AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1439074.1.00
Spruch:
W226 1439074-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 07.531-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer minderjährigen Tochter (Zlen. W226 1434357-1 und W226 1439073-1) am 20.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2012 erklärte die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, dass sie ihre Ausreise im März 2012 von XXXX aus gestartet habe. Sie sei mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal erfolgt. Sie sei mit ihrem russischen Inlandspass, der vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, ausgereist.
Konkret sei sie mit ihrem Mann und ihrer minderjährigen Tochter von XXXX mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren, wo sie sich ca. einen Monat lang aufgehalten hätten. Sie seien nach XXXX zurückgefahren, um sich mit dem Bruder zu treffen. Anschließend seien sie erneut mit dem Taxi nach Inguschetien gefahren, wo sie die weitere Reise organisiert hätten. Nach ca. zwei bis drei Tagen hätten sie Inguschetien mit einem Kleinbus verlassen, in dem sich acht Personen befunden hätten. Sie seien in die Ukraine gereist, wo sie sich ungefähr einen Monat lang in einer Wohnung aufgehalten hätten. Danach seien sie mit demselben Kleinbus und demselben Fahrer weiter nach Tschechien gefahren. Dort hätten sie sich zwei bis drei Tage lang aufgehalten. Sie seien von einem Tschetschenen schließlich mit einem PKW bis nach Österreich gefahren worden.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann in der Heimat Probleme gehabt habe. Er sei aus der Beschwerdeführerin nicht bekannten Gründen verhaftet und geschlagen worden. Nach dem Vorfall hätten sie Angst um ihr Leben gehabt und hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, jenes ihres Mannes und jenes ihrer minderjährigen Tochter.
Ihre minderjährige Tochter lebe seit der Geburt bei der Beschwerdeführerin. Für diese würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Ihre Tochter habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Am 06.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, aus Tschetschenien zu stammen und seit dem Jahr 2009 mit ihrem Mann nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein. Sie seien auch am Standesamt gewesen. Seitdem würden sie zusammenleben.
Die Beschwerdeführerin habe fünf Geschwister - vier Schwestern und einen Bruder - die allesamt in XXXX leben würden. Auch ihre Eltern würden dort leben. Darüber hinaus habe sie auch Onkeln und Tanten in Tschetschenien.
Sie stehe auch in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern.
Die Beschwerdeführerin habe sich abgesehen von Kriegszeiten in XXXX aufgehalten. Nach der Heirat mit ihrem Mann habe sie sich in XXXX aufgehalten. Dort seien sie ca. ein Jahr gewesen. Sie seien dann von XXXX nach XXXX gezogen, von wo sie aber nach ca. einem Monat nach Inguschetien geflüchtet seien, wo sie sich wiederum einen Monat aufgehalten hätten, bevor sie weitergeflohen seien.
Sie seien von XXXX freiwillig nach XXXX gezogen. Sie habe dort - in einem Nachbardorf - als Lehrerin gearbeitet und auch ihr Mann habe dort arbeiten wollen.
Sie hätten in XXXX ein Haus mit zwei Zimmern gehabt. Sie habe gehört, dass es niedergebrannt worden sei. Sie selber habe dies aber nicht gesehen.
Zur Ausreise befragt, schilderte sie, Ende März/Anfang April 2012 Tschetschenien verlassen zu haben. Von XXXX seien sie mit dem Bruder ihres Mannes mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren. Der Bruder ihres Mannes sei dann wieder nach XXXX zurückgefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in Inguschetien geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. Während dieser Zeit seien sie einmal - für ca. zwei oder drei Tage - nach XXXX zurückgefahren, bevor sie endgültig ausgereist seien. In dieser Zeit hätten sie beim Bruder ihres Mannes gelebt und seien dann wieder zurück nach Inguschetien gefahren. Auf Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in XXXX ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei.
Sie sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung gewesen.
