BVwG W226 2006359-1

BVwGW226 2006359-124.4.2014

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.132 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.132 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2006359.1.00

 

Spruch:

W226 2006359-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA von Chile, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zahl 100 23 19810, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. II. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "ordnete" mit Bescheid, vom 18.03.2014, Zahl: 1002319810, zugestellt am 21.03.2014 über den Beschwerdeführer gemäß §76 Abs. 1 FPG idgF "Die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Chile sowie der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen an".

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Chile.

Er sei am 22./23.12.2013 auf dem Luftweg von XXXX nach Österreich, XXXX, eingereist. Laut polizeilicher Meldung vom 05.01.2014 habe er behauptet, den Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei am 04.01.2014 wegen des dringenden Tatverdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei unter der XXXX am XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, 129, 130 StGB iVm §§ 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten, davon teilbedingt zu einem Strafausmaß von sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Strafende sei mit 04.08.2014 bemessen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln, er sei auch nicht in der Lage, den behaupteten Lebensunterhalt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang angegeben, der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein und aus diesen Gründen auch nach Österreich gereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Angehörigen, er sei des Weiteren in Österreich nicht gemeldet und habe auch keinen existenziellen gesicherten Wohnsitz. Auf Grund der Verurteilung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, davon 7 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt, wobei er innerhalb von 3 Monaten ab Einreise in das österreichische Bundesgebiet eine gerichtlich strafbare und vorsätzliche Handlung begangen habe, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, würden auch die Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen im Sinne des § 53 FPG vorliegen, sodass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen.

Der Beschwerdeführer sei somit offensichtlich aus wirtschaftlichen und strafrechtlich inkriminierenden Gründen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es könne mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf arbeitsmarktrechtliche, fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Vorschriften einzuhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige auch klar, dass er mangels nachweislicher Barmittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes nicht davor zurückschrecke, fremdes Eigentum zu verletzen. Der Beschwerdeführer sei am 22./23.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei kurz darauf, nämlich am 04.01.2014 wegen des dringenden Tatverdachtes des Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen worden. Über den Beschwerdeführer sei auch die Untersuchungshaft verhängt worden, da auch nicht davon ausgegangen worden sei, dass er bei Belassung auf freien Fuß für das gerichtliche Verfahren zur Verfügung stehen würde. Das Vorverhalten lasse darauf deuten, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Intention bzw. auch fallweisen Entschlossenheit zur Begehung strafbarer Handlungen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei bzw. davor nicht zurückschrecke, und darin sei ein Vertrauensbruch zu den österreichischen Werten und seiner Rechtsordnung zu sehen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei andere Sicherheiten anbieten können, sodass im Zuge der Prüfung der Sicherungsmaßnahme eine gegenteilige Ansicht anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei als nicht vertrauenswürdig einzustufen und würden auch keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer (angemerkt: nach Ende der Strafhaft) außer Verhältnis stehen würde.

In diesem Zusammenhang stützte sich die Verwaltungsbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses auf alle Umstände des konkreten Falles bedacht zu nehmen sei, um die Befürchtung des Risikos des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz eines Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine "ultima-ratio-Maßnahme" darstelle.

Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten beziehungsweise der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die finanzielle Sicherheitsleistung scheide aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein aus. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie ausführlich dargelegt, bestünde in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung, vereitelt. Es läge somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befände, ausschließe.

Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Haft, und sei daher aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.03.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, "gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien binnen offener Frist das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22 a BFA-VG".

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) aus:

Der Beschwerdeführer sei am 22./23.12.2013 in Österreich eingereist.

Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Landesgericht für XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer bedingten Strafe von 14 Monaten verurteilt worden.

Die Anordnung der Schubhaft sei in rechtswidriger Weise erfolgt:

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt gründe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.

Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall hinreichend Zeit gehabt - wie gesetzlich in § 76 Abs. 3 FPG vorgesehen - ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen.

Der Niederschrift vom 21.03.2014 sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur beabsichtigen Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der beabsichtigten Schubhaftverhängung informiert worden sei. Über die freiwillige Ausreise sei aber nichts protokolliert worden. Der Beschwerdeführer habe gesagt (angemerkt: gegenüber dem nunmehrigen Rechtsvertreter) er habe vorgebracht, dass er freiwillig ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer sei somit bereit, sofort nach Entlassung aus der Strafhaft freiwillig in seine Heimat auszureisen. Seine Ehegattin in Chile sei nämlich schwanger und bekomme Ende Juni/Anfang Juli ein Baby. Schon aus diesem Grund möchte er so rasch als möglich nach Hause fahren. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Vertreterin klar den Wunsch geäußert, nach Enthaftung aus der Strafhaft freiwillig nach Chile auszureisen, diesbezüglich werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Bei Gewährung von Parteiengehör hätte der Beschwerdeführer seinen Ausreisewillen kundtun können. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dies verwehrt habe, wäre der Bescheid mit schweren Mängeln behaftet.

