BVwG W114 1426396-1

BVwGW114 1426396-117.11.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1426396.1.00

 

Spruch:

W114 1426396-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Rechtsangelegenheiten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 11 11.048-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Asylverfahren im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes Sachverhalt relevante Vorbringen:

Der BF sei 1997 geboren und daher minderjährig. Er stamme aus der Provinz XXXX. Er sei sowohl in dieser Provinz als auch in XXXX und auch in XXXX aufgewachsen. Er habe im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben. Er habe mit seinen Eltern und mit seinem Bruder, der von den Taliban entführt worden sei, dort gelebt. Er habe XXXX verlassen, weil dort Krieg herrsche. In XXXX habe auch ein Onkel gelebt. Bei diesem habe er jedoch nicht gewohnt. Der Vater sei in XXXX getötet worden. In XXXX habe er mit seiner Mutter und einer Schwester gelebt. In XXXX habe er für ca. drei Monate gelebt, als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei. In XXXX sei er fünf Jahre zur Schule gegangen. Er habe Afghanistan verlassen weil dort Krieg herrsche. Es gäbe dort sehr viele Taliban. Sein Vater sei auch deswegen ums Leben gekommen. Die Taliban wären auch jede Nacht zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten immer wieder gefragt, wo sein Vater und sein Bruder wären, obwohl sein Bruder bereits entführt gewesen wäre und auch sein Vater bereits verstorben gewesen wäre. Es habe körperliche Übergriffe gegeben. Er sei geschlagen worden, sein rechter Arm sei gebrochen worden. Die Taliban hätten Geld verlangt. Sein Vater sei Mitglied der Taliban gewesen. Warum er getötet worden sei, sei dem BF nicht bekannt. Er sei bei den Taliban einen Monat lang im Gefängnis gewesen. Als er von dort habe fliehen können, sei er ausgereist.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen zusammengefasst führte das Bundesasylamt in der Begründung der Entscheidung aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es könne nur festgestellt werden, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, illegal eingereist sei, der Volksgruppe der Paschtunen und der muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er durch die Taliban einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keine aktuelle und zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Das Bundesasylamt kam jedoch zum Schluss, dass die Kriterien die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würden, erfüllt wären.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 24.04.2012, eingelangt im Bundesasylamt am 25.04.2012. Darin wird hingewiesen, dass ihm als Minderjährigem jedenfalls jederzeit ein Rechtsberater zur Seite zu stellen gewesen wäre.

Der minderjährige BF sei nach dem Tod des Vaters und dem im zeitlichen Zusammenhang zur Ermordung des Vaters stehenden Verschwinden des Bruders häufig von den Taliban zu Hause belästigt und bedroht worden. Die Taliban hätten Informationen über den Verbleib des Vaters und des Bruders eingefordert. Dies, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers die Taliban selbst für die Ermordung des Vaters und das Verschwinden des Bruders verantwortlich gemacht habe. Bei diesen Besuchen sei es wiederholt zu Übergriffen gegen den BF gekommen. Dem BF könne nicht zur Last gelegt werden, dass er sich an alles umfassend erinnern könne. In Folge des traumatischen Verlustes beider männlicher Bezugspersonen leide er heute unter Erinnerungslücken. Darüber hinaus sei das Alter des Beschwerdeführers nicht hinreichend ins Kalkül gezogen worden. Der BF sei als Minderjähriger mit der Fragestellung durch die Behörde auch überfordert gewesen. Die Fragestellung sei auf sein Alter nicht abgestimmt gewesen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften würde dazu führen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 24.04.2012. Darin wird gerückt, dass dem BF als Minderjährigem kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei. Die Behörde hätte auch nicht berücksichtigt, dass es sich um einen minderjährigen Beschwerdeführer handle. Die vom Bundesasylamt festgestellten Mängel in den Angaben des BF seien auf sein jugendliches Alter zurückzuführen. Dies dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Darüber hinaus sei er mit der belastenden Einvernahmesituation über weite Strecken mit der Fragestellung der Behörde überfordert gewesen. Die Fragestellung sei nicht auf sein Alter abgestimmt gewesen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt verschiedene Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen. Warum den Angaben des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt kein Glauben geschenkt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

5. Am 17.11.2014 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde dem BF in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters seines gesetzlichen Vertreters sowie in Unterstützung durch den Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß seiner Manuduktionspflicht die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen Fluchtgründen ausführlich Stellung zu nehmen und das erkennende Bundesverwaltungsgericht von deren Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Im Wesentlichsten zusammengefasst vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht zu überzeugen, dass er sich wegen einer asylrechtsrelevanten Verfolgungsgefahr in Österreich befindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen und ist minderjährig. Er stammt aus der Provinz XXXX. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 23.09.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF wurde sowohl während seines Aufenthaltes in der Provinz XXXX als auch während seines Aufenthaltes in XXXX von Taliban belästigt bzw. insultiert. Dabei wurde ihm auch der Arm gebrochen. Er befindet sich nicht wegen einer asylrechtsrelevanten Verfolgungsgefahr in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, warum er sein Land verlassen hat, ist nachvollziehbar und damit glaubhaft. Es wurde in sich schlüssig und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubwürdig geschildert. Eine Belästigung und Insultierung durch Taliban oder durch kriminelle Personen, wie sie nach den Angaben des BF erfolgt ist, stellt jedoch keine konkrete auf den Beschwerdeführer anzuwendende aktuelle oder drohende Verfolgung auf Grund der in der Genfer Konvention taxativ aufgezählten Gründe dar, wie im Folgenden unter 3. ausgeführt wird.

Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auf Grund dieses Ermittlungsverfahrens und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 möglich, eine rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens des BF (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) vorzunehmen.

Auch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 wurde kein Fluchtvorbringen erstattet, welchem Relevanz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zukommen würde. Auch von Amts wegen vermochte das Bundesverwaltungsgericht keine derartigen Gründe zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde zu legen sind, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers liegt in Problemen mit Privatpersonen - seien es einzelne Taliban oder sonstige kriminelle Personen - begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht und wurde nicht behauptet. Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich.

Das erkennende Gericht übersieht keineswegs die Tragik der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in seiner Heimat vor seiner Ausreise, weist jedoch darauf hin, dass (im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der GFK) insbesondere die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach derartigen traumatischen Erfahrungen grundsätzlich bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes berücksichtigen werden kann, was im vorliegenden Fall jedoch nach positiver Entscheidung bereits im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Betracht kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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