Zum Grund für die Flucht befragt, erklärte sie, dass sie selber nie bedroht, verfolgt oder misshandelt worden sei. Der Fluchtgrund habe einzig mit ihrem Mann zu tun.
Sie seien von XXXX nach XXXX gezogen. Dort sei der Dorfpolizist gekommen und habe ihren Mann aufgefordert mitzukommen, da es einige Fragen an ihn gebe. Die Beschwerdeführerin sei anwesend gewesen, als ihr Mann abgeholt worden sei. Der Polizist habe ihr mitgeteilt, dass ihr Mann nach XXXX gebracht werde. Sie selbst sei nicht dorthin gefahren, sondern sofort zu ihren Eltern gegangen, die ebenfalls in XXXX leben würden.
Am vierten Tag sei ihr Mann von dessen Bruder wieder gebracht worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht dagewesen, als er gekommen sei. Ihr Mann habe blaue Flecken im Gesicht gehabt. Die Nase sei stark geschwollen gewesen. Ihr Mann habe weiters eine große Beule am Kopf gehabt. Auch die Zehen seien blutig gewesen. Seine Jacke sei zerrissen gewesen. An den Händen habe er noch Klebeband gehabt.
Sie hätten sofort gepackt und seien vom Bruder ihres Mannes nach Inguschetien gebracht worden.
Befragt, ob ihr Mann irgendwann von einem Arzt untersucht worden sei, bejahte sie dies. Sie wisse nicht genau wo, entweder in XXXX oder in XXXX. Sie glaube aber in XXXX. Der Bruder ihres Mannes habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Sie hätten eine Bestätigung über seine Verletzungen aber auch eine Behandlung haben wollen. Er sei jedoch weder behandelt worden, noch habe er eine Bestätigung bekommen. Er habe nur Tabletten erhalten. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht im Spital gewesen. Sie wisse dies nur von ihrem Mann.
Die Beschwerdeführerin bestätigte auf Nachfrage, dass ihr Mann ihr erzählt habe, was ihm zugestoßen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er jemandem Essen gebracht habe, weshalb er geschlagen worden sei.
Sie seien also von XXXX nach Inguschetien gefahren, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten. Gegen Ende dieses Monats seien sie für zwei Tage nach XXXX zurückgefahren, um die Flucht zu organisieren.
Ob ihr Mann in XXXX oder in XXXX im Spital gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Eigentlich hätten sie ihren Mann in XXXX ins Spital bringen wollen. Aus Angst hätten sie dies aber nicht getan. Sie glaube deshalb, dass ihr Mann in XXXX im Spital gewesen sei.
Sie seien deshalb nach XXXX zurückgefahren, um mit dem Bruder ihres Mannes die Flucht zu organisieren. Nachdem dies nicht geklappt habe, seien sie wieder zurück nach XXXX gegangen und hätten dort alles weitere organisiert.
Für den Fall einer möglichen Rückkehr könnte ihr Mann getötet werden, was ihm bereits während seiner Anhaltung angedroht worden sei.
Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob sie nicht versucht habe, woanders in Russland unterzukommen, zB bei der Schwester ihres Mannes in XXXX. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Schwester dies angeboten habe, es aber nicht der Tradition entspreche, bei einer verheirateten Schwester unterzukommen. Es wäre dort auch gleichermaßen gefährlich gewesen, da sich auch XXXX in Russland befinde.
Zu ihrem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, unbescholten zu sein. Sie lebe von der Bundesbetreuung und habe keinerlei Kontakte in Österreich.
Sie fühle sich nicht gesund. Sie habe Termine bei Ärzten, könne derzeit jedoch nicht mehr sagen. Ihre Tochter sei gesund.
Die Beschwerdeführerin ergänzte, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Diese sei aufgrund der Probleme des Mannes der Beschwerdeführerin ausgereist.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2013, Zl. 12 07.531-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Ihre Identität stehe infolge der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes fest.