In weiterer Folge führt die gegenständliche Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer bereit sei, nach dem Ende der Gerichtshaft umgehend freiwillig nach Chile auszureisen, er sei im Besitz eines Reisepasses und würde der Ausreise nach Enthaftung nichts im Wege stehen. Die Schubhaft zur Sicherung der Ausreise sei demzufolge nicht notwendig.

Im gegenständlichen Fall sei die Anordnung der Schubhaft auch nicht "ultima-ratio" zur Erreichung des Ziels: Der belangten Behörde müsse der Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers - nämlich der 04.08.2015 (angemerkt: erkennbar dem Text einer ganz anderen Schubhaftbeschwerde entnommen) bekannt sein. Gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach "Griechenland" abschieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht in dieser Art organisieren und durchführen könne, zumal dadurch die Anordnung der Schubhaft unterbleiben könne und das Sicherungsziel, die sofortige überwachte Ausreise des Beschwerdeführers, dennoch erreicht werden könne. Es läge somit völlig in der Sphäre der belangten Behörde, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu organisieren.

Diesfalls habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass in vorliegenden Fällen, Schubhaft überhaupt unterbleiben solle:

"Schubhaft darf stets nur "ultima-ratio" sein (vergleiche E 26.08.2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vergleiche E 27.01.2011, 2008/21/0595)." VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527.

Unter anderem brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass § 3 BFA-G "dem BFA noch keine konkrete Kompetenz zuweist, sondern lediglich die Regelung von Grundsätzen beabsichtigt":

Es wird daher vorgeschlagen, mittels eines eigenen Einrichtungsgesetzes die Grundsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuschreiben. Darüber hinaus soll ein eigenes Verfahrensgestz erlassen werden, welches überwiegend die prozessualen bestimmungen enthält, die für alle Fremde im Verfahren vor dem Bundesamt gelten.

24. GP,1803 der Beilagen, Seite 3

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die konkreten Zuständigkeiten des BFA, betreffend die Vollziehung des achten Hauptstücks des FPG, im § 3 BFA-VG festgeschrieben seien. Demnach obliege dem BFA gemäß § 3 Abs. Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem achten Hauptstück des FPG 2005, worunter aber nicht die Schubhaft nach dem Regelungsregime des § 76 ff FPG 2005 falle, da Schubhaft lediglich zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen diene. Schubhaft selbst stelle aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar.

Betreffend der sachlichen Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 a Z 2 FPG sei anzuführen, dass diese mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend sei. Somit würde dem BFA auch durch dieses Bestimmung (§ 5 Abs. 1 a Z 2 FBG 2005) nicht die Kompetenz zur Vollziehung der § 67 ff FBG 2005 eingeräumt.

Darüber hinaus sei eine Schließung der hier aufgezeigten Regelungslücke - angenommen es handle sich um eine planwidrige Lücke - mittels Analogie schon aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts des Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutze der persönlichen Freiheit und Art. 5 EMRK unzulässig. Sowohl Art. 5 EMRK als auch Art. 1 des BVG zum Schutze der persönlichen Freiheit würden eine explizite gesetzliche Grundlage verlangen, wobei ein Ersatz dieser Grundlage mittels Analogieschlusses nicht zulässig erscheine.

Mangels zuständigkeitsbestimmender Vorschriften wäre etwa in Wien gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung die in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde, die zur Anordnung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 zuständig wäre. Daher verletze die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheides des BVA den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG.

Der Beschwerdeführer würde jedoch auch durch die Neukonzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt werden, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG erfülle.

Nach der neuen Rechtslage und der neu geschaffenen Bestimmung des § 22 a Abs.1 Z 3 BFA-VG hätten Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen sie Schubhaft gemäß dem achten Hauptstück des FPG angeordnet würde. Auch hier handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art, da sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bekämpfung des Schubhaftbescheides) als auch einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Bekämpfung der Festnahme und Anhaltung) kombiniert würden. Aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG in Verbindung mit Art. 130 B-VG bestehe ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel und sei aus den anzuwendenden Rechtsnormen nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG und der Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle.

Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde, stelle sich die Frage der Anwendbarkeit des § 22 a BFA-VG. Die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zufolge.

Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder - wie Maßnahmenbeschwerden - beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien. Auch diese Rechtsunsicherheit resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Art. 18 B-VG zu konkretisieren.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stünden der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Da es sich bei der mittels bekämpften Bescheides angeordneten Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, würde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung beantragt.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a BFA-VG in Fällen, in denen die Anhaltung noch andauere - auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren, sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert. Dem Bundesverwaltungsgericht käme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetzte verwaltungshandelnde Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegeben Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

In Hinblick auf diese Ausführungen würde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt. Darüber hinaus würde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich, da die Kompetenz zur Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dem Verwaltungsgericht nicht zukomme.

Der Beschwerdeführer beantragte,

den bekämpften Bescheid zu beheben

und

auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach dem Ende der Gerichtshaft nicht vorlägen;

Kostensatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen;

auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei;

in eventu (bezogen auf diese Anträge)

die ordentliche Revision zuzulassen;

eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

Mit Schriftsatz vom 02.04.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das gegenständliche Verfahren, übermittelte gleichzeitig die dagegen eingebrachte Schubhaftbeschwerde und gab eine Stellungnahme ab:

Die Verwaltungsbehörde beantragte,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,

und

dem Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Chile und verfügt über einen bis XXXX gültigen Reisepass. Er hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen und fehlt ihm jegliche soziale Verankerung. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich ausschließlich in einer Haftanstalt polizeilich gemeldet. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Das voraussichtliche Haftende ist der 04.08.2014.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128, 130 4. Fall, 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe, davon sieben Monate unbedingt, verurteilt.

Laut eigenen Angaben in der Einvernahme vom 21.03.2014 ist der Beschwerdeführer nach erfolgter Einreise niemals polizeilich gemeldet gewesen, er ist einzig zwecks "Schwarzarbeit" in das Bundesgebiet eingereist, hat auch ohne Bewilligung in einer Werkstatt "schwarz" als Mechaniker gearbeitet und nebstbei die erwähnte Straftat begangen.

Es besteht im Zeitpunkt der Strafhaftentlassung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er sich dem Zugriff durch die Behörden entzieht, um erneut durch strafbare Handlungen sowie durch "Schwarzarbeit" ein Einkommen zu erzielen bzw. sich zu bereichern, was nach eigenen Angaben der einzige Zweck des Aufenthaltes im Bundesgebiet war.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt - im Einzelnen ist dabei folgendes festzuhalten:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und in Bezug auf das Fehlen von Familienangehörigen sowie jeglicher sozialen Verankerung in Österreich basieren auf den eigenen (persönlichen) Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der angeführten Einvernahme vom 21.03.2014.

Die Feststellungen über die polizeilichen Meldungen ausschließlich in österreichischen Haftanstalten sind dem eingeholten Melderegisterauszug zu entnehmen. Sie bestätigen die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 01.04.2014, diesen Feststellungen wird vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.

Die Feststellung hinsichtlich der Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister, die der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.

Aus diesen Fakten und dem vom Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme als auch in der Schubhaftbeschwerde eingeräumten eigenen Verhalten, ist der Schluss auf der Tatsachenebene zulässig, dass sich der Beschwerdeführer jeglichen behördlichen Zugriffs nach neuerlicher Haftentlassung zu entziehen versuchen wird.

In der Einvernahme vom 21.03.2014 ist keinerlei Hinweis ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von sich aus eine dringende freiwillige Heimkehr nach Chile ausgeführt hätte. Dies trotz eingestandener guten Verständigung mit dem Dolmetscher und auch nach erfolgter Übersetzung und Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.

Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehrfach vorgebracht hätte, unmittelbar nach Haftentlassung freiwillig nach Chile zurückkehren zu wollen, da seine Ehegattin schwanger sei und Ende Juni/Anfang Juli ein Baby erwarte, lässt sich somit mit dem Inhalt der vorliegenden Niederschrift vom 21.03.2014 überhaupt nicht in Einklang bringen. In dieser ist vielmehr vermerkt, dass der Beschwerdeführer für zwei Kinder in Chile Sorgfaltspflichten hat, woraus erkennbar sein Bestreben ableitbar ist, im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen bzw. durch die Ausübung von Schwarzarbeit ein Einkommen zu erzielen, was ihm nach eigenen Angaben im vorangehenden Aufenthalt in XXXX nicht möglich gewesen sein soll, weshalb er dort nicht geblieben wäre ("es gab nur ein Auto zum Herrichten und sonst keine weiteren"). Wenn nunmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einzig in das Bundesgebiet eingereist ist, um hier durch Schwarzarbeit bzw. durch Vermögensdelikte ein Einkommen zu erzielen, um dadurch seinen Unterhaltspflichten im fernen Chile nachzukommen, kann nicht einfach angenommen werden, dass durch die erwartete Geburt eines weiteren Kindes sich an der Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich grundsätzliches geändert hätte. Im Gegenteil, die Geburt eines weiteren Kindes erhöht vielmehr noch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, nicht völlig mittellos, sondern nach so langer Zeit mit entsprechenden Unterhaltmitteln in den Herkunftsstaat zurückzukehren, sodass wie dargestellt einzig aus der Schwangerschaft der Ehegattin in Chile keinerlei realistische Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unverzüglich nach Haftende das Bundesgebiet verlässt.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch darauf zu verweisen, dass mit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde seine umfassende Ausreisebereitschaft der belangten Behörde bekannt ist und steht es dem Beschwerdeführer frei, durch eigene Eingaben bzw. durch Eingaben seiner Rechtsvertretung möglichst rasch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Haftentlassung zu ermöglichen. Unter der realistischen Annahme der vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten umfangreichen Kooperation mit der Verwaltungsbehörde kann nicht erkannt werden, dass eine rasche Klärung der Modalitäten der Rückkehr in den Herkunftsstaat nach der Haftentlassung nicht zu bewerkstelligen sein wird.

Von der Durchführung einer Verhandlung war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH v. 14.03.2012, U466/11 ua) abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§21 Abs. 7 BFA-VG) bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§24 VwGVG). Ein solche wäre auch nicht notwendig gewesen, um die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu sanieren:

Zum einen, weil eben kein Mangel vorliegt, da, wie ausgeführt, die Argumentation der Verwaltungsbehörde auch von der aktuellen Faktenlage getragen werden kann; zum anderen, da allein schon das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wie oben angeführt, nicht geeignet ist, zur einer anders lautenden

Beurteilung zu gelangen:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet, die Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, scheidet bereits unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft aus - der gegenständliche Fall fällt daher aus dem Anwendungsbereich des Abs. 2 des §22 a BFA-VG - zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problem - Bundesverwaltungsgericht als Titelbehörde - siehe nachfolgend.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).

Das gegenständliche Verfahren bewegt sich außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Bescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als rechtmäßig, da sich - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer offensichtlich dem Behördenzugriff nach Ende der Strafhaft zu entziehen trachten wird, um dem eingestandenen Zweck des Aufenthaltes in Österreich - Schwarzarbeit, Vermögensvermehrung - nachzugehen.

Nochmals zusammengefasst ist liegt eine Vielzahl an Faktoren vor, die unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sicherungsbedarf rechtfertigen:

das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte;

Fehlen jeglicher sonstiger sozialer Verankerung, der Beschwerdeführer

geht in Österreich keiner Arbeit nach; er verfügt über

keine geordneten Unterkunftsverhältnisse;

Ausreiseunwilligkeit;

Einreise einzig zu dem Zweck, auf illegale Weise finanzielle Mittel zu lukrieren bis hin zu Straftaten innerhalb weniger Wochen nach Einreise

Im Ergebnis trifft somit die Ansicht der Verwaltungsbehörde zu, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder untertauchen wird und wie bisher den Mangel an geordneter Unterkunftnahme für die Begehung strafbarer Handlungen nützen wird - die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, scheidet nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein aus.

Aus der in diesem Zusammenhang an den Tag gelegten Verhaltensweise kommt auch die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit nicht in Frage; im Gegenteil: nach dem bisherigen Verhalten drängt sich durchaus der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer dann erst recht jeglichem behördlichen Zugriff zu entziehen versucht, um sich wie bisher zu verhalten, wenn er eine - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende - (deutliche) finanzielle Einbuße im Falle einer zu erbringenden Sicherheitsleistung erfährt.

Generell verkennt die gegenständliche Beschwerde die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen, ist dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes für XXXX doch zu entnehmen, dass dieser mehrfache Wohnungseinbrüche mit hohem Wert des Diebsgutes und enormen Schäden an der Einrichtung zu verantworten hat.

Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, steht doch der Verwaltungsbehörde ein bis 2018 gültiges Reisedokument zur Durchführung der Abschiebung zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der behaupteten Kooperationswilligkeit ist kein Grund ersichtlich, warum die Außerlandesbringung nicht zeitnah an das Ende der Strafhaft ausschließen sollte, der Beschwerdeführer hat diesbezüglich die Möglichkeit, durch Eingaben seine Bereitschaft zur ehestmöglichen Abschiebung kund zu tun.

Sonstige rechtliche Hindernisse hat die Aktenlage nicht hervorgebracht und vermögen die (rechtlichen) Beschwerdeargumente nicht zu überzeugen:

Zur einfach-gesetzlichen Rüge des Fehlens einer "ultima-ratio"-Situation:

Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, in welcher dieser ausführte

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später (vgl. E 23. September 2010, 2009/21/0280).)

Indem sich der Beschwerdeführer bloß auf die Zitierung eines von mehreren Rechtssätzen dieses Erkenntnisses beschränkt und die diesem zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation nicht hinreichend ins Kalkül zieht, vermag er damit keine entsprechende Paralellsituation aufzuzeigen, welche auch im gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Schubhaft als rechtswidrig und Behebung des Bescheides führen kann.

Der Beschwerdeführer übersieht (zunächst) offensichtlich die sich in einem weiteren Rechtsatz zu diesem Erkenntnis entscheidende Sachverhaltskomponente, welche wesentlich vom gegenständlichen Fall abweicht:

Heimreisezertifikate werden zwar oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.

Ein Untätigwerden in diesem Sinne kann gegenständlich nicht einmal ansatzweise in Frage kommen, da die Verwaltungsbehörde keines Heimreisezertifikates bedarf, sondern Zugriff auf einen Reisepass des Beschwerdeführers hat und sich sohin Verzögerungen in der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Weise von vornherein nicht ergeben können.

Auch sonst weist dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kaum Parallelen zum gegenständlichen Fall auf, weist es doch noch zwei weitere entscheidende Abweichungen zum vorliegenden Fall auf, wie der Begründung zu entnehmen ist:

Noch am 14. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion St. Pölten "gemäß § 76" des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der demzufolge in unmittelbarem Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommene Beschwerdeführer stellte in der Folge einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer erneut nach Georgien aus. Nach Erlassung dieses Bescheides trat die Bundespolizeidirektion St. Pölten am 6. Mai 2008 erstmals zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das Bundesministerium für Inneres heran.

Der VwGH-Beschwerdeführer befand sich zum einen bereits in Schubhaft - der gegenständliche Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft - zum anderen stellte der VwGH-Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin unter Berufung auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde auf.

Zur einfach-gesetzlichen Rüge einer rechtlich unrichtigen Vorgangsweise - Schubhaft versus Festnahmeauftrag:

Wie oben dargestellt, rügt der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde gewählte Vorgangsweise:

Gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach "Griechenland" (gemeint: Chile) abschieben.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer Inhalt und Wesen der ins Treffen geführten Bestimmung:

§ 34 (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er

1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), oder

2. sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.

Ein Festnahmeauftrag kommt prinzipiell dann in Frage, wenn die Verwaltungsbehörde erst eines Betreffenden habhaft werden möchte, sohin auf die betroffene Person kein Zugriff besteht.

Gegenständlich aber befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, also im Gewahrsam der Republik und bedarf es sohin nicht nur nicht dieses gesetzlichen Instrumentariums, um sich den Zugriff auf den Beschwerdeführer zu sichern, sondern scheidet daher wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen eine Anwendung dieser Bestimmung aus.

Im Übrigen steht diese Argumentation im Widerspruch zur Beschwerdeargumentation (selbst), wonach es völlig in der Sphäre der belangten Behörde läge, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Chile zu organisieren, zumal, die Verwaltungsbehörde (nach Ansicht des Beschwerdeführers !) aufgrund eines Festnahmeauftrages die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anzuhalten; dies beinhalte aber eine Anhaltung über den 04.08.2014 hinaus, ein Umstand, gegen den sich, wie angeführt, der Beschwerdeführer aber im übrigen Teil seiner Beschwerdeausführungen wendet. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Beschwerdeführer seiner Argumentation ohnehin eine für den gegenständlichen Fall nicht anwendbare Bestimmung zugrundelegte, sieht doch § 39 Abs. 6 FPG eine Anhaltung bis zu 72 Stunden nur für Übernahmeaufträge zwecks - im gegenständlichen Fall nicht zur Diskussion stehenden - Durchbeförderung (§ 45 Ab. 3 leg. cit.) vor.

