Normen
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
BDG 1979 §48 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs3;
LDG 1984 §84;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
BDG 1979 §48 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs3;
LDG 1984 §84;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe
a) die von VD L mündlich erteilten Weisungen unmittelbar nach der Generalprobe und am 21. Dezember 2010 unmittelbar vor der Aufführung gegen 15.30 Uhr, nämlich die von ihr für die Feier aufgebauten unpassenden Requisiten wegzuräumen, nicht befolgt, weil die Requisiten (auch während der Aufführung) stehen geblieben seien. Sie habe dadurch keinen achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzter/KollegInnen gepflegt und gegen §§ 30 und 29a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (in der Folge: LDG 1984) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 69 LDG 1984 begangen;
b) Sie habe an der Dienstbesprechung am 1. April 2011 von 7.30 Uhr bis 7.50 Uhr unentschuldigt nicht teilgenommen und sei damit unentschuldigt ferngeblieben. Sie habe dadurch ihre dienstlichen Aufgaben unsachlich wahrgenommen und die ihr obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt sowie auch keinen achtungsvollen Umgang mit der Vorgesetzten/KollegInnen gepflegt. Sie habe gegen § 35 Abs. 1 und 2, § 39 und § 29a LDG 1984 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 69 LDG 1984 begangen.
Es wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt und die Aberkennung der aus der schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.
Von den weiteren, in den acht Punkten des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom 6. Juni 2010 enthaltenen Anschuldigungen wurde die Beschwerdeführerin teils bereits von der Behörde erster Instanz, teils von der belangten Behörde freigesprochen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides zu den Schuldsprüchen führte die belangte Behörde aus:
"Hinsichtlich des Tatvorwurfes 4, der Missachtung der Weisung die unpassenden Requisiten beim Weihnachtspiel am 21.12.2010 wegzuräumen, liegt jedoch sehr wohl eine Weisungsverletzung vor.
Die Schulleiterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, (die Beschwerdeführerin) zweimal - einmal nach der Generalprobe und einmal vor der Aufführung des Weihnachtsspiels 'Sternenreise' am 21.12.2010 - bestimmt aufgefordert zu haben, die unpassenden Requisiten wegzuräumen. Die (Beschwerdeführerin) hielt dem ihre Ansicht entgegen, das könne sie pädagogisch nicht vertreten, da die Kinder diesen Aufbau gestaltet und daher so viel Freude damit hätten.
Während in der Verhandlung von der (Beschwerdeführerin) ausgeführt wurde, sie hätte die Anweisung für nicht verbindlich gehalten, da sie in ihrer pädagogischen Freiheit anders handeln musste, führte sie in der Berufung aus, gegen die Weisung remonstriert zu haben. Da die Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt hätte, galt sie daher gemäß § 30 Abs 3 LDG 1984 als zurückgezogen.
Ein Remonstrationsrecht besteht nur im Falle einer angenommenen Rechtswidrigkeit einer Weisung. Im gegenständlichen Fall konnte die (Beschwerdeführerin) in der Verhandlung keine verletzte Rechtsvorschrift nennen, die durch die Befolgung der Aufforderung der Vorgesetzten, unpassende Requisiten wegzuräumen, verletzt sein könnte. Das waren auch am 21.12.2010 nicht ihre Bedenken. Sie hielt die Weisung nur für unzweckmäßig.
Ein Remonstrationsrecht steht aber nur dann zu, wenn der Weisungsempfänger erkennen lässt, welche rechtlichen Bedenken er gegen die erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt zu vertreten können glaubt. Bedenken alleine gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung ziehen kein Remonstrationrecht gemäß § 30 Abs 3 LDG 1984 nach sich.
Folglich bedurfte es auch keiner schriftlichen Weisungserteilung und war die Weisung daher nicht als zurückgezogen zu betrachten.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes 6, am 1.4.2011 unentschuldigt der Dienstbesprechung von 7.30 bis 7.50 ferngeblieben zu sein, liegt ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung vor.
