BVwG W116 2009883-1

BVwGW116 2009883-124.9.2015

AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.2009883.1.00

 

Spruch:

W116 2009883-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, GZ P883629/24-MilKdoOÖ/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Zurückweisung des Antrags vom 10.04.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2009 einer Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 29.01.2009, GZ P883629/3-PersC/2009, wurde er auf Grund seiner damaligen Ausbildung zum Maurer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befristet bis 30. September 2011 befreit.

1.2. Mit Schreiben vom 16.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes mit der Begründung, dass er nunmehr als Besitzer eines landwirtschaftlichen Betriebes unabkömmlich sei. Die vom Militärkommando Oberösterreich diesbezüglich durchgeführten Erhebungen ergaben folgenden Sachverhalt: Gemäß Übergabevertrag vom 18.03.2011 hatte der Beschwerdeführer mit März 2011 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels, XXXX , als Eigentümer übernommen. Der Betrieb umfasste eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 15,66 ha. Davon wurden 3,72ha als Ackerland und 11,94ha als Grünland bewirtschaftet. Weiters gehörten zum Betrieb noch 9ha Wald. An Innenmechanisierung wurde eine Standeimermelkanlage eingesetzt, die Entmistung und Fütterung hatte händisch zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der Außenmechanisierung wurde lediglich der Mähdrusch über den Maschinenring erledigt. Am Hof wurden 9 Milchkühe, 18 Stück Jungvieh und 15 Legehennen gehalten. Ein Milchkontingent war in der Höhe von 32.000 kg vorhanden. Der Hof lag im Einzugsbereich des Maschinen- und Betriebshilferinges Urfahr-Umgebung. Aushilfskräfte waren mit € 12.- pro Stunde zu entlohnen. Der Beschwerdeführer lebte im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und zwei Schwestern.

1.3. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 10. September 2012, Zl. P883629/5-MilKdo OÖ/ErgAbt/2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung ein, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass er auf seinem Hof die alleinige Hauptarbeitskraft wäre, weil sein Onkel gesundheitlich nicht mehr in der Lage und als Pensionist nicht mehr bereit sei, während eines Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers die gesamte Arbeitsleistung zu übernehmen. Auch die Mutter seines Onkels, geb. 1923, sei in letzter Zeit immer mehr auf fremde Hilfe angewiesen, die der Onkel ebenfalls zu übernehmen habe. Seine Eltern und die beiden Schwestern seien berufstätig. Die Mutter sei teilzeitbeschäftigt, habe aber in der Landwirtschaft wenig Erfahrung. Der gesamte Rinderbestand müsse drei Mal täglich versorgt werden (Fütterung, Melken, Entmistung usw.). Auch seien während des Tages Fütterungsarbeiten vorzubereiten. Zudem wäre jeden zweiten Tag die Milchlieferung zu einer Sammelstelle zu bringen, was speziell im Winter mit Schwierigkeiten verbunden sei. Bei der Geburt eines Kalbes müsse ebenfalls eine Arbeitskraft anwesend sein. Je nach Witterung wären auch im Oktober noch Feldarbeiten zu verrichten.

1.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19.09.2012, GZ P883629/7-PersC/2012, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und des dabei festgestellten Sachverhalts wurde darin begründend ausgeführt:

"Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, weil Sie im März 2011 den Landwirtschaftsbetrieb Ihres Onkels in Ihr Eigentum übernommen und an der ordnungsgemäßer Führung dieses Betriebes ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass sie Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen, musste jedoch verneint werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1986, Zl. 85/12/0250, und vom 01. Juli 1999, Zl. 98/11/0195!). Zumindest seit Ihrer Tauglichkeitsfeststellung am 09. Jänner 2009, insbesondere jedoch während des Zeitraumes für den Ihnen mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 29. Jänner 2009 ausschließlich zum Zwecke Ihres damaligen Lehrabschlusses eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen bis 30. September 2011 gewährt worden war, hätten Sie die Planung und Gestaltung Ihrer privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert werden. Es ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass unvorhersehbare Ereignisse es Ihnen nicht erlaubt hätten, mit der Eigentumsübernahme des Landwirtschaftsbetriebes zuzuwarten. Da Sie während einer amtswegigen befristeten Befreiung aus öffentlichen Interessen, welche Ihnen ausschließlich für den Abschluss Ihrer Lehrausbildung zum Maurer bewilligt worden war, erst eine Situation geschaffen haben, die mit Ihrer Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren ist, und daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableiten, ist die besondere Rücksichtswürdigkeit Ihrer wirtschaftlichen Interessen zu verneinen (vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1990, Zl. 89/11/0175, und vom 01. Juli 1999, Zl. 98/11/0195!). Es liegen in Ihrem Fall auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor. Dies deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zl. 93/11/0042!). Ein derartiges Unterstützungsbedürfnis eines Ihrer Familienmitglieder haben Sie weder geltend gemacht noch ist ein solches aus dem vorliegenden Sachverhalt ableitbar. Hinsichtlich Ihres Onkels ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff Familienangehörige im Sinne des § 42 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nur die Eltern und Kinder zu verstehen sind. Unter Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandten in der aufsteigenden, unter Kinder alle Verwandten in der absteigenden Linie verstanden. Ihr Onkel kann daher diesem Personenkreis nicht zugerechnet werden (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0044!). Daraus ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass familiäre Interessen bezüglich Ihres Onkels mangels einer auf Verwandtschaft beruhenden Angehörigeneigenschaft nicht zugebilligt werden können. Darüber hinaus unterliegt auch Ihr Onkel der oben angeführten Dispositionspflicht und er hätte somit bereits vor der Übergabe des Landwirtschaftsbetriebes an Sie darauf Bedacht nehmen müssen, dass Sie noch den Grundwehrdienst abzuleisten haben."

1.5. Am 15.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sich zwischenzeitlich die betriebliche und wirtschaftliche Situation derart grundlegend verändert hätte, dass von einer neuen, noch nicht entschiedenen Sache auszugehen sei, weshalb diese neuen Umstände eine Stattgabe des Antrages zulassen würden. Bereits im abgelaufenen Verfahren hätte er dargelegt, dass der von seinem Onkel übernommene Betrieb in keiner Weise den Anforderungen einer modernen Arbeitstechnik entspreche und aus diesem Grund seine persönliche Arbeitskraft in hohem Maße erfordere und für den Betrieb unverzichtbar sei. Es gebe sehr viele Arbeitsprozesse, die auf Grund ihrer Eigenheiten eine spezielle Ausbildung und Erfahrung erfordern würden, wie sie außer ihm im Betrieb keine andere Person vorweisen könne. Dies gelte nicht nur für die Melktechnik, sondern beispielsweise auch für den Umgang mit dem Hoftraktor. Auf Grund der zum Teil völlig überalterten Ausstattung stünden in nächster Zeit dringende und unaufschiebbare Investitions- und Bauvorhaben an. Diese seien nicht zuletzt auf Grund der geltenden Tierschutzvorschriften absolut vordringlich zu behandeln. Die Details des geplanten Projekts und der Zeitplan seien dem beiliegenden Betriebskonzept der Landwirtschaftskammer OBERÖSTERREICH zu entnehmen. Sobald öffentliche Mittel aus dem Titel der Investitionsförderung freigegeben würden (voraussichtlich zu Jahresbeginn 2014) werde mit dem Neubau eines Laufstalles für 25 bis 30 Milchkühe und 35 bis 40 Jungrinder und Kalbinnen begonnen. Damit seien die Anschaffung eines Melkstandes, einer Kraftfutterstation und der Bau einer Güllegrube mit ca. 800 m3 verbunden. Um diese Arbeiten rechtzeitig beginnen zu können, müssten spätestens im Sommer bzw. im Herbst 2013 alle behördlichen Verfahren abgewickelt sein und es wären bis dahin noch sehr viele Vorbereitungs- und Planungsarbeiten erforderlich. Das geplante Projekt wäre mit einem Investitionsvolumen von € 500.000,-- budgetiert. Wie dargestellt gebe es dazu für ihn keine Alternative und es stelle dieses Vorhaben naturgemäß ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse für ihn dar, welches auch im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes als besonders rücksichtswürdig einzustufen wäre. Er müsse sämtliche Arbeiten am Betrieb alleine bewerkstelligen. Die gesundheitliche Situation seines Onkels, welcher als alleinige Hilfskraft zur Verfügung stünde, habe sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert. Er könne keine landwirtschaftlichen Arbeiten mehr erledigen. Ähnliches gelte für seine Eltern, die aber auch auf Grund ihrer Ausbildung sowie schon rein zeitlich nicht zur Verfügung stünden. Nicht unerwähnt lassen wolle er auch die insgesamt sehr schwierige familiäre Situation nach einer schweren Krebserkrankung seiner Schwester, die auch psychisch für alle Beteiligten äußerst belastend gewesen wäre.

