MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2110272.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896167, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 28.03.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Diesem Antrag war überdies ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012" angeschlossen. Als Kompressionsgrund wurde die Rubrik "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angekreuzt.
Die BF waren im Antragsjahr Auftreiber auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX (Alpe XXXX), sowie auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Am 23.05.2012 übermittelten die BF im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung ein Schreiben betreffend eine Korrektur des Feldstücks 12.
3. Mit Datum vom 30.10.2012 fand auf der XXXXeine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119526975, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.639,02 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 21,58 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,00 ha von einem Minimum Fläche/ZA von 15,87 und einer ermittelten Fläche von 15,58 ha ausgegangen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX habe noch nicht berücksichtigt werden können. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 30.10.2012 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden (Differenzfläche 0,29 ha). Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, könne keine Zahlung gewährt werden.
Der Antrag der BF auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. RA 302, wurde unter einem abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 aus, die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (17,88 ha) sei größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraums (13,42 ha); die Anzahl der Zahlungsansprüche würde sich nach der Kompression nicht verringern.
5. Am 18.07.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alpe XXXX statt, in deren Rahmen ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt wurden.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der oa. Bescheid vom 25.04.2013 dahingehend abgeändert, dass den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 nunmehr ein Betrag in der Höhe von EUR 2.270,22 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 631,20. Auf Basis von 21,58 Zahlungsansprüchen wurde bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 30,84 ha (davon 17,88 ha anteilige Almfutterfläche) von einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 28,05 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 21,58 und einer ermittelten Fläche von 21,58 ha ausgegangen. Bei Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen mit den BNrn. XXXX am 30.10.2012 bzw. 18.07.2013 seien anteilige Flächenabweichungen von 0,29 ha (BNr. XXXX) bzw. 2,31 ha (BNr. XXXX) festgestellt worden. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden ("Minimum Fläche/ZA"). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Der Antrag der BF auf Kompression von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. RA 302, wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde wieder mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 aus, die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr (17,88 ha) sei größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraums (13,42 ha). Die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 17.10.2013. Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und sei sie "[ihrer] Sorgfalt nachgekommen". Eine ausführliche Begründung werde zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht.
8. Am 28.01.2014 bzw. 03.02.2014 langten bei der AMA zwei Schreiben der Landwirtschaftskammer Vorarlberg ein, mit denen u.a. für das gegenständliche Antragsjahr betreffend die Almen XXXX, bzw. Alpe XXXX, bestätigt wurde, dass die jeweiligen Almfutterflächen im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.
9. Die in der Rechtsmittelschrift angekündigte "ausführliche Begründung" ist bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde, und auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX (Alpe XXXX).
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über 21,58 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom 30.10.2012 (BNr. XXXX) und 18.07.2013 (BNr. XXXX) festgestellten Flächenabweichungen wirkten sich weder hinsichtlich der Gewährung der Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche aus, da dem angefochtenen Bescheid eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 28,05 ha zu Grunde gelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom der beschwerdeführende Partei nicht bestritten wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009 :
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 :
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit gegenständlicher Beschwerde wird dem angefochtenen Bescheid der AMA lediglich dahingehend entgegengetreten, dass die Durchführung der Beantragung der Almfutterfläche "nach bestem Wissen und Gewissen" durchgeführt und keine Sorgfaltspflicht verletzt worden sei.
Die BF verfügten für das Antragsjahr 2012 über 21,58 Zahlungsansprüche. Bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 30,84 ha wurde seitens der AMA nach den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen von einer Flächenabweichung im Ausmaß von 2,60 ha ausgegangen.
Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist darüber hinaus gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 21,58 Zahlungsansprüchen 21,58 ha, ermittelt und damit dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde. Für die Anwendung der Kürzungsbestimmungen der VO (EG) 1122/2009 verblieb kein Raum und wurden diese seitens der AMA auch nicht zur Anwendung gebracht. Aus diesem Grund fehlt es der beschwerdeführende Partei an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5:
"Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
