird.
8. Die Fassung der Auflage 178 ist ungeeignet erfolgt. Erkennbar ist, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, Spülungen nur bei erhöhten Abflüssen vorzunehmen. Dennoch wurde keine Abflussmenge festgelegt, sondern lediglich ein Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober. Natürlich können in diesem Zeitraum-vor allem in einem heißen Sommer-äußerst niedrige Abflüsse vorherrschen. Auch ist es völlig unbestimmt, was als "Ausnahmefall" gesehen wird, um Spülungen im Zeitraum November bis April durchführen zu dürfen. Es wäre weitaus zweckmäßiger gewesen, meinem diesbezüglichen Begehren zu entsprechen und begehre ich, die Auflage 178 dahingehend abzuändern dass die Spülungen dann vorgenommen werden dürfen, wenn nicht zumindest 0,8 HQ1 in die Restwasserstrecke abgegeben werden. Wichtig ist außerdem, dass nicht bloß die letzte Spülung vor dem Winter eine geeignete Nachspülung enthält, sondern hat dies für jede Spülung zu gelten, so dass der letzte Satz in Auflage 180 in die Auflage 178 zu übernehmen ist. Die Auflagen 179 und 180 können sodann entfallen. Verwiesen wird auch darauf, dass natürlich nicht die Wasserführung an sich von Bedeutung ist, sondern natürlich jene in der Restwasserstrecke, so dass auch aus diesem Grund die Auflage 179 ineffizient ist.
9. Unbegründet nicht entsprochen wurde meiner begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, wonach die Betriebsweise derart vorzuschreiben ist, dass Wasserspiegelschwankungen in der Ausleitungsstrecke nur so vorgenommen werden dürfen, dass sich die aquatischen Organismen schadensfrei darauf einstellen können. Ich begehre eine derartige Auflage in den Bescheid aufzunehmen.
10. Unverständlich ist mir die Ausführung auf Seite 141 des angefochtenen Bescheides, wonach "darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden". Über die vorhersehbaren Schäden ist zwingend im Verwaltungsverfahren abzusprechen und ist mir der Zivilrechtsweg in dieser Hinsicht verwehrt. Diese Ausführung im angefochtenen Bescheid ist ersatzlos zu streichen.
11. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Entschädigungsfestsetzung mit Nachtragsbescheid nach den entsprechenden Ermittlungsverfahren erfolgt. Bereits jetzt trete ich der Rechtsansicht der belangten Behörde aber mit Entschiedenheit entgegen, wonach offenbar als Vergleichsmaßstab für die in der Dauer von 90 Jahren anzunehmende Beeinträchtigung jener Zustand heranzuziehen ist wie er maximal noch einige wenige Jahre aufgrund der "alten" Rechte vorliegen könnte. Bezeichnenderweise wird eine diesbezüglich "ständige Rechtsprechung" im angefochtenen Bescheid auch nicht zitiert. Das gegenständliche Bewilligungsverfahren zielt auf die Verleihung eines vom bisherigen Recht völlig unabhängig neuen ab mit einer anderen Beeinträchtigungssituation. Würde dieses Recht nicht verliehen werden, könnte sich zwangsläufig mein Fischereirecht wieder frei von anthropogenen Beeinträchtigungen entwickeln. Diese Möglichkeit wird mit der gegenständlichen Bewilligung genommen und liegt auch darin ein real verursachter Schaden. Näheres werde ich dazu im Nachtragsverfahren gegebenenfalls ausführen."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2015 wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, dass seitens der belangten Behörde die Absicht bestehe, über die eingelangten Beschwerden im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Zum Beschwerdevorbringen des XXXX holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen ein. Mit Schreiben vom 28.08.2015 wurde nachstehendes Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen erstattet:
- Auflage 144: Vor Beginn der Arbeiten am Dösenbach, Mallnitzbach und am Werkskanal ist im vom unmittelbaren Baustellenbereich betroffenen Abschnitt eine Fischbergung mittels Elektrobefischung von einem hierzu befugten Unternehmen vorzunehmen und ist ein Bericht über Ausfang, Längen, Gewichte, Fischbiomasse und Individuendichte zu erstellen. Die Fische sind in geeignete Gewässer (-Strecken) umzusetzen.
Es wird ersucht dem Punkt dahingehend um zu ändern, dass die Abfischung durch den Fischereiberechtigten nach erfolgter Verständigung selbst vorgenommen wird und die Kosten in Rechnung gestellt werden.
Antwort SV: Die Auflage dient zum Schutze der Fische während der Bauphase im Allgemeinen und es ist aus fischökologischer Sicht nicht relevant, wer die Abdichtung vornimmt sofern dazu eine Ausnahmebewilligung nach dem Kärntner Fischereigesetz vorliegt. Der Punkt schließt daher grundsätzlich eine Besicherung durch den Fischereiberechtigten nicht aus.
- Auflage 155: Die Baumaßnahmen, welche zu Gewässertrübungen führen (keine Sicht bis zum Gewässergrund) sind so durchzuführen, dass längere Trübungen (2-3 Tage) während der Laich- und Brutentwicklung vermieden werden.
Die Auflage wird als zu unbestimmt und ungeeignet, um vermeidbare Beeinträchtigungen an Fischlaich und Brut zu verhindern, eingestuft. Die Auflage möge dahingehend geändert werden, dass Bauarbeiten, welche mit Trübungen verbunden sind, während Laich- und Larvalentwicklungszeiten der vorkommenden Fischarten Bachforelle, Äsche und Koppe untersagt sind.
