VwGH 85/09/0012

VwGH85/09/001227.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Greismacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des HH in W, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich, Senat für Volks- und Sonderschullehrer, vom 6. Dezember 1984, Zl. 1 DOK-22/12-84, betreffend Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §126 impl;
LDG 1984 §84;
VwGG §41 Abs1;
BDG 1979 §126 impl;
LDG 1984 §84;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Volksschule W.

Die Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Urfahr-Umgebung, Senat für Volks- und Sonderschullehrer, hatte nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 14. September 1984 ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei schuldig, seine Dienstpflichten (§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 56 Abs. 1 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 139/1974) dadurch verletzt zu haben, daß er

1) zahlreiche Rechtsvorschriften mißachtet und schulbehördliche Weisungen nicht befolgt,

  1. 2) die Amtsschriften äußerst mangelhaft geführt,
  2. 3) die administrativen Aufgaben gröblichst vernachlässigt und
  3. 4) die Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, bzw. dem Elternverein der Volksschule Waxenberg nicht gehörig gepflegt habe.

    Hiefür wurde über ihn gemäß den §§ 70 und 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt und gemäß § 84 LDG 1984 der Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen. Zur Begründung des Ausspruches über den Verlust der schulfesten Stelle - nur dieser Punkt ist für die vorliegende Beschwerde von Bedeutung, wurde ausgeführt, die Disziplinarkommission sei auf Grund des Ergebnisses des Disziplinarverfahrens zur Auffassung gekommen, daß der Beschwerdeführer als Schulleiter überfordert, wenn nicht gar unfähig sei. Im dienstlichen Interesse und im Hinblick auf das Ansehen der Schule habe daher der Verlust der aus der schulfesten Stelle erfließenden Rechte ausgesprochen werden müssen. Die Funktion eines Leiters einer Volksschule beinhalte eben die korrekte und klaglose Abwicklung der administrativen Aufgaben, die, neben der Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen, auch in der ordnungsmäßigen Führung der Amtsschriften der Schule bestehen. Nur unter dieser Voraussetzung könne ein ordnungsmäßiger Schulbetrieb gewährleistet und der Schule das notwendige Ansehen und Vertrauen in der Elternschaft und in der Öffentlichkeit allgemein verschafft werden. Das Disziplinarverfahren habe eindeutig gezeigt, daß der Beschwerdeführer diesem mit der Leitung der Schule verbundenen gesetzlichen Auftrag nicht im notwendigen Maße nachgekommen sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen seines Rechtsfreundes seien durch die Amtsführung des Beschwerdeführers konkrete Nachteile entstanden. Dies gelte neben den Nachteilen für die betroffenen Eltern und den sonderschulbedürftigen Schülern letztlich auch für die finanziellen Nachteile, die der Gemeinde dadurch entstanden seien, daß wohl Lehrmittel bestellt wurden, diese dann aber der Schule und dem Unterricht nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Schließlich sei durch die zahlreichen Verstöße und Mißachtungen von Gesetzesbestimmungen der Anspruch der Allgemeinheit auf eine gesetzesgetreue, anstandslose Verwaltung verletzt worden.

    Mit Schriftsatz vom 6. September 1984 gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab, sich dem (schriftlich noch nicht ausgefertigten) Disziplinarerkenntnis vom 3. September 1984 im engeren, Sinn (Schuldspruch und Disziplinarstrafe der verhängten Geldbuße) zu unterwerfen und insoweit auf ein Rechtsmittel ausdrücklich zu verzichten. Wegen des Ausspruches über den Verlust der schulfesten Stelle erhob der Beschwerdeführer unter einem Berufung, in der er ausführte, von einem Gebot dieser Maßnahme aus dienstlichen Interessen könne schon deshalb keine Rede sein, weil jedenfalls der Großteil der Elternschaft, in W hinter der Person des Beschwerdeführers als Direktor stehe. Außerdem handle es sich im Anlaßfall um eine erstmalige Bestrafung. Sowohl die Höhe als auch die Art der Strafe würde geradezu in einem Mißverhältnis zum Verlust der schulfesten Stelle stehen, deren Verlust für die Schulverwaltung überhaupt keine Vorteile bringen könnte. Als Strafmittel dürfe aber dieser Ausspruch unter gar keinen Umständen gesehen werden.

    Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach durchgeführter Verhandlung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich des Verlustes der schulfesten Stelle. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes im wesentlichen ausgeführt, wenn die im Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen eines Schulleiters, deren Inhalt und Schwere durch Anerkenntnis im Wege des Rechtsmittelverzichtes außer Streit gestellt worden seien, als Ganzes in Betracht gezogen werden, stelle sich hier das Bild eines Leiters dar, der keinesfalls die ihm obliegenden Funktionen ausreichend erfülle, um in dieser Art und Weise weiterbeschäftigt werden zu können. Bei Vorliegen der Anschuldigungen müsse aber das Ansehen des Beschwerdeführers nicht nur als Lehrer, sondern besonders als Leiter leiden, und das nicht nur insoweit, als die Schule unmittelbar betroffen werde, sondern vor allem auch in der Öffentlichkeit, der die Verfehlungen nicht verborgen geblieben seien. So z.B. die Verletzung des Elternrechtes (§ 20 Abs. 6 SchUG) oder die Sonderschuleinweisung des Schülers HR. Daß die Amtsschriften so mangelhaft geführt worden seien, daß der zuständige Bezirksschulinspektor mit einer Weisung Ordnung zu schaffen versucht habe, sei im Disziplinarerkenntnis dargestellt. Sehr erschwerend sei die Vernachlässigung der Sorge um die Lehrmittel, die zum Teil unbenützt, so dem Unterricht und der Schule entzogen worden seien. Diese Feststellungen und Vorwürfe betreffen den inneren Dienst in der Schule. Jedoch lägen die Verfehlungen auch außerhalb des Schulbereiches in erheblichem Maße vor, Aufgaben, die besonders vom Schulleiter wahrzunehmen gewesen wären. Wenn beispielsweise die Tätigkeit des Elternvereines der Schule nicht entsprechend gefördert werde oder dessen Anregungen mißachtet werden, wie im Disziplinarerkenntnis ausgeführt sei. Bei der Überprüfung der im § 84 LDG 1984 angeführten dienstlichen Interessen sei die belangte Behörde, ebenso wie die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe, zur Überzeugung gelangt, daß es der geordnete Dienstbetrieb geradezu erfordere, den Beschwerdeführer von der für ihn scheinbar unüberwindlichen Belastung eines Schulleiters zu entbinden, weil die Fülle der Vorwürfe ein Ausmaß angenommen habe, das nicht erwarten lasse, daß ein wohlgeordneter Schulbetrieb durch den Leiter gewährleistet wäre. Wenn auch zu überlegen sei, daß der vorgesetzte Schulaufsichtsbeamte seinerseits bestrebt sein müsse, dafür zu sorgen, daß aufgetretene Mißstände sofort beseitigt werden, müsse die Tätigkeit desselben daran scheitern, daß das Maß der Fehlleistungen kaum überblickbar erscheine und daher nicht erwartet werden könne, daß diese ausgeschaltet werden können. Die bevorzugte Stellung eines Schulleiters rechtfertige ein Maß an Vertrauen, das, einmal enttäuscht, kaum die Möglichkeit offen lasse, sozusagen "auf Probe" eine Besserung erwarten zu lassen. Es müsse daher zweifellos im dienstlichen Interesse gelegen sein, durch die im Gesetz für solche Fälle vorgesehene Entziehung der aus der schulfesten Stelle erfließenden Rechte die Änderung in der Verwendung eines Schulleiters herbeizuführen und somit für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb Sorge zu tragen. Dabei sei nicht nur der Nachteil, der durch die Amtsführung des Beschwerdeführers entstanden sei, zu berücksichtigen, sondern vor allem durch zu setzende Maßnahmen jeder weitere Fehler schon im Keime zu ersticken.