BVwG L515 1315460-5

BVwGL515 1315460-515.7.2014

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1315460.5.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.) Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 VwGVG, 46a Abs. 2 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" und "bP 2" bezeichnet), stellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Die bP sind nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit dem Jahre 2006 in Österreich aufhältig. Diverse fremden- und asylrechtliche Anträge wurden in diesem Zeitraum ab- bzw. zurückgewiesen.

Seitens der bP wurde zu keinem Zeitpunkt ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument vorgelegt oder die Identität auf sonstige Weise nachgewiesen.

Als Begründung für den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete brachten die bP vor, sie hätten sich nach dem Abschluss der oa. Verfahren um eine Heimreise bemüht und hätten sowohl die armenische Botschaft als auch jene der Russischen Föderation aufgesucht. Sie hätten jedoch von beiden Vertretungsbehörden keine Heimreisezertifikate erhalten, da sie "offenkundig weder die armenische noch die russische Staatsbürgerschaft besitzen."

Die bP wären nach § 46a Abs. 1a FPG als geduldet anzusehen, weshalb ihnen die von ihnen begehrte Karte nach Abs. 2 leg. cit. auszustellen würde.

Die bP legten Bestätigungen der armenischen und russischen Botschaft in Wien vor, wonach sie unter Angabe jenes Namens unter dem sie auch vor den österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden in Erscheinung traten vorsprachen und mangels Feststellbarkeit der Staatsbürgerschaft in Bezug auf die beiden Staaten keine Reisedokumente ausgestellt werden könnten.

I.2. Die Anträge wurden in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gem. § 46a FPG zurückgewiesen.

Die Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen -unter Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung damit begründet, dass nach der wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz, welche mit ab- bzw. zurückweisenden Bescheiden endete, einer beantragten Ausstellung einer Karte für Geduldete und einer abweislichen Entscheidung hinsichtlich der beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" abgewiesen wurde, die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung am Umstand, dass basierend auf den Angaben der bP zu deren Identität kein Reisedokument erlangt werden konnte. Die Voraussetzungen für die Duldung können nicht festgestellt werden, da das Herkunftsland nicht feststünde und die bP keine relevanten Handlungen gesetzt hätten um ihre Identität nachzuweisen.

(Wörtliche Zitierung aus dem angefochtenen Bescheid:

"...

Zu Ihrer Identität muss festgehalten werden, dass sie weder im Asylverfahren, dem fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments, dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und bei den Botschaften Urkunden oder Ausweise vorlegten welche ihre Identität bestätigen würden.

Die Angaben zu ihrer Person beruhen einzig und allein auf ihren eigenen Aussagen und sind durch nichts belegt.

Da es sich ihrem Fall nur um eine unbewiesene Verfahrensidentität handelt, kommt den Bestätigungen der Botschaften nur insofern Relevanz zu, als unter dieser Identität keine Staatsbürgerschaft feststellbar ist.

Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes kann von Amtswegen keine Duldung festgestellt werden, da Ihr Herkunftsland nicht feststeht und Sie selbst keine relevanten Handlungen (wie die Beibringung von Dokumenten) setzen, um Ihre Identität nachzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch nicht als vorübergehend unzulässig anzusehen.

...

Da die Voraussetzungen nach § 46a Abs 1, 1a und 1c nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1b Z 1 vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden.

...)

I.3. Gegen die oa. Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Vorerst wurden Teile des bisherige, bereits im Antrag vorgebrachte Sachverhalts wiederholt. In weiterer Folge wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aus dem Faktum, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt, noch kein Sachverhalt abgeleitet werden kann, welcher die Ausstellung einer Karte für Geduldete versagt.

Zumal die bP nicht im Besitze eines Reisedokuments wären, stelle sich die Frage der Ausreis(un)willigkeit nicht.

Ebenso stellten die bP noch weitere verfahrensrechtlichen Anträge, auf die an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Die beschwerdeführenden sind nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit dem Jahre 2006 in Österreich aufhältig. Diverse fremden- und asylrechtliche Anträge wurden in diesem Zeitraum ab- bzw. zurückgewiesen und es gelang ihnen nicht, einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen.