Antwort SV: Dieser Auflagenpunkt wurde im Vorfeld umfassend mit dem Antragsteller diskutiert. Laut Baudurchführung erfolgen sämtliche Arbeiten zur Errichtung der Wasserfassungen in Trockenbauweise, allerdings wird es zur Errichtung geeigneter Wasserhaltungen notwendig sein, in das Gewässer zum Schütten von Ableitungsdämmen einzugreifen, was nur kurzfristig Trübungen verursacht. Für diese kurzfristigen Trübungen wurde um eine derartige Formulierung ersucht, damit der Bauzeitplan nicht erheblich verzögert wird. Dieser Punkt ist v. as. für den Dösenbach zu sehen. Für den Mallnitzbach gilt, dass er eigentlich von der bestehenden Wasserfassung auf mehreren km bis zum Talboden fischleer ist und daher auch keine Beeinträchtigung von Fischbrut und Laich auftreten kann. Der Fischereiberechtigte fordert Maßnahmen zum Schutze von Fischen, die eigentlich im Gewässer gar nicht vorhanden sind. Weiter flussab kann-wenn überhaupt ein Wasser fließt-keine lethale Konzentration auftreten, da es sich gegenständlich lediglich um kurzfristige Bauarbeiten im Gewässer handelt und um keine Spülungen. Der Auflagenpunkt ist daher nicht zu ändern.
- Auflage 166 (sic!): Eine Woche vor Beginn geplanter Maßnahmen im Bereich betroffener Gewässer sind die Fischereiberechtigten zu informieren und ein Einvernehmen herzustellen.
In der Auflage ist nicht ersichtlich, welches Einvernehmen herzustellen ist und wird begehrt, ihn dahingehend abzuändern, dass die Maßnahmen nur dann ausgeführt werden können, wenn mit dem Fischereiberechtigten das Einvernehmen hergestellt wurde.
Antwort SV: Der Auflagenpunkt widerspricht eigentlich der behördlichen Bewilligung eines Vorhabens und wäre daher wie folgt abzuändern: Eine Woche vor Beginn geplanter Maßnahmen im Bereich betroffener Gewässer sind die Fischereiberechtigten zu informieren.
- Auflage 170: Nach einer Betriebsphase von 3 Jahren sind methodenkonforme biologische Untersuchungen in den Ausleitungsstrecken durchzuführen (Fische, Makrozoobenthos und Phytobenthos). Das Untersuchungsprogramm ist im Detail mit dem fischereibiologischen und der limnologischen Amtssachverständigen abzustimmen. Abhängig vom Ergebnis dieser Untersuchungen ist die Betriebsweise der Wasserfassung ggf. anzupassen bzw. im Hinblick auf allfällige ökologische Defizite zu optimieren. Dies betrifft jedoch nicht die Höhe der Restwasserabgabe.
Der letzte Satz sollte ersatzlos gestrichen werden, da es sein könnte, dass nur durch Erhöhung der Restwassermenge die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer eingehalten werden.
Antwort SV: Durch die Qualitätszielverordnung ist die Restwasserabgabe klar geregelt und entspricht die Abgabe für den Mallnitzbach den Vorgaben. Dazu liegen bereits mehrere Stellungnahmen seitens des SV zu den Einwendungen des Fischereiberechtigten in diesem Punkt im Verfahren vor, auf welche verwiesen wird. Die Änderung des Auflagenpunktes ist daher nicht notwendig.
- Auflage 172: Diese betrifft den Dösenbach (Urforelle), ein Gewässer, an welchem Herr XXXX nicht fischereiberechtigt ist. Eine Beeinträchtigung seines (fischleeren) Fischereirevieres ist auszuschließen und wird daher auf sein Ansinnen nicht näher eingegangen.
- Auflage 175: Diese betrifft die Restwasserabgabe am Mallnitzbach. Auf diese Einwendungen wurde bereits mehrmals seitens des SV eingegangen und wird auf die bereits getätigten Stellungnahmen verwiesen.
- Auflage 176: Die Restwasserdotationen sind durch Markierungen an der Abgabe und in der Ausleitungsstrecke ersichtlich zu machen und regelmäßig- v.a. nach Hochwässern- zu warten.
Diese Form der Restwasserüberwachung wird als völlig unzureichend angesehen und gefordert, diese dahingehend zu ergänzen, dass bei Unterschreiten der jeweiligen Mindestwassermenge an der Messstelle die Stromerzeugung automatisch eingestellt wird.
Antwort SV: Dieses Ansuchen wurde im Verfahren bereits auch mehrmals erörtert. Die derzeitige geplante Form der Restwasserabgabe entspricht dem Stand der Technik, auch die Anbringung von Markierungen. Ein Abschaltmechanismus ist daher nicht vorzuschreiben. Auch diese Form der Kontrolle ist leicht manipulierbar und würde demnach nichts bringen. Letztendlich sind nur jährlich regelmäßige behördliche unangesagte Kontrollen zielführend, die auch von der Gewässeraufsicht des Landes Kärnten erfolgen.
- Auflage 178: Spülungen einzelner Anlagenteile (Vorbecken, Entsandter, Stollen) sind grundsätzlich auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse von Mai bis einschließlich Oktober zu beschränken. Während der Monate November bis April dürfen Spülungen nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Es wurde bei dem Auflagenpunkt keine Abflussmenge festgelegt und ist nicht bestimmt, was als Ausnahmefall angesehen wird. Die Spülung sollte erst ab HQ 0,8 erfolgen.