Zu den verfassungsrechtlichen Rügen:

Sachliche Unzuständigkeit des BFA - Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter:

Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer expliziten, die Zuständigkeit des BFA begründenden Norm und läge keine planwidrige Lücke vor, welche im Wege der Auslegung (zB Analogie) geschlossen werden könnte.

Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, dass weder § 3 BFA-VG, noch §§5 und 76 FPG eine entsprechende Zuständigkeitsnorm darstellen, der Beschwerdeführer übersieht aber die (von ihm als bloße "Torsobestimmung" bezeichnete) Norm des

§ 3. (1) BFA-G:

Dem Bundesamt obliegt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Die Bestimmung im Range eines einfachen (Bundes)gesetzes weist in allen Ziffern schon vom Wortlaut her einen ausreichenden Determinierungsgrad auf - Z. 3 sieht hinsichtlich der Vollziehung des 8. Hauptstückes keinerlei Einschränkung auf bloße aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, und ergibt sich insofern ausdrücklich die Zuständigkeit zur Schubhaftverhängung.

Sohin entzieht bereits der Wortlaut des § 3 Z3 BFA-G dieser Beschwerderüge den Boden.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die auf einem bloßen Ausschnitt der erläuternden Bemerkungen beruhende Argumentationsführung vor dem Hintergrund der übrigen Materialien nicht überzeugen:

Bereits eingangs der Materialien wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass mit dem BFA-G die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden (Hervorhebung durch den Einzelrichter).

"BFA-Einrichtungsgesetz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar

nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt.

Auch die erläuternden Bemerkungen zu §3 BFA-VG und insbesondere der Ausschluss bestimmter Kompetenzen lassen keinen Zweifel am klar definierten Zuständigkeitsbereich aufkommen:

Zu § 3

§ 3 soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind.

Es soll jedoch eine klare Abgrenzung zu anderen Kompetenzen mit fremdenrechtlichem Bezug erfolgen. So sollen folgende Bereiche nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfasst sein:

Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthalts

Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration

Abs. 2 spiegelt den geltenden § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologische

Anpassung betreffend die Behördenbezeichnung vorgenommen. Durch diese Regelung wird die

Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus sowie auch

vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Art. 22 Abs. 1

der Dublin-Verordnung ist die zuständige Behörde der Kommission bekannt zu geben. Die Normierung

im BFA-Einrichtungsgesetz dient der Rechtssicherheit der Betroffenen."

Schubhaft ist sohin (eben) nicht vom angeführten Ausschluss erfasst.

Dass das BFA-VG keine diesbezügliche umfassende Grundlage darstellt und auch nicht darstellen muss, zeigen wiederum die Materialien zum BFA-Verfahrensgesetz, welche den Schwerpunkt auf prozessuale Bestimmungen und nicht auf den organisatorischen Zuständigkeitsbereich legen:

"Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden."

Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht den Schubhaftbescheid erlassen und liegt insofern keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor - eines Rückgriffes auf andere Normen - etwa jene über die Vollziehung in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz samt Anlagen bzw. einer Heranziehung über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender Interpretationsgrundsätze bedarf es daher nicht.

Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - Verletzung des Legalitätsprinzips:

Die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus § 22 BFA-VG:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen,

Der Beschwerdeführer räumt selbst das Fehlen der Präjudizialität der übrigen Normbestandteile ein - "Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde,..." - sodass sich gegenständlich ein weiteres Eingehen auf die diesbezügliche Beschwerdeargumentation erübrigt:

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG ganz allgemein und gemessen an Art. 130 B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

Zur Frage der Rechtsmittelfrist:

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Abs 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.

Die Verwaltungsbehörde hat - da im vorliegenden Fall ausschließlich der Schubhaftbescheid Gegenstand der Überprüfung ist - zutreffend

§16 Abs 1 1. Satz angewendet; auch diese Bestimmung weist schon vom Wortlaut her eine eindeutige inhaltliche Determinierung auf:

§ 16 (1) 1. Satz: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Jenen Ausführungen aber, welche sich auf Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt beziehen, mangelt es daher (wieder) an Präjudizialität und bedarf es daher keines Eingehens mehr darauf.

In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass (schon bisher) nach der bestehenden Rechtslage Mängel im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben, sondern stattdessen die klaren und eindeutigen gesetzlichen Folgen, normiert in §61 AVG, eintreten.