1.6. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 27.06.2013, Zl. P883629/14-MilKdo OÖ/ErgAbt/2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 iVm. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung ein, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass er auf seinem Hof die alleinige Hauptarbeitskraft sei. Wer während seiner Abwesenheit die landwirtschaftliche Arbeit verrichten und die Tiere drei Mal täglich versorgen solle, sei nach wie vor ein ungelöstes Problem. Es würde sich eine Situation einstellen, die seine Zukunft und Existenz grundsätzlich gefährden würde. Er habe in seinem Antrag auch auf eine dringende und unaufschiebbare Investition und auf Bauvorhaben hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass es sich dabei um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handeln würde, dessen Eintritt ungewiss sei. Dazu müsse man erwähnen, dass sofort nach Bekanntgabe der betreffenden Förderungen ein entsprechender Bauplan erstellt werde und die weiteren Schritte für das Vorhaben in die Wege geleitet würden. Von der Notwendigkeit dieses Bauvorhabens habe sich das Militärkommando Oberösterreich im Zuge eines Lokalaugenscheines am 30. April 2013 persönlich überzeugen können und dies auch bestätigt. Stall- und Wirtschaftsgebäude seien längst baufällig und die Mechanisierung veraltet (keine Entmistung, keine Milchkammer, Futtertisch nicht befahrbar, Melkarbeit mit einem Standeimersystem etc.). Vor Beginn der Bautätigkeit sei die Verlegung des öffentlichen Weges, der zwischen Hof und Garage durchführe, notwendig. Ein entsprechender Antrag sei bereits beim Gemeindeamt gestellt worden. Dies werde durch die beiliegende Projektabwicklung vom Gemeindeamt bestätigt. Der Bauzeitpunkt sei für Herbst 2013 vorgesehen. Aus all diesen angeführten Gründen ersuche er um positive Erledigung der Berufung. Als Beilage übermittelte er eine Kopie der Projektabwicklung Wegverlegung Amesschlag/Fuchsgraben vom 02. Juli 2013, der zu entnehmen ist, dass die Projektierungsarbeiten in den nächsten Wochen stattfinden würden und dass der Bauzeitpunkt für Herbst 2013 vorgesehen war.