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, nicht die Rechte aus der Innehabung einer schulfesten Stelle zu verlieren, verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, ein auf § 84 LDG 1984 gegründeter Ausspruch über den Verlust der schulfesten Stelle könne nicht Spruchteil des Disziplinarerkenntnisses sein, sondern nur als reiner "dienstrechtlicher Annex" - ähnlich einem zivilrechtlichen Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren. Es sei, so führte der Beschwerdeführer weiters aus, materiell-rechtlich verfehlt, das Erfordernis des "dienstlichen Interesses" ausschließlich an persönlichen Kriterien des Betroffenen und ihren mittelbaren Auswirkungen zu messen, was aber in Verletzung der Bestimmung des § 84 LDG 1984 dadurch geschehen sei, daß die Behörde allein auf die festgestellten Verfehlungen des Beschwerdeführers laut Schuldspruch und die von ihm ausgeübte Funktion sowie die möglichen Folgen daraus abgestellt habe. Der Begriff des "dienstlichen Interesses" sei in erster Linie aus der Sicht der betroffenen Dienstbehörde zu lösen, der aber wiederum nicht durch eine Entlastung des Beschwerdeführers, sondern nur durch eine Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung in der Zukunft gedient sein könne, welche Prognose aber weder in den einigermaßen unbestimmt gehaltenen Dienstpflichtverletzungen laut Schuldspruch noch in dem Umstand eine ausreichende Deckung fände, daß der Beschwerdeführer bis dahin noch niemals disziplinär nachteilig in Erscheinung getreten sei. Dies umso mehr, wenn man abgesehen von Ersttäterschaft bedenke, daß der Schuld- und Unrechtsgehalt der festgestellten Verfehlungen in der verhängten Strafe der Geldbuße im Ausmaß eines halben Monatsbezuges seinen Ausdruck finde, diese Strafe aber zum Ausspruch über den Verlust der Schulfestigkeit geradezu in einem Mißverständis stehe, obwohl eine Angemessenheit gegeben sein müßte, zumal dieser Ausspruch wiederum nur mit den festgestellten Dienstverfehlungen begründet werde. Auch hier zeige sich, daß disziplinäre und rein dienstrechtliche Gesichtspunkte mit durchaus nachteiligen Auswirkungen zu Lasten des Beschwerdeführers vermengt worden seien. Soweit der in Frage stehende Ausspruch mit Überlegungen zur Funktion des Beschwerdeführers mit der Begründung der Untragbarkeit seiner Person für eine Schulleitung begründet sei, werde die Bestimmung des § 84 LDG 1984 insofern verletzt, als das räumliche Moment der Schulfestigkeit einziger Gegenstand des Rechtsverlustes nach dieser Gesetzesstelle sein könne und der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwendung eines Volksschullehrers - außer dem Fall der Entlassung - jedenfalls nicht zukomme.