Sie habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können. Ihre Angaben seien nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin könne für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter denselben Umständen leben, wie sie es auch vor der Ausreise getan habe. Ihre Familie wohne in der Russischen Föderation. Sie verfüge über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Sie sei arbeitsfähig und sie könne im Falle einer Rückkehr in ihrem Heimatland eine Arbeit aufnehmen.
Es habe für den Fall einer Rückkehr auch keine Bedrohung durch staatliche Organe im Herkunftsstaat festgestellt werden könne.
Zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde festgestellt, dass sie sich mit ihrem Mann und ihrer minderjährigen Tochter im Bundesgebiet aufhalte, die ebenfalls negative Entscheidungen erhalten hätten.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht integriert.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine Verfolgung ihres Mannes gestützt habe. Die Rahmengeschichte decke sich mit dem Vorbringen ihres Mannes. Aus dem Vorbringen ihres Mannes würden sich jedoch keine Hinweise auf die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung ergeben, weshalb auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommen könne.
Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels eines glaubhaften asylbegründenden Sachverhaltes kein Asyl gewährt werden habe können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten.
Es hätten sich auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben. Auch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wurde verneint, da die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorgelegt habe und sich auch nicht in stationärer Behandlung befunden habe.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.04.2013 Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Darin wurde auf die Verfolgungsgründe des Mannes der Beschwerdeführerin verwiesen, die auch für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter gelten würden.
Die XXXX übermittelte mit Faxeingabe vom 15.07.2013 eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Mann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 12 07.531-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 20.06.2012 (Erstbefragung AS 17-27) und am 06.09.2012 (AS 53-59) und die Beschwerde sowie Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend ihren Mann und ihre minderjährige Tochter (Zlen. 12 07.530-BAT und 12 07.532-BAT).
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht infolge der Vorlage ihres russischen Inlandspasses fest.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihr Mann und ihre minderjährige Tochter (Zlen. W226 1434357-1 und W226 1439073-1) auf.
Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann standesamtlich verheiratet sind.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihrem Mann vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, die mangels eigener Verfolgungsgründe auch für die Beschwerdeführerin gelten, werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat (S. 8 bis 38 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.
2. Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich ausschließlich auf die Verfolgungsgründe ihres Mannes. Die von ihrem Mann geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat wurde im den Mann betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (Zl. W226 1434357-1/6E) abschließend abgehandelt und als unglaubwürdig bewertet. Dementsprechend ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im genannten Erkenntnis betreffend ihren Mann zu verweisen:
"Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Dasselbe gilt im Übrigen für die Frau des Beschwerdeführers, die lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzt und selbst keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht hat.
Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer Befragungen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch der Inhalt des Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens vom 17.10.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert.
Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt.
Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Soweit sich im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Widersprüche zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt ergeben haben, war hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 06.01.2013 sein am 06.09.2012 getätigtes Vorbringen nicht berichtigte. Auch in der Beschwerde wurden - wie dargelegt - Unregelmäßigkeiten oder Falschprotokollierungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils unterfertigten Einvernahmeprotokolle waren demnach zweifelsfrei der Entscheidung zugrunde zu legen.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen sein Vorbringen widersprüchlich schildert war dies offenbar darauf zurückzuführen, dass es sich um ein erfundenes Vorbringen handelt.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war im Lichte des eingeholten Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen, wobei bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau deutlich wird, dass das Vorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält, da dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen ist.
Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer eine "bei oberflächlicher Betrachtungsweis plausibel erscheinende Rahmengeschichte" vorgetragen habe, was bei näherer Betrachtungsweise - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner Frau - jedoch nicht der Fall ist.
Der Beschwerdeführer soll im Rahmen einer mehrtägigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sein, die Widerstandsbewegung mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht.
In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschilderte erlittene Folter nicht medizinisch beweisbar ist.
Der Sachverständige orientierte sich in seinem Gutachten an den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.09.2012, wo der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über die von ihm behauptete Folter gesprochen hat.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen auf Folterspuren untersucht.
