BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §56 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §56 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2016200.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS; SENAT 1 vom 12.11.2014, GZ 10-6-DK/1/2014 und GZ 11-4-DK/1/2014 über die Suspendierung sowie zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkspolizeikommandos Horn, vom 21.10.2014, GZ P6/2014-Bri, über die vorläufige Suspendierung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Berechtigung zuerkannt und die angefochtenen Bescheide über die vorläufige Suspendierung sowie über die Suspendierung werden gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG i.V.m. § 112 BDG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter an der Polizeiinspektion XXXX (PI). Seit 2006 übt er die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung "Freies Gewerbe für Kfz-Handel/An- und Verkauf" aus und seit 2011 zusätzlich die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung "Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung". Die Gewerbe betreibt er an zwei verschiedenen Standorten (XXXX [GS.] - gleichzeitig sein Wohnort - und XXXX [D.]). Beide Standorte liegen außerhalb seines Dienstbereiches (Überwachungs- und Sektorbereiches).
2. Mit Schriftsatz vom 20.07.2014 brachte die PI Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Landespolizeidirektion (LPD) ein. Begründend wurde angeführt der BF stehe im Verdacht durch die Anmietung eines Autoabstellplatzes in seinem Sektorstreifenbereich (XXXX, im Folgenden B.) und das dortige Anbieten von Gebrauchtfahrzeugen zum Verkauf, gegen die schriftliche Weisung des Landespolizeikommandanten (LPKdt) vom 06.12.2011, die Ausübung seiner erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nur außerhalb seines Dienstbereiches auszuüben, verstoßen zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen zu haben.
Weiters laufe gegen den BF ein Strafverfahren beim Bezirksgericht (BG) wegen Verdacht des Vergehens nach § 223 StGB [Anmerkung BVwG:
Urkundenfälschung].
Der BF sei zur Anmietung des Abstellplatzes geständig, habe aber angegeben, dass er diesen als reinen Autoabstellplatz betreibe, weil an seinen beiden anderen Gewerbestandorten der Platz nicht ausreichend gewesen sei. Er entfalte dort keinerlei Verkaufstätigkeit. Über die Preisauszeichnungen und die dort angebrachte Telefonnummer seines Handys, würden die Kaufinteressenten mit ihm in Kontakt treten. Daraufhin werde ein Termin ausgemacht, das Auto zu seinem Hauptstandort (Kfz-Service-Station) zur Besichtigung und Probefahrt verbracht. Am Abstellplatz erfolge weder eine Besichtigung mit Kaufinteressenten noch eine Vertragsabwicklung. Er sehe daher keinen Widerspruch zu der ihm erteilten Auflage an der besagten Stelle keine Verkaufstätigkeit auszuüben.
Der Anzeige sind ua. beigelegt eine Dienstbeschreibung durch den Bezirkspolizeikommandanten (BPKdt), Bilder des Kfz Abstellplatzes, mehrerer Preisauszeichnung auf denen der Name des BF und die Telefonnummer ersichtlich ist, die Nebenbeschäftigungsmeldung vom 04.09.2006 (inklusive Gewerbeschein und des anknüpfenden Schriftverkehrs mit dem Bezirkspolizeikommando [BPK] und dem Landespolizeikommando [LPK]), die Erweiterungsmeldung vom 27.08.2011, um ein weiteres Gewerbe an einem weiteren Standort (wiederum mit dem Schriftverkehr mit der BPK und dem LPK).
Eine Kopie eines E-Mail des Sachbearbeiters der Personalabteilung des LPK vom 06.06.2011 an den BF, in dem diesem mitgeteilt wird, dass die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung unter Beachtung und Einhaltung (gelte als Weisung) der nachstehenden Punkte vom LPK "genehmigt" werde:
1.) Der Beamte dürfe die gemeldete Tätigkeit nur außerhalb seines Dienstbereiches (Überwachungs- und Sektorbereich) ausüben. Er habe die Tätigkeit im unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich, indem zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben sei, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten häufig notwendig sein könne, auf jeden Fall zu vermeiden.
2.) Die Nebenbeschäftigung dürfe nicht mit Personen, mit denen der Beamte dienstlich in Kontakt komme und von welchen der finanzielle Erfolg der Tätigkeit abhängig sein könne, ausgeübt werden, so dass in der Bevölkerung nicht der Eindruck erweckt werden könne, dass der Beamte bei der Ausübung seines Dienstes nicht völlig unbefangen sei.
3.) Auf diese Bestimmungen (siehe dazu diverse VwGH-Entscheidungen) habe der Beamte vor allem bei einer beabsichtigten Versetzung in den Bezirk XXXXzu achten.
Jede Änderung im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung habe der Beamte unter Hinweis auf diesen Befehl im Dienstweg der Personalabteilung LPK zu melden. Auf den § 56 BDG werde besonders hingewiesen.
Unterzeichnet ist die Weisung, die das Datum 02.12.2011 trägt, vom Leiter der Personalabteilung des LPK, Oberst XXXX (G.).
3. Am 21.10.2014, GZ.: P6/2014-Bri, erließ das BPK einen Bescheid über die vorläufige Suspendierung des BF. Darin wird diesem vorgeworfen:
1.) Durch die Anmietung des Autoabstellplatzes in B. und damit im Sektorbereich der PI, im Rahmen der Nebenbeschäftigung die schriftliche Weisung vom 06.12.2011, des Oberst G.
(Personalabteilung des LPK nunmehr LPD), mit dem ihm untersagt worden sei, seine Nebenbeschäftigung innerhalb des Überwachungs- und Sektorstreifenbereiches seiner Dienststelle auszuüben, verstoßen und damit eine schriftliche Weisung gem. § 44 Abs. 1 BDG, nicht befolgt zu haben.
2.) Entgegen der dienstbehördlichen Verfügung vom 29.08.2014 - nach einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung vom 28.08.2014, die ihm volle Exekutivdienstfähigkeit bescheinigt habe - nicht den Dienst angetreten und im Krankenstand verblieben zu sein.
3.) Gem. § 44 Abs. 1 BDG gegen die schriftliche Weisung vom 25.09.2014, sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung gem. § 52 BDG, bei einem Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen, verstoßen zu haben, in dem er zwar dort erschienen aber nicht mitgewirkt habe.
4.) Gem. § 44 Abs. 1 BDG gegen die Weisungen von GenMjr XXXX (H.) und Oberst G. vom 20.10.2014 (nach polizeiamtsärztlicher Untersuchung und Bescheinigung der Exekutivdienstfähigkeit) und des stellvertretenden PIKdt KontrInsp XXXX (K.) vom 21.10.2014, den Dienst am 21.10.2014 anzutreten, nicht befolgt zu haben.
Durch dieses Verhalten habe er die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG derart verletzt, dass eine Belassung im Dienst sowohl wesentliche dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Standes in besonderem Maße gefährden würde.
4. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen den oa. Bescheid über die vorläufige Suspendierung ein, welche am 17.11.2014 beim BVwG einlangte und dort unter der GZ W208 2014278 registriert wurde.
5. Mit Bescheid vom 12.11.2014, GZ 10-6-DK/1/2014 und 11-4-DK/1/2014 sprach die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat I (DK) die Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG gegen den BF aus. Der BF stehe im Verdacht er habe,
1.) seit 06.12.2011, gegen die ihm am 06.12.2011, seitens des damaligen LPK schriftlich erteilten Weisung, wonach er die von ihm ausgeübte Nebenbeschäftigung - das Anbieten von Gebrauchtfahrzeugen zum Verkauf - nur außerhalb des Überwachungs- und Sektorbereiches seiner Dienststelle, ausüben dürfe, verstoßen, indem er am innerhalb des Überwachungs- und Sektorbereiches seiner Dienststelle gelegenen Autoabstellplatz in B. Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf anbiete und damit gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 und 56 Abs. 6 BDG i.V.m. § 91 BDG verstoßen;
2.) gegen die ihm am 29.08.2014, um 12:49 Uhr seitens des stellvertretenden PIKdt KontrInsp K.- und damit seinem unmittelbaren Vorgesetzten - telefonisch erteilte Weisung, seinen Dienst an 03.09.2014 um 07:00 Uhr auf der PI H. anzutreten, verstoßen, obwohl der Polizeiamtsarzt der LPD am 28.08.2014, nach erfolgter Untersuchung, die volle Exekutivdienstfähigkeit des BF festgestellt habe und die diesbezügliche am 29.08.2014 ergangene schriftliche
dienstbehördliche Verfügung auf " ... ab sofort voll
exekutivdienstfähig" gelautet habe, gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 91 BDG verstoßen;
3.) am 03.10.2014, in Missachtung der ihm am 25.09.2014 seitens der LPD erteilten schriftlichen Anordnung, sich gem. § 52 Abs. 1 BDG beim Facharzt für Psychiatrie, Dr. Alexander XXXX (D.) auf Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, sich zwar beim angeführten Arzt eingefunden aber nicht der Untersuchung unterzogen und dadurch gegen § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 i.V.m § 91 BDG verstoßen;
4.) gegen die ihm am 20.10.2014, um 09:55 Uhr bei der LPD von GenMjr
H. und Oberst G. - und damit seinen Vorgesetzten - (nach der am 20.10.2014 ab 09:00 erfolgten polizeiamtsärztlicher Untersuchung und Bescheinigung der Exekutivdienstfähigkeit) mündlich erteilten Weisung, am 21.10.2014 seinen Dienst anzutreten sowie gegen die ihm am 21.10.2014, gegen 07:45 Uhr, vom stellvertretenden PIKdt, KontrInsp K. - und damit seinem unmittelbaren Vorgesetzten - fernmündlich erteilten Weisung, seinen Dienst auf der PI anzutreten, nicht befolgt und damit § 44 Abs. 1 i.V.m. § 91 BDG verstoßen.