Antwort SV: Zum Thema Spülung wurde bereits im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben. Für den Mallnitzbach ist sehr wohl eine Abflussmenge von > 3 m³/sec. angeführt, ab welcher eine Spülung vorgenommen werden kann. Ausnahmefälle sind z.B. Verklausungen. Grundsätzlich ist bei einer Wasserfassung mit einer Stauhöhe von 1,4 m mit nur geringen Sedimentfrachten bei Spülungen zu rechnen, die sich im Bereich < 100 m³ bewegen, also nicht mit Stauräumen an Flüssen zu vergleichen sind. Das Monitoring laut Auflagenpunkt 170 soll jedoch Defizite aufzeigen und für die Ausarbeitung einer endgültigen Spülordnung dienen. Eine Änderung der Auflagenpunkte betreffend die Spülungen ist daher nicht erforderlich. Dies betrifft auch die folgenden Einwendungen bezüglich Wasserstandschwankungen in der Ausleitungsstrecke."
Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens erstattete die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2015 eine Stellungnahme zur Beschwerde des XXXX.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/73-2015, wurden der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben und die Spruchpunkte II., III. und IV. abgeändert. Die im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides angeführten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen wurden entsprechend dem Ergebnis der behördlichen Verhandlung vom 25.03.2015 abgeändert. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Auflagenabänderungen bzw. deren Entfall seien aufgrund eines technischen Verstehens und entgegen dem Willen der Behörde nicht im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden.
Die Beschwerde des XXXX wurde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Abweisung der Beschwerde des XXXX Nachstehendes aus: Der gewässerökologische Amtssachverständige habe zum Beschwerdevorbringen des Fischereiberechtigten am Mallnitzbach XXXX eine schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme erstattet, welcher die belangte Behörde folge. Zudem sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt worden, dass das gegenständliche Vorhaben aus fachlicher Sicht dem derzeitigen Stand der Technik entspreche. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren den sachverständigen Äußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zur beantragten Abänderung des Auflagenpunktes 144 werde ausgeführt, dass dieser den Schutz der Fische während der Bauphase bezwecke und eine derartige Bergefischung durch den Fischereiberechtigten bzw. dessen Verständigung nicht ausschließe. Der Auflagenpunkt 161 wurde im Sinne des gewässerökologischen Gutachtens dahingehend abgeändert, dass die geforderte Herstellung des Einvernehmens mit dem Fischereiberechtigten ersatzlos entfalle. Die Projektwerberin habe sohin die Fischereiberechtigten eine Woche vor Beginn der geplanten Maßnahmen im Bereich der betroffenen Gewässer lediglich zu informieren. Der Entfall des letzten Satzes des Auflagenpunktes 170 sei nicht erforderlich, da die Restwassergabe durch die Qualitätszielverordnung klar geregelt sei und die Abgabe für den Mallnitzbach dem Stand der Technik sowie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Auflage über die nach 3 Jahren zu optimierende Betriebsführung gehe über die Vorgabe der Mindestdotation hinaus und solle die Betriebsweise der Wasserfassung gegebenenfalls anpassen bzw. im Hinblick auf allfällige ökologische Defizite zusätzlich optimieren. Durch die vorgeschriebene Restwassermenge würden die geforderten Umweltziele sowie ein hoher gewässerökologischer Standard erreicht. Eine allfällige Gemeinschaftswidrigkeit könne diesbezüglich nach Ansicht der belangten Behörde nicht vorliegen. Zu den bemängelten Restwasserabgaben laut Auflagenpunkt 175 sei auszuführen, dass die vorgesehene Restwasserdotation, jahreszeitlich gestaffelt zwischen 0,44 m³/sec. (=NQt) und 1,5 m³/sec., den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer entspreche. Es seien Habitatmodellierungen und eine detaillierte Prüfung der Lebensraumanforderung für die vorkommenden Fische und Fischnährtiere erfolgt und liege ein Stand der Technik vor. Weiters seien Dotationsversuche durchgeführt worden, welche die vorgeschriebenen Restwassermengen erbracht hätten. Zudem münde der Dösenbach nach ca. 1 km Fließstrecke, der eine Erhöhung der Restwassermengen jahreszeitlich zwischen 84 und 170 l/sec. bewirke. Eine Vereisungsgefahr und Versickerungstendenzen seien aufgrund der Gewässermorphologie sowie durch die hohe Restwasserabgabe auszuschließen. Dies zeige auch der Umstand, dass trotz derzeitigem Einzug des gesamten Wassers durch die Projektwerberin vor allem in den Wintermonaten vor der Mündung in die Möll durch das im Zwischeneinzugsgebiet abfließende Wasser im Mallnitzbach ein Fischbestand vorliege. Im Übrigen gehe aus dem UVP-GA sowie dem UVP-Teilgutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen insgesamt klar hervor, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens am Mallnitzbach aus fischereilicher Sicht eine Verbesserung durch die Restwassermenge gegeben sei, zumal dadurch der gute ökologische Zustand des Mallnitzbaches, der zurzeit auf 5,5 km Länge nicht gegeben sei, erreicht werde. Zur Forderung des Beschwerdeführers, dass bei Unterschreiten der jeweiligen Mindestrestwassermengen an der Messstelle die Stromerzeugung automatisch eingestellt werden müsse (Auflage 176), werde festgehalten, dass die Errichtung einer dauerregistrierenden Messstelle in der Restwasserstrecke unmittelbar unterhalb der Wasserfassung aufgrund der Ausbildung des Gewässerbettes technisch nur mit einem sehr hohen Aufwand umsetzbar und der Verhältnismäßigkeit der Kosten nicht gegeben sei. Um die jahreszeitlich gestaffelten Restwasserdotationen am Mallnitzbach in korrekter Größe in die Auswertungsstrecke abzugeben, würden die Verschlussorgane der Wasserfassung entsprechend gesteuert. Die derzeit vorgesehene Form der Abgabe, insbesondere auch die Anbringung von Markierungen, entspreche dem Stand der Technik, ein Abschaltmechanismus sei