Weder die Zeugin TK (Anm.: Tochter der Beschwerdeführerin) noch die (Beschwerdeführerin) konnten in der mündlichen Verhandlung angeben, wohin die Mutter ihre Tochter an diesem Tag gebracht hat, zur Schule oder in ein Krankenhaus. Jedenfalls gab die Tochter zweifelsfrei an, dass keine ungeplante Fahrt unternommen werden musste. Auch wenn es sich um einen Krankenhausbesuch gehandelt habe, so sind in dieser Zeit nur vereinbarte, geplante Termine im Krankenhaus absolviert worden.
Es wäre der (Beschwerdeführerin) daher jedenfalls möglich gewesen, sich vor der Dienstbesprechung um ein Gespräch mit der Leiterin betreffend die Teilnahme zu kümmern oder ihre Termine für diesen Tag anders zu organisieren.
Der Umstand der Entschuldigung bei der Leiterin und dem Bezirksschulinspektor nach Versäumen der Dienstbesprechung macht die Dienstpflichtverletzung nicht ungeschehen.
Durch ihr nicht gerechtfertigtes Fernbleiben hat sie ihre Dienstpflicht gemäß § 29 LDG 1984, nach der der Landeslehrer die ihm obliegenden Unterricht- , Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat, verletzt. Die Einhaltung der Dienstzeit gehört mit zu den zentralen Dienstpflichten einer Landeslehrerin.
…
Die DOK sieht in der Nichtbefolgung der Weisungen vom 21.12.2010 die schwerste Dienstpflichtverletzung und ist die Schuld diesbezüglich als nicht ganz gering einzustufen, da die Gehorsamspflicht eine der wichtigsten Pflichten eines Landeslehrers ist.
In Anbetracht dessen, dass die (Beschwerdeführerin) zweimal sehr ausdrücklich von der Leiterin aufgefordert wurde, die Requisiten wegzuräumen und sie diese Weisungen bewusst nicht erfüllt hat, musste im Hinblick auf die generalpräventive, aber vor allem auch auf die spezialpräventive Zielsetzung zumindest die Disziplinarstrafe des Ausspruch eines Verweises verhängt werden.
Dabei ist die zweite Tat als Erschwerungsgrund berücksichtigt. Allerdings sind diesbezüglich als Milderungsgrund die schwierigen privaten Verhältnisse berücksichtigt worden, sodass keine deshalb keine schwerere Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde.
Gemäß § 84 LDG 1984 hat im Falle eines Schuldspruches das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten ist.
Die (Beschwerdeführerin) selbst beschreibt ihr Verhältnis zur Schulleiterin als sehr schlecht und führt aus, dass sie sich eine Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen kann. Auch das Verhältnis zu ihren Lehrerkolleginnen schildert sie als sehr frostig.
Wie belastet das dienstliche Verhältnis ist, zeigt sich auch z. B. in den Anmerkungen der (Beschwerdeführerin) auf dem Konferenzprotokoll vom 1.4.2011. Zurecht verweist der Disziplinaranwalt darauf, dass sich eine Leiterin provoziert fühlen muss, wenn extra im Konferenzprotokoll darauf hingewiesen wird, dass die Referenten um Zusammenarbeit gebeten werden und die (Beschwerdeführerin) dazu anführt: 'Das geschieht ohnehin'. Eine solche Provokation ist auch die Antwort auf die E-Mail der Leiterin vom 24.11.2010, in welcher sie der (Beschwerdeführerin) mitteilt, dass die Krankmeldung nicht leserlich ist: (Die Beschwerdeführerin) antwortet darauf: Ich kann sie sehr wohl entziffern.
Auch die Leiterin schildert, dass es bereits sehr viele Vorfälle gab und daher eine Zusammenarbeit nicht mehr vorstellbar ist.
Da aber ein einiger Maßen friktionsfreies Betriebsklima für das Funktionieren einer Schule im Hinblick auf die Aufgaben des § 2 Schulorganisationsgesetz unerlässlich ist, hatte die DOK den Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG 1984 nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes Disziplinarrecht zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 70 Abs. 1 LDG 1984 Verweis, Geldbuße, Geldstrafe und die Entlassung vor.
