BVwG W159 2001779-1

BVwGW159 2001779-125.2.2014

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.2001779.1.00

 

Spruch:

W159 2001779-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx -. geb. xxxx, StA. Nigeria, vertreten durch die xxxx Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2014 Zl. 644273601-14100986, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gem. § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gelangte am 28.07.2013 undokumentiert nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag zur Zl. 13 10.911 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Art. 4 der EURODAC-VO erbrachte das Ergebnis, dass er bereits in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und er dort einen Asylantrag gestellt hatte. Am 17.09.2013 erließ das Bundesasylamt EAST-Ost einen Bescheid, mit dem die Zuständigkeit Italiens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens gem. § 5 AsylG festgestellt wurde und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen wurde. Am 25.09.2013 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft und wurde damit die Ausweisung durchsetzbar.

Bereits am 12.10.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Suchtgift (Kokain) betreten, der Beschuldigte festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für xxxx vom xxxx wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für xxxx, vom xxxx wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen teils versuchtem, teils vollendetem, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall und Abs. 3 iVm § 15 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei dieses Urteil mangels Berufung in Rechtskraft erwuchs und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sogleich vollzogen wurde.

Am 20.11.2013 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen beabsichtigter Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bzw. Aufenthaltsverbot vom Fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion Wien einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2011 in Italien um Asyl angesucht habe, zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden und er seinen bisherigen Lebensunterhalt durch die Unterstützung von Frau xxxx bestritten habe, er in Österreich nicht aufrecht gemeldet sei und auch nicht in Besitz von Barmitteln sei. Am 10.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, erst am 22.01.2014 meldete er sich bei dem Verein xxxx als "obdachlos" an.

Am 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle im Bereich der xxxx wegen des dort stattfindenden regen Suchtmittelhandels unterzogen, wobei sich herausstellte, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und wurde er daraufhin wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120 Abs. 1a FPG festgenommen. Am 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer fremdenbehördlichen Befragung unterzogen, wobei er angab, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich angeblich durch den Verkauf von Zeitungen finanziert habe, nicht versichert sei, in Österreich keine Familie habe, seine Effekten sich bei einem Freund, dessen Anschrift er jedoch nicht angeben könne, befinden würden und er in Österreich unangemeldet Unterkunft genommen habe und in der xxxx (Verein xxxx) lediglich (als obdachlos) gemeldet sei. Über Vorhalt, dass seit 25.09.2013 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und beabsichtigt sei, ihn in Vollstreckung der bestehenden Ausweisung nach Italien abzuschieben, gab er an, dass er ganz sicher nicht nach Italien zurückkehren werde und dass er sich auf jeden Fall gegen eine Abschiebung wehren werde.

Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde ihm die juristische Person xxxx amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Mandatsbescheid vom 12.02.2014 Zl. 644273601 - 14100968 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer geb. § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde (nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges) festgehalten, dass der Bescheidadressat nicht österreichischer Staatsbürger sei, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung vorliege, er lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfüge und nicht bereit sei, der Behörde seinen tatsächlichen Wohnort bekannt zu geben. Weiters verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sei in keinster Weise integriert und würden weder familiäre noch legale berufliche Bindungen bestehen und habe er angegeben, nicht nach Italien abgeschoben werden zu wollen und angekündigt, dass er sich gegen eine Abschiebung wehren werde. Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der Bescheidadressat sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe und dass aufgrund seiner privaten Situation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine finanzielle Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht und könne mit einer periodischen Meldeverpflichtung im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden, sodass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, wobei aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen sei, dass Haftfähigkeit gegeben sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde seit dem 12.02.2014 bis dato in Schubhaft angehalten. Es wurde ein Laissez-Passer eingeholt und ein Flugticket nach Rom angefordert. Am 13.02.2014 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik. Am 17.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer die bevorstehende Dublin Rücküberstellung bekanntgegeben und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass für den Fall, dass er seinen Hungerstreik fortsetzen werde, er unter Heilbehandlung gestellt werde, worauf er nochmals unterstrich, dass er nicht nach