BVwG W157 2007207-1

BVwGW157 2007207-111.2.2015

AMD-G §2 Z16
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31 Abs10
PrR-G §1 Abs1
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
AMD-G §2 Z16
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31 Abs10
PrR-G §1 Abs1
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W157.2007207.1.00

 

Spruch:

W157 2007207-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ÖHLBÖCK LL.M, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25.02.2014, XXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz vorschreibt - in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.12.2012 suchte ein Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde den Beschwerdeführer am Standort XXX (im Folgenden: Standort) auf. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Wohnung Internet zu haben, welches er jedoch nicht anzumelden brauche. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldung verweigert. Laut dem Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde seien Fernseh-Geräusche in der Wohnung wahrnehmbar gewesen.

2. Die belangte Behörde stellte am 08.02.2013 (zugestellt am 11.02.2013) ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdeführer, mit dem dieser ersucht wurde, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort betrieben werden.

3. Am 05.03.2013 langte bei der belangten Behörde die Rückantwort des Beschwerdeführers ein. Dieser gab durch Ankreuzen am Formular an, dass an seinem Standort weder Radio noch Fernsehen betrieben werde.

4. Am 01.07.2013 (zugestellt am 03.07.2013) ersuchte die belangte Behörde mit einem als "Auskunftsbegehren-Mahnung" bezeichneten Schriftsatz den Beschwerdeführer erneut, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort betrieben werden.

5. Am 16.07.2013 langte bei der belangten Behörde das Rückantwortformular ein, auf dem der Beschwerdeführer neuerlich angekreuzt hatte, weder Radio noch Fernsehen am Standort zu betreiben. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer das Wort "Internet" in den Rubriken "Radio - Sonstige Form der Rundfunkempfangsmöglichkeit (z.B. Internet)" und "Fernsehen - Sonstige Form der Rundfunkempfangsmöglichkeit (z.B. Internet)" durchgestrichen.

6. Mit Schriftsatz vom 17.07.2013 nahm die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 16.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangt war, Stellung. Die belangte Behörde zitierte Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk sowie § 1 und § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG). Die belangte Behörde führte aus, dass es keinen Grund gebe von der Vorschreibung der Rundfunkgebühren abzusehen, wenn der Computer die einzige Rundfunkempfangsanlage im Haushalt darstelle. Sohin bedürfe es am Standort nach derzeitiger Aktenlange in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben einer Rundfunkmeldung/Radiomeldung nach dem Rundfunkgebührengesetz.

7. Mit Schriftsatz vom 18.07.2013 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Rundfunkgebühr von Juli bis September 2013 wie folgt vor:

"Radiogebühr € 1,08

Radioentgelt € 13,47

10% USt. aus Entgelt € 1,35

Landesabgabe € 4,20

Kunstförderungsbeitrag € 1,44

Gesamtsumme € 21,54"

8. Am 02.09.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 29.08.2013 ein. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er weder ein TV-Gerät noch ein Radiogerät habe, sondern nur über einen Personal-Computer (PC) verfüge. Ein PC sei kein technisches Gerät, das Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar mache, sodass keine Rundfunkempfangseinrichtung vorliege, die Gebührenpflicht auslösen würde. Sollte die belangte Behörde anderer Ansicht sein, ersuche er um Vorschreibung der Gebühren in Bescheidform.

9. Mit einer mit 28.08.2013 datierten Zahlungserinnerung forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den offenen Betrag bis spätestens 18.09.2013 einzuzahlen. Auf den vorgeschriebenen Betrag schlug die belangte Behörde einen Säumniszuschlag in der Höhe von 2,15 Euro auf.

10. Am 12.09.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.09.2013 ein, in dem er noch einmal darlegte, weder über ein TV-Gerät, noch ein Radiogerät, sondern nur über einen PC zu verfügen. Da ein solcher kein technisches Gerät, welches Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar mache, sei, liege keine Rundfunkempfangseinrichtung vor und würde keine Gebührenpflicht ausgelöst. Der Beschwerdeführer forderte die belangte Behörde auf, weitere Mahnungen "mangels Anwendbarkeit des Gesetzes" zu unterlassen. Sollte die belangte Behörde anderer Ansicht sein, ersuche er sie um eine Vorschreibung der Gebühren in Bescheidform.

11. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Rundfunkgebühren von Oktober bis November 2013 iHv 14,36 Euro vor.

12. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 (zugestellt am 04.11.2013) informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass sie das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 ff AVG eingeleitet habe. Die belangte Behörde zitierte Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk, § 1 und § 2 Abs. 1 RGG und § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz. Als vorläufiges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer laut seinen Schreiben vom 02.09.2013 und vom 11.09.2013 einen Computer mit Internetanschluss am Standort betreibe. Auch beim Besuch des Standortes durch den Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde am 10.12.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er über einen Internetanschluss verfüge und "nicht anmelden" werde. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer, genau bekannt zu geben, über welche Form des Internetanschlusses er am Standort verfüge. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht bekannt zu geben, über welche Gerätekonstellation der Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks (ORF) gemäß § 3 ORF-Gesetz am Standort ermöglicht werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bekannt zu geben, ob die Gerätekonstellation mit Lautsprechern ausgestattet sei, und die Gerätebezeichnung anzugeben. Die belangte Behörde übermittelte ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungen bis 26.11.2013 (Ende der Einlangfrist) Stellung zu nehmen.

13. Am 13.11.2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer machte darin folgende Angaben:

"An meinem Standort habe ich vier Notebooks, davon zwei mit angeschlossenen Lautsprechern, und zwei Mediaplayer mit Lautsprechern in Verwendung. Über die vier Notebooks werden ausschließlich DVDs und Bluerays abgespielt. Die Mediaplayer benutze ich zum Abspielen von Filmen von USB-Medien und Clips von You-Tube. Darüber hinaus sind auch mehrere Server ohne Lautsprecher vorhanden. Keines der Geräte ist mit einem DVB-T oder DVB-S Receiver ausgestattet. Die Geräte verfügen lediglich über einen Internetanschluss."

Zum von der belangten Behörde übermittelten Rechtsgutachten hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich dabei offenbar um ein von der Behörde in Auftrag gegebenes "Privatgutachten" handle. Der Gesetzgeber habe bislang keine Regelung getroffen, die Computer mit Internetanschluss der Gebührenpflicht nach dem RGG unterstellt hätte. Dass keine diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers vorliege, zeige sich nicht zuletzt daran, dass im Zuge der letzten Novelle des RGG die Gebührenpflicht nicht auf Internetschlüsse ausgedehnt worden sei, obwohl dies dem Gesetzgeber bei entsprechender Intention möglich gewesen wäre. Auch das Finanzministerium gehe von einem Fehlen der Gebührenpflicht aus, zumal das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom 05.04.2009, GIS 0610/08, festgestellt habe, dass das Vorhandensein eines Computers mit Multimediafunktion für sich allein die Einhebung der Rundfunkgebühren nicht rechtfertige. Somit sei nach Ansicht der Finanzbehörden die Einhebung von Rundfunkgebühren für einen Internetanschluss vom derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.

Gemäß § 1 Abs. 1 RGG seien Rundfunkempfangseinrichtungen technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. Gemäß Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk sei Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters, sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. Das Gesetz gehe daher bei der Anknüpfung von einer für den Rundfunk begriffsnotwendigen Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung ("Broadcasting") aus. Lediglich wenn eine solche Verbreitung des Programms an die Allgemeinheit vorliege, liege Rundfunk im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk vor. Das sei jedoch bei der Nutzung von Streaming-Diensten über das Internet nicht der Fall. Die jeweilige Information werde hier immer individuell vom Nutzer abgerufen. Das Abrufen von Informationen über das Internet stelle damit stets eine Punkt-zu-Punkt-Übertragung dar. Die Verbreitung von Informationen über das Internet über individuellen Abruf durch den Nutzer falle daher nicht unter den Rundfunkbegriff des BVG-Rundfunk, an den aber § 1 Abs. 1 RGG zur Festlegung der Gebührenpflicht anknüpfe.

Darüber hinaus würden die vom ORF im Internet abrufbar gehaltenen Sendungen lediglich eine Auswahl des gesamten ORF-Programmes darstellen und somit kein "Programm für die Allgemeinheit" darstellen, wie dies von Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk gefordert werde. Auf das Erfordernis eines Programms als gesamthaftes Konzept weise sogar das von der Behörde vorgelegte Gutachten hin, das jedoch im Übrigen die dargestellte erforderliche Trennung zwischen einem verbindungsorientierten Verfahren wie dem TCP/IP-Protokoll und einem Broadcasting-Verfahren nicht vornehme.