daher nicht zwingend vorzuschreiben. Darüber hinaus wäre diese Form der Kontrolle leicht manipulierbar und werde demnach nicht als zielführend angesehen. Zielführend seien diesbezüglich vielmehr nur jährlich regelmäßige behördliche unangesagte Kontrollen, die auch von der Gewässeraufsicht des Landes Kärnten erfolgen würden. Hinsichtlich der begehrten Abänderungen der Auflagenpunkte 155, 172 und 178 wurde von der belangten Behörde auf das gewässerökologische Gutachten verwiesen und eine Änderung der Auflagenpunkte nicht vorgenommen. Zur geforderten Streichung des auf Seite 141 des angefochtenen Bescheides angeführten Satzes "Darüber hinaus gehende Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen." sei auszuführen, dass Fischereiberechtigte die aus der bewilligten Maßnahme resultierenden Einschränkungen zu dulden hätten, diese aber-neben Maßnahmen zum Schutz der Fischerei-als Ausgleich für die Nachteile eine angemessene Entschädigung begehren könnten. Fischereiberechtigte seien demnach für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die vorhersehbar durch das Vorhaben verursacht würden, zu entschädigen. Über die vorhersehbaren Schäden sei unstrittig zwingend im Verwaltungsverfahren abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer bemängelten Ausführungen bezüglich "darüber hinausgehender Schadenersatzforderung" würden sich jedoch auf nicht vorhersehbare, sondern auf die über diese hinausgehenden Schäden beziehen. Da dies aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgehe, sei eine diesbezügliche Berichtigung bzw. Entfall dieses Satzes nicht erforderlich. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das für die Ermittlung von Entschädigungsleistungen der natürliche Zustand heranzuziehen sei, sei auszuführen, dass eine solche Vorgangsweise im Widerspruch zur Rechtsprechung stehe (vgl. OGH vom 18.07.2013, Zl. 1 Ob 119/13a).
Mit Schreiben vom 05.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer XXXX, die von ihm erstattete Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/62-2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde festgehalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten werden würden.
Mit Schreiben vom 19.10.2015 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 14.12.2015 verwies diese auf ihre bereits im Beschwerdevorverfahren erstattete Stellungnahme vom 04.09.2015 und beantragte die Abweisung der Beschwerde des XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragstellerin beabsichtigt als Ersatz für die bestehenden, überalterten Kraftwerksanlagen Obervellach (Obervellach I) und Lassach das neue Kraftwerk Obervellach II zu errichten. Mit der Errichtung des neuen Kraftwerkes soll der Anteil an Eigenversorgung mit Energie (Bahnstrom) erhöht werden. Mit dem Ausbau wird die Leistung von 17,1 MW auf 37 MW, dass Regelarbeitsvermögen von 92 auf 125 GWh/a angehoben. Für das Kraftwerk Obervellach II werden am Mallnitzbach, Kaponigbach und Dösenbach Wasserfassungen errichtet, das gefasste Bachwasser über Stollensysteme dem Druckabstieg oberhalb von Obervellach zugeführt und über eine Druckrohrleitung dem Krafthaus im Talboden der Möll südlich der Mölltal Straße zugeleitet. Vor dem Druckabstieg wird ein Speicherstollen angelegt. Neben dem neuen Krafthaus südlich der B 106 Mölltal Straße wird das neue Umspannwerk errichtet. Die Ableitung des abgearbeiteten Wassers erfolgt zur Schwallreduktion über ein Ausgleichsbecken in die Möll. Die Antragstellerin beabsichtigt im Zuge des gegenständlichen Vorhabens in den Katastralgemeinden XXXX die
- Errichtung von neuen Wasserfassungen am Mallnitzbach, Kaponigbach und Dösenbach;
- Errichtung von Triebwasserstollen, einer Apparatekammer und eines Speicherstollens;
- Errichtung von erdverlegten Druckrohrleitungen und eines neuen unterirdischen Kraftabstiegs;
- Neuerrichtung eines Krafthauses südlich der Mölltal Straße mit Umspannwerk und
- Errichtung eines Unterwasserkanales und eines Ausgleichbeckens vor Einleitung zur Möll.
Als Nebenanlagen entstehen die Deponie Leposchitzboden und eine Entwässerungsleitung mit Absetzbecken. Die Anlagenteile des Kraftwerks Lassach und Obervellach I werden rückgebaut, das Kleinkraftwerk Kaponigbach wird umgebaut und weiterhin betrieben.
Das Vorhaben wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/62-2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 04.09.2015, Zl. 07-A-UVP-1186/73-2015, gemäß § 17 UVP-G 2000 iVm § 39 und Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 sowie der einschlägig anzuwendenden Materiengesetze, nämlich dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Eisenbahngesetz 1957, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und dem ForstG 1975, genehmigt.
Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter am Mallnitzbach und Partei im Bewilligungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, da den Fischereiberechtigten in Anwendung wasserrechtlicher Bewilligungstatbestände die dort geregelte Parteistellung zukommt.
Es wurden für das gegenständliche Vorhaben ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Zuge der Vorschreibung von entsprechenden Auflagen vorgesehen bzw. führen die begehrten Maßnahmen des Beschwerdeführers zum Schutz der Fischerei zu unverhältnismäßigen Erschwernissen für das geplante Vorhaben.
Die Beschwerde des XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und als Partei des Genehmigungsverfahrens eingebracht, sodass diese zulässig ist. Die Beschwerde ist sohin zulässig, jedoch nicht begründet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Projektausführung des geplanten Vorhabens und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass für das gegenständliche Vorhaben ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Zuge der Vorschreibung von entsprechenden Auflagenpunkten vorgesehen wurden, ergeben sich aus den Ausführungen des Genehmigungsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Es ist insbesondere auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 28.08.2015 zu verweisen.