Zur Folterung mit Strom wird im Gutachten ausgeführt, dass es ohne weiteres möglich ist, dass eine Stromfolter durchgeführt worden ist, ohne dass sichtbare Spuren in Form von Verbrennungsstellen zu sehen sein müssen, was abhängig von Spannung, der Stromstärke und dem Widerstand (der Haut) ist.
Der Beschwerdeführer hat eine stundenlange Folter mit Strom behauptet. Es sei laut Beschwerdeführer ein Stromgenerator verwendet worden, mit dem mit den Kurbelbewegungen der Stromfluss und die Spannung beeinflusst worden seien.
Im Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm übel geworden sei, er Kopfschmerzen gehabt habe und er schaumig erbrochen habe.
Der Gutachter zog aufgrund dieser Ausführungen den Schluss, dass - vor allem wenn die angegebene Folter die ganze Nacht angedauert haben soll - davon ausgegangen werden muss, dass die Folter mit einer solchen Spannung erfolgte, dass sog. Strommarken an der Ein- bzw. Austrittsstelle des Stromes entstanden sein müssten.
Beim Beschwerdeführer konnten derartige Strommarken nicht nur nicht entdeckt werden, sondern handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgezeigten "Folterspuren" im Bereich der Achseln und des rechten Fußristes einmal um Hautrisse, wie sie zB bei extremer Gewichtszunahme oder Muskelvermehrung auftreten und zB bei Gewichthebern, Bodybuildern und anderen Kraftsportlern häufig gesehen werden sowie um die Schnürfurche einer Sandale. Dass diese Veränderungen eine Folge von Folter sind wurde klar verneint.
Weiters wurde zu der Behauptung, während der Misshandlungen mit Klebebändern im Bereich der Hand- und Sprunggelenke gefesselt gewesen zu sein, vom Sachverständigen erläutert, dass es bei einer Stromfolter über viele Stunden zu schmerzbedingten Fluchtbewegungen gekommen wäre und die Fesselung dadurch in die Haut eingeschnitten hätte, sodass zirkuläre oder semizirkuläre Wunden entstanden wären, welche zum heutigen Zeitpunkt als analog aussehende Narben imponiert würden.
In der Einvernahme am 06.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gutachtens vorgehalten, wo er meinte, dass ihn der Arzt nicht genau angesehen habe. Er könne auch nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen. Zur Folterung mit Strom meinte er, nicht sagen zu können, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei führ ihn sehr schmerzhaft gewesen und habe er nach der Folterung sogar geblutet. Zum Nichtvorliegen von Spuren meinte er, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu bewegen. Er habe große Angst gehabt und sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, sie sollten ihn töten als zu foltern. (AS 131)
In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, nicht ausschließlich mit Strom gefoltert worden zu sein, sondern auch mehrfach geschlagen worden zu sein. Es sei daher keinesfalls mit Sicherheit erwiesen, dass die Stromstärke dermaßen hoch gewesen sei, dass gezwungenermaßen auch nach sieben Monaten noch sichtbare Narben zurückbleiben müssten. Er meinte im Übrigen erneut, dass die Klebebänder mit welchen er gefesselt worden sei, relativ weich und elastisch gewesen seien. Dadurch sei es zu keinen tiefen Einschnitten in die Hand während der Stromfolter gekommen.
Der Beschwerdeführer meinte in der Beschwerde auch, dass er den im Zuge der Untersuchung herangezogenen Dolmetscher sehr schlecht verstanden habe. Der Dolmetscher wie auch der Sachverständige seien sehr unfreundlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch das Gefühlt gehabt, dass der Sachverständige ihm gegenüber sehr voreingenommen gewesen sei.
Der erkennenden Einzelrichter hält zum Sachverständigengutachten fest, dass dieses schlüssig und nachvollziehbar ist.