In der Begründung werden im Wesentlichen die Angaben der Disziplinaranzeigen vom 20.07.2014 (Anmietung des Autoabstellplatzes im Gemeindegebiet von B. - AS 97) und vom 26.10.2014 (nicht erfolgte Dienstantritte - AS 99) wiedergegeben und die entsprechenden Beweismittel angeführt. Die Dienstbehörde sei seit Vorlage der Anzeige am 20.07.2014 in Kenntnis des Sachverhaltes.
Der BF sei am 25.10.2014 um 10:53 Uhr von K. angerufen worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Dienstausweis samt Visitenkarten unverzüglich auszufolgen habe und er am 26.10.2014 zwecks Einvernahme zur PI kommen müsse, da für die Erstattung der Disziplinaranzeige noch einige Fragen offen seien, insbesondere warum er seine Autos noch immer in B. abgestellt habe.
Der BF habe mitgeteilt, dass er selbst keinerlei Auskünfte mehr geben und auch nicht an die Dienststelle kommen werde und habe an seinen Rechtsanwalt verwiesen, mit diesem könne Kontakt aufgenommen werden. Sein Dienstausweis samt Visitenkarten befände sich in seinem dienstlichen Aktenkoffer, er wolle nicht, dass dieser geöffnet werde, weil sich darin auch private Sachen befänden.
Rechtlich wurde von der DK nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen des BDG (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 56 Abs. 6, § 112 Abs. 1 BDG) und VwGH-Erkenntnissen zur Suspendierung ausgeführt, dem BF würde aus unterschiedlichen Gründe im Ergebnis der Vorwurf gemacht, er hätte offenkundig und über einen längeren Zeitraum erteilte Weisungen nicht befolgt bzw. deren Befolgung beharrlich verweigert. Nachdem der Polizeiamtsarzt zum Schluss gekommen sei, dass der BF dienstfähig sei, habe der BF Weisungen zum Dienstantritt verweigert, so dass auch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Raum stehe. Weiters stehe er im Verdacht an einer angeordneten Untersuchung nach § 52 Abs. 1 BDG nicht mitgewirkt zu haben.
Ein derartiges Verhalten sei geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und würden damit auch einschlägige dienstliche Interessen gefährdet (VwGH 16.12.1997, Zl. 96/09/0358; 24.05.1995, 94/09/0105).
Die DK habe gleichzeitig mit der Suspendierung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen. Die DK sei nicht dazu verhalten, die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung abzuwarten, sondern habe binnen Monatsfrist gem. § 112 Abs. 3 BDG zu entscheiden.
6. Der Einleitungsbeschluss vom 12.11.2014, GZ 10-8-DK/1/2014, 11-6-DK/1/2014, enthält über die Angaben des Suspendierungsbescheides hinaus, keine weiteren Details zum Sachverhalt.
7. Am 05.12.2014 (Postaufgabedatum 09.12.2014) brachte der BF über seine Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid ein.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde wurde damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei.
Zu 1.) werde keine geschäftliche Tätigkeit am Autoabstellplatz entfaltet. Das Abstellen von Autos mit der Telefonnummer reiche dafür nicht, weil es nur eine Aufforderung sei, ein Angebot abzugeben, durch den Anruf eines Interessenten komme noch kein Kaufvertrag zustande. Wäre die Rechtsmeinung der Behörde richtig, könnte der BF auch keine Anzeigen in Zeitungen schalten etc. und dürfe keinerlei Werbung machen, dies wäre eine unzulässige Einschränkung der Tätigkeit des BF. Schon aufgrund der Distanz zum Betrieb des BF bestehe kein Zusammenhang mit dieser Betriebsstätte.
Zu 2.) habe der BF die massiven Probleme mit seinem Kollegen GrpInsp Wolfgang XXXX (H.) dargelegt, welcher ihn offensichtlich hinsichtlich seiner Dienstzeit kontrolliere und bezüglich seiner Nebenbeschäftigung observiere. Der BF sei aufgrund dessen und des noch immer gegen ihn anhängigen Verfahrens am BG aus nervenärztlicher Sicht krank und nicht dienstfähig, was sich aus den Befunden des Facharztes für Psychiatrie & Neurologie, Dr. Heinrich XXXX (SP.) ergäbe. Eine Versetzung sei trotz Ersuchen nicht durchgeführt worden. Der Polizeiarzt sei nicht qualifiziert ein fachärztliches Gutachten abzugeben, er sei Allgemeinmediziner.
Zu 3.) habe der BF den Facharzt für Psychiatrie Dr. D. aufgesucht, habe diesem aber erklärt, dass er mit der Untersuchung einverstanden sei, jedoch bevor der Untersuchungsbericht weitergeleitet werde, diesen erhalten wolle und erst danach den Dr. D. von der Verschwiegenheitspflicht entbinden würde. Eine Verweigerung der Untersuchung liege sohin nicht vor.
Zu 4.) habe Dr. SP. ausgeführt, dass die nervliche Belastung aufgrund der Situation am Arbeitsplatz derart massiv sei, dass er nicht in der Lage sei auf seiner PI, insbesondere mit H. weiter zu arbeiten. Diese Beeinträchtigung habe Krankheitswert. Dem BF sei es aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich gewesen die Weisung zu befolgen.
Es lägen daher keine Dienstpflichtverletzungen vor und es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
8. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 18.12.2014) hat die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt.
Den Verwaltungsakten ist ua. zu entnehmen:
Niederschrift vom 04.07.2014 über eine Einvernahme des BF als Beschuldigter (AS 43). Der BF gestand dabei ein, den Autoabstellplatz in B. gemietet zu haben (€ 84,-/Monat). Ein Teil der dort abgestellten Fahrzeuge werde zum Verkauf angeboten, die Interessenten würden über eine Telefonnummer bei der Preisauszeichnung mit ihm in Kontakt treten. Daraufhin werde ein Termin vereinbart und ein Treffen beim ihm in der Kfz-Servicestation zur Besichtigung und Probefahrt. Am Abstellplatz in B. erfolge weder eine Besichtigung mit Kaufinteressen noch eine Vertragsabwicklung. Er habe einen Gewerbestandort in GS. und einen für die Kfz-Servicestation und die Autoverglasung in D. gemeldet. Da der Platz in B. nur als Abstellplatz fungiere, sehe er keinen Widerspruch zu den Auflagen seiner Nebenbeschäftigung.
Weiters gab er dabei an, dass H., sein Kollege an der PI, seit 2013 Aufzeichnungen über ihn führe. Er notiere auf einem Jahreskalender, Datum, Uhrzeiten, Probefahrkennzeichen und Automarken, der von ihm gelenkten Fahrzeuge sowie Dienste die er angeblich nicht verrichte. Er habe im Vertrauen von diesen Aufzeichnungen erfahren und könne Kopien vorlegen. Er fühle sich gemobbt. Jeder Gedanke an H. stelle für ihn eine psychische Belastung dar.
Am 05.07.2014 hat sich der BF krank gemeldet und am 07.07.2014 informiert, dass sich seinen Krankenstand aufgrund psychischer Belastung auf unbestimmte Zeit verlängere.
Aus einem "Polizeiamtsärztlichen Gutachten" vom 15.07.2014 (Anamnese) geht ua. hervor, dass sich der BF dzt. im Krankenstand befände, weil er von Kollegen gemobbt werde; er habe Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Symptome würden nicht nur in Anwesenheit eines bestimmten Kollegen auftreten. Die Beschwerden würden seit 2010 bestehen. Der Polizeiarzt kommt zum Schluss, dass weiterhin Krankenstand gerechtfertigt sei, bis ein Facharztbefund vorliege.