Gemäß § 84 LDG 1984 hat im Falle eines Schuldspruches das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
Gemäß § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung, BGBl. Nr. 117/2008, hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbstständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
Gemäß § 57a SchUG hat der Schüler außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
1) Ad Schuldspruch a):
Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass in der Konferenz vom 11. November 2010 vereinbart worden sei, "Jede Lehrerin bastelt Fahnen und Schmuck zum Dekorieren in Eigenverantwortung mit der jeweiligen Klasse". Dazu hat einerseits die Direktorin in ihrer Zeugenaussage klargestellt, dass dies für die Dekoration des Raumes, nicht für Requisiten gegolten habe, andererseits bestanden die "Requisiten" der Beschwerdeführerin in Decken, Leintüchern und einer Liege, nicht aber in Fahnen und Schmuck. Daher kann der Hinweis auf die in der Konferenz vereinbarte Eigenverantwortlichkeit die Beschwerdeführerin nicht entlasten, sondern zeigt im Gegenteil auf, dass sie nicht dem Konferenzergebnis konform gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, sie habe gegen die ihr erteilte Weisung, die Requisiten wegzuräumen, remonstriert. Einem Lehrer müsse im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er brauche, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können; für die Ausübung seines Amtes sei eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit sei dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Weisung, sie solle die Requisiten wegräumen, geantwortet, "dass die Kinder so eine Freude damit haben und ich ihnen die Requisiten nicht wegnehmen kann". Sie habe damit im Hinblick auf §§ 17 Abs. 1 und 57a SchUG auf die Rechtswidrigkeit der ihr erteilten Weisung hingewiesen.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Ausführungen des Weisungsempfängers erkennen lassen müssen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die Weisung hat, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die vorgebrachten Bedenken müssen für den Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung als Remonstration erkennbar sein (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S 239 zitierte hg. Rechtsprechung).
Mit ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Weihnachtsfeier nicht um den Klassenunterricht, sondern um eine gemeinsame Veranstaltung der Klassen aller vier Schulstufen dieser Grundschule handelte.
Der von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene "Spielraum" besteht nur für jene Bereiche, die in ihre (ausschließliche) Verantwortung als Klassenlehrerin fallen. Im Hinblick auf die Gesamtgestaltung der Weihnachtsfeier kommt der "Gestaltungsspielraum" jedoch vorwiegend der für die Schulleitung verantwortlichen Direktorin zu.
Vor diesem Hintergrund sind bei objektiver Betrachtung aus der Äußerung der Beschwerdeführerin keine rechtlichen Bedenken zu erkennen und auch nicht, womit sie ihren (rechtlichen) Standpunkt zu vertreten können glaubt, sondern Zweckmäßigkeits- oder "athmosphärische-" Bedenken.
Eine wirksame Remonstration lag daher nicht vor und deshalb kein Grund, die Weisung zu wiederholen. Dass die Direktorin die Weisung nicht zurückgezogen hat, stellt die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage "… und dann ist sie (Anm.: die Direktorin) wortlos gegangen" selbst klar. Denn aus dem wortlosen Weggehen der weisungserteilenden Vorgesetzten ist jedenfalls nicht eine konkludente Zurückziehung der Weisung abzuleiten.
2) Ad Schuldspruch b):
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer ihr bekannten Dienstbesprechung teilgenommen hat.
Ein Beamter hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0118; mwN).
Die belangte Behörde ist vorliegend sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2011 ihren Dienst (Dienstbesprechung von 7.30 Uhr bis 7.50 Uhr) um 20 Minuten verspätet angetreten hat.
Ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für dieses Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen ist; zu diesem Zweck ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren unterschiedlich verantwortet. Sie gab in der Stellungnahme vom 8. Juni 2011 an, sie habe ihre Tochter, "die gerade wegen einer Lungenentzündung und Herzproblemen einen Krankenhausaufenthalt hinter sich hatte, in die Schule bringen müssen und vergaß dabei auf die verlegte Dienstbesprechung". In dieser Weise verantwortete sich die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 ("Krankenhausaufenthalt von meiner Tochter … habe sie dann täglich in die Schule gefahren und dann habe ich es wirklich übersehen, dass ich zu spät gekommen bin."). In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 wurde das Vorbringen dahingehend geändert, es sei "ein Notfall eingetreten. Es musste die Tochter ins AKH gebracht werden".
Die dazu als Zeugin einvernommene Tochter wich in dieser Verhandlung nach anfänglicher Aussage "ich bin in die Schule gebracht worden von meiner Mutter", der Änderung dahingehend, sie sei ins Spital zu einem "ausgemachten Termin" gebracht worden, und Vorhalt des Inhaltes eines von ihr stammenden Schreibens vom 17. Juni 2011 ("… in die Schule gebracht") einer konkreten Antwort aus. Die belangte Behörde führt richtig aus, dass offen gelassen worden sei, wohin die Beschwerdeführerin ihre Tochter an diesem Tag gebracht habe, jedenfalls sei keine ungeplante Fahrt unternommen worden, welche die Beschwerdeführerin an der Wahrnehmung des ihr bekannten dienstlichen Termins gehindert hätten.
Es ist dabei ohne rechtliche Relevanz, dass die Beschwerdeführerin nachträglich Gründe für das Fernbleiben telefonisch dem BSI L und der Direktorin genannt hat und subjektiv der Meinung war, dass die Entschuldigung "angenommen" worden sei. Der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein nach Sitzungsende geführtes Gespräch mit einer Person, die an der Sitzung nicht teilgenommen hat, beruht zudem bloß auf einer von mehreren von ihr vorgenommenen Ergänzungen auf dem Protokoll der Sitzung, bei der sie nicht zugegen war.
Auch der Hinweis auf eine behauptete psychische Belastung durch ein am 30. März 2011 beim Landesschulrat für OÖ stattgefundenes Gespräch zeigt keine derartige Beeinträchtigung auf, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage später nicht in der Lage gewesen wäre, einen dienstlichen Termin wahrzunehmen, war es ihr doch nach ihrem eigenen Vorbringen durchaus möglich, zur Unterrichtsbeginnzeit 8.00 Uhr anwesend zu sein.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass für das Zuspätkommen ein hinreichender Entschuldigungsgrund nicht vorgelegen hat.
Davon ausgehend war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als vorwerfbare Dienstpflichtverletzung beurteilte. Dass im Beschwerdefall die Nichtteilnahme an der Dienstbesprechung die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit nicht überschritten habe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Einvernahme des VD B zum Thema, dieser könne bestätigen, dass BSI L der Meinung gewesen sei, es läge kein disziplinärer Sachverhalt vor.
Angesichts der von der Dienstbehörde erstatteten, vorliegenden Disziplinaranzeige ist es unerheblich, ob oder dass einzelne Bedienstete der Dienstbehörde der Auffassung gewesen seien, es läge kein disziplinärer Sachverhalt vor, weshalb die geforderte Einvernahme entbehrlich war.
3) Ad Verlust der schulfesten Stelle:
Der Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG 1984 ist eine Maßnahme zur Sicherung der dienstlichen Interessen. Er dient insbesondere dazu, den Lehrer entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstgebers so einsetzen zu können, dass zwischen den Anforderungen der Schule und der Eignung des Inhabers der Planstelle weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 85/09/0012).
Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/09/0002). Die belangte Behörde leitet nachvollziehbar negative Auswirkungen auf das Betriebsklima ab durch die in den vom Schuldausspruch umfassten Vorkommnisse sowie dem in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin dargetanen und von der belangten Behörde festgestellten Verhältnis zur Schulleiterin und den Kolleginnen. Diese stellen objektiv erhebliche Nachteile und Belastungen für den Schulstandort dar und lassen die bekämpfte Maßnahme aus dienstlichen Interessen als geboten erscheinen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 31. Mai 2012
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