BVwG W180 2003747-1

BVwGW180 2003747-114.10.2015

AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §18
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §18
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2003747.1.00

 

Spruch:

W180 2003747-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und Dr. Silvia KRASA als Beisitzer in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2013, Zl. UR-2013-348295/2-Hm/Kam, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf UVP-Feststellung zum Vorhaben "110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf"

A) über die Beschwerden des XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, der XXXX, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) über die Beschwerde der XXXX den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

C) I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX plant die Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Genehmigungen nach den Materiengesetzen wurden bereits beantragt.

2. Mit Schreiben vom 30.10.2013 beantragten der XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, (in der Folge: Antragsteller bzw. Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer), die Oberösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge als zuständige UVP-Behörde feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Antragslegitimation wurde damit begründet, dass diesen Beschwerdeführern auf Grund unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen, nämlich der RL 2011/92/EU , Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukomme.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach derzeitiger Rechtslage keinem der Antragsteller die Legitimation zur Einbringung eines Antrags gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme und darüber hinaus im Feststellungsverfahren auch niemandem Parteistellung zukomme. Die österreichische Rechtsordnung würde systematisch zwischen Parteistellung und Antragslegitimation unterscheiden.

In der von den Antragstellern angesprochenen Stellungnahme der Europäischen Kommission würde diese lediglich ein Zugangsrecht zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht hinsichtlich des UVP-Feststellungsverfahren vermissen. Die Antragsteller würden selbst ausführen, dass ihnen bei unionskonformer Anwendung der RL 2011/92/EU im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme. Mit der bloßen Parteistellung sei aber eben kein Antragsrecht verbunden.

Den Antragstellern stehe immer noch die Möglichkeit offen, in den materienrechtlichen Genehmigungsverfahren eine rechtliche Überprüfung anzustreben. In diesem Überprüfungsverfahren stehe es den Antragstellern zu, auch die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde zu bekämpfen, welche bei der Entscheidung durch eine andere Behörde als die UVP-Behörde, bei Vorliegen eines UVP-pflichtigen Vorhabens, vorliege. Die von der Europäischen Kommission geforderte Überprüfungsmöglichkeit sei daher nach Ansicht der belangten Behörde durchaus schon nach der derzeitigen Gesetzeslage gegeben, weshalb auch keine unionsrechtswidrige Umsetzung erfolgt sei.

4. Dagegen haben die Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer Beschwerde erhoben. Zum einen bringen sie inhaltlich vor, warum das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei. Weiters vermeinen sie auf Grund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in Form der RL 2011/92/EU Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu haben. Im Weiteren wird auf die aktuelle Judikatur des EuGH zu dieser Rechtsfrage verwiesen.

5. Mit 30.01.2014 brachte die Umweltorganisation XXXX (in der Folge: Dreizehntbeschwerdeführerin) ebenfalls Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid ein. Sie sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und erachte sich durch den Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt.

Diese Beschwerdeführerin führt zunächst ebenfalls aus, warum das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei und bringt auch wortgleich vor, dass die Erstbeschwerdeführerin als mitwirkende Behörde zu qualifizieren sei, weswegen dieser eine Antragslegitimation zustehe.

Am 17.10.2013 habe die Europäische Kommission die Republik Österreich aufgefordert, die Vorschriften zur Regelung hinsichtlich umweltrelevanter Entscheidungen zu verbessern. Gemäß der RL 2011/92/EU können Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die RL falle. Die Europäische Kommission sei diesbezüglich besorgt über die Beschränkungen der Rechte von Einzelpersonen. Da Österreich die RL 2011/92/EU somit nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionskonformer Anwendung der RL 2011/92/EU ergebe sich daher, dass den Berufungswerbern in ihrer Eigenschaft als Bürger im Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit. Die sohin rechtwidrige Zurückweisung der Feststellungsanträge bewirke in der Folge eine Verletzung des Rechts der Dreizehntbeschwerdeführerin auf Geltendmachung ihrer Rechte als anerkannte Umweltorganisation schon deshalb, da bei rechtsrichtiger Auslegung der RL 2011/92/EU zumindest eine Feststellung darüber, ob das gegenständliche Verfahren einer UVP zu unterziehen ist, hätte erfolgen müssen.