Bei den vorliegenden Geräten handle es sich um portable Geräte, die nur zeitweise am Standort betrieben würden. Wie bereits das von der Behörde vorgelegte Gutachten klarstelle, würden, wenn überhaupt, nur standortgebundene Rundfunkgeräte der Gebührenpflicht unterliegen. Aus diesem Grund liege eine Gebührenpflicht beim Beschwerdeführer nicht vor.

Insgesamt halte der Beschwerdeführer seine bisherige Argumentation und Antragstellung aufrecht, wonach die Vorschreibung der Rundfunkgebühr und der Programmentgelte ihm gegenüber rechtswidrig erfolgt sei. Er stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem RGG bestehe.

14. Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Rundfunkgebühren für Dezember 2013 bis Jänner 2014 iHv 14,36 Euro vor.

15. Mit Schriftsatz vom 18.01.2014 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Rundfunkgebühren für Februar bis März 2014 iHv 14,36 Euro vor.

16. Mit dem im Spruch benannten Bescheid (zugestellt am 28.02.2014) schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten in der Höhe von insgesamt 50,26 Euro für eine Rundfunkempfangseinrichtung Radio für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.01.2014 zur Zahlung vor. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das RGG, das ORF-Gesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz und das Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000.

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum am Standort über einen Breitband-Internetanschluss verfüge und an diesem (jedenfalls) einen Computer (Notebook) mit Lautsprechern betreibe. Damit könnten (jedenfalls) die über das Internet unter http://radio.orf.at verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden. Diese würden synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung vollständig verbreitet und könnten ohne weitere Voraussetzungen über einen Web-Browser wahrnehmbar gemacht werden.

Beweiswürdigend bezog sich die belangte Behörde auf den persönlichen Kontakt und das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung hinsichtlich des Vorhandenseins eines Computers mit Internetanschluss ergebe sich aus dem (glaubwürdigen) Vorbringen des Rundfunkteilnehmers im Antrag auf Bescheiderlassung vom 29.8.2013 und der Stellungnahme vom 13.11.2013 sowie durch den persönlichen Kontakt des Außendienstmitarbeiters der belangten Behörde. Die Feststellung, dass mit der vom Beschwerdeführer angeführten Gerätekonstellation die über das Internet verbreiteten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden können, ergebe sich aus der notorischen Tatsache, dass ein Computer mit Internetanschluss regelmäßig über ein Programm zur Darstellung von Web-Seiten ("Browser") verfüge, und, wie sich aus der Einschau in http://radio.orf.at ergebe, auf einer solchen die Hörfunkprogramme des ORF ohne weitere Voraussetzungen vollständig und synchron wahrnehmbar gemacht werden könnten. Überdies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, dass ein Internetanschluss am Standort vorhanden sei und damit Rundfunk wahrnehmbar gemacht werden könne.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 9909/1983 ("Lentia") einen in einer Wohnhausanlage an einen ebenso begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk qualifiziert habe und Gleiches daher auch für die mittels Internet-Streaming verbreiteten Hörfunkprogramme gelten müsse. Die Ansicht, dass die für die Übertragung einer Darbietung im Sinne des BVG-Rundfunk verwendete Technologie für die Qualifikation eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich sein solle, sei aus Sicht der belangten Behörde aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGG, der ausschließlich auf die Fähigkeit der Geräte zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmbarmachung von Rundfunkdarbietungen abstelle, nicht abzuleiten. Es sei hier zwischen der von § 1 Abs. 1 RGG geforderten unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk und der in Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk festgelegten Definition des Rundfunks zu unterscheiden. Ausweislich der Begründung des Initiativantrages 1163/A 20.GP solle § 1 Abs. 1 RGG die "funktionell als die zu unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten Geräte" erfassen. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation komme es daher nicht an, entscheidend sei, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht werde. § 1 Abs. 1 RGG sei daher - auch im Hinblick auf eine durch Art. 7 B-VG gebotene Gleichbehandlung des Empfangs von Hörfunkprogrammen über alle Übertragungswege - in diesem Sinn auszulegen und (lediglich) zu fragen, ob das vom Rundfunkteilnehmer betriebene Gerät den Rundfunkkonsum ermögliche. Den Feststellungen zufolge mache der vom Beschwerdeführer betriebene Computer (Notebook) mit Internetanschluss die über das Internet unter http://radio.orf.at synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar. Bei den Hörfunkprogrammen des ORF handle es sich unzweifelhaft um Rundfunk im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk, konkret bzw. hinsichtlich der einzelnen Inhalte um "Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk". Das vom Beschwerdeführer betriebene Gerät mache daher im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG "Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar" und sei somit als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGG -Betrieb und Betriebsbereithalten der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden - gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der im Spruch angeführte Betrag setze sich bezogen auf den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.01.2014 wie folgt zusammen:

"a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 31,43 exkl. USt (i.e. € 3,15 inkl. Ust.)

b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 2,52.

c) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 3,36..

d) Die Landesabgabe beträgt gemäß § 9 des XXX E 9,80.

Rundfunkgebühren für Radio pro Monat inklusive aller Abgaben und Entgelt betragen XXX € 07,18."

17. Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Rundfunkgebühren von April bis Mai 2014 iHv 14,36 Euro vor.

18. Am 28.03.2014 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.03.2014 gegen den angefochtenen Bescheid ein. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Argumente. Zu den Beschwerdegründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "subjektiven Recht auf Nichtentrichtung der Rundfunkgebühren" verletzt erachte, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für eine "Entrichtungspflicht" nicht vorliegen würden. Demnach fechte der Beschwerdeführer den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk eine für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen sei. Die Datenübertragung im World Wide Web erfolge aber gerade nicht mittels elektrischer Schwingungen, sondern größtenteils mittels Lichtwellen (LWL-Leiter/Glasfaserkabel).

Wenn die belangte Behörde in der Bescheidbegründung notorisch davon ausgehe, dass mit der vorliegenden Gerätekonstellation (PC und bloßer Internetanschluss) die über Internet verbreiteten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden können, so übersehe sie, dass man davon grundsätzlich nicht ohne Weiteres ausgehen könne. Das Gerät an sich sowie diverse Zwischengeräte (Modems, Router, Proxy, Server) könnten den Zugriff auf diverse Seiten individuell sperren. Zudem könnten User, welche keine "JavAScript oder HTML5" verwenden, die Darbietungen nicht empfangen, respektive sehen/hören. Folglich könne "selbst bei der vorliegenden Gerätekonstellation (PC und Internetanschluss) durch Verallgemeinerung davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Gerät über das Internet verbreitete Hörfunkprogramme auch tatsächlich zugänglich" mache. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Behörde die Erhebung von Beweisen unter diesem Aspekt und damit Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen habe. Das belaste das gesamte Verfahren ebenso mit Rechtswidrigkeit.

Gebührenpflicht erstrecke sich gemäß § 2 Abs. 1 RGG ausschließlich auf den stationären Betrieb einer Rundfunkempfangsvorrichtung in Räumen, nicht auch auf Mobilempfang. Bei den vorliegenden Geräten handle es sich um portable Geräte, die nur zeitweise am Standort betrieben werden. Auch aus diesem Grund liege eine Gebührenpflicht des Beschwerdeführers nicht vor.

Aus alle dem gehe klar hervor, dass die Einhebung von Rundfunkgebühren einzig für einen Internetanschluss vom derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Das ausdrückliche Abstellen von § 1 Abs. 1 RGG auf den Rundfunkbegriff des BVG-Rundfunk stehe der Annahme der Gebührenpflicht für Internetstreaming zweifellos entgegen.

Falls der ORF beispielsweise künftig einen Telefondienst starte, bei welchem beim Anruf ORF-Radioprogramme gehört werden könnten, so wären, bei Anwendung der Rechtsansicht der belangten Behörde, automatisch alle stationären Telefonapparate als "neuartige Empfänger" zu qualifizieren und würden mit einer Gebührenpflicht belegt. Eine derartige denkunmögliche Interpretation könne dem RGG bzw. dem BVG-Rundfunk nicht unterstellt werden.

Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. Mit für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten habe sich die belangte Behörde, wenn überhaupt, nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Eingaben des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides vorgenommenen unzulässigen Verallgemeinerungen ließen gegenständlich darauf schließen, dass die erforderliche Unvoreingenommenheit gegenüber den Stellungnahmen des Beschwerdeführers von Anfang an nicht gegeben gewesen sei. Damit verstoße die belangte Behörde gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer stellte an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1.) die beantragten Beweise aufzunehmen und gemäß § 24 eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2.) gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Gebühren- und Entgeltpflicht nach dem RGG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe; in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

19. Mit Schriftsatz vom 18.11.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.11.2014, stellte der Beschwerdeführer einen Beweisantrag, in dem er im Wesentlichen seine Angaben in der Beschwerde zu den am Standort vorhandenen Geräten wiederholte. Außerdem zitierte der Beschwerdeführer ausführlich rechtliche Ausführungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014, W157 2008826-1, um seine Position zu untermauern. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine konsequente Anwendung der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass "auch mobile Geräte mit Point-to-point Verbindungen" eine Gebührenpflicht auslösen können, eine "nicht sinnwidrige Ausweitung der Gebührenpflicht nach sich ziehen" würde. Dies würde etwa auch "zu einer Gebührenpflicht jeglicher internettauglichen Smartphones führen.".

20. Am 21.11.2014 (zugestellt am 27.11.2014) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung ergänzend schriftlich bekanntzugeben, "1) ob eines der am Standort [...] betriebenen Notebooks oder einer der am Standort betriebenen Mediaplayer über ein Rundfunkempfangsmodul für Radio ("Radio-Karte") oder eine andere technische Vorrichtung zum Empfang von Radio verfügt, die es ermöglicht, die Radioprogramme des ORF - unabhängig von der Verwendung von Internet - wahrnehmbar (hörbar) zu machen und 2) in welchem (ungefähren Verhältnis das zeitliche Ausmaß, in dem die mobilen Notebooks und Mediaplayer am Standort betrieben werden, zu jenem Ausmaß steht, in dem sie außerhalb des Standorts betrieben werden (z.B. 90% am Standort, 10% außerhalb des Standorts, 50% am Standort, 50% außerhalb des Standorts etc.)". Das Bundesverwaltungsgericht kündigte an, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

21. Am 11.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.12.2014 ein, in der dieser bekanntgab, dass keines der Geräte mit einem Rundfunkempfangsmodul für Radio ("Radio-Karte") oder einer anderen technischen Vorrichtung zum Empfang von Radio ausgestattet sei, die es ermöglichen würden, die Radioprogramme des ORF - unabhängig von der Verwendung von Internet - wahrnehmbar (hörbar) zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge am Standort lediglich über einen (Breitband) Internetanschluss.

Am Standort verfüge der Beschwerdeführer über vier portable Notebooks, welche vorwiegend außerhalb des Standortes genutzt würden. Das Ausmaß der Nutzung am Standort betrage für ein Notebook ca. 10%, für ein weiteres höchstens 20% und für zwei weitere Notebooks berufsbedingt etwa 30%. Die Mediaplayer würden ausschließlich am Standort betrieben. Sie würden über keinerlei technische Vorrichtung zum Empfang von Radio verfügen. Die Mediaplayer seien "zudem nicht einmal für den Internetempfang des ORF-Radios geeignet".

22. Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 (zugestellt am 07.01.2015) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der belangten Behörde den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2014, die Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2014 sowie die dazu beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.12.2014 und gab der belangten Behörde Gelegenheit, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die belangte Behörde übermittelte keine Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 3) verwiesen werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die am Standort vorhandenen Computer (Notebooks) über keine Rundfunkempfangs-Module ("TV-Karte" oder "Radio-Karte") verfügen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF in seiner Antwort vom 13.11.2013 auf das Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom 29.10.2013 ausdrücklich mitgeteilt hat, am Standort vier Notebooks, zwei davon mit angeschlossenen Lautsprechern, zu betreiben und dass die Geräte lediglich über einen Internetanschluss, verfügen. In der Stellungnahme vom 10.12.2014 gab der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts an, dass keines der Geräte am Standort mit einem Rundfunkempfangsmodul für Radio ("Radio-Karte") oder einer anderen technischen Vorrichtung zum Empfang von Radio ausgestattet ist, die es ermöglichen, die Radioprogramme des ORF - unabhängig von der Verwendung von Internet - wahrnehmbar (hörbar) zu machen. In der gegenständlichen Beschwerde wird nicht bestritten, dass über die am Standort betriebenen Geräte und den Internetanschluss mit Hilfe des Web-Browsers die über das Internet gestreamten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden können, sondern hält der Beschwerdeführer ganz im Gegenteil ausdrücklich fest, dass "selbst bei der vorliegenden Gerätekonstellation (PC und Internetanschluss) durch Verallgemeinerung davon ausgegangen werden [kann], dass das gegenständliche Gerät über das Internet verbreitete Hörfunkprogramme auch tatsächlich zugänglich macht.".

