VwGH 93/02/0283

VwGH93/02/028322.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Februar 1993, Zl. MA 63-G 400/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit WTBO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WTBO §11 Abs2;
WTBO §8;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WTBO §11 Abs2;
WTBO §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist beeideter Buchprüfer und Steuerberater. Mit Antrag vom 29. April 1992 begehrte er seine Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit Bescheid vom 1. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 11 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Bundesgesetze vom 3. Februar 1965, BGBl. Nr. 26/1965, vom 1. Juli 1982, BGBl. Nr. 352/1982, vom 27. Juni 1986, BGBl. Nr. 380/1986, sowie vom 28. Juni 1991, BGBl. Nr. 340/1991" zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zugelassen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt:

"Im Hinblick auf die von Ihnen abgelegte Fachprüfung für Steuerberater sowie die abgelegte Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater gemäß Art. II Z. 10 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352/1982, haben Sie gemäß § 13 leg. cit. nur mehr je eine Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie über spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abzulegen. Die mündliche Prüfung umfaßt die Fächer Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder, betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen, internationales Steuerrecht sowie Rechtslehre (mit besonders gründlichen Kenntnissen des Aktienrechtes)".

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, daß er sich dadurch beschwert erachte, daß man ihn verpflichtet habe, auch eine Klausurarbeit über spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abzulegen und in der mündlichen Prüfung auch das Fach betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen angeordnet worden sei. Eine Klausurarbeit wie auch eine mündliche Prüfung über die jeweils genannten Bereiche habe er bereits bei seiner Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater erfolgreich abgelegt. Zwar fehle eine ausdrückliche gesetzliche Anrechnungsbestimmung, doch sei dem entgegenzuhalten, daß eine teleologische Interpretation des § 8 WTBO zu dem Ergebnis führe, daß eine nochmalige Ablegung der exakt gleichen Prüfungsteile "wohl nicht notwendig sei". Er beantrage daher, ihn zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater "derart zuzulassen, daß eine Klausurarbeit aus Rechtslehre (besonders gründliche Kenntnisse des Aktienrechts) sowie eine mündliche Prüfung mit den Fächern Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung der für die Wirtschaftsprüfer in Betracht kommenden besonderen Fragen, internationales Steuerrecht sowie Rechtslehre (mit besonders gründlichen Kenntnissen des Aktienrechts) angeordnet" werde. In der Folge verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 Z. 2 und Abs. 6 zweiter Satz WTBO gleichermaßen für Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wie auch für Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden seien.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Die Aussage in der Begründung des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer als Zulassungswerber je eine Klausurarbeit aus Rechtslehre sowie über spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften abzulegen habe und die mündliche Prüfung u. a. das Fach betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen umfasse, sei ein bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften, nicht aber ein der Rechtskraft fähiger Abspruch der Behörde. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei stattgegeben worden, weshalb eine dagegen erhobene Berufung unzulässig sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. 632/93, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 8 WTBO ist ein Erfordernis für eine physische Person, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders erwerben will, das Bestehen der einschlägigen Fachprüfung. Die Zulassung zu dieser erfolgt über Antrag des Bewerbers (§ 11 Abs. 1 WTBO). Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde, als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 27. November 1972, Zl. 883/72, vom 27. Jänner 1988, Zl. 86/10/0191, vom 31. Mai 1988, Zl. 87/11/0096 und vom 24. Mai 1989, Zl. 88/02/0203). Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, sind die Prüfungsgegenstände nur in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführt; der Spruch gibt dem Antrag vollinhaltlich statt. Soweit der Beschwerdeführer meint, daß über seinen Antrag auf Zulassung (ohne Hinweis auf die begehrte Anrechnung bereits abgelegter Prüfungen) derart hätte entschieden werden müssen, daß die einzelnen Prüfungsfächer im Spruch hätten aufgezählt werden müssen, so ist dies dem Gesetz nicht zu entnehmen; auch aus § 11 Abs. 2 WTBO folgt nichts anderes. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann der Beschwerdeführer durch die Aufzählung der Prüfungsgegenstände in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in seinen Rechten nicht verletzt worden sein. Diese Begründungselemente waren auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch des Bescheides, für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0131).

Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden. Vielmehr hat die belangte Behörde die Berufung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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