In einem Befundbericht des Dr. SP. vom 29.07.2014 ist angeführt, dass dieser einen weiteren Krankenstand des BF befürworte, weil der BF mit den Schwierigkeiten am Arbeitsplatz überhaupt nicht zurechtkomme. Eine Veränderung der Arbeitsbedingungen sei erforderlich. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe keine wie auch immer geartete Problematik bezüglich Nebenbeschäftigung.
Das Gutachten des Polizeiamtsarztes (in Formularform) vom 28.08.2014 (AS 193) führt aus, dass der BF aus medizinischer Sicht für alle exekutiven Tätigkeiten geeignet sei. Der Krankenstand lasse sich aus medizinischer Sicht nur fragwürdig begründen. Er stelle offensichtlich den Versuch dar, der für den BF belastenden Situation des Zusammentreffens mit einem "feindseligen" Kollegen auszuweichen. Zum Untersuchungszeitpunkt sei keine manifeste körperliche oder geistige Erkrankung fassbar. Die Vermeidung des bestehenden zwischenmenschlichen Konfliktes sei jedoch sinnvoll und es werde ein adäquate Personalmaßnahme angeregt. In einem Auszug aus dem Gutachten (AS 199) wird festgehalten, dass der BF im Rahmen der Untersuchung mehrfach angegeben habe, dass er gerne wieder seiner exekutiven Tätigkeit nachginge, er sich aber eine Zusammenarbeit mit dem Kollegen der in wegen seiner Nebenbeschäftigung zu Unrecht angezeigt habe (der Autoabstellplatz in seinem Sektorbereich sei nach Auskunft der Wirtschafskammer keine gewerblicher Standort) und ihn überwache, nicht vorstellen könne.
Sein Vorgesetzter GenMjr H. / LPD hat am 29.08.2014 in einem Schreiben (AS 31) mit dem Bezug "Untersuchungsergebnis" angeordnet, dass dem BF die "gegenständliche Weisung" nachweislich zur Kenntnis zu bringen sei. Inhaltlich enthält das Schreiben, die Information, dass der BF am 28.08.2014 vom Polizeiamtsarzt untersucht worden und aufgrund dessen Gutachtens "ab sofort voll exekutivdienstfähig" sei. Weiters enthält es die Weisung, dass, sollte der BF zum angeführten Zeitpunkt seinen Dienst nicht antreten oder sich neuerlich in den Krankenstand begeben, dies unverzüglich dem Polizeiärztlichen Dienst der LPD per E-Mail zu melden sei. Adressiert ist das Schreiben an die Personalabteilung des LPD, das BPK und die PI. Das Schreiben wurde am 29.08.2014 von K. an den BF gemailt.
Einem Befundbericht des Dr. SP. vom 02.09.2013 (AS 185) ist zu entnehmen, dass der BF nach wie vor berichte, dass er sich nicht vorstellen könne an der ursprünglichen Dienststelle weiterzuarbeiten. Aus nervenärztlicher Sicht werde ersucht eine Änderung der Situation herbeizuführen und eine Krankschreibung werde bis auf weiteres befürwortet. Sein Hausarzt stellte ihm am 03.09.2014 eine Dienstunfähigkeitsmeldung aus (AS 187).
Aus einem Schreiben des Facharztes für Psychiatrie Dr. D., an den Polizeiarzt vom 06.10.2014 (AS 35), geht hervor, dass der BF am Untersuchungstag (03.10.2014) zwar erschienen sei, seine Zustimmung zur Untersuchung aber davon abhängig gemacht habe, dass der Untersuchungsbericht nur ihm und nicht der Dienststelle übermittelt werde. Er habe schon zwei psychiatrische Gutachten übergeben und werde den untersuchenden Arzt nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Nach dem die Frage nach den Konsequenzen dieser Weigerung nicht beantwortet habe werden können und auch der Anwalt nicht erreichbar gewesen sei, habe der BF, nach kurzer Bedenkzeit, die Ordination - ohne sich untersuchen zu lassen - verlassen.
Der Vorgesetzte des BF GenMjr H. / LPD hat am 20.10.2014 in einem Schreiben (AS 39) mit dem Bezug "Untersuchungsergebnis" angeordnet, dass der PI die "gegenständliche Weisung" zur Kenntnis zu bringen sei. Inhaltlich enthält das Schreiben, die Information, dass der BF am 20.10.2014 vom Polizeiamtsarzt untersucht worden und aufgrund dessen Gutachten "ab sofort voll exekutivdienstfähig" sei. Weiters enthält es die Weisung, dass, sollte der BF zum angeführten Zeitpunkt seinen Dienst nicht antreten oder sich neuerlich in den Krankenstand begeben, dies unverzüglich dem Polizeiärztlichen Dienst der LPD per E-Mail zu melden sei. Adressiert ist das Schreiben an die Personalabteilung des LPD und das BPK.
Aus einem Aktenvermerk seines Vorgesetzten (AS 41), dem stellvertretenden PIKdt K. vom 21.10.2014 erhellt, dass dieser dem BF am 21.10.2014 telefonisch die Weisung erteilt hat, am 21.10.2014 den Dienst anzutreten, weil er vom Polizeiamtsarzt für exekutivdienstfähig befunden worden sei. Der BF habe unter Hinweis darauf, dass der Polizeiamtsarzt nur ein Allgemeinmediziner sei, er jedoch eine psychische Erkrankung habe, über die nur ein Facharzt befinden könne, die Befolgung dieser Weisung verweigert. Seine (neue) Fachärztin Dr. XXXX, die er gestern konsultiert habe, halte ihn weiterhin für krank, sie werde ein fachärztliches Attest ausstellen, dass er der PI verschlossen übersenden werde. K. habe ihn daraufhin angewiesen, ehestmöglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vorzulegen. Der BF habe angegeben, dass er noch am Vormittag den Hausarzt aufsuchen und die Bescheinigung faxen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht und sind zulässig. Sie richten sich gegen den Bescheid des BPK vom 21.10.2014, GZ P6/2014-Bri über die vorläufige Suspendierung (W208 2014278-1) und den Bescheid der DK vom 12.11.2014, GZ 10-6-DK/1/2014 und GZ 11-4-DK/1/2014 über die Suspendierung (W208 2016200-1). Da der Lebenssachverhalt ident ist, wird darüber in einem entschieden.
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer (BF)
Der 38-jährige BF steht seit 09.10.1995 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Mit 01.12.2001 wurde er definitiv gestellt und führt den Dienstgrad Revierinspektor. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX (PI), welche dem BPK XXXX und der LPD XXXX zugehörig ist.
Seine besoldungsrechtliche Einstufung lautet E2b, Gehaltsstufe 11 (nächste Vorrückung 01.07.2016) und ergibt einen Monatsbezug von €
2033,-. Derzeit ist der Monatsbezug als Rechtsfolge der (vorläufigen) Suspendierung auf 2/3 gekürzt.
Er hat keine disziplinären oder strafrechtlichen Vorstrafen. Dzt. ist ein Strafverfahren am BG XXXX (wegen Verdacht § 223 StGB) gegen ihn anhängig und eine Anzeige der StA XXXX wegen Verdacht des schweren Betrugs und Urkundenfälschung vom Juli 2012 aktenkundig. Ob diese beiden Causen im Zusammenhang stehen konnte mangels näherer Angaben im Akt nicht festgestellt werden. Die Vorfälle werden in den verfahrensgegenständlichen Suspendierungsbescheiden nicht näher dargestellt, weshalb sie den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.
In der Dienstbeschreibung des BPKdt bescheinigt ihm dieser einerseits Engagement und Motivation, andererseits habe der BF ein aufbrausendes Temperament, was 2008 zu einer mündlichen Belehrung und Ermahnung geführt habe, weil er sich gegenüber Vorgesetzten mehrmals respektlos und unhöflich verhalten habe. 2007 sei er ermahnt worden, weil er sich bei einem dienstlichen Einschreiten unhöflich verhalten und die Menschenwürde nicht gewahrt habe. Der BF habe 2011 den Sicherheitsverdienstpreis erhalten und 2004 (2x), 2009 (1x), 2010 (2x) Belobigungen aufgrund von erfolgreichen Festnahmen, der Klärung eines Diebstahls und ausgezeichneter Leistungen im Verkehrsdienst. Zusammenfassend betrachtet sei er besserungsfähig.