Diese Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte an, dass sie deswegen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen hat, da sie von der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides überzeugt sei und dies nur zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX plant die Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Mit 19.10.2012 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Devolutionsweg die Bau- und Betriebsbewilligung für die 110-kV-Leitung gemäß dem Oö Starkstromwegegesetz 1970 erteilt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.10.2014, 2013/05/0078, abgewiesen. Im betreffenden Erkenntnis wurde ausführliche besprochen, warum das gegenständliche Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Naturschutzrechtliche und forstrechtliche Verfahren sind oder waren bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden anhängig.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 beantragten die Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer, die belangte Behörde möge als zuständige UVP-Behörde feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist.

Die Dreizehntbeschwerdeführerin ist mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27.11.2006, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0072-V/1/2006, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt worden. Der Tätigkeitsbereich dieser anerkannten Umweltorganisationen erstreckt sich auf ganz Österreich.

Sämtliche Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden, reine Rechtsfragen zu lösen waren und eine bloße formale Entscheidung zu treffen war.

Zu A)

Vorweg ist der rechtlichen Beurteilung voranzustellen, dass die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens an sich bereits durch die in den Feststellungen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen ist und eine solche ausdrücklich als nicht gegeben erachtet wurde (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).

Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.06.2014, Zl. W113 2006688-1, hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt, warum einem Nachbarn im Feststellungsverfahren nach bisheriger Judikatur des Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Antragslegitimation auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens und keine Parteistellung zukommt:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen, ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; 27.9.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, B 1212/02; ausführlich BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1, Spielberg-Formel-1-Rennen; 28.08.2014, W109 2008471-1, Heimschuh, Intensivtierhaltung; 04.11.2014, W155 2000191-1, Gosdorf, Intensivtierhaltung; 26.02.2015, W143 2008995-1 Murfeld, Intensivtierhaltung Oberschwarza; 26.03.2015, W225 2016189-1, Mattighofen Umfahrung; US 30.7.2010, 7B/2010/4-28, Hofstätten/Raab).

Die Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer bringen nun sinngemäß vor, sie seien als Nachbarn vom Vorhaben betroffen und hätten auf Grund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, nämlich der RL 2011/92/EU , Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren. Sie beziehen sich auf die aktuelle Judikatur des EuGH zu dieser Frage.

Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen. Bereits in Pkt. 2 der Begründung dieses Vorlagebeschlusses hat der VwGH für den Fall, dass die Bindungswirkung durch den EuGH als nicht europarechtskonform qualifiziert würde, ausgeführt, dass dann die "belangte Behörde in der Situation des Ausgangsverfahrens verpflichtet [sei], zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre."

Nunmehr liegen die Entscheidungen des EuGH (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13) und des VwGH im Anlassfall (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der EuGH zählt Nachbarn iSd GewO zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung).

Das alles soll aber die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ein System zu schaffen, in dem in einem UVP-Feststellungsverfahren nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Umweltverträglichkeit geprüft wird (dann aber nicht durch die UVP-Behörde), solange nur die Anforderungen der Art. 5 bis 10 der UVP-RL erfüllt sind (Sander im www.umweltrechtsblogg.at am 16.04.2015, Keine uneingeschränkte Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden - Vorabentscheidungsverfahren "Gruber" ist entschieden).

EuGH in Rz 51 der zitierten Entscheidung: "Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.06.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach‑)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Entscheidung des VwGH im Fall Gruber, wie auch bereits in seinen Entscheidungen 21.07.2015, W113 2108149-1, Pyburg-Windpassing B123-Umfahrung; 24.07.2015, W104 2016940-2, Klagenfurt, biomassebefeuertes Heizkraftwerk 2; 07.09.2015, W109 2111284-1, Prambachkirchen Gewerbepark und 16.09.2015, W193 2110137-1, Steyr Voralpenstraße Westspange, ausgeführt, keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84). Diese Möglichkeit muss umso mehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Im Rahmen eines materienrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Gegenständlich kommt hinzu, dass die Frage der UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben bereits höchstgerichtlich entschieden wurde und die Anlassbeschwerde gegen den Genehmigungsbescheid nach dem Oö Starkstromwegegesetz 1970 teilweise von den nunmehrigen Beschwerdeführern initiiert wurde (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078). Eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit gegen eine Entscheidung einer materienrechtlichen Genehmigungsbehörde bestand zumindest für einige der Beschwerdeführer bereits und kann auch deswegen kein Verstoß gegen Unionsrecht erkannt werden.

Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer erfolgte daher zu Recht.

Zu B)

1. Bei der Dreizehntbeschwerdeführerin handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Dieser kommt aus folgenden Gründen keine Beschwerdelegitimation zu:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann grundsätzlich nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG). Die Frage der Parteistellung im Beschwerdeverfahren richtet sich zuerst nach § 18 VwGVG, der die belangte Behörde als Partei statuiert. Darüber hinaus ist iVm § 17 leg. cit. das AVG anwendbar. Unter Bezugnahme auf die Judikatur zum AVG bedeutet dies, dass eine Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt (VwSlg 3891A/1955; VwGH 15.10.1985, 85/07/0257; 06.07.1999, 99/10/0105; 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 36).

Im gegenständlichen Fall hat die Dreizehntbeschwerdeführerin Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben, der auf Grund eines Antrags der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer erlassen wurde und auch ausschließlich an diese gerichtet war. Es wurde keine meritorische Entscheidung getroffen, sondern eine bloße zurückweisende Formalentscheidung, indem die Parteistellung der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer verneint wurde.

Hat die Unterbehörde lediglich über eine formal- bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre. "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge oder Einwendungen der Berufungswerber mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 62 mit weiteren Hinweisen).

Da die Berufungsbehörde aber nicht über mehr entscheiden darf, als Sache des unterinstanzlichen Verfahrens war, ist es ihr auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Personen zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung hatten. Sie darf die Parteien des Verfahrens und die Bescheidadressaten nicht auswechseln und deren Kreis nicht erweitern (VwGH 30.06.1994, 94/09/0035; 25.10.1994, 92/07/0098; 18.10.2001, 2000/07/0096; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 63 mit weiteren Hinweisen). Berufungswerber kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 12.08.1994, 92/14/0063).

Schon aus diesem Grund besteht für die Dreizehntbeschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation.

2. Darüber hinaus könnte eine Beschwerdelegitimation der Dreizehntbeschwerdeführerin auch kraft ausdrücklicher Anordnung bestehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ergibt sich für den Fall, dass die Behörde gemäß Abs. 7 leg. cit. feststellt, es sei für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen, dass eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Für die Dreizehntbeschwerdeführerin hätte sich nur dann ein Beschwerderecht aus der genannten Vorschrift ableiten lassen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Frage der UVP-Pflicht negativ entschieden worden wäre. Da aber eine bloße zurückweisende und gerade keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, ist eine Beschwerdelegitimation auf Grund des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 nicht gegeben.

3. Sollte die Dreizehntbeschwerdeführerin vermeinen, ihr käme in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu (vgl. in diesem Zusammenhang BVwG 11.02.2015, W104 2016940-1, Klagenfurt, biomassebefeuertes Heizkraftwerk), so ist ihr zu entgegnen, dass - selbst bei Vorliegen eines derartigen Antragsrechts - für sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus den oben unter 1. angeführten Gründen nichts gewonnen wäre.

Zu C.I) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen nach der nationalen Rechtslage ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Antragslegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen der nationalen Rechtslage Parteistellung einzuräumen ist nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Zu C.II) Unzulässigkeit der Revision:

Unzulässig ist die Revision gegen Spruchpunkt B), da Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation gegen einen Bescheid, der nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist, vorliegt (vgl. VwGH 30.06.1994, 94/09/0035; 25.10.1994, 92/07/0098; 18.10.2001, 2000/07/0096 zu den Bestimmungen des AVG, die auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden können).

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