Die bP sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie stammt aus einem Staat, welcher die Personenstandsfälle seiner Bürger notorischer Weise dokumentiert.

Bereits in der erstmaligen asylrechtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Identität der bP nicht feststeht. An dieser Feststellung änderte sich in den nachfolgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen nichts.

Die Feststellbarkeit der Identität scheitert am Umstand, dass die bP keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegen und diese verschleiern.

Aufgrund der verschleierten Identität konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen bP effektuiert werden.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche in den verschiedenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren getätigt wurden.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Wenn die bP behaupten, weder die armenische, noch die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen, ist festzuhalten, dass in sämtlichen bereits durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der armenischen Staatsbürgerschaft der bP ausgegangen wurde. Da sich in diesen Punkten kein neuer Sachverhalt ergab, sieht das ho. Gericht keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzugehen.

Es ist für das ho. Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde in ihrer Begründung zum Schluss kommt, der Herkunftsstaat stünde nicht fest, zumal sie andererseits im Kopf des Bescheides ausdrücklich die Staatsangehörigkeit mit Armenien annimmt und auch nicht einmal andeutungsweise anführt, worin sie Umstände erblickt, welche die Bindungswirkung der wiederholt rechtskräftigen Feststellung des Herkunfts-staates Armenien durchbrechen sollte.

In diesem oa. Punkt sind die Ausführungen der belangten Behörde nicht tragfähig, jedoch sind sie es in Bezug auf die Ausführungen hinsichtlich der nicht feststellbaren bzw. verschleierte Identität der bP. In diesem Punkt stimmt das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde zu.

Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedoch Voraussetzung, dass die bP ihre wahre Identität bekannt geben.

Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.

Die Bereitschaft, unter einer falschen Identität vor den Behörden aufzutreten, wenn hieraus ein Vorteil zu erwarten ist, zeigt sich auch im Umstand, dass bP1 -sichtlich mit Wissen und Dulden der dabei anwesenden und den Angaben der bP nicht widersprechenden bP2- am 10.5.2011 anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine andere Identität angab (offensichtlich um einer verwaltungs-strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen), als jene, unter der sie in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren auftrat (AS 82 in Bezug auf bP1). Auch in den gegenständlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stellte sich die Verschleierung der Identität als Vorteil für die bP heraus, weil ihnen diese Handlung den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichte und gingen sie in den fremden und asylrechtlichen Verfahren sichtlich nach dem selben Muster wie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor.

Wenn die bP nunmehr Schreiben der russischen und armenischen Botschaft vorlegen, wonach deren Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden könne, ist festzuhalten, dass die bP diese Botschaften sichtlich aufsuchten, ohne ihre (wahre) Identität zu bescheinigen. Die genannten Schreiben bescheinigen daher allenfalls, dass in der Russischen Föderation und in Armenien keine Personen als Bürger dieser Staaten leben, welche die von den bP behaupteten Identitäten führen. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei den von den bP angegebenen Namen um deren wahre Identität handelt. Die genannten Schreiben indizieren viel mehr, dass die bP unter falscher Identität auftreten, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftreten würde, der armenische Staat in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft der bP zu verifizieren (vgl. hier ebenfalls die Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH im RIS).

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1.)

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46a FPG lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).

Ein unter § 46a Abs. 1 bzw. 1c FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens der bP weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Hier wird auch auf die verschiedenen bereits durchgeführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren verwiesen, in denen ein solcher Sacherhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Eine Feststellung gem. § 46 Abs. 1a FPG wurde seitens der belangten Behörde (zu Recht) nicht getroffen und können die bP daher nicht aus dieser Bestimmung ableiten, als Geduldete zu gelten (Erk. d. VwGH vom 25.10.2012, 2011/21/0256), und wird eine solche Feststellung jedenfalls so lange nicht zu treffen sein, als die bP ihre Identität verschleiern und keine unbedenklichen Identitätsnachweise vorlegen.