Privat ist er geschieden und für 4 Kinder sorgepflichtig (13, 11, 2, 1) für die er monatlich Alimente in Höhe von € 1400,- bezahlt. Weiters leistet er Kreditrückzahlungen in Höhe von ca. € 700,-
monatlich.
Sein erlernter Beruf ist Mechaniker. Er übt die unten näher beschriebenen, gemeldeten und grundsätzlich nicht untersagten, erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen nach § 56 BDG aus.
1.2. Zum Sachverhalt
1.2.1. Zu Spruchpunkt 1:
Seit 2006 übt der BF die gewerbsmäßige Nebenbeschäftigung "Kfz-Handel/An- und Verkauf" vorwiegend per Internet aus und seit 2011 zusätzlich das "Gewerbe Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung". Die Gewerbe betreibt er an zwei verschiedenen Standorten (XXXX [GS.], gleichzeitig sein Wohnort und XXXX [D.]).
Zur Nebenbeschäftigungsmeldung vom 04.09.2006 (Kfz-Handel/An- und Verkauf) gab der BF an, dass er diese an seinem Wohnort in GS. ausüben und da er die Tätigkeit im Internet betreiben wolle, sowohl an keine zeitlichen Vorgaben gebunden sei als auch den geschäftlichen Kontakt mit Personen in der näheren Umgebung seines Dienstortes vermeiden könne. Er würde auch danach trachten Befangenheiten im Einzelfall auszuschließen (Schreiben vom 30.10.2006). Diese Nebenbeschäftigung wurde ihm in der Folge von der Dienstbehörde (LPK) nicht untersagt und der BF nahm die Nebenbeschäftigung auf.
Der seiner Erweiterungsmeldung vom 27.08.2011 - Anmeldung weiteres Gewerbe "Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung" am Standort D. - folgende Schriftverkehr, zwischen ihm und dem LPK endete mit einer E-Mail der LPK-Personalabteilung vom 06.06.2011 an den BF (Cc an das LPK, BPK und die PI), in der dem BF mitgeteilt wird, dass die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung unter Beachtung und Einhaltung (gelte als Weisung) der nachstehenden Punkte vom LPK "genehmigt" werde:
1.) Der Beamte dürfe die gemeldete Tätigkeit nur außerhalb seines Dienstbereiches (Überwachungs- und Sektorbereich) ausüben. Er habe die Tätigkeit im unmittelbaren dienstlichen Aufgabenbereich, indem zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben sei, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten häufig notwendig sein könne, auf jeden Fall zu vermeiden.
2.) Die Nebenbeschäftigung dürfe nicht mit Personen, mit denen der Beamte dienstlich in Kontakt komme und von welchen der finanzielle Erfolg der Tätigkeit abhängig sein könne, ausgeübt werden, so dass in der Bevölkerung nicht der Eindruck erweckt werden könne, dass der Beamte bei der Ausübung seines Dienstes nicht völlig unbefangen sei.
3.) Auf diese Bestimmungen (siehe dazu diverse VwGH-Entscheidungen) habe der Beamte vor allem bei einer beabsichtigten Versetzung in den Bezirk [...] zu achten.
Jede Änderung im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung habe der Beamte unter Hinweis auf diesen Befehl im Dienstweg der Personalabteilung LPK zu melden. Auf den § 56 BDG werde besonders hingewiesen.
Unterzeichnet ist die "Weisung", die das Datum 02.12.2011 trägt, vom Leiter der Personalabteilung des LPK, Oberst G..
Am 20.07.2014 brachte die PI Disziplinaranzeige gegen den BF bei der LPD ein, weil der BF im Verdacht stehe durch die Anmietung eines Autoabstellplatzes in seinem Sektorstreifenbereich (in B.) und das dortige Anbieten von Gebrauchtfahrzeugen zum Verkauf, gegen die oa. Weisung verstoßen zu haben. Zuvor war der BF am 04.07.2014 zu dem Vorwurf befragt worden und gab an, dass er nicht gegen die oa. Weisung verstoße, weil er - wenn Interessenten aufgrund der auf den Kfz-Preisauszeichnungen angeführten Mobiltelefonnummer bei ihm anrufen würden - das Fahrzeug, außerhalb seines Sektorbereiches nach D. oder GS. bringe und erst dort eine Geschäftstätigkeit entfalten würde. Er tätigte in dieser Befragung Vorwürfe gegen einen Kollegen an der PI, GrpInsp Wolfgang H., der ihn observiere, kontrolliere und Aufzeichnungen über ihn führe, jede Zusammenarbeit mit diesem sei eine psychische Belastung für ihn.
Das BVwG stellt zu diesem Spruchpunkt festgestellt, dass die Nebenbeschäftigung in beiden Gewerben dem BF grundsätzlich nicht untersagt wurde, ihm aber im Wege einer als "Weisung" bezeichneten E-Mail des LPK (nunmehr LPD) verschiede Auflagen für die Ausübung der gemeldete Tätigkeit "Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung" erteilt wurden. Eine dieser Auflagen war, dass er die gemeldete Tätigkeit nur außerhalb seines Dienstbereiches (Überwachungs- und Sektorbereich) ausüben dürfe.
Eine zeitnahe Weisung, dass er innerhalb seines Überwachungs- und Sektorbereiches, zum Zweck der Ausübung der gewerbsmäßige Nebenbeschäftigung "Kfz-Handel/An- und Verkauf", keinen Autoabstellplatz anmieten dürfe und dort Autos zum Verkauf anbieten, liegt - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vor, ebenso kein Feststellungsbescheid hinsichtlich einer Untersagung vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung 2006.
1.2.2. Zu Spruchpunkt 2:
Am Tag nach der Befragung hinsichtlich der Vorwürfe des Spruchpunkt 1, begab sich der BF wegen psychischer Probleme in den Krankenstand (05.07.2014) und ist bis dato vom Dienst abwesend.
Einer telefonischen Weisung des stellvertretenden PIKdt K. vom 29.08.2014 seinen Dienst am 03.09.2014 anzutreten, weil der Polizeiamtsarzt am 28.08.2014 festgestellt habe, dass er "ab sofort voll exekutivdienstfähig" sei, kam er am 03.09.2014 nicht nach. Anlässlich des Telefongesprächs mit seinem Vorgesetzten wies er darauf hin, dass er am 02.09.2014 einen Facharzttermin habe und falls dieser ihm raten werde, dass er neuerlich in Krankenstand gehen solle, würde er rechtzeitig Bescheid geben und eine Arztbestätigung vorlegen, am 09.09.2014 habe er den nächsten Termin beim Polizeiamtsarzt (AS 33).
Sein Vorgesetzter GenMjr H. / LPD hat am 29.08.2014 in einem Schreiben (AS 31) mit dem Bezug "Untersuchungsergebnis" angeordnet, dass dem BF die "gegenständliche Weisung" nachweislich zur Kenntnis zu bringen sei. Inhaltlich enthält das Schreiben, die Information, dass der BF am 28.08.2014 vom Polizeiamtsarzt untersucht worden und aufgrund dessen Gutachtens "ab sofort voll exekutivdienstfähig" sei. Weiters enthält es die Weisung, dass, sollte der BF zum angeführten Zeitpunkt seinen Dienst nicht antreten oder sich neuerlich in den Krankenstand begeben, dies unverzüglich dem Polizeiärztlichen Dienst der LPD per E-Mail zu melden sei. Adressiert ist das Schreiben an die Personalabteilung des LPD, das BPK und die PI. Das Schreiben wurde am 29.08.2014 von K. an den BF gemailt.
Das BVwG stellt fest, dass dieses Schreiben keine schriftliche Weisung an den BF enthält, zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen Dienst anzutreten.
Aus dem vom BF vorgelegten Facharztbefund vom 02.09.2014 (Dr. SP./Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) geht hervor, dass dieser einen Krankenstand weiter "befürworte" (siehe vorne Verfahrensgang, Punkt 8.). Sein Hausarzt stellte ihm darauf hin eine ärztliche Bestätigung (datiert mit 03.09.2014) aus, dass der BF nicht dienstfähig sei (AS 187).
Das BVwG stellt fest, dass der BF eine ärztliche Bestätigung für den Krankenstand ab 03.09.2014 vorgelegt hat.
1.2.3. Zu Spruchpunkt 3:
Am 25.09.2014 wurde dem BF eine Ladung zur einer Diensttauglichkeitsuntersuchung gem. § 52 BDG am 03.10.2014 beim Facharzt für Psychiatrie Dr. D. von der LPD zugestellt. Der BF erschien zu dieser Untersuchung, stellte allerdings als Bedingung für seine Mitwirkung, dass das Gutachten nicht der Dienststelle, sondern ausschließlich ihm übermittelt werden müsse. Würde diese Bedingung nicht erfüllt, würde er einer Begutachtung nicht zustimmen und den Arzt nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden.