Der gewässerökologische Amtssachverständige legte dar, dass die geforderten Änderungen der Auflagenpunkte durch den Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht nicht berechtigt und notwendig sind:
Hinsichtlich der geforderten Abänderung der Auflage 144 führte er aus, dass die Auflage zum Schutze der Fische während der Bauphase im Allgemeinen dient und es aus fischökologischer Sicht nicht relevant ist, wer die Abdichtung vornimmt, sofern dazu eine Ausnahmebewilligung nach dem Kärntner Fischereigesetz vorliegt. Der Punkt schließt daher grundsätzlich eine Besicherung durch den Fischereiberechtigten nicht aus.
Zur Forderung der Änderung der Auflage 155 führte der Amtssachverständige aus, dass sämtliche Arbeiten zur Errichtung der Wasserfassungen in Trockenbauweise erfolgen, wobei es zur Errichtung geeigneter Wasserhaltungen notwendig ist, zum Schütten von Ableitungsdämmen in das Gewässer einzugreifen. Dies verursacht jedoch nur kurzfristig Trübungen. Dieser Auflagenpunkt hinsichtlich der kurzfristigen Trübungen betrifft v.a. den Dösenbach. Für den Mallnitzbach gilt, dass dieser von der bestehenden Wasserfassung auf mehreren km bis zum Talboden fischleer ist und daher auch keine Beeinträchtigung von Fischbrut und Laich auftreten kann. Weiter flussab kann - wenn überhaupt ein Wasser fließt - keine lethale Konzentration auftreten, da es sich lediglich um kurzfristige Bauarbeiten im Gewässer handelt und um keine Spülungen.
Bezüglich Auflagenpunkt 161 wurde vom Amtssachverständigen festgehalten, dass die Auflage wie folgt abgeändert werden sollte:
"Eine Woche vor Beginn geplanter Maßnahmen im Bereich betroffener Gewässer sind die Fischereiberechtigten zu informieren."
Der geforderten Änderung der Auflage 170 (nur durch Erhöhung der Restwassermenge kommt es zur Einhaltung der Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer) hielt der Amtssachverständige entgegen, dass durch die Qualitätszielverordnung die Restwasserabgabe klar geregelt ist und die Abgabe für den Mallnitzbach den Vorgaben entspricht.
Der Amtssachverständige hielt zur geforderten Änderung der Auflage 172 fest, dass dieser Auflagenpunkt den Dösenbach betrifft, ein Gewässer, an welchem der Beschwerdeführer nicht fischereiberechtigt ist. Eine Beeinträchtigung seines (fischleeren) Fischereirevieres ist auszuschließen.
Bezüglich Änderung der Auflage 175 (Restwasserabgabe am Mallnitzbach) verweist der Amtssachverständige auf die bereits getätigten Stellungnahmen. Hierzu führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vorgeschriebene Restwasserdotation für den Mallnitzbach, jahreszeitlich gestaffelt zwischen 0,44 m³/sec. (=NQt) und 1,5 m³/sec., den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer entspricht. Es erfolgten Habitatmodellierungen und eine detaillierte Prüfung der Lebensraumanforderung für die vorkommenden Fische und Fischnährtiere. Es liegt ein Stand der Technik vor. Weiters wurden Dotationsversuche durchgeführt, welche die vorgeschriebenen Restwassermengen erbrachten. Zudem mündet der Dösenbach nach ca. 1 km Fließstrecke, der eine Erhöhung der Restwassermengen jahreszeitlich zwischen 84 und 170 l/sec. bewirkt. Eine Vereisungsgefahr und Versickerungstendenzen sind aufgrund der Gewässermorphologie sowie durch die hohe Restwasserabgabe auszuschließen. Dies zeigt auch der Umstand, dass trotz derzeitigem Einzug des gesamten Wassers durch die Projektwerberin vor allem in den Wintermonaten vor der Mündung in die Möll durch das im Zwischeneinzugsgebiet abfließende Wasser im Mallnitzbach ein Fischbestand vorliegt. Im Übrigen geht aus dem UVP-GA sowie dem UVP-Teilgutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen insgesamt klar hervor, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens am Mallnitzbach aus fischereilicher Sicht eine Verbesserung durch die Restwassermenge gegeben ist, zumal dadurch der gute ökologische Zustand des Mallnitzbaches, der zurzeit auf 5,5 km Länge nicht gegeben ist, erreicht wird.
Der geforderten Änderung bzw. Ergänzung der Auflage 176 hält der Amtssachverständige entgegen, dass die derzeitige geplante Form der Restwasserabgabe (inklusive der Anbringung von Markierungen) dem Stand der Technik entspricht. Ein - wie vom Beschwerdeführer geforderter - Abschaltmechanismus ist daher nicht vorzuschreiben, zudem auch diese Form der Kontrolle leicht manipulierbar ist. Letztendlich sind nur jährlich regelmäßige behördliche unangesagte Kontrollen zielführend, die von der Gewässeraufsicht des Landes Kärnten erfolgen. Zudem führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung schlüssig aus, dass die Errichtung einer dauerregistrierenden Messstelle im der Restwasserstrecke unmittelbar unterhalb der Wasserfassung aufgrund der Ausbildung des Gewässerbettes technisch nur mit einem sehr hohen Aufwand umsetzbar und die Verhältnismäßigkeit der Kosten nicht gegeben ist.
