Normen
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die nach eigenen Angaben aus Aserbaidschan stammenden Beschwerdeführer reisten am 5. April 2009 nach Österreich ein und beantragten am selben Tag die Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2010 wies das Bundesasylamt diese Anträge als unbegründet ab, versagte auch die Gewährung subsidiären Schutzes und wies die Beschwerdeführer (sowie ihre Kinder) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus Österreich nach Aserbaidschan aus. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 8. April 2010 eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Am 2. Juni 2010 beantragten die Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG. Dazu brachten sie vor, über keinen Reisepass zu verfügen, sodass sie von sich aus nicht über eine österreichische Grenze ins Ausland ausreisen könnten. Auch sei es notorisch, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden könne, weil "Aserbaidschan das erforderliche Heimreisezertifikat an Staatenlose nicht ausstelle". Die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat sei somit aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, sodass sie gezwungen seien, bis auf weiteres im Bundesgebiet zu bleiben.
Mit den angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden vom 13. Oktober 2011 "versagte" die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde die Anträge auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" gemäß § 46a FPG.
Über die gegen diese Bescheide gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
§ 46a FPG in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, lautet auszugsweise:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
- 1. §§ 50 und 51 oder
- 2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.
§ 56 gilt sinngemäß.
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- 1. seine Identität verschleiert,
- 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(2) Die Behörde hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
…"
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0053, insbesondere in Punkt 2.2. der Begründung, näher ausgeführt hat, setzt eine Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nunmehr - auf Basis der hier anzuwendenden Rechtslage nach dem FrÄG 2011 - die von Amts wegen vorgenommene Feststellung dieser Unmöglichkeit voraus.
Eine Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer sind daher - insbesondere nach § 46a Abs. 1a FPG - nicht geduldet. Von daher werden sie durch die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in ihren Rechten verletzt. Ihre Beschwerde war daher jedenfalls im Hinblick darauf gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Oktober 2012
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