Da ihm der Arzt mitteilte, dass dies nicht möglich sei und der BF auch seinen Anwalt nicht erreichen konnte, verließ der BF die Ordination ohne sich untersuchen zu lassen. Dieser Sachverhalt wurde dem Polizeiamtsarzt mitgeteilt, welcher wiederum die LPD mit Schreiben vom 07.10.2014 informierte, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung kein abschließendes polizeiärztliches Gutachten zur Klärung der Frage der dzt. Dienstfähigkeit erstellt werden könne (AS 167).
Das BVwG stellt fest, dass der BF der Ladung nachgekommen ist, die erforderliche Mitwirkung an der Untersuchung jedoch verweigert hat und auf Grund dessen nicht festgestellt werden konnte, ob er dienstfähig ist oder nicht.
1.2.4. Zu Spruchpunkt 4:
Der Vorgesetzte des BF GenMjr H. / LPD hat am 20.10.2014 in einem Schreiben (AS 39) mit dem Bezug "Untersuchungsergebnis" angeordnet, dass der PI die "gegenständliche Weisung" zur Kenntnis zu bringen sei. Inhaltlich enthält das Schreiben, die Information, dass der BF am 20.10.2014 vom Polizeiamtsarzt untersucht worden und aufgrund dessen Gutachtens "ab sofort voll exekutivdienstfähig" sei. Weiters enthält es die Weisung, dass, sollte der BF zum angeführten Zeitpunkt seinen Dienst nicht antreten oder sich neuerlich in den Krankenstand begeben, dies unverzüglich dem Polizeiärztlichen Dienst der LPD per E-Mail zu melden sei. Adressiert ist das Schreiben an die Personalabteilung des LPD und das BPK.
Das BVwG stellt fest, dass dieses Schreiben keine schriftliche Weisung an den BF enthält, den Dienst am 21.10.2014 anzutreten.
Ob der BF am 20.10.2014 um 09:55 Uhr von GenMjr H. und Obst G. in der LPD mündlich angewiesen wurde am 21.10.2014 seinen Dienst anzutreten, konnte nicht festgestellt werden, ebensowenig ob der BF dagegen remonstriert hat. Weder ist dem Akt ein diesbezüglicher Aktenvermerk oder eine Niederschrift zu entnehmen noch eine schriftliche Weisung an den BF.
Hingegen ergibt sich aus dem Aktenvermerk seines Vorgesetzten, dem stellvertretenden PIKdt K. vom 21.10.2014 (AS 41), dass dem BF am 21.10.2014 von diesem telefonisch die Weisung erteilt worden ist, am 21.10.2014 den Dienst anzutreten, weil er vom Polizeiamtsarzt für ekekutivdienstfähig befunden worden sei. Der BF habe darauf hingewiesen, dass der Polizeiamtsarzt nur ein Allgemeinmediziner sei, er jedoch eine psychische Erkrankung habe, über die nur ein Facharzt befinden könne. Seine (neue) Fachärztin Dr. GIEL die er gestern konsultiert habe, halte ihn weiterhin für krank, sie werde ein fachärztliches Attest ausstellen, dass er der PI verschlossen übersenden werde. K. führt in dem AV an, er habe ihn daraufhin angewiesen, ehestmöglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vorzulegen. Der BF habe angegeben, dass er noch am Vormittag den Hausarzt aufsuchen und die Bescheinigung faxen werde.
Ob der BF die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes und ein neues Facharztgutachten vorgelegt hat ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Auch das im Schreiben vom 20.10.2014 angesprochene Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 20.10.2014 ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten.
Das BVwG stellt fest, dass der BF gegen die oa. mündliche Weisung des K. vom 21.10.2014 rechtliche Bedenken geäußert hat, in dem er sinngemäß angab, er sei nach wie vor psychisch krank und deswegen dienstunfähig. Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die Weisung den Dienst anzutreten in der Folge schriftlich wiederholt worden ist.
Noch am 21.10.2014 wurde der BF vom BPK vorläufig suspendiert und am 26.10.2014 Disziplinaranzeige erstattet. Mit Bescheid vom 12.11.2014 erfolgte die Suspendierung durch die DK. Allen angeführten Bescheiden ist nicht zu entnehmen, ob der BF die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das angekündigte Facharztgutachten vorgelegt hat.
Zusammenfassend stellt das BVwG fest, dass der vorliegende Sachverhalt keine ausreichenden Verdachtsgründe/Anhaltspunkte enthalten um die Suspendierungsbescheide zu tragen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist der Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung ausreichend geklärt.
Zu Spruchpunkt 1:
Die Ausübungen der Nebenbeschäftigungen in GS. Bzw. D. und die Anmietung des KFZ-Abstellplatzes in B. (innerhalb des Dienstbereiches) sowie das dortige Abstellen von zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen ist unbestritten. Ob dies einen Verstoß gegen die mittels E-Mail vom 06.12.2011 erteilte Einschränkung der Nebenbeschäftigung durch das LPK (nunmehr LPD) darstellt ist eine Rechtsfrage auf die unten eingegangen wird.
Zu Spruchpunkt 2:
Dass der unmittelbare Vorgesetzte K. am 29.08.2014 dem BF telefonisch die Weisung erteilt hat, seinen Dienst am 03.09.2014 anzutreten ist unbestritten. Der BF hat aber darauf hingewiesen, dass er noch einen Facharzt konsultieren werde und er allenfalls eine neue Krankenbestätigung vorlegen werde. Dies hat er auch getan und wurde ihm neuerlich Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen vom Facharzt und von Hausarzt bescheinigt.
Das Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 28.08.2014 (eines Allgemeinmediziners) der in einem früheren Gutachten (15.07.2014) selbst darauf hingewiesen hat, dass Krankenstand gerechtfertigt sei, bis ein Facharztgutachten vorliege, enthält keine schlüssige und fachlich fundierte Begründung zum psychischen Zustand des BF. Ein Facharztgutachten lag ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.08.2014 nicht vor. Seinem Gutachten steht der (zwar ebenfalls nur oberflächlich begründete) Befund des Facharztes, dass Krankenstand aufgrund des psychischen Zustandes des BF gerechtfertigt sei, gegenüber. Der Facharztbesuch ist zeitlich später als die polizeiamtsärztliche Untersuchung erfolgt und der Polizeiamtsarzt kann keine fachspezifischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorweisen. Die Frage der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist zwar eine Rechtsfrage auf die in der rechtlichen Beurteilung näher einzugehen sein wird, den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem BF am 03.09.2014 - nach Vorlage seiner Krankenbestätigung - eine neuerliche Weisung erteilt worden wäre, seinen Dienst anzutreten oder die Weisung vom 29.08.2014 schriftlich wiederholt worden wäre. Offenbar ist auch das LPD nicht mehr von einer Dienstfähigkeit - und damit einem ungerechtfertigten Nichtantritt des Dienstes - ausgegangen, weil in der Folge erst am 25.09.2014 die Ladung zu einer Diensttauglichkeitsuntersuchung am 03.10.2014 erfolgte.
Das Schreiben der LPD vom 29.08.2014, ist gegenüber dem BF nicht als "dienstbehördlichen Verfügung" zu sehen, weil sie lediglich die Information enthält, dass der Polzeiamtsarzt ab sofort dessen volle Exekutivdienstfähigkeit bescheinigt habe und diese keine Weisung an den BF enthält den Dienst zu einem bestimmten Zeitpunkt anzutreten. Die Weisung ist lediglich an den PI und die BPK gerichtet und trägt diesen auf dem BF das Schreiben zur Kenntnis zu bringen und zu melden, wenn er sich wieder in den Krankenstand begeben und den Dienst nicht antreten sollte.
Zu Spruchpunkt 3:
Unbestritten ist, dass der BF der am 25.09.2014 erfolgten Ladung, sich am 03.10.2014 zu einer Diensttauglichkeitsuntersuchung gem. § 52 Abs. 1 BDG beim Facharzt für Psychiatrie Dr. D. einzufinden, nachgekommen ist und die Untersuchung letztlich nicht stattgefunden hat.
Wenngleich der BF anführt, er wäre einverstanden gewesen und hätte die Untersuchung nicht verweigert, geht aus dem Brief des Dr. D. hervor, dass er dies durch Stellung für den Arzt unmöglich zu erfüllenden Bedingungen getan und letztlich die Ordiniation - ohne sich untersuchen zu lassen - verlassen hat. Er hat daher entgegen der Weisung nicht ausreichend mitgewirkt.
