Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (im Folgenden: ABB) vom 12. Mai 1998 wurde im Rahmen eines Siedlungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 6645-3 (im Folgenden: FFSG), das Eigentumsrecht am Abfindungsgrundstück Nr. 1211 der KG T von FL sen. und LL an FL jun. und AL auf Grund des Antrages der genannten Personen zugeteilt, wobei diesem Abfindungsgrundstück die Altgrundstücke Nr. 350, 361/1, 396, 447, 452 und 491 (alle in der EZ 41) sowie Nr. 374/1, 420 und 454 (alle in der EZ 237) desselben Grundbuchs entsprachen und unter einem ausgesprochen wurde, dass die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich der genannten Grundstücke mitzuübertragen sei. Der Bescheid wurde am 20. Mai 1998 an die genannten Antragsteller abgefertigt.
Auf Grund der Pfandurkunde vom 27. Juli 1998 wurde vom Bezirksgericht Mank als Grundbuchsgericht zu TZ 1173/98 zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei das Simultanpfandrecht im Höchstbetrag von S 5,600.000,-- grundbücherlich eingetragen, wobei die EZ 41 die Haupteinlage und die EZ 237 die Nebeneinlage bildeten.
Mit Schreiben vom 29. September 1998 verständigte die ABB das Bezirksgericht Mank als Grundbuchsgericht gemäß § 8 FFSG von der Durchführung des Siedlungsverfahrens in Bezug auf die obgenannten, in den EZ 41 und 237 des Grundbuches T eingetragenen Grundstücke mit dem Ersuchen um (grundbücherliche) Anmerkung der Einleitung des Verfahrens. Das Bezirksgericht Mank ordnete daraufhin mit Beschlüssen vom 5. Oktober 1998 zu TZ 1537/88 und 1538/98 die Ersichtlichmachung der Einleitung des Siedlungsverfahrens hinsichtlich dieser Grundstücke an.
Mit Schreiben vom 16. April 1999 übermittelte die ABB dem Bezirksgericht Mank eine Ausfertigung ihres Bescheides vom 12. Mai 1998 mit dem Ersuchen, diesen von Amts wegen im Grundbuch T zu vollziehen, indem an Stelle des im Bescheid genannten Abfindungsgrundstücks die zitierten Altgrundstücke aus der bisherigen Grundbuchseinlage übertragen und gleichzeitig die zu TZ 1537/98 und 1538/98 angeordneten Anmerkungen der Einleitung des Siedlungsverfahrens in den betroffenen Einlagen gelöscht werden. In Entsprechung dieses Ersuchens ordnete das Bezirksgericht Mank mit Beschluss vom 5. Mai 1999 ob den EZ 41 und 237 des Grundbuches T die Abschreibung der im Bescheid vom 12. Mai 1998 bezeichneten Altgrundstücke und die Löschung der Anmerkung des Siedlungsverfahrens sowie hinsichtlich aller dieser Grundstücke, die dem Abfindungsgrundstück neu Nr. 1211 entsprächen, die Eröffnung der neuen EZ 303 sowie ob dieser die Eintragung der mitübertragenen Anmerkung des Siedlungsverfahrens und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für FL jun. und AL an. Auf Grund des gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurses der beschwerdeführenden Partei wurde der Grundbuchsbeschluss mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. August 1999 aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Daraufhin ordnete das Bezirksgericht Mank mit Beschluss vom 4. Oktober 1999 die Durchführung von Grundbuchseintragungen an, womit die in ihrem aufgehobenen Beschluss vom 5. Mai 1999 angeordneten Eintragungen rückgängig gemacht wurden. Gleichzeitig ersuchte es die ABB um Mitteilung, welche Rechte bzw. Lasten im Siedlungsverfahren bei der Ab- und Zuschreibung mitzuübertragen seien.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2000 teilte die ABB der beschwerdeführenden Partei mit, dass auf der Grundlage ihres Bescheides vom 12. Mai 1998 die darin genannten Grundstücke lastenfrei von der EZ 41 und der EZ 237 (je Grundbuch T) abzuschreiben wären, zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Höchstbetragspfandrechtes von S 5,600.000,-- noch nicht gegeben gewesen sei und ihr nunmehr der Bescheid vom 12. Mai 1998 übersendet werde.