Zur Änderungsforderung der Auflage 178 legte der Amtssachverständige dar, dass für den Mallnitzbach eine Abflussmenge von > 3 m³/sec. angeführt ist, ab welcher eine Spülung vorgenommen werden kann. Ausnahmefälle sind z.B. Verklausungen. Grundsätzlich ist bei einer Wasserfassung mit einer Stauhöhe von 1,4 m mit nur geringen Sedimentfrachten bei Spülungen zu rechnen, die sich im Bereich < 100 m³ bewegen, und somit nicht mit Stauräumen an Flüssen zu vergleichen sind. Das Monitoring laut Auflagenpunkt 170 soll jedoch Defizite aufzeigen und für die Ausarbeitung einer endgültigen Spülordnung dienen.
Der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, verwies im Vorlageantrag lediglich auf die Ausführungen im Beschwerdeschreiben und tätigte keinerlei Ausführungen zum - im Zuge des Beschwerdevorverfahrens der belangten Behörde eingeholten und auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten - gewässerökologischen Gutachten vom 28.08.2015 und konnte dieses Gutachten daher nicht (auch auf gleicher fachlicher Ebene) entkräften, sodass die Richtigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Nach Anhang 1 Spalte 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) zu unterziehen.
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. "Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, dem Boden, die Luft, dem Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen."
Nach § 19 Abs. 1 Z 2 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt, Parteistellung.
§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lautet:
"Parteien sind
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen."
§ 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
"Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."
Fischereiberechtigte haben im UVP- Bewilligungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Parteistellung, da den Fischereiberechtigten in Anwendung wasserrechtlicher Bewilligungstatbestände die dort geregelte Parteistellung nach § 15 WRG zukommt. § 19 UVP- G 2000 verweist auf die Parteistellung nach WRG.
Eingriffe in das Gewässer welcher Art immer können in der Regel auch eine Beeinträchtigung von Fischereirechten bewirken. Im wasserwirtschaftlichen Interesse haben Fischereirechte nicht die gleiche Position wie die in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte und können daher einer Wassernutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen (VwGH 18.06.1918, Slg 12.164; VwGH 20.12.1962, Slg 5864 A), jedoch ist im Rahmen des öffentlichen Interesses (vgl. Umweltziele) eine fischereifreundliche Vorgangsweise geboten. § 15 Abs. 1 WRG entspricht diesbezüglich dem § 19 RWRG 1869. Der Verwaltungsgerichtshof spricht daher davon, dass die Parteistellung des Fischereiberechtigten eine beschränkte ist. Auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 WRG hat der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Seit der WRG-Novelle 1990 gilt § 15 Abs. 1 WRG nicht mehr nur für Wasserbenutzungen, sondern für alle fischereilich relevanten Vorhaben (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 15 Rz 11).
Fischereirechte stehen der Bewilligung auch dann nicht entgegen, wenn dies den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes als auch unter dem des Gleichheitsgebotes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 WRG. Es ist nicht unsachlich, wenn Fischereirechte nicht im gleichen Maß wie anderweitige Wasserbenutzungen geschützt werden (VfGH 10.6.1968, Slg 5709).
Der Fischereiberechtigte muss selbst solche konkreten Vorschläge machen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Auflagen Eingang zu finden. Als solche Maßnahmen kommen fallbezogen - ua - in Betracht: morphologische Maßnahmen an Gewässerbett und Ufer, naturnahe Ausgestaltung von Wasserbauten, -anlagen und Gerinnen, Erhaltung bzw. Schaffung von Seitenarmen, Einständen, Laich- und Aufwuchsmöglichkeiten, Wasserstands- und Mindestabflussregelungen, Schwalldämpfung, Aufstiegshilfen (Fischtreppen), besondere Reinhaltemaßnahmen, Initiationsbesatz, usw. Das Verlangen konkreter Maßnahmen ist Voraussetzung dafür, deren Unterlassung wasserrechtlich zu bekämpfen. Dass der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 bzw. die Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer allgemein auf Durchgängigkeit (Mindestwasserführungen, Vermeidung/Beseitigung von Aufstiegshindernissen) abstellen, kann konkrete Forderungen des Fischereiberechtigten nicht ersetzen. Allfällige Zweifel am "Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen (FAH)" des BMLFUW hat der Fischereiberechtigte nachvollziehbar und auf gleicher fachlicher Ebene darzulegen (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 15 Rz 13).
Hat der Fischereiberechtigte (konkrete) Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, dann hat die Behörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, zum Schutz der Fischerei beizutragen, und ob bei Verwirklichung dieser Maßnahmen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde, d.h. der angestrebte Zweck der Wassernutzung nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Insoweit eine unverhältnismäßige Erschwernis vorliegt - was auch nur für einzelne der vorgeschlagenen Maßnahmen gelten kann -, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob und inwieweit dem Fischereiberechtigten durch die Nichtberücksichtigung seiner Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile entstehen; eines förmlichen Entschädigungsantrages bedarf es nicht (VwGH 20.09.1979, 1732/79; VwGH 10.06.1997, 97/07/0007).
Bis zur WRG-Nov 1990 wurden Fischereientschädigungen nur insoweit zuerkannt, als rechtzeitig erhobenen Einwendungen iSd § 15 Abs. 1 WRG nicht Rechnung getragen wurde. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 idF WRG-Nov 1990 stehen dem Fischereiberechtigten nun umfassende Entschädigungsansprüche zu, unabhängig von der Erhebung von Einwendungen. Werden vom Fischereiberechtigten keine Einwendungen iSd Abs. 1 erhoben, kann Parteistellung und Entschädigungsanspruch nur durch ein ausdrückliches Entschädigungsbegehren gesichert werden (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 15 Rz 12ff).
Die Stellung des Fischereiberechtigten wird in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.1998, 98/07/0031, wie folgt zusammengefasst:
- Der Fischereiberechtigte hat lediglich die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren; einen Anspruch auf Versagung der Bewilligung für ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt hat er nicht.