Zu Spruchpunkt 4:
Mangels Unterlagen in den Akten war nicht nachzuvollziehen, ob der BF am 20.10.2014 von seinen Vorgesetzten in der LPD, GenMjr H. und Obst G. - im Anschluss an die Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt - den mündlichen Auftrag erhalten hat am 21.10.2014 seinen Dienst anzutreten und ob bzw. wie er darauf reagiert hat. Eine Frage die im weiteren Verfahren durch Zeugenaussagen allerdings leicht klärbar sein wird, im Suspendierungsverfahren aber einen Begründungsmangel darstellt.
Dass sein unmittelbarer Vorgesetzter KontrInsp K. ihm am 21.10.2014 telefonisch die Weisung erteilt hat den Dienst anzutreten, ergibt sich hingegen aus dem im Akt einliegenden AV (AS 41) aus dem jedoch ebenfalls hervorgeht, dass der BF die Befolgung der Weisung verweigert hat, indem er auf seine psychische Erkrankung und auf die folgende Vorlage eines fachärztlichen Attestes verwiesen hat. K. hat daraufhin die Weisung nicht schriftlich wiederholt und dem BF aufgetragen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Da weder das Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 20.10.2014 den Akten zu entnehmen ist noch ob der BF das angekündigte Facharztgutachten seiner neuen Ärztin und eine Krankenbestätigung vorgelegt hat, wird aufgrund des einliegenden Befundes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. SP. vorerst davon ausgegangen, dass der BF an einer psychischen Krankheit leidet.
Für die Beurteilung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit und ob nun ein Verstoß gegen die Weisung am 21.10.2014 den Dienst anzutreten vorliegt, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Diese RSpr. ist auf die Entscheidung über eine Suspendierung übertragbar. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
[...]
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Die einschlägige Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:
§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen [...]
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst; [...]
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen (Hinweis: E 19.2.1992, 86/12/0187), wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (dh die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (Hinweis E 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0077). Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).
Der Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Organwalter in einer Reihe von Fällen sowie das gehäufte Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes sind geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betreffenden Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen; diese Verhaltensweisen (schwere Belastung des Dienstbetriebes/Betriebsklimas) gefährden daher wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
Die Pflicht zur Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - besteht auch dann, wenn die Disziplinarkommission bereits einen Einleitungsbeschluss erlassen hat, sind die Einstellungsgründe doch im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens auf Grund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen (Verfahrens)Maßnahme wahrzunehmen (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des (erstinstanzlichen) Suspendierungsbescheides entnehmen lässt, auf Grund welcher Dienstpflichtverletzung die Suspendierung verfügt wurde (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986). Der Begründungspflicht wird ferner nicht entsprochen, wenn sich die Behörde - trotz des Umstandes, dass der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen für eine Suspendierung ausreicht - damit begnügt, der Verdacht scheine durch die gegen den Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeleitete gerichtliche Voruntersuchung für eine Suspendierung ausreichend (Hinweis E 13.6.1984, 84/09/0042 und E 10.12.1987, 87/09/0229). Vielmehr hat die Behörde selbst in der Begründung des Bescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung maßgebend gewesen sind (Begründungsmängel im "Verdachtsbereich"; Hinweis E 19.1.1990, 89/09/0107, E 25.4.1990, 89/09/0163 und E 25.6.1992, 92/09/0084). Schließlich liegt auch ein Begründungsmangel vor, wenn die Behörde das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung (Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine weitere Belassung im Dienst) nicht ausreichend darlegt, was z.B. dann der Fall ist, wenn sie sich mit der bloßen Behauptung begnügt, die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien derart schwerwiegend, dass seine weitere Belassung im Dienst wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes ausgeschlossen sei und sie keinerlei Wertung über die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen abgibt (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0075; VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).
Nach dem durch die Dienstrechts-Novelle 2007 dem § 56 BDG 1979 angefügten Abs. 6 ist die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung (oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5) von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. Obzwar diese Bestimmung von ihrem Wortlaut her nicht zwischen der beabsichtigten und einer bereits angetretenen Nebenbeschäftigung unterscheidet, weist das Wort "unverzüglich" darauf hin, dass diese Bestimmung nur den Fall der bereits angetretenen (unzulässigen) Nebenbeschäftigung im Auge hat. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR XXIII. GP 5) gestützt, wonach durch die Bestimmung des Abs. 6 dem Leiter der Dienstbehörde ein Mittel an die Hand gegeben werden sollte, um "Missstände schnell und unkompliziert abzustellen". Die bloße Intention des Beamten, eine seiner Einschätzung nach zulässige, nach Ansicht der Dienstbehörde jedoch unzulässige Nebenbeschäftigung in Zukunft ausüben zu wollen, kann noch nicht als "Missstand" im besagten Sinn gedeutet werden, der der schnellen Abstellung durch Weisung bedürfte. Der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG 1979 umfasst daher nur Fälle bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen. Aus dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG 1979 folgt daher, dass die Neufassung des § 56 leg. cit. durch die Dienstrechts-Novelle 2007 keine Änderung an der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung vor deren Aufnahme ergibt (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182).
Beabsichtigt der Beamte eine Nebenbeschäftigung auszuüben, hat er vorerst aus Eigenem zu beurteilen, ob sie nicht nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig ist. Entscheidet sich der Beamte für die Ausübung der Nebenbeschäftigung, weil er sie für zulässig ansieht, trägt er das Risiko einer unrichtigen Einschätzung und deren Folgen. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wird sie die Klärung in einem von ihr in Gang zu setzenden Disziplinarverfahren zu veranlassen haben. Wird gegen einen solchen Beamten der disziplinäre Vorwurf erhoben, eine unzulässige Nebenbeschäftigung auszuüben (ausgeübt zu haben), ist im Disziplinarverfahren u.a. die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Tat (Verstoß gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979) zu klären (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0377 = VwSlg. 15469 A/2000).
Will der Beamte sichergehen, dass es sich bei dieser Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, ist sein rechtliches Interesse an der Erlassung eines von ihm beantragten Feststellungsbescheides jedenfalls dann zu bejahen, wenn sein Antrag auf die Feststellung der Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten (aber noch nicht aufgenommenen) Nebenbeschäftigung gerichtet ist und er diese Tätigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Feststellungsverfahrens aufnimmt. Ebenso ist ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines amtswegigen Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu bejahen, wenn der Dienstbehörde die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung eines Beamten zur Kenntnis kommt (ohne dass dieser einen solchen Feststellungsantrag gestellt hat), solange diese noch nicht ausgeübt wird. Insoweit ist jedenfalls (bei Einrichtung nachgeordneter Dienstbehörden) ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 Z. 12 DVV 1981 gegeben, sodass diese Bestimmung nicht ins Leere läuft.
Ein Beamter hat die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (VwGH 03.09.2002, 99/09/0118; 31.05.2012, 2011/09/0211).
Eine (zumindest bedingt) vorsätzliche, eigenmächtige (unerlaubte) Abwesenheit vom Dienst ist grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0111).
Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte Krankheit bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen führt dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinne der §§ 48 Abs. 1 und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (VwGH 18.11.1998, 96/09/0212; 18.11.1998, 96/09/0363; 28.07.2000 93/09/0182).
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen (vgl. E 19. Februar 2003, 2002/12/0122). Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung [...] hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 nicht (vgl. E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152).
Ist der Beamte über den Tag des aufgrund des Untersuchungsergebnisses gem. § 52 Abs. 2 BDG 1979 befohlenen Dienstantritts hinaus weiterhin durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er bei einem drei Arbeitstage überschreitenden Fernbleiben vom Dienst (bei Dienstverrichtung nach Dienstplan hat die Behörde festzustellen, an welchen Tagen der Abwesenheit der Beamte Dienst zu verrichten gehabt hatte) die ihm durch § 51 Abs. 2 BDG 1979 auferlegte Pflicht zu erfüllen, deren Verletzung seine weitere Abwesenheit vom Dienst kraft Gesetzes zu einer nicht gerechtfertigten mit allen daran insbesondere auch durch [das] GehG geknüpften Konsequenzen macht (Hinweis E 15.6.1981, 81/12/0036, 81/12/0049, VwGH 17.12.1997; 92/12/0251).
Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (der Suspendierung) besteht darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Soweit daher ein Beamter vom Dienst enthoben ist, kann er schon begrifflich nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sein (VwGH 08.11.1995, 94/12/0061).