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.4. Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.

3.5. Die belangte Behörde bejaht im angefochtenen Bescheid die Rechtsfrage, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen, über das Internet gestreamte Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar machenden Computer mit (Breitband‑) Internetanschluss um eine Rundfunkeinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG handelt und argumentiert, dass nicht die für die Übertragung einer Darbietung iSd BVG-Rundfunk verwendete Technologie für die Qualifikation eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich sei, da dies aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGG, der ausschließlich auf die Fähigkeit der Geräte zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmbarmachung von Rundfunkdarbietungen abstelle, nicht abzuleiten sei. Es sei zwischen der von § 1 Abs 1 RGG geforderten unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Darbietungen iSd BVG-Rundfunk und der in Art. I Abs. 1 B-VG-Rundfunk festgelegten Definition des Rundfunks zu unterscheiden. Ausweislich der Begründung des Initiativantrags 1163/A 20. GP solle § 1 Abs. 1 RGG die "funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten Geräte" erfassen. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation komme es nicht an, entscheidend sei, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht werde.

Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung der belangten Behörde zusammengefasst entgegen, dass die Auslegung wohl nur für Geräte/PC gelten könne, über welche tatsächlich mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen werden können, etwa durch eine TV- oder Radiokarte oder einen DVB-T-Stick. Eine "Verallgemeinerung" stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen; das individuelle Abrufen von Informationen aus dem Internet durch den Nutzer als Punkt-zu-Punkt-Übertragung falle nicht unter den Rundfunkbegriff des BVG-Rundfunk. Es sei nicht die Intention des Gesetzgebers, Computer mit Internetanschluss der Gebührenpflicht nach dem RGG zu unterstellen. Die Übertragung im Internet erfolge mittels Lichtwellen, weshalb es sich dabei nicht um Rundfunkdarbietungen iSd Art. I Abs 1 BVG-Rundfunk handle, der auf elektrische Schwingungen abstelle. Gebührenpflicht erstrecke sich außerdem ausschließlich auf den stationären Betrieb einer Rundfunkempfangsvorrichtung in Räumen, nicht auch auf Mobilempfang.

Der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen zu folgen:

3.5.1. § 1 Abs. 1 RGG (BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013) lautet:

"Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."

Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk (BGBl. Nr. 396/1974) lautet:

"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."

Die Definition der Rundfunkempfangseinrichtung in § 1 Abs. 1 RGG stellt auf die Empfangsmöglichkeit von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk ab. Während herkömmliche Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs-/Empfangstechnik jedenfalls unter diese Begriffsbestimmung fallen und auch weitere Geräte wie zB. Video- bzw. DVD-Recorder mit einem eingebauten Empfangsmodul oder Set-Top-Boxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegerät darunter zu subsumieren sind, ist dies bei PCs, die technologisch nicht dazu ausgerüstet sind, mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen zu können, nicht der Fall. Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer unter Einsatz der Streaming-Technologie ist nicht als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs 1 BVG-Rundfunk zu qualifizieren, da infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer von dieser Qualifizierung vorausgesetzten "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" an die Allgemeinheit auszugehen ist, sondern von einem individuellen Abruf. Bei einem derartigen Abruf aus dem Internet ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw. Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stehen, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit, zu gelangen. Die fehlerfreie und vollständige Übertragung ist nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig ("Best-Effort-Dienst"). Diese technologiebedingte Einschränkung hindert aber eine Qualifikation von Streaming-Programmangeboten als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und begründet damit nach dem aktuellen Stand der Technik keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG und § 31 Abs. 10 ORF-G).