- § 15 Abs. 1 WRG erlegt dem Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkreten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 dazu eignen, in die Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
- Hat der Fischereiberechtigte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, hat die Behörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, zum Schutz der Fischerei beizutragen, und ob bei Verwirklichung dieser Maßnahmen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.
- Die Rechte der Fischereiberechtigten zählen nicht zu den bestehenden Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, wenn vom Fischereiberechtigten Einwendungen erhoben wurden, ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 WRG zu beantworten.
- Die Parteistellung des Fischereiberechtigten nach § 15 Abs. 1 umfasst nicht das Recht, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtliche Bedenken vorzubringen.
- Eine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch eine wasserrechtliche Bewilligung ist daher nur gegeben, wenn seinem (konkreten) Begehren nach Schutz der Fischerei von der Behörde zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 25.02.2000, 99/07/0072; VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Auch in diesem Fall kommen aber gegebenenfalls nur Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei in Betracht bzw. ist eine Entschädigung zuzuerkennen, eine Versagung der Bewilligung kommt nicht in Betracht (VwGH 26.05.1998, 97/07/0126; VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153).
Im konkreten Anlassfall war daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter geforderten Maßnahmen geeignet sind, zum Schutz der Fischerei beizutragen, und ob bei Verwirklichung dieser Maßnahmen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.
Hinsichtlich der geforderten Änderung des Auflagenpunktes 144 des angefochtenen Bescheides, dahingehend, dass der Fischereiberechtigte selbst die Elektrobefischung vornehmen wolle, ist auszuführen, dass dieser Auflagenpunkt im ausreichenden Ausmaß dem Schutz der Fischerei dient und eine Fischbergung mittels Elektrobefischung durch den Fischereiberechtigten selbst bzw. dessen Verständigung vor Beginn der Arbeiten nicht ausgeschlossen wird.
Zur Forderung, den Auflagenpunkt 155 dahingehend zu ergänzen, dass Bauarbeiten, welche mit Trübungen verbunden seien, während der Laich- und Larvalentwicklungszeiten der Bachforelle, Äsche und Koppe zu untersagen seien, führte der gewässerökologische Amtssachverständige aus, dass der Mallnitzbach von der bestehenden Wasserfassung auf mehreren Kilometern bis zum Talboden fischleer ist und daher auch keine Beeinträchtigung von Fischbrut und Laich auftreten kann. Weiter flussab kann keine lethale Konzentration auftreten, da es sich lediglich um kurzfristige Bauarbeiten im Gewässer handelt und um keine Spülungen. Dieser Aussage des Amtssachverständigen trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer erläutert nicht, ob und warum sein Fischerreicht durch die Vorschreibung des Auflagenpunktes 161 des angefochtenen Bescheides beeinträchtigt wird. Die Änderung der gegenständlichen Auflage dahingehend, dass die Maßnahmen nur ausgeführt werden könnten, wenn Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten hergestellt werde, stellt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Darüber hinaus ist die Forderung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Fischereiberechtigten als unverhältnismäßige Maßnahme zu werten, da dies zu Verzögerungen bzw. zur gänzlichen Verhinderung der geplanten Maßnahmen führen kann. Eine Verhinderung der Maßnahmen steht im Widerspruch mit der gegenständlichen Bewilligung, sodass die belangte Behörde zu Recht die Auflage dahingehend abgeändert hat, dass die Herstellung des Einvernehmens mit den Fischereiberechtigten ersatzlos entfällt.
Der Forderung der Streichung des letzten Satzes des Auflagenpunktes 170, wonach im Falle, dass fischereibiologische und limnologische Defizite festgestellt werden, die Höhe der Restwasserabgabe von entsprechenden Anpassungen ausgenommen ist, ist entgegen zu halten, dass die Vorschreibung der Restwasserabgabe durch die Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer einer eindeutigen Regelung zugeführt wird, und dass die Abgabe der Restwassermenge für den Mallnitzbach dem Stand der Technik, den geforderten Umweltzielen und den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht. Der Auflagenpunkt 170 geht über die Vorgabe der Mindestdotation hinaus und soll die Betriebsweise der Wasserfassung gegebenenfalls anpassen bzw. im Hinblick auf allfällige ökologische Defizite zusätzlich optimieren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem Fischereiberechtigten nicht obliegt, öffentliche Interessen geltend zu machen; auch eine von ihm aufgezeigte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Sinne eines angeblichen Widerspruchs zur Wasserrahmenrichtlinie kann von ihm nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0075). Vielmehr sind seine Rechte nach § 15 WRG 1959 darauf beschränkt, die Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls die Zuerkennung einer Entschädigung zu verlangen.
Die Änderung des Auflagenpunktes 172 betrifft eine Maßnahme zum Schutz des Dösenbaches. Da der Beschwerdeführer jedoch Fischereiberechtigter am Mallnitzbach ist, kann dieser nicht in seinem Fischereirecht am Mallnitzbach beeinträchtigt sein. Zudem hat der gewässerökologische Amtssachverständige ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung des fischleeren Fischreviers des Beschwerdeführers durch den Auflagenpunkt auszuschließen ist.