Da keine der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 - 1c FPG vorliegen, aus denen sich ergeben würde, der Aufenthalt der bP wäre im Bundesgebiet geduldet, ist den bP gem. Abs. 2 leg. cit. keine Karte für Geduldete auszustellen.

Wenn die bP vorbringen, sich nach der erstmaligen Beantragung einer Karte für Geduldete vor 4 Jahren noch immer im Bundesgebiet aufzuhalten, kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten der bP abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass sie sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche die bP zu vertreten haben -nämlich zumindest die Verschleierung ihrer Identität- bisher vereitelten.

Es wird viel mehr an den bP liegen, ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen, bzw. ihre wahre Identität offen zu legen.

Wenn die bP in der Beschwerde davon ausgehen, der Ausstellung einer Karte für Geduldete stünde der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine Verfahrensidentität vorliegt, nicht entgegen (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte), verkennen die bP den Umstand, dass die Ausstellung einer Karte für Geduldete im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde nicht aufgrund des Umstandes, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, sondern aufgrund des Umstandes, dass sie ihre Identität verschleiern (§ 46a Abs. 1b Z1) nicht vorgenommen wurde.

Wenn die bP die Befragung des nicht näher genannten "zuständigen Referenten" (wohl als Zeugen) beantragt -gemeint ist bzw. sind wohl der Referent bzw. die Referenten im fremdenpolizeilichen Verfahrenist festzuhalten, dass es sich hier um einen nicht zulässigen Beweisantrag handelt, zumal es sich hierbei um kein taugliches Beweisthema handelt. Der Verfahrenshergang, worüber der Zeuge aussagen könnte, insbesondere die behauptete Verweildauer der bP im Bundesgebiet, sowie die von ihnen gestellten Anträge und die darüber ergangenen Entscheidungen stehen außer Zweifel und wird als wahr angenommen, weshalb eine Aussage hierüber unterbleiben kann (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Darüber hinaus kann der zuständige Referent als Zeuge durch eigene Wahrnehmungen nichts Relevantes aussagen, zumal es die Aufgabe eines Zeugen darstellt, lediglich über eigene Sinneswahrnehmungen auszusagen. Die Wiedergabe von Mutmaßungen, Rechtsansichten, etc. fallen nicht hierunter.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag spruchgemäß nicht als (unzulässig) zurückzuweisen, sondern als (unbegründet) abzuweisen gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Fehlbezeichnung vorliegt (Zurückweisung statt richtiger Weise Abweisung) sich kein weiterer im Beschwerdeverfahren aufzugreifender relevanter Sachverhalt, zumal die bP hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wurden, da die belangte Behörde trotz der Fehlbezeichnung im Spruch eine meritorische Entscheidung traf (vgl. Erk. d. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313; Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240; Erk. d. VwGH vom 19.9.2006, 2006/05/0038; Erk. d. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0111). Darüber hinaus wurde dieser Umstand nicht angefochten.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die legten nicht konkret und substantiiert dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten

lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren

Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides tragfähige festgestellte Verschleierung der Identität teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018).

II.3.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt gem. § 46a Abs. 1 - 1c hervorkam, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen.

2.)

II.3.5. Zum seitens der bP nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz ist festzuhalten, dass ein solcher nur in Betracht käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Eine solche Rechtsgrundlage, deren Vollziehung in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fiele, wurde weder seitens der bP benannt, noch ist eine solche für das ho. Gericht ersichtlich. Insbesondere können dem FPG, dem BFA-VG und dem VwGVG bzw. dem AVG keine solchen Rechtsgrundlagen entnommen werden.

Falls die bP die Existenz weitergehende Ersatzansprüche vermeinen, welche nicht in die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts fallen, sind sie gem. §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG an die zuständige Stelle zu verweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus. Letztlich legt das ho. Gericht das dem Art. 18 Abs. 1 B-VG innenwohnende Legalitätsprinzip in Bezug auf den abgewiesenen Kostenersatz nicht entgegen der Rechtsansicht des VwGH aus.

Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr.

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