3.5.2. § 1 Abs. 1 RGG fordert eine unmittelbare optische und/oder akustische Wahrnehmbarmachung von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Auslegung der genannten Bestimmung, dass beim Empfang von gestreamtem Radio diese Unmittelbarkeit nicht gegeben ist. Während nämlich Set-Top-Boxen bzw. Receiver als Rundfunkempfangseinrichtung anzusehen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Ausgabegerät (Bildschirm, Projektor, Stereoanlage etc.) verbunden werden, wobei es wohl darauf ankommt, "inwieweit die vorhandene technische Ausstattung mit wenigen Handgriffen (etwa Anschluss einer Antenne oder eines Verbindungskabels) zum Rundfunkempfang betriebsbereit gemacht werden kann" (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG), ist für den Empfang von gestreamtem Radio über das Internet jedenfalls - zusätzlich zur Hardware (PC, Notebook etc.) - der Abschluss eines Vertrages mit einem Internetprovider und die Installation eines entsprechenden Softwareprogramms notwendig, um einen Web-Browser nutzen zu können. Der reine Anschluss eines Internetmodems an einen Computer - der mit wenigen Handgriffen zu erledigen wäre - reicht also nicht aus, um eine Rundfunkdarbietung optisch und/oder akustisch wahrnehmbar zu machen, sondern ist darüber hinaus ein Vertragsabschluss mit einem Dritten notwendig, welcher selbst bei den mittlerweile in großer Zahl vorhandenen Angeboten für derartige Vertragsabschlüsse jedenfalls einen gewissen Aufwand bedeutet und darüber hinaus im Regelfall die Vertragspartner längerfristig (finanziell) bindet. Die in § 1 Abs. 1 RGG normierte Unmittelbarkeit, die notwendig ist, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren, ist dadurch nicht mehr gegeben.

3.5.3. Die Begründung des Initiativantrags 1163/A, 20. GP lautet hinsichtlich § 1 Abs. 1 RGG:

"Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation kommt es daher nicht an; entscheidend ist, daß der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht wird. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (z.B. Bestimmungen für Funkanlagen und Aufsichtsrechte) bleiben unverändert."

Die Begründung des Initiativantrags besagt also, dass eine bestimmte Gerätekonstellation für die Definition eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG nicht notwendig ist. Es wird aber dennoch im ersten Satz die Formulierung "zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte" verwendet. Zieht man die Begründung des Initiativantrags zur Auslegung von § 1 Abs. 1 leg.cit heran, so wird klar, dass Computer mit (lediglich) einem Webbrowser auch deswegen nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie - im Unterschied zu herkömmlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangsmodul - von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (der Information und Kommunikation), sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit gestreamte Programme wie bspw. Webradio abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung gestreamter Programme eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden kann, dass er über § 1 Abs. 1 RGG "durch die Hintertür" eine Gebühr für die Benutzung von Internet einführen wollte. Da aber die weite Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG durch die belangte Behörde schlussendlich genau diese Konsequenz hätte, ist ihr auch aus diesem Grund aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen.

3.5.4. § 1 RGG nimmt wie § 2 Z 16 AMD-G (BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010) auf das BVG-Rundfunk Bezug. § 2 Z 16 AMD-G lautet:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;"

Die zitierte Bestimmung bezieht sich zwar - in Umsetzung der Mediendiensterichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung 2007/65/EG) - lediglich auf das Fernsehen und definiert daher nicht den Begriff des Radioprogramms. Dennoch müssen die Erwägungen des Gesetzgebers zum AMD-G in Bezug auf das BVG-Rundfunk wohl auch für das RGG gelten:

Beim AMD-G hat der Gesetzgeber einen Grund bzw. die Notwendigkeit gesehen, zwischen Rundfunkprogrammen im Sinne von Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk und anderen, über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteten audiovisuellen Mediendiensten (also auch bzw. insbesondere über Internet verbreitetem Web-TV), zu differenzieren. Daraus folgt - möchte man dem Gesetzgeber keine unsystematische Vorgehensweise unterstellen -, dass der (alleinige) Verweis auf Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk in § 1 Abs. 1 RGG ausschließt, dass von dieser Bestimmung auch Web-Radio mitumfasst ist. Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben, sind auch deswegen keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG.

3.5.5. § 1 Abs. 1 PrR-G (BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010) lautet:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk)."

Für die bewusste Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen dem unter das BVG-Rundfunk fallenden Hörfunk und über das Internet gestreamtes Radio sprechen auch die Erl zur RV 611 BlgNR, 24.GP zu § 1 PrR-G:

"[...] Nicht erfasst sind Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk, wie etwa Web-Radio oder sonstige Point-to-Point-Dienste. [...]".

Im Web "generierte" und verbreitete Programme (Streaming Audio) oder die Verbreitung von Radioprogrammen via zB. UMTS, WLAN, WiMAX fallen - da als "point to point"-Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk liegend - nicht unter die Bestimmungen des PrR-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 Abs. 1 PrR-G).