Der Sachverständige ist Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und weist demnach die notwendige Befähigung auf, Verletzungen und Verletzungsfolgen entsprechend zu beurteilen. Im Übrigen weist der Sachverständige eine Erfahrung von 25 Jahren in der Begutachtung von Folteropfern auf.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ein gegenteiliges Privatgutachten oder Ähnliches wurde von ihm auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 06.01.2013 insbesondere nicht vorgetragen, dass es im Rahmen der Untersuchung zu Problemen mit dem Gutachter oder dem Dolmetscher während der Gutachtenserstellung gekommen ist. Vielmehr meinte er am 06.01.2013 lediglich, dass ihn der Gutachter nicht genau angesehen habe. Dem widerspricht jedoch der Inhalt des Gutachtens, wo die Untersuchung des Körpers des Beschwerdeführers detailliert beschrieben wird.
Den inhaltlichen Einwendungen zum Gutachten war entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Fachkenntnis hiefür besitzt.
Tatsache ist, dass die von ihm geschilderte Folter mit Storm entsprechende Spuren hinterlassen müssen hätte.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Sachverständige nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, um die psychische Reaktion des Beschwerdeführers auf die Folter zu beurteilen, war anzumerken, dass der Sachverständige im Gutachten auch mehrfach ausgeführt hat, dass er kein Fachmann für Psychologie oder Psychiatrie sei.
Lediglich im Hinblick auf seine 25jährige Erfahrung mit Folteropfern führte der Sachverständige aus, dass Folterungen praktisch immer mit psychischen Alterationen verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht gezeigt hat.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich erklärt, dass er vor dem Sachverständigen arrogant aufgetreten ist. Bereits im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2012 wurde - wie auch im Gutachten - festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ohne Emotionen geschildert hat. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, dass dies mit den Traditionen im Herkunftsstaat zu tun habe, als Mann vor anderen keine Schwächen zu zeigen.
Dass der Beschwerdeführer eine dermaßen traumatische Erfahrung demnach wiederholt derart gesteuert und emotionslos geschildert hat, konnte ein Arzt mit langjährigen Erfahrungen mit Folteropfern wohl bedenkenlos in seine Beurteilung einfließen lassen.
Maßgeblich bleibt jedoch, dass die geschilderte Folter mit Strom spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen hätte müssen.
Abgesehen vom Gutachtensergebnis spricht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
Der Beschwerdeführer hat zwar ein ausführliches und sehr detailliertes Vorbringen erstattet, blieb entscheidende Informationen jedoch schuldig.
So konnten weder er noch seine Frau anführen, wann die einmalige mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers, die noch dazu zeitnah zur Ausreise erfolgt ist, stattgefunden haben soll. Dies erscheint insofern schwer nachvollziehbar, als dieses Ereignis dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind aus Tschetschenien ausgereist ist. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass er sich in einem Krankenhaus eine Bestätigung über seine Verletzungen ausstellen lassen habe wollen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass er oder seine Frau über die genauen Daten der Anhaltung Bescheid wissen hätten müssen, hätte die Anhaltung tatsächlich stattgefunden.
Zur Ausreise hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen getätigt.
In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von XXXX angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach XXXX gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von XXXX nach XXXX gefahren zu sein. Nach XXXX sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96).
Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach XXXX in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in XXXX geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in XXXX gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97).
Dieses vollkommen widersprüchliche Vorbringen zeigt deutlich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann.
Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach XXXX zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach XXXX gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach XXXX gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in XXXX geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach XXXX zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT).
Es wird sohin deutlich, dass es sich um ein schlecht abgesprochenes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen an das seiner Frau anzupassen.
Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in XXXX gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in XXXX oder XXXX im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in XXXX ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in XXXX im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in XXXX die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach XXXX zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in XXXX ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT).
Es erscheint im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vollkommen denkunmöglich, dass die Frau den Ort des Spitalsbesuches des Mannes nicht nennen kann, sollte das Vorbringen den Tatsachen entsprechen.
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf abgeholt, angehalten und gefoltert worden seien (AS 25). In der Einvernahme am 06.09.2012 meinte er im Widerspruch dazu, dass drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden seien, die er jedoch nicht genauer gekannt habe (AS 57).