In der Folge erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid der ABB vom 12. Mai 1998 Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass die Übertragung des Eigentumsrechts ob den in diesem Bescheid angeführten Grundstücken unter Mitübertragung ihres Höchstbetragspfandrechtes von S 5,600.000,-- zu erfolgen habe, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 20. Juni 2000 wurde gemäß § 5 Abs. 2, § 8 FFSG und § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Recht zur Erhebung einer Berufung nur einer vom Bescheid betroffenen Partei zustehe und § 5 Abs. 2 FFSG regle, wer im Siedlungsverfahren Parteistellung genieße. Danach wäre eine solche allenfalls aus der Eigenschaft einer Person, der an den zugeteilten Grundstücken ein dingliches Recht, im konkreten Fall ein Pfandrecht über S 5,600.000,--, zustünde, denkbar. Das Eigentumsrecht am Abfindungsgrundstück Nr. 1211 sei jedoch spätestens mit der Rechtskraft des Zuteilungsbescheides auf die neuen Eigentümer FL jun. und AL übergegangen. Der Bescheid vom 12. Mai 1998 sei am 20. Mai (1998) an die Alt- und Neueigentümer abgefertigt worden. Hingegen sei die (dem Pfandrecht über S 5,600.000,--) zu Grunde liegende Pfandurkunde erst am 27. Juni (offensichtlich gemeint: Juli) 1998 erstellt und am 7. September 1998 (im Grundbuch) einverleibt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Eigentum am zugeteilten Grundstück nicht mehr den Eigentümern der EZ 41 und 237, bei dem das Pfandrecht eingetragen worden sei, zugestanden. Dass das Eigentumsrecht nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch, sondern bereits mit Erlassung des Bescheides bzw. dessen Rechtskraft übergehe, ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes über die Verbücherung von Verfahren, wonach das Grundbuch von Amts wegen richtig zu stellen sei. Eine konstitutive Wirkung resultiere aus der amtswegigen Richtigstellung nicht.
Aus dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Siedlungsverfahrens im Grundbuch, die nach Einverleibung des Pfandrechtes erfolgt sei, sei für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, weil diese Anmerkung nicht zwingend vorgeschrieben sei, sondern nur der Zweckmäßigkeit halber erfolgen könne. Eine derartige Anmerkung hätte allerdings die Belastung der betreffenden Grundstücke verhindert, weil die ABB die Unvereinbarkeit der beantragten Eintragung mit dem Siedlungsverfahren bescheidmäßig hätte aussprechen können.
Eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Siedlungsverfahren in Bezug auf das Pfandrecht über S 5,600.000,-- sei aus diesen Gründen nicht ableitbar, worauf auch die erstinstanzliche Behörde (ABB) anlässlich der Übersendung des Siedlungsbescheides (offensichtlich gemeint: an die beschwerdeführende Partei) ausdrücklich hingewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich dadurch in ihren Rechten als verletzt, dass auf Grund des Bescheides der ABB vom 12. Mai 1998 die Lastenfreistellung des den Ehegatten FL jun. und AL zufallenden Abfindungsgrundstückes Nr. 1211 Grundbuch T in Ansehung des Höchstbetragspfandrechts der betreibenden Partei von S 5,600.000,-- verfügt werde. Begründend führt die Beschwerde aus, dass der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Verpfändung der Liegenschaften EZ 41 und 237, je Grundbuch T, am 27. Juli 1998 nicht bekannt gewesen sei, dass das Abfindungsgrundstück Nr. 1211 desselben Grundbuchs in das Siedlungsverfahren einbezogen gewesen sei, sodass sie in ihrem guten Glauben auf den Grundbuchsstand zu schützen sei und für sie der Vertrauensgrundsatz des öffentlichen Buches zu gelten habe. Folgte man der Rechtsansicht, dass die Erwerber im Siedlungsverfahren bereits mit Erlassung des Bescheides das Eigentum erworben hätten und der Anmerkung des Siedlungsverfahrens im Grundbuch überhaupt keine rechtliche Relevanz zukomme, so würde dies bedeuten, dass der sich aus den Bestimmungen des ABGB und des Grundbuchsgesetzes eindeutig ergebende Vertrauensgrundsatz und Prioritätsgrundsatz völlig obsolet wäre. Es sei zwar richtig, dass es gemäß § 8 FFSG der Behörde freistehe, eine Anmerkung des eingeleiteten Verfahrens im Grundbuch zu veranlassen, dies könne jedoch nicht dazu führen, dass es im reinen Belieben der ABB stünde, den auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Gutglaubensschutz des Grundbuchs außer Kraft zu setzen. Die Bestimmung des § 8 leg. cit. könne daher nur so ausgelegt werden, dass die Behörde, wenn sie eine grundbücherliche Anmerkung des von ihr eingeleiteten Siedlungsverfahrens unterlasse, das damit verbundene Risiko (etwa den gutgläubigen Erwerb eines aus dem Grundbuch ersichtlichen, mit dem anhängigen Siedlungsverfahren jedoch nicht übereinstimmenden Rechts durch einen Dritten) zur Gänze aus eigenem zu vertreten habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass einem Bescheid nach § 4 FFSG nur zwischen den von ihm betroffenen Parteien rechtliche Relevanz zukomme. Ferner sei die ABB im Zusammenlegungsverfahren T von der Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes in der Höhe von S 5,600.000,-- durch das Bezirksgericht Mank gemäß § 108 Abs. 2 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz verständigt worden, und sie habe gegen die grundbücherliche Einverleibung dieses Pfandrechtes keinen Einwand erhoben. Darüber hinaus sei die grundbücherliche Durchführung des Bescheides noch Teil des Siedlungsverfahrens und dieses mit Bescheiderlassung noch nicht abgeschlossen, weshalb den durch diesen Teil des Verfahrens beeinträchtigten dinglichen Berechtigten die Parteistellung im Verfahren zustehe. Aber selbst wenn man eine sofortige dingliche Wirkung der Bescheiderlassung annehmen würde, wäre trotzdem die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf § 136 Abs. 2 Grundbuchsgesetz und damit auch eine Parteistellung im gegenständlichen Agrarverfahren gegeben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz - AgrVG 1950 gilt in Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung genießt, kann an Hand des AVG allein nicht gelöst werden; die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (vgl. etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 8 AVG E 9b wiedergegebene hg. Judikatur).