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Die Ausführungen des Weisungsempfängers müssen erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.3.1. Allgemein
Die dem BF in insgesamt 4 Spruchpunkten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen lassen sich im Wesentlichen in zwei Sachverhaltskomplexe gliedern. Zum einem sieht die Dienstbehörde und die DK die Notwendigkeit der ausgesprochenen (vorläufigen) Suspendierung wegen der Ausübung einer durch Weisung vom 06.12.2011 gem. § 56 Abs. 6 BDG untersagten Nebenbeschäftigung - dem Anbieten von Autos auf einem im dienstlichen Sektor- u. Überwachungsbereich angemieteten Autoabstellplatz (Spruchpunkt 1) - und zum anderen wegen mehrerer Weisungsverstöße den Dienst anzutreten bzw. an einer fachärztlichen Untersuchung trotz Weisung gem. § 52 Abs. 2 BDG nicht mitgewirkt zu haben (Spruchpunkte 3 - 4).
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z. 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.
Weiter war der Zweck der Suspendierung als vorläufige Sicherungsmaßnahme ins Kalkül zu ziehen. Wobei im vorliegenden Fall auch ins Gewicht fällt, dass der BF ohnehin vom Dienst abwesend ist, weil er behauptet psychisch krank zu sein sowie die im Akt befindlichen fachärztlichen Befunde in diese Richtung deuten. Ebenso beachtlich ist, dass ihm grundsätzlich seine beiden erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen nicht untersagt wurden, obwohl er diese seit Ende 2006 (Kfz-Handel) bzw. 2011 (Kfz-Servicestation/Autoverglasung) gemeldet und diese seit diesen Zeitpunkten an Standorten außerhalb seines dienstlichen Sektor- u. Überwachungsbereiches ausübt.
Einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde über die Zulässigkeit - vor Beginn der Ausübung, hat er weder beantragt noch ist dieser von Amts wegen ergangen, obwohl in beiden Fällen im Vorfeld der Aufnahme der Nebenbeschäftigung ein reger Schriftverkehr des BF mit der Dienstbehörde im Gegenstand erfolgte. Nachdem die Dienstbehörde verpflichtet gewesen wäre die angemeldeten Nebenbeschäftigungen, bei Vorliegen der in § 56 Abs. 2 BDG angeführten Gründe zu untersagen, dies aber nicht erfolgt ist, konnte der BF von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nebenbeschäftigungen ausgehen.
Für die zu seiner Meldung 2011 (Kfz-Servicestation/Autoverglasung) ergangene "Weisung" besteht keine Rechtsgrundlage, weil § 56 Abs. 6 BDG nur für den Fall bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen anwendbar ist, und der Gesetzgeber in den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2007 (193 BlgNR XXIII. GP 5) ausgeführt hat, der Dienstbehörde ein Mittel in die Hand geben wollte, um "Missstände schnell und unkompliziert abzustellen", was hier nicht der Fall war, weil er die im Jahr 2011 gemeldete Nebenbeschäftigung noch gar nicht ausgeübt hat und somit zu diesem Zeitpunkt auch kein Missstand vorgelegen sein konnte. Abgesehen davon, dass keine Rechtsgrundlage für eine Genehmigung und Erteilung von Auflagen besteht (diese sieht der Gesetzgeber nur im Fall des § 56 Abs. 4 BDG vor) wäre daher ein Feststellungsbescheid durch die Dienstbehörde zu erlassen gewesen um eine bestimmte Art der Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen. Eine Zuständigkeit der Dienstbehörde durch Weisung Auflagen zu erteilen und so eine Nebenbeschäftigung quasi "genehmigungsfähig" zu machen besteht nicht.
Der BF hat bei einer nach § 52 Abs. 2 BDG angeordneten Untersuchung am 03.10.2014 seine Mitwirkung insofern verweigert, dass er zwar beim Facharzt erschienen, sich dann aber doch nicht untersuchen ließ, weil dieser seine Bedingungen nicht erfüllte. Daher gilt seine Abwesenheit ab diesem Zeitpunkt gem. ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 51 Abs. 2 BDG als nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, sofern er ab diesem Zeitraum zum Dienst eingeteilt war.
Konsequenz wäre gem. § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge, ab diesem Zeitpunkt, sowie der Verdacht einer Verletzung nach § 48 Abs. 1 BDG seine Dienstzeit einzuhalten bzw. seinen Dienst anzutreten. Da dem BF erst am 20.10.2014 bzw. am 21.10.2014 die Weisung erteilt wurde seinen Dienst am 21.10.2014 anzutreten, kann eine ungerechtfertigte Abwesenheit erst ab diesem Zeitpunkt vorliegen. Nun ist aber ein Beamter der vom Dienst enthoben ist, nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend; seit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst am 21.10.2014, war der BF daher wieder gerechtfertigt vom Dienst abwesend. Insgesamt ergibt sich daher, dass der BF keinen einzigen Tag ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war.
3.3.2. Zu den konkreten Anschuldigungen
Zu Spruchpunkt 1 hat sich, ungeachtet der obigen Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 56 Abs. 6 BDG, aus den Feststellungen ergeben, dass den Akten keine "unverzügliche" schriftliche Weisung gem. § 56 Abs. 6 BDG zu entnehmen ist, die dem BF untersagt hätte, in Ausübung der Nebenbeschäftigung "Kfz-Handel" einen Autoabstellplatz im seinem Dienstbereich zu mieten und von dort aus Autos zum Verkauf anzubieten.
Der Inhalt der als "Weisung" bezeichneten E-Mail vom 06.12.2011 mit dem dem BF die Nebenbeschäftigung unter diversen Auflagen genehmigt worden war, zielt - aufgrund der allgemeinen Formulierungen und dem zeitlichen Zusammenhang mit der aktuellen Meldung - erkennbar auf die Ausübung der Nebenbeschäftigung "Kfz-Servicestation/Autoverglasung" ab. Im Hinblick auf die schon ausgeübte Nebenbeschäftigung "Freies Gewerbe für Kfz-Handel/An- und Verkauf" ist der Weisung nichts konkretes zu entnehmen. Der gesamte Schriftverkehr bezog sich auf die neu angemeldete Nebenbeschäftigung "Kfz-Servicestation und Teilgewerbe Autoverglasung".
2006 wäre im Übrigen eine Untersagung mittels Weisung aufgrund der Gesetzeslage auch noch gar nicht möglich gewesen, sondern hätte mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen gehabt.
Da die im Spruchpunkt 1 angeführte "weisungsmäßige Erteilung von Auflagen" sich nicht auf die Nebenbeschäftigung "Freies Gewerbe für Kfz-Handel/An- und Verkauf" bezog, kann daher auch kein Verstoß dagegen vorliegen und war auf die Frage, ob nun am Autoabstellplatz eine Geschäftstätigkeit i.S.d. der Weisung entfaltet wird oder nicht, gar nicht mehr einzugehen. Die in den Suspendierungsbescheiden vorgeworfene Dienstpflichtverletzung des Verstoßes gegen die oa. Weisung vom 06.11.2011 liegt objektiv nicht vor, weil sich dieses auf das Gewerbe "Kfz-Servicestation/Autoverglasung" bezog.
Der eigentlich dahinter stehende Vorwurf, der BF würde ein unzulässige Nebenbeschäftigung i.S.d. § 56 Abs. 2 BDG, durch das Anbieten von zum Verkauf stehenden Autos in seinem dienstlichen Sektor- u. Überwachungsbereich begehen - ein Verhalten, das unabhängig davon, dass keine Feststellungsbescheid und keine Weisung über die Untersagung der Nebenbeschäftigung ergangen ist, grundsätzlich den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen kann, der in einem Disziplinarverfahren zu klären ist, weil die Nebenbeschäftigung schon ausgeübt wird - ist im Suspendierungsbescheid nicht ausreichend begründet, um die Notwendigkeit der Suspendierung nachvollziehen zu können.
Die angeführte Dienstpflichtverletzung im Spruchpunkt 2 liegt objektiv von vornherein nicht vor. So wurde dem BF zwar am 29.08.2014 gem. § 44 Abs. 1 BDG die Weisung erteilt am 03.09.2014 seinen Dienst an der PI anzutreten, dieser hat jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit beginnend mit 03.09.2014 vorgelegt. Er ist daher seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 BDG - nach spätestens drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen - nachgekommen und war seine Abwesenheit daher dienstlich gerechtfertigt. Daran ändert auch die vom Polizeiamtsarzt am 28.08.2014 festgestellte "volle Exekutivdienstfähigkeit" nichts. Der Polizeiamtsarzt ist lediglich als Gutachter anzusehen, die Rechtfrage der Dienstfähigkeit ist allerdings von der Dienstbehörde zu lösen. Diese hat sich mit dem Gutachten aber nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Dienstfähigkeit festgestellt, sondern sich ausschließlich auf die Ausführungen des Arztes berufen, der aufgrund mangelnder fachärztliche Ausbildung im Bereich der Psychologie, gar nicht in der Lage war, ein schlüssiges Gutachten über die vom BF behauptete - auch durch Befunde indizierte - psychischen Erkrankung abzugeben.