Die zitierten Erläuterungen zeigen die klare Intention des Gesetzgebers zur Abgrenzung von Webradio von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk, die - konsequent weitergedacht - für den vorliegenden Fall im Ergebnis wiederum bedeutet, dass Notebooks, die lediglich aus dem Internet gestreamtes Radio empfangen, keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 RGG sind.

3.5.6. Die belangte Behörde verweist in der Bescheidbegründung auf das Urteil "Lentia" des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 9909/1983), da dieses einen "in einer Wohnhausanlage an einen begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk qualifiziert" habe und "Gleiches" daher auch "für mittels Internet-Streaming verbreitete Hörfunkprogramme" gelten müsse.

Auf den ersten Blick erscheint diese Rechtsansicht überzeugend. Zu bedenken ist jedoch:

In "Lentia" ging es um ein Ansuchen von Privatpersonen zur Veranstaltung von kleinräumig begrenztem (Wohnhausanlagen‑)Kabelfernsehen bzw. von lokalem terrestrischem Hörfunk, während es im vorliegenden Fall um Internetradio geht, das gerade nicht über Kabel oder terrestrisch übertragen wird (also "point to point"-Abruf statt "point to multipoint"-Übertragung).

Wie weiter oben dargestellt (vgl. 3.5.4. und 3.5.5.), hat der Gesetzgeber mittlerweile in Materiengesetzen (AMD-G, PrR-G) bewusst zwischen dem im Anwendungsbereich des BVG-Rundfunk liegenden Hörfunk einerseits und Webradio andererseits - welches es im Jahr 1984, als "Lentia" vom VfGH entscheiden wurde, überdies noch nicht gab - unterschieden. Wenn nun die belangte Behörde das Argument aus "Lentia" für ihre Rechtsansicht im vorliegenden Fall heranzieht, so greift sie damit zu kurz, weil sie die der technischen Entwicklung folgende rechtliche Weiterentwicklung im Rundfunkrecht ignoriert und davon ausgeht, dass weiterhin im Sinne der "Lentia"-Entscheidung (ausschließlich) auf den Adressatenkreis abgestellt werden muss.

3.6. Mit dem Vorbringen, dass bei einem mobilen Gerät keine Programmentgeltpflicht bestehen könne, wendet sich der BF erkennbar gegen die Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G durch die belangte Behörde.

§ 31 Abs. 10 ORF-G lautet:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP heißt es dazu wörtlich:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl. auch VwGH 2004/04/0219). Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert".

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."

Im Sinne der Begründung des Initiativantrages ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt oder betriebsbereit hält. Bejaht man diese Frage, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und dadurch der Empfang der Fernsehprogramme mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Ist dies der Fall, so besteht die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes auch, wenn der Rundfunkteilnehmer über keine Zusatzeinrichtung wie etwa einen DVB-T Tuner verfügt. Selbst dann besteht allerdings keine Pflicht zur Leistung des Programmentgelts "wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte [...].". Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht - auch wenn die beiden Prüfungsschritte positiv beantwortet werden - "keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.".

Da im vorliegenden Fall bereits der erste Prüfungsschritt ergibt, dass keine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort betrieben oder betriebsbereit gehalten wird (vgl. oben 3.5.1. bis 3.5.5.), besteht - im Sinne der Begründung des Initiativantrags - schon deswegen keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G und kann die weitere Prüfung entfallen.

Selbst wenn man diesen ersten Prüfungsschritt aber bejahen würde (zB. weil die Notebooks des BF technologisch dazu ausgestattet wären, mittels Rundfunktechnologien wie bsplw. Satellit, Kabel oder Terrestrik verbreitete Programme zu empfangen) und auch den zweiten Prüfungsschritt betreffend die Versorgung des Standorts mit digitaler terrestrischer Übertragung positiv beantworten könnte, besteht im Sinne der Begründung des Initiativantrags dennoch keine Programmentgeltpflicht für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Da im konkreten Fall am Standort - zweifelsohne mobile - Notebooks nicht dauerhaft betrieben werden, bestünde schon alleine aus diesem Grund keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G.

3.7. Gemäß XXX entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht XXX. Soweit daher im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des XXX vorgeschrieben wird und die Beschwerde sich gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).

3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

3.9. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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