Nur am Rande erwähnt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau auch zur Heirat widersprochen haben. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, nicht mit seiner Frau standesamtlich verheiratet zu sein. Die Frau wiederum erklärte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 verheiratet zu sein und auch am Standesamt gewesen zu sein. Seit dem Jahr 2009 lebe sie mit dem Beschwerdeführer zusammen. Der Beschwerdeführer meinte wiederum abweichend, dass er seine Frau lediglich traditionell im Jahr 2010 geheiratet habe und seitdem mit ihr zusammenlebe. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde war im Lichte des widersprechenden Vorbringens die Negativfeststellung zur standesamtlichen Heirat zu treffen.
Im Übrigen belastet dieser weitere Widerspruch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau.
Das geschilderte Vorbringen erscheint aber auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer will von staatlichen Behörden massiv gefoltert worden sein. Er habe sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt und will in der Folge erfolgreich Tschetschenien verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat demnach vor den tschetschenischen Behörden eine Unterstützung der Widerstandsbewegung zugegeben und sich verpflichtet mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten. Er will in diesem Zusammenhang auch etwas unterschrieben haben.
In diesem Lichte mutet es geradezu absurd an, dass er nach seiner Flucht mit seiner Frau und seinem Kind mit diesen für zwei Tage nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Er will mit seiner Frau und seinem Kind in sein Elternhaus zurückgekehrt sein. Auch will er in Tschetschenien ein Krankenhaus aufgesucht haben, um sich seine Verletzungen bestätigen zu lassen.
Eine erfolgreich mit der Familie aufgrund massiver Verfolgung geflüchtete Person würde wohl kaum freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und sich der Gefahr aussetzen, von seinen Verfolgern gefunden zu werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind dieser Gefahr ausgesetzt hätte, erscheint vollkommen lebensfremd. Vollkommen unplausibel ist auch, dass der sich bereits auf der Flucht befindliche Beschwerdeführer gerade an eine staatliche Klinik wendet, um Verletzungen dokumentieren zu lassen, die durch Folter entstanden sind.
Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind keine Bedenken gehabt haben, mit ihren identitätsbezeugenden Dokumenten den Herkunftsstaat zu verlassen, muss dies wohl als weiteres Indiz gegen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden gewertet werden.
Zu Bedenken war letztlich auch, dass sich zahlreiche nahe - auch männliche - Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau unvermindert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens scheitert demnach daran, dass dieses nicht mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Derartiges ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt und wurde Derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet.
In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers am 06.01.2013 als vollkommen unnachvollziehbar zu bewerten, wo er am Ende der Befragung erklärte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien, weshalb er auch Probleme habe (AS 132).
Dieses Vorbringen war aufgrund der soeben dargelegten Situation von Angehörigen von Widerstandskämpfern im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat ein derartiges Vorbringen im Übrigen weder im Zuge seiner Erstbefragung noch in seiner ausführlichen Befragung am 06.09.2012 geschildert. Er hat auch ausdrücklich erklärt, dass das Vorbringen rund um seine Anhaltung sein einziger Fluchtgrund sei. Auch in der Beschwerde blieben Probleme im Zusammenhang mit Verwandten, die Widerstandskämpfer gewesen seien, vollkommen unerwähnt.
Dieses beliebige Vorbringen des Beschwerdeführers macht einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht, tatsachenwidrig eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren.
Insgesamt betrachtet war aufgrund des Gutachtens, der aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diese Länderfeststellungen selbst in der Beschwerde zitiert.
Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involviertheit in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Frau eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.
Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in XXXX und XXXX aufhalten.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weitere Randziffer des zitierten Absatzes des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt als Quelle einen Bericht vom 15.01.2010 an. Es war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.
Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Frau aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolger in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes weist bloß der Vollständigkeit halber darauf hin, dass in der Beschwerde Ausführungen auf S. 10 des angefochtenen Bescheides angegriffen werden, die jedoch lediglich einen Vorhalt in der Einvernahme am 06.01.2013 darstellen. Dieser Vorhalt wurde im Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, ist jedoch weder in die Beweiswürdigung noch in die rechtliche Beurteilung eingeflossen, weshalb eine weitere Behandlung der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben konnte.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Frau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Auch seine Frau soll zuletzt trotz der Geburt der gemeinsamen Tochter einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen sein.
Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf. Der Beschwerdeführer berichtete auch davon, in XXXX über sein Elternhaus zu verfügen.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer und seiner Frau, jungen Leuten im arbeitsfähigen Alter, möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den gemeinsamen notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass eine Unterstützung durch die im Herkunftsstaat sich aufhaltenden Angehörigen möglich und zumutbar erscheint.
Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Frau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden.
Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden."
In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend den Mann wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Mannes - auf welches sich auch die Beschwerdeführerin bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben, zumal sie ihre Ausreise mit der Verfolgung ihres Mannes begründet hat und wiederholt erklärte, keine eigenen Fluchtgründe gehabt zu haben.
Bereits in den soeben zitierten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend das Vorbringen des Mannes wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Mann im Fall einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine die EMRK verletzende Gefährdung drohen würde und diese auch in keine existenzbedrohende Situation geraten würden. Dahingehend wird betreffend die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Passagen in den soeben zitierten beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Mannes verwiesen.
Den Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand im angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten.
Am 06.09.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, sich nicht gesund zu fühlen. Sei habe Termine bei Ärzten und könne derzeit nicht mehr sagen. Bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes im März 2013 hat die Beschwerdeführerin keinerlei medizinischen Unterlagen übermittelt.
Völlig zu Recht führte das Bundesasylamt demnach im angefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, andernfalls sie in stationärer Behandlung gestanden wäre, oder entsprechende medizinische Befunde vorgelegt hätte. Das Bundesasylamt verwies auch auf das Vorliegen einer grundsätzlichen medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, was sich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen auch zweifelsfrei ergibt.
In der Beschwerde wurde nicht vorgetragen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung sind keine medizinischen Befunde über eine Erkrankung der Beschwerdeführerin eingelangt.
Es war demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und ihr Gesundheitszustand demnach im Lichte des Art. 3 EMRK ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.
Es haben sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 20.06.2012 gestellt hat.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass ihr Mann oder die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen ihres Mannes hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin hat explizit ausgeführt, im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern aufgrund der Verfolgung ihres Mannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Mann ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort halten sich unverändert ihre zahlreichen Familienangehörigen - noch dazu in ihrem Heimatdorf - auf. Auch zahlreiche Angehörige ihres Mannes halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf.
Der Mann der Beschwerdeführerin konnte bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen für sich selbst, die Beschwerdeführerin und die minderjährige Tochter finden.
Auch die Beschwerdeführerin soll vor der Ausreise trotz minderjähriger Tochter als Lehrerin in ihrem Heimatdorf tätig gewesen sein.
Finanzielle Probleme im Herkunftsstaat wurden während des gesamten Asylverfahrens weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Mann geltend gemacht.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Mann, beide jung und im arbeitsfähigen Alter, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Tschetschenien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Tschetschenien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörigen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Mannes unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann in eine Notlage geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt hat, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht fassbar war. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Bloß der Vollständigkeit halber bemerkt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes, dass gemäß den zitierten Länderberichten in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 und als Ausfluss dieser Angehörigeneigenschaft mit ihrem Mann war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihrem Mann und ihrer minderjährigen Tochter im Bundesgebiet auf, wobei diese - wie die Beschwerdeführerin - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.
Die Beschwerdeführerin hält sich noch nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf und hat offenbar einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Abgesehen von einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs sind überhaupt keine integrativen Aspekte hervorgekommen. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung betreut.
In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im Fall der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich darüber hinaus aus den bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes zweifelsfrei ergeben hat, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W226, am 06.03. 2014
Mag. Andreas Windhager
(Richter)
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