Dieser lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

Abgesehen davon stellt sich gegenständlich das Problem auch nicht auf Tatsachenebene, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhob.

Zur Frage der Einbringung:

Auch hier ist hinsichtlich jener Beschwerdeausführungen, welche über das gegenständliche Verfahren einer Bescheidbeschwerde hinausgehen, mangelnde Präjudizialität zu konstatieren - in Bezug auf die Frage, wo eine Schubhaftbescheidbeschwerde einzubringen ist, trifft der Gesetzgeber jedenfalls in § 12 VwGVG eine eindeutige Anordnung:

Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Einbringungsort für die Schubhaftbescheidbeschwerde ist sohin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die hinter dieser Bestimmung stehenden Absichten des einfachen Gesetzgebers verdeutlichen die Materialien (Hervorhebung durch den Einzelrichter), welche aufgrund ihrer Eindeutigkeit keines weiteren Kommentars bedürfen.

Der vorgeschlagene § 12 führt den im Zivilprozessrecht (vgl. § 74 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sollen die Beschwerde und damit in Zusammenhang stehenden Anträge bei der belangten Behörde eingebracht werden. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sollen jedoch - da die Zurechnung einer solchen Ausübung zu einer bestimmten Behörde für den Beschwerdeführer nicht immer leicht vorzunehmen ist - unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein.

Wird eine Beschwerde (oder ein sonstiger Schriftsatz) entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde (den sonstigen Schriftsatz) zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Eder/Martschin/Schmid, K4 zu §12).

Zur Frage der Kosten:

Hierzu siehe Ausführungen zu Spruchpunkt II.

Zu §22a Abs 3 BFA-VG:

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Auch diesbezüglich liegt mangelnde Präjudizialität vor, da schon unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Fortsetzung einer noch gar nicht in Vollzug gesetzten Schubhaft(anhaltung) schon rein begrifflich nicht möglich ist - insofern scheidet auch eine Überprüfungsmöglichkeit aus.

Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Großteil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.

Dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, wurde durch Spruchpunkt I. im Zusammenhalt mit obigen rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen.

Zu Spruchpunkt II. :

Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG "da es sich bei der mittels Bescheid angeordneten Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt".

§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei steht jedenfalls kein Aufwandersatz zu.

Im Übrigen war der Aufwandersatz im gegenständlichen Fall aber schon alleine deshalb spruchgemäß zu verwerfen, als ausschließlich - wie bereits in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Probleme ausgeführt - eine Bescheidbeschwerde in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG erfasst ist, da § 35 VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

Zu Spruchpunkt III. :

Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Auch für diesen (Kosten)Aufwand der obsiegenden Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage aus den bereits zu Spruchpunkt II. angeführten Gründen keine Grundlage. Die Verwaltungsbehörde bleibt auch im Schriftsatz vom 11.03.2014 jegliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch schuldig.

Das Begehren auf Kostenersatz erscheint aber im Hinblick auf die Revisionsausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014, GZ.: 1403 2000252-1/2E, mehr als bemerkenswert, argumentiert doch die Verwaltungsbehörde umfassend (gegen ihr eigenes Anspruchsbegehren), dass ein Kostenzuspruch an den im Verfahren GZ.:

1403 2000252-1/2E unterlegenen Beschwerdeführer nicht - weil dieser unterlegen sei - ab-, sondern zurückzuweisen sei, da

"es sich nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Schubhaftbeschwerde, wie sie seit deem 1.1.2014 in §22a BFA-VG neu geregelt ist, um eine Bescheidbeschwerde und nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt handelt, auf die § 35 VwGVG ausschließlich Bezug nimmt. Nach aktueller Gesetzeslage besteht daher keine rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz gemäß §35 VwGVG, [...].

Die umfassende und an keiner Stelle der Revisionsschrift - im nachfolgenden kursiv dargestellt - irgendwelche Zweifel am (zum geltend gemachten Anspruch) gegenteiligen (!!) Standpunkt der Verwaltungsbehörde aufkommende Argumentation stützt vielmehr die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes:

Da jedoch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, da es sich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren handelt, wäre der Antrag auf Kostenersatz richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen.

[...]