Gemäß § 1 Abs. 1 FFSG sind zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen; nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Siedlungsverfahren nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen oder juristischen Personen - etwa physischen Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt (§ 5 Abs. 1 Z. 1), oder Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 5 Abs. 2 Z. 2) - durchzuführen.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten; soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind Parteien im Siedlungsverfahrens (Z. 1) die Antragsteller und (Z. 2) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
Gemäß § 8 leg. cit. kann die Behörde, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluss des Siedlungsverfahrens verständigen; die Vorschriften der §§ 96 bis 101 des (NÖ) Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 208/1934 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 221/1971, - diese Regelungen sind nunmehr in den §§ 105 bis 110 des wiederverlautbarten Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650-4, enthalten - sind sinngemäß anzuwenden.
Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der erstinstanzliche Bescheid vom 12. Mai 1998, der nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde von der ABB am 20. Mai 1998 an die Alt- und Neueigentümer des Abfindungsgrundstückes Nr. 1211, die Antragsteller im gegenständlichen Siedlungsverfahren, abgefertigt worden war, diesen Parteien (vgl. § 5 Abs. 2 Z. 1 FFSG) nicht zugegangen ist, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Bescheid ihnen gegenüber spätestens im Juni 1998 erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen ist. Die Begründung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 5,600.000,-- zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei mit der Pfandurkunde am 27. Juli 1998 und dessen nachfolgende grundbücherliche Eintragung ob den Liegenschaften EZ 41 und 237, je Grundbuch T, konnte der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung verschaffen, hatte sie doch bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an den von diesem Bescheid erfassten Grundstücken noch kein dingliches Recht in Bezug auf das besagte Höchstbetragspfandrecht, sondern wurde dieses erst - wie die Beschwerde vorbringt und im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - am 7. September 1998, somit nach (rechtskräftiger) Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegen die Antragsteller, grundbücherlich sichergestellt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden, was bedeutet, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hat. Verfahrensgegenstand ist die Verwaltungssache, die zunächst der Erstinstanz vorgelegen ist. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. Es ist ihr deshalb auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Personen als Parteien zu treffen, die im Verfahren der unteren Instanz nicht beteiligt waren (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG, E 109, 126 zitierte hg. Judikatur).
Auf dem Boden des Gesagten hatte die beschwerdeführende Partei bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Parteistellung erlangt, und es war ihr dieser daher auch nicht zuzustellen. Demzufolge hat die belangte Behörde zutreffend die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.
Wenn die Beschwerde geltend macht, dass die Einleitung des Siedlungsverfahrens erst am 5. Oktober 1998 im Grundbuch ersichtlich gemacht und das Pfandrecht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei bereits davor grundbücherlich eingetragen worden sei, wobei sie auf den Grundbuchsstand vertraut habe, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil das FFSG den Eintritt der Wirkungen eines gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. erlassenen Bescheides nicht von einer vorher erfolgten grundbücherlichen Ersichtlichmachung der Einleitung des Siedlungsverfahrens abhängig macht (vgl. insbesondere § 8 leg. cit.). Die Frage, ob die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die Publizitätswirkung des Grundbuches etwa unter dem Blickwinkel des § 1500 ABGB gutgläubig eine Rechtsposition erworben habe, war im Rahmen des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen.
Schließlich wurde eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei auch nicht durch die Zustellung einer Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides an sie begründet (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 8 AVG E 226 zitierte hg. Judikatur).
Die vorliegende Beschwerde, über die meritorisch zu entscheiden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0235), erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2001
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