Da der BF bereits anlässlich der Erteilung der Weisung auf seinen Facharzt verwiesen hat und rechtzeitig eine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat, war er rechtmäßig vom Dienst abwesend und geht der Vorwurf im Spruchpunkt 2, er hätte gegen die Weisung am 03.09.2014 den Dienst anzutreten, verstoßen, ins Leere, weil eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bestand. Eine Dienstpflichtverletzung liegt daher nicht vor.
Zu Spruchpunkt 3 ist der BF der gem. § 52 Abs. 2 BDG von der Dienstbehörde erteilten Anordnung sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen zwar insofern nachgekommen, dass er beim Facharzt erschienen ist, letztlich die Untersuchung aber durch das Aufstellen von Bedingungen und das Verlassen der Ordination verunmöglicht hat. Er hat daher die ihm zumutbare Mitwirkung unterlassen und im Ergebnis der dienstbehördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Diesbezüglich liegt daher ein Verstoß gegen seine Dienstpflicht, gem. § 52 Abs. 2 BDG an einer ärztlichen Untersuchung im zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, vor. Der Verdacht der BF hätte dadurch gegen seine Dienstpflicht eine Weisungen gem. § 44 Abs. 1 BDG zu befolgen, ist daher ausreichend begründet. Es war ihm zumutbar, sich der Untersuchung zu unterziehen und sodann im Wege der Dienstbehörde allfällige Fragen der Verschwiegenheitspflicht zu klären, wobei die Dienstbehörde - die letztlich die Rechtfrage der Dienstfähigkeit zu klären hat - jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran hat, das ärztliche Gutachten zu erhalten. Dadurch, dass der BF die diesbezügliche in seiner Sphäre liegende Beweisaufnahme durch die Behörde vereitelt hat, muss er auch die gesetzlichen Konsequenzen tragen.
Zu Spruchpunkt 4 ist vorauszuschicken, dass der BF kraft ausdrücklicher Anordnung in § 51 Abs. 2 BDG aufgrund der Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Untersuchung am 03.10.2014 - unabhängig davon, dass seine Dienstfähigkeit nicht hat festgestellt werden können - ab diesem Tag als nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend gilt, sofern er gem. Dienstplan zur Dienstleistung eingeteilt gewesen wäre (§ 48 BDG - Dienstzeit). Neben den besoldungsrechtlichen Konsequenzen, hatte er daher der Weisung seiner Vorgesetzten am 21.10.2014 den Dienst anzutreten, grundsätzlich Folge zu leisten.
Abgesehen davon, dass der BF im konkreten Fall noch am selben Tag suspendiert und damit wiederum gerechtfertigt von Dienst abwesend war, hat er auf die konkrete Weisung des unmittelbaren Vorgesetzten K. eigewendet, dass er psychisch krank sei und ein diesbezügliches fachärztliches Gutachten sowie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen werde. Dieser Einwand ist jedenfalls als Remonstration i.S.d. § 44 Abs. 3 BDG anzusehen, weil er damit auf einen gesetzlich normierten Rechtfertigungsgrund gem. § 51 BDG für die Abwesenheit hinwies. Die Vorgesetzten haben - nach der Aktenlage - die Weisung den Dienst dennoch anzutreten, nicht schriftlich wiederholt, demgemäß diese Weisung gem. § 44 Abs. 3 BDG als zurückgezogen gilt.
Der im Suspendierungsbescheid im Spruchpunkt 4 vorgeworfene Verstoß gegen die Weisung des Vorgesetzten K. gem. § 44 Abs. 1 BDG verstoßen zu haben, liegt daher nicht vor.
3.3.3. Suspendierung auf Grund der Art der vorgeworfenen Delikte erforderlich?
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass von den vier dem BF im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, drei überhaupt nicht vorliegen und letztlich nur der Verstoß gegen die Pflicht zur Mitwirkung an einer fachärztlichen Untersuchung gem. § 52 Abs. 2 BDG übrig bleibt. Dies ist jedoch seiner Art nach kein derart schwerer Verstoß, dass das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Der BF hat das in der rechtlichen Begründung der DK für die Suspendierung angeführte Verhalten, des offenkundigen bereits über einen längeren Zeitraum beharrlichen Verweigerns von Weisungen, nicht begangen.
Er hat - offenbar in Unsicherheit über die Konsequenzen - einmal die erforderliche und angeordnete Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert, diese Konsequenzen hat er zu tragen. Ein weiteres Mal wurde er nach den Akten nicht aufgefordert. Der Dienstbetrieb ist dadurch nicht derart gefährdet, dass seine Suspendierung erforderlich wäre. Bei entsprechender Aufklärung über die disziplinären und vor allem besoldungsrechtlichen Konsequenzen (Einstellung der Bezüge) ist davon auszugehen, dass der BF einer neuerlichen Anordnung gem. § 52 Abs.2 BDG nachkommen wird. Selbst wenn er dies nicht tun, entsteht dem Dienstgeber kein Schaden, da diesfalls - aufgrund der gesetzlichen Fiktion der ungerechtfertigten Abwesenheit - überhaupt keine Bezüge für die Tage der ungerechtfertigten Abwesenheit anfallen, während bei der Suspendierung - die als gerechtfertigte Abwesenheit gilt - nur ein Kürzung auf 2/3 eintritt.
Bei einer mehrmaligen, dann tatsächlichen beharrlichen Verweigerung der Untersuchung oder der Dienstleistung würden neben den besoldungsrechtlichen Konsequenzen auch strengere Disziplinarstrafen bis hin zu Entlassung in Betracht kommen. Erst dann wird allerdings jene Schwere der Dienstpflichtverletzung erreicht sein, die eine Suspendierung erforderlich machen würde. Bei der hier gegenständlichen einmaligen Verweigerung ist dies hingegen (noch) nicht der Fall, hier ist weder das Ansehen des Amtes noch sind wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet (Voraussetzungen, deren Vorliegen die suspendierenden Behörden ohnehin nur sehr allgemein begründet haben). Die Suspendierung hätte im vorliegenden Fall sogar eine den Interessen der Dienstbehörde zuwiderlaufende Konsequenz, die den BF ja dazu zwingen will seinen Dienst wieder aufzunehmen, weil sie ihn für dienstfähig hält.
Die Bescheide der belangten Behörden waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Eignung der Schädigung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen zu begründen und liegen diese offensichtlich nicht vor. Der Ausspruch der Suspendierung war daher aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.4. Zur vorläufige Suspendierung
Gem. § 112 Abs. 3 BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der DK mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der DK oder des BVwG über die Suspendierung.
Die Möglichkeit ein Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung einzubringen, wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013 geschaffen, indem § 112 Abs. 2 BDG (Fassung vor der Novelle) ersatzlos aufgehoben wurde. Das Bundeskanzleramt, Sektion III, hat in seinem Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2013, GZ 920.900/0001-III/5/2014 vom 24.03.2014 folgende Rechtsansicht vertreten:
"Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung entfällt. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde kann (aus verfassungsrechtlichen Gründen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die vorläufige Suspendierung weiterhin unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet wie bisher mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung bzw., wenn die Suspendierung bekämpft wird, mit der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorläufige Suspendierung anhängig, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die vorläufige Suspendierung (die mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung geendet hat) als gegenstandslos einzustellen. Ebenso wie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Suspendierung hat auch jene gegen die vorläufige Suspendierung keine aufschiebende Wirkung. Auch die vorläufige Suspendierung ist daher sofort zu vollziehen. Bei § 112 Abs. 6 BDG 1979 handelt es sich um eine vom Grundsatz des § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt, abweichende, jedoch i.S.d. Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG zulässige Bedarfsgesetzgebung; der sofortige Vollzug der (vorläufigen) Suspendierung ist nämlich im Interesse des öffentlichen Dienstes erforderlich" (Bundeskanzleramt, BKA, www.ris.bka.gv.at , Seite 5).
Das BVwG teilt diese Rechtsansicht. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Beschwerde gegen den im Verfahrensgang angeführten Suspendierungsbescheid der DK vom 12.11.2014 (Punkt I.7.) noch keine Rechtskraft eingetreten und war vom BVwG gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Da es sich bei der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung um denselben Sachverhalt handelt, wird auf die oa. Feststellungen und die rechtliche Beurteilung verwiesen und war der Bescheid gem. § 112 Abs. 1 Z. 3 BDG ebenfalls aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das oa. Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Suspendierung nur bei einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gerechtfertigt ist, wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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