Die Schubhaftbeschwerde ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Im Gegensatz zu §83 Abs 2 FPG aF enthält §22a Abs2 BFA-VG keinen ausdrücklichen Verweis auf die dem §§67c AVG entsprechenden Bestimmungen des VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber an dieser Besonderheit des Schubhaftbeschwerdeverfahrens festhalten wollte. Dafür würde zwar sprechen, dass er in den Materialien zu §22a BFA-VG die Auffassung vertritt, dass "Abs2 (...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs2 Z2 FPG (entspricht)". Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die alte Regelung des §83 Abs2 Z 2 FPG aF zwar in §22a Abs3 BFA-VG übernommen, dabei aber den Verweis auf die Regelungen des Maßnahmenrechts in §83 Abs2 Satz 2 FPG aF ("im Übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe ...") explizit gestrichen hat. Darüber hinaus sieht §22a Abs5 BFA-VG - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF - nur noch vor, dass gegen den Schubhaftbescheid eine Vorstellung, nicht aber, dass eine Beschwerde unzulässig ist.

Daraus folgt, dass nur bestimmte Teilaspekte der alten (bis 31.12.2013 geltenden) Regelung übernommen werden sollen, andere hingegen nicht, und der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Erwähnung im Gestz auch getan hat. Die ersatzlose Streichung der oben genannten Gesetzestextpassage mit dem Verweis auf das Maßnahmenrecht erfolgte demnach bewusst. Die bloß in den Materialien zum Ausdruck gelangende Auffassung, dass §22a Abs2 BFA-VG "(...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs 2 Z 2 FPG (entspricht)", hat daher im Gesetzestext insofern keinen Niederschlag gefunden, als es keinen Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Sonderbestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde mehr gibt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltende Systematik der Schubhaftbeschwerde ist eben gerade nicht in das neue Recht übernommen worden.

Diese Auslegung wird durch weitere zentrale Änderungen des Gesetzestextes gestützt:

§9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF hatte - wie bereits erwähnt - vorgesehen, dass gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist. Deshalb war in weiterer Folge die ausdrückliche Anordnung in §82 Abs 7 FPG aF erforderlich, dass "die Anordnung der Schubhaft (...) mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden (kann)". Aus dem Ausschluss sowohl der Vorstellung als auch der Berufung in §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF folgte zunächst, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß §82 FPG aF auch insoweit keine Bescheidbeschwerde war, als sie sich gegen den Schubhaftbescheid richtete. Sie war aber auch keine Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung in Schubhaft richtete, denn diese hatten im Schubhaftbescheid ihre Grundlage und waren insoweit keine verfahrensfreien Verwaltungsakte. Aus diesem Grund war es erforderlich, in §82 Abs2 FPG aF explizit den Anwendungsbereich der auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkten §§67c bis 67g, 79a AVG aF auf das Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zu erstrecken.

Demgegenüber wurde - sogar gesondert durch eine Novelle (BGBl Nr. 144/2013) - in §22a Abs 5 BFA-VG aus der alten Rechtslage nur den Ausschluss der Vorstellung übernommen, nirgends jedoch ausgeschlossen, dass gegen den Schubhaftbescheid als solchen - in Nachfolge der früheren Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eine Beschwerde möglich sei. Indem aber §22a Abs5 BFA-VG - in deutlicher Abkehr von §9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF - nunmehr lediglich die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid, nicht aber die Beschwerde ausschließt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das in §22a BFA-VG geregelte Rechtsmittel systematisch der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, mit anderen Worten: dass auf die Schubhaftbeschwerde die Vorschriften der §§16 ff BFA-VG über die Bescheidbeschwerde und nicht jene über die Maßnahmenbeschwerde subsidiär anzuwenden sind, soweit §22a BFA-VG keine abweichenden Sondervorschriften enthält.

Daraus folgt, dass die Schubhaftbeschwerde im Sinn des §22a BFA-VG für die Zwecke des Kostenersatzes gemäß §35 VwGVG als Bescheidbeschwerde und nicht als Maßnahmenbeschwerde einzuordnen ist. Da jedoch bei Verfahren über Bescheidbeschwerden - unabhängig von deren Ausgang - ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei - entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses - nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen.[...]"

Sohin war auch der Anspruch der Verwaltungsbehörde spruchgemäß zu verwerfen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In Bezug auf die Spruchpunkte I erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig zu erklären, da bereits auf der Tatsachenebene ein Kostenersatz für den Beschwerdeführer ausscheidet, zumal er im Verfahren unterlegen ist. Die den Kostenersatzanspruch der Verwaltungsbehörde betreffenden Auslegungsprobleme - siehe nächsten Spruchpunkt - stellen sich hier nicht.

Zu Spruchpunkt V.:

In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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