1.7. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16.07.2013, GZ P883629/16-PersC/2012, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG iVm. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und des dabei festgestellten Sachverhalts wurde darin begründend ausgeführt:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Identität des Sachverhaltes im Sinne des § 68 Abs. 1 des im Spruch zitierten Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezem-ber 1991, Zl. 91/11/0107, und vom 09. November 1999, Zl. 98/11/0281!). Eine Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten. Im vorangegangenen Verfahren wurde davon ausgegangen, dass in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen infolge der Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes Ihres Onkels im März 2011 vorliegen. Die besondere Rücksichtswürdigkeit musste jedoch verneint werden, weil Sie bereits zumindest seit Ihrer Tauglichkeitsfeststellung am 09. Jänner 2009, insbesondere jedoch während des Zeitraumes für den Ihnen mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 29. Jänner 2009 ausschließlich zum Zwecke Ihres damaligen Lehrabschlusses eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen bis 30. September 2011 gewährt worden war, die Planung und Gestaltung Ihrer privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisieren hätten müssen. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen konnten ebenfalls nicht zugebilligt werden, weil Sie ein Unterstützungsbedürfnis eines Ihrer Familienangehörigen weder geltend gemacht haben noch ein solches aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich war. Hinsichtlich Ihres Onkels wurden Sie darauf hingewiesen, dass familiäre Interessen mangels einer auf Verwandtschaft beruhenden Angehörigeneigenschaft nicht zugebilligt werden können. Ihr Antrag vom 16. August 2012 wurde deshalb mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 10. September 2012, Zl. P883629/5-MilKdo OÖ/ErgAbt/2012, und die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 19. September 2012, GZ P883629/7-PersC/2012, rechtskräftig abgewiesen. Ihr Vorbringen vom 15. April 2013 lässt auch keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes erkennen. In beiden Fällen wird im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Sie im März 2011 den Betrieb Ihres Onkels in Ihr Eigentum übernommen haben. Dass Sie nunmehr den Viehstand aufgestockt haben, ist ein für die Beurteilung der Hauptfrage unerheblicher Nebenumstand und stellt lediglich eine weitere Folge der bereits im vorangegangenen Verfahren aufgezeigten ursprünglichen Verletzung Ihrer Harmonisierungspflicht dar. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass eine Modernisierung des Betriebes in Aussicht genommen ist. Darüber hinaus handelt es sich diesbezüglich - wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführt - um ein in der Zukunft liegendes Ereignis. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde aber nur von solchen Tatsachen auszugehen hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits bestehen (vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1969, Zl. 1310/68, und vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0312!). Soweit sich Ihr Antrag vom 15. April 2013 auf die gesundheitliche Situation Ihres Onkels bezieht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch der von Ihnen nunmehr ins Treffen geführte in der Zwischenzeit verschlechterte Gesundheitszustand Ihres Onkels mangels Verwandtschaftsgrades keine Berücksichtigung im Hinblick auf das Vorliegen von (besonders rücksichtswürdigen) familiären Interessen finden kann. Dies trifft auch auf die von Ihnen aufgezeigte schwierige familiäre Situation auf Grund der Erkrankung Ihrer Schwester zu, welche Ihren Ausführungen zufolge auch psychisch für alle Beteiligten äußerst belastend gewesen wäre. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde lediglich zu prüfen, ob Identität Ihres rechtskräftig abgewiesenen Antrages vom 16. August 2012 und Ihres neuerlichen Antrages vom 15. April 2013 sowie Ihres Berufungsvorbringens vom 07. Juli 2013 vorliegt. Diese Frage wurde von der Berufungsbehörde, wie oben ausgeführt, bejaht."

1.8. Am 10.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den nun gegenständlichen) Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er im Frühjahr 2011 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels übernommen habe. Dieser Betrieb würde von ihm im Vollerwerb geführt werden. Da der derzeitige Rinderstall zuletzt 1974 umgebaut worden sei und seitdem keine Veränderung mehr stattgefunden hätte, wäre ein Neubau dringend erforderlich und er wäre deshalb nicht zur Leistung des Grundwehrdienstes abkömmlich.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.07.2014, Zl. P883629/24-MilKdoOÖ/ErgAbt/2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 iVm. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach Darstellung der bereits entschiedenen Vorverfahren führte die Behörde in seiner Begründung folgendes aus:

"Im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Antrag vom 10.04.2014 wurden Sie mit hierortigem Schreiben vom 17.04.2014 aufgefordert folgende Beweismittel vorzulegen: Aktueller Auszug aus der Rinderdatenbank, Aktueller Mehrfachantrag, Nachweis über den Zeitpunkt der Einbringung Ihres Antrages um Erhalt von Investitionsförderungsmittel. Aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln ergibt sich folgendes: Mit Schreiben vom 3.4.2014 wurde ihnen vom Amt der oö. Landesregierung bestätigt einen Antrag um Erhalt von Förderungsmitteln eingebracht zu haben. Aus dem von Ihnen vorgelegten Auszug aus der Rinderdatenbank vom 06.05.2014 und dem Mehrfachantrag vom 14.04.2014 ergibt sich im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren keine wesentliche Änderung. Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurden Sie weiters aufgefordert einen Nachweis über den Zeitpunkt des Einbringens Ihres Antrages um Erhalt einer Baubewilligung vorzulegen. Diesbezüglich wurde vom Gemeindeamt Oberneukirchen mitgeteilt, dass Sie am 3.4.2014 einen Antrag um Erteilung einer Baubewilligung eingebracht haben. Vom Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG konnte Abstand genommen werden, da Sie vom für die Entscheidung relevanten Sachverhalt Kenntnis hatten und dieser keine andere als die im Spruch getroffene Entscheidung hätte herbeiführen können. Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind taugliche Wehrpflichtige - sofern keine zwingenden militärischen Erfordernisse entgegenstehen - auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gilt der Grundwehrdienst als Präsenzdienstart. Gemäß § 68 Abs. 1 des im Spruch zitierten Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Das Militärkommando Oberösterreich gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt Identität des Sachverhaltes im Sinne des § 68 Abs. 1 des im Spruch zitierten Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage, noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen), mit dem früheren deckt (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, Zl. 91/11/0051!). Eine Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten. Bereits in den vorangegangenen Verfahren wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Sie mit 1.1.2011 den lw. Betrieb Ihres Onkels in A. als Eigentümer übernommen haben. Der Umstand dass nun die Modernisierung des Hofes anhängig ist, stellt in Bezug auf die Beurteilung der Hauptfrage einen unerheblichen Nebenumstand dar. Dem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 27.06.2013, GZ P883629/14-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2013, welcher im Berufungsverfahren mit Bescheid GZ.:

P883629/16-PersC/2013 vom 16.07.2013 bestätigt wurde und Ihrem neuerlichen Antrag vom 10.04.2014 liegt somit derselbe Sachverhalt zugrunde."

2.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.07.2014 zugestellt.

2.3. Mit Schreiben vom 09.07.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein. Falls seinem Antrag nicht stattgegeben werden würde, sehe er sich gezwungen mit seinem gesamten Viehbestand einzurücken.

2.4. Mit Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer auf den gemäß § 9 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, die Beschwerdegründe bekannt zu geben und ein entsprechendes Begehren zu formulieren.

2.5. Mit Nachtrag vom 15.07.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er begehre, seinem Antrag vom 10.04.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes stattzugeben, da anderenfalls seine Existenz als Landwirt ruiniert werden würde. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe er damit, dass jeder Bürger das Recht hätte einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu stellen, wenn - wie in seinem Fall - wirtschaftliche und familiäre Gründe vorliegen würden. Niemand hätte das Recht die Existenz eines Staatsbürgers zu zerstören, was aber in seinem Fall durch die Ableistung des Grundwehrdienstes passieren würde.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit dem Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 17.07.2014 wurde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein 24 Jahre alter, wehrpflichtiger und tauglicher Staatsbürger. Mit Übergabevertrag vom 18.03.2011 hat er den landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels als Eigentümer übernommen.

Am 16.08.2012 stellte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes mit der Begründung, dass er als Besitzer dieses landwirtschaftlichen Betriebes nunmehr unabkömmlich sei. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 10.09.2012, Zl. P883629/5-MilKdo OÖ/ErgAbt/2012, wurde dieser Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19.09.2012, GZ P883629/7-PersC/2012, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 rechtskräftig abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall zwar wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, diese jedoch im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht so besonders rücksichtswürdig seien, dass sie eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wehrpflichtigen sei, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Zumindest seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am 09. Jänner 2009, insbesondere jedoch während des Zeitraumes, für den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 29. Jänner 2009 ausschließlich zum Zwecke seines damaligen Lehrabschlusses eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen bis 30. September 2011 gewährt worden sei, hätte er die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden. Da er aber während seiner befristeten Befreiung aus öffentlichen Interessen, welche ihm ausschließlich für den Abschluss seiner Lehrausbildung zum Maurer bewilligt worden war, erst eine Situation geschaffen habe, die mit Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, und er nun gerade daraus einen Befreiungsgrund ableiten wolle, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen zu verneinen.

Am 15.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Dabei führte er neben den bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründen ins Treffen, dass auf dem Hof nun unbedingt notwendige Investitionen und Umbauarbeiten heranstehen würden, welche ebenfalls seine permanente Anwesenheit erforderlich machen würden. Dieser Antrage wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 27.06.2013, Zl. P883629/14-MilKdo OÖ/ErgAbt/2013, gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 iVm. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16.07.2013, GZ P883629/16-PersC/2012, gemäß §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG iVm. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 rechtskräftig abgewiesen.

In dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 10.04.2014 führt der Beschwerdeführer wieder im Wesentlichen aus, dass er im Frühjahr 2011 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels übernommen habe und er diesen ihm im Vollerwerb führe. Für den zuletzt 1974 umgebauten Rinderstall sei nun ein Neubau dringend erforderlich, weshalb er für die Leistung des Grundwehrdienstes nicht abkömmlich wäre. Für den geplanten Neubau hat er beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Förderungsmittel und am 03.04.2014 bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag um Erteilung einer Baubewilligung eingebracht. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Rinderdatenbank vom 06.05.2014 ergeben sich im Vergleich zu den vorangegangenen Verfahren keine wesentlichen Änderungen des landwirtschaftlichen Betriebs.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Oberösterreich hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt.

Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten, sondern hat, wie oben bereits dargestellt, seine Beschwerde ausschließlich auf das Vorliegen Umständen gestützt, die er bereits im behördlichen Verfahren geltend gemacht hat und seiner Auffassung nach Befreiungsgründe gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 darstellen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF. BGBl I Nr. 181/2013 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013 (WG 2001), lautet auszugsweise:

"Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

...

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen."

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.3.2. Zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 und des § 68 Abs. 1

AVG:

§ 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 räumt tauglichen Wehrpflichtigen einen Rechtsanspruch ein, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH vom 26.02.2002, 2000/11/0269, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0174).

Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).

Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012).

Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier:

Verlust der Trafik als Existenzgrundlage).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 2001/08/0057 vom 4.10.2001 mit Verweis auf VwGH 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.). 3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine tatsächliche Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgreich aufzuzeigen.

Wie sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft ergibt, wurde bereits mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19.09.2012, GZ P883629/7-PersC/2012 rechtskräftig über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2012 abgesprochen, worin er die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes mit der Begründung begehrte, dass er als Besitzer des von ihm 2011 übernommenen landwirtschaftlichen Betriebes nunmehr unabkömmlich sei. Dabei wurde sein Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass zwar wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, diese jedoch vor dem Hintergrund des § 26 Abs. 1 Wehgesetz 2001 und der diesbezüglichen Judikatur des VwGH nicht besonders rücksichtswürdig seien, weil er die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht so vorgenommen hatte, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden, womit er gemäß der ständigen Judikatur des VwGH zu § 26 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hat.

Wie bereits diesen Antrag und in weiterer Folge den mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16.07.2013, GZ P883629/16-PersC/2012, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesenen weiteren Antrag vom 15.04.2013 stützt der Beschwerdeführer nun auch den vorliegenden vom 10.04.2015 auf den Umstand, dass er wegen der Führung des 2011 von seinem Onkels übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs unabkömmlich wäre und darüber hinaus aktuell dringende Investitionen und Umbauarbeiten heranstehen würden, die seine permanente Anwesenheit im Betrieb ebenfalls erfordern würden.

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH zu § 68 Abs. 1 AVG zurecht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Gegenstand Identität der Sache vorliegt, weil weder in der für die Vorbescheide maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in den Vorbescheiden als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit den früheren deckt. Denn nur eine solche Änderung des Sachverhaltes könnte die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, was hier jedoch nicht der Fall ist. Die vom Beschwerdeführer bei seinem gegenständlichen Antrag ins Treffen geführten notwendig gewordenen Investitions- und Umbaumaßnahmen stellen nämlich lediglich eine Folge der 2011 erfolgten Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. der damit verbundenen Betriebsführung dar, was jedoch bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenem Vorverfahren inhaltlich geprüft und wegen einer damit einhergehenden Verletzung der Harmonisierungspflicht schließlich als nicht besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 gewertet wurde. Es handelt sich dabei also tatsächlich lediglich um Nebenumstände, die für die Beurteilung in der Hauptsache unerheblich sind, weshalb dem Antrag eine neue inhaltliche Prüfung versagt bleiben musste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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