Hinsichtlich der geforderten Änderung der Restwasserabgabe im Mallnitzbach im Sinne des Auflagenpunktes 175 ist auszuführen, dass die vorgeschriebene Restwasserdotation für den Mallnitzbach, jahreszeitlich gestaffelt zwischen 0,44 m³/sec. (=NQt) und 1,5 m³/sec., den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer entspricht und der Stand der Technik vorliegt. Es erfolgten darüber hinaus im Zuge des Genehmigungsverfahrens Habitatmodellierungen und eine detaillierte Prüfung der Lebensraumanforderung für die vorkommenden Fische und Fischnährtiere. Weiters wurden Dotationsversuche durchgeführt, welche die vorgeschriebenen Restwassermengen erbrachten. Zudem mündet der Dösenbach nach ca. 1 km Fließstrecke, der eine Erhöhung der Restwassermengen jahreszeitlich zwischen 84 und 170 l/sec. bewirkt. Eine Vereisungsgefahr und Versickerungstendenzen sind aufgrund der Gewässermorphologie sowie durch die hohe Restwasserabgabe auszuschließen. Dies zeigt auch der Umstand, dass trotz derzeitigem Einzug des gesamten Wassers durch die Antragstellerin vor allem in den Wintermonaten vor der Mündung in die Möll durch das im Zwischeneinzugsgebiet abfließende Wasser im Mallnitzbach ein Fischbestand vorliegt. Aus dem UVP-Gutachten sowie dem UVP-Teilgutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen geht insgesamt klar hervor, dass bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens am Mallnitzbach aus fischereilicher Sicht eine Verbesserung durch die Restwassermenge gegeben ist, zumal dadurch der gute ökologische Zustand des Mallnitzbaches, der zurzeit auf 5,5 km Länge nicht gegeben ist, erreicht wird. Zu diesen Ausführungen des Amtssachverständigen bzw. der belangten Behörde bringen die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag nichts vor und gehen darauf nicht ein. Im Hinblick darauf wird nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt wird.
Zur Änderung der Restwasserüberwachung dahingehend, dass bei Unterschreiten der jeweiligen Mindestwassermenge an der Messstelle, die Stromerzeugung automatisch eingestellt werde (Auflagenpunkt 176), führte der Amtssachverständige aus, dass die derzeitige geplante Form der Restwasserabgabe (inklusive der Anbringung von Markierungen) dem Stand der Technik entspricht. Ein - wie vom Beschwerdeführer geforderter - Abschaltmechanismus ist daher nicht vorzuschreiben, zudem auch diese Form der Kontrolle leicht manipulierbar ist. Letztendlich sind nur jährlich regelmäßige behördliche unangesagte Kontrollen zielführend, die von der Gewässeraufsicht des Landes Kärnten erfolgen. Diesen Aussagen des Amtssachverständigen trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Unabhängig davon ist die Errichtung einer dauerregistrierenden Messstelle im der Restwasserstrecke unmittelbar unterhalb der Wasserfassung aufgrund der Ausbildung des Gewässerbettes technisch nur mit einem sehr hohen Aufwand umsetzbar und mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Antragsteller verbunden, sodass durch die vorgeschlagene Vorkehrung der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde.
Der Forderung auf Änderung des Auflagenpunktes 178 (Spülungen) ist entgegen zu halten, dass im Sinne der gewässerökologischen Ausführungen für den Mallnitzbach sehr wohl eine Abflussmenge von > 3 m³/sec. angeführt ist, ab welcher eine Spülung vorgenommen werden kann. Als Ausnahmefälle sind z.B. Verklausungen zu werten. Für die Spülungen einzelner Anlagenteile wurden im angefochtenen Bescheid detaillierte Auflagen bezüglich Zeitraum, Wasserführung, Sunk-Schwallverhältnis und Beseitigung von Feinsedimentanlandungen vorgeschrieben. Eine Entsanderspülung erst aber einer Wasserführung von HQ 0,8 entspricht nicht der Betriebsweise mit lediglich einer Stauhöhe von 1,4 m. Derartige Vorgaben werden bei größeren Stauhaltungen angedacht, welche beim gegenständlichen Vorhaben nicht vorliegt. Das Monitoring laut Auflagenpunkt 170 soll jedoch Defizite aufzeigen und für die Ausarbeitung einer endgültigen Spülordnung dienen. Auch bezüglich dieser Ausführungen erfolgten seitens des Beschwerdeführers keine (auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene) Entgegnungen.
Bezüglich der Geltendmachung der Unverständlichkeit des Auflagenpunktes 141 und der geforderten Streichung des Passus "Darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen werden auf den Zivilrechtsweg verwiesen." ist für das Gericht nicht erkennbar, worin in diesem Beschwerdevorbringen eine Maßnahme zum Schutz der Fischerei begeht wird. Unabhängig davon haben Fischereiberechtigte die aus der bewilligten Maßnahme resultierenden Einschränkungen zu dulden, ihnen gebührt jedoch für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. Fischereiberechtigte sind daher für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die vorhersehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen. Über diese vorhersehbaren Schäden ist zwingend im verwaltungsrechtlichen Verfahren abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer zitierten "darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen" beziehen sich jedoch nicht auf vorhersehbare, sondern auf über diese hinausgehende Schäden.
Zu dem Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Entschädigungsfestsetzung und bezüglich der Heranziehung des natürlichen Zustands zur Ermittlung der Entschädigung ist darauf zu verweisen, dass eine entsprechende Entschädigung gemäß § 15 WRG erst in einem gesonderten Ermittlungsverfahren mittels Nachtragsbescheid von der Behörde gemäß § 117 Abs. 2 WRG festgesetzt wird. Einwendungen des Beschwerdeführers hierzu sind nicht Gegenstand des Verfahrens, und war daher auch nicht darüber abzusprechen.
Die geforderten Änderungen und Ergänzungen der Auflagenpunkte können im Sinne der oben stehenden Ausführungen nicht zu einem umfassenderen Schutz der Fischerei beitragen bzw. würde durch die Verwirklichung dieser geforderten Maßnahmen (Forderung der Änderung des Auflagenpunktes 161 und 176) das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert. Es wurden bereits ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Fischerei durch die Behörde vorgeschrieben. Dem Begehren des Beschwerdeführers als Fischereiberechtigten war daher nicht nachzukommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/0031; VwGH 25.02.2000, 99/07/0072; VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153) ; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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