Gemäß § 84 LDG 1984, welche Bestimmung dem § 181 BDG 1979 entspricht und im Wortlaut gleich ist mit § 126 BDG 1977, hat das Erkenntnis im Falle eines Schuldspruches den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 1982, Zl. 09/0525/80, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 126 BDG 1977 dargelegt hat, ist die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (§ 25 Z. 5 LDG 1984) selbständig zu beurteilen.

Soweit in der Beschwerde die Schuldfrage neuerlich aufgerollt wird, kann dieses Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zum Erfolg führen. Auch vom Verwaltungsgerichtshof ist nämlich im Hinblick auf die in der Schuldfrage eingetretene Rechtskraft des erstbehördlichen Disziplinarerkenntnisses von dem darin enthaltenen Schuldspruch auszugehen (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1983, Zl. 82/09/0045).

Der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte, als notwendige Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der (Schul-)Verwaltung, dient insbesondere dazu, den Lehrer entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstgebers so einsetzen zu können, daß zwischen den Anforderungen der Schule und der Eignung des Inhabers der Planstelle weitgehende Übereinstimmung besteht.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß bezogen auf den erfolgten Schuldspruch die von § 84 LDG 1984 geforderten dienstlichen Interessen für einen Ausspruch des Verlustes der schulfesten Stelle gegeben sind, da der Beschwerdeführer wegen seines rechtskräftig abgeurteilten Fehlverhaltens als Leiter der Volksschule nicht mehr tragbar sei.

Eine mit der Gesetzeslage und den einschlägigen Dienstvorschriften in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Aufgaben durch den Schulleiter, der gemäß § 56 Abs. 1 SchUG der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ist und dem die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten obliegt, ist grundsätzlich geeignet, die in § 84 LDG 1984 geforderten dienstlichen Interessen herzustellen. Sie ist es umso mehr dann, wenn bei ihm, der gemäß § 56 Abs. 3 SchUG für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen hat, als Verletzung von Dienstpflichten gewertete Unregelmäßigkeiten in mehr als einer Richtung gegeben sind und sich über einen längeren Zeitraum fortsetzen. Daß wirksamere Kontrollen übergeordneter Stellen die objektiv nicht erklärbaren Fehler schneller aufgedeckt hätten, ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für diese Fehler, die das wichtige öffentliche Interesse begründen, die Möglichkeit zu schaffen, den Beschwerdeführer aus dem Bereich der Schulleitung jener Volksschule entfernen zu können, wo ihm Derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt hier schon aus der Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber den anderen zugeteilten Lehrern). Diese Rücksicht verlangt den Ausspruch des Verlustes der schulfesten Stelle des Beschwerdeführers auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben von ihm für die Zukunft nun auch in seiner bisherigen Stellung zu erwarten wäre. Sie hängt auch nicht davon ab, ob nach den eingetretenen Umständen der Dienstgeber dem Beschwerdeführer des allgemein gesehen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unerläßliche Vertrauen zu entziehen berechtigt ist oder nicht. Denn ein solches Vertrauen wird auch für die Verwendung des Beschwerdeführers bei einer neuen Dienststelle nötig sein.

Die belangte Behörde durfte daher unbedenklich davon ausgehen, daß eine weitere Innehabung der schulfesten Stelle durch den Beschwerdeführer, noch dazu in einer Leiterfunktion - gleichgültig, ob mehr oder weniger Eltern sich für oder gegen den Beschwerdeführer aussprechen bzw. die Öffentlichkeit sich mehr oder weniger mit dem Fall befaßt - dienstlichen Interessen zuwiderlaufen würde; denn mit Recht vertritt sie die Auffassung, daß im Beschwerdefalle nicht nur das Ansehen des Beschwerdeführers und die Effektivität seiner Tätigkeit, vor allem in der Öffentlichkeit, sondern darüber hinaus auch das Ansehen der von ihm geleiteten Volksschule leidet.

Der von der belangten Behörde ausgesprochene Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde hätte sich mit der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1984 vor der Disziplinarkommission erster Rechtsstufe behaupteten Befangenheit des Bezirksschulinspektors AP auseinandersetzen müssen, ist ihm zu erwidern, daß der Beschwerdeführer weder in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde erster Instanz noch später im Berufungsverfahren Umstände vorgebracht hat, die bei vernünftiger Würdigung Anlaß geben könnten, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des genannten Kommissionsmitgliedes zu zweifeln. Der Umstand allein, daß das Kommissionsmitglied Bezirksschulinspektor war, vermag noch nicht darzutun, daß es nicht willens oder innerer Hemmungen wegen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Pflichten im Sinne des Gesetzes objektiv durchzuführen. Trägt der Beschuldigte im gesamten Disziplinarverfahren zur behaupteten Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes stichhältiges nicht vor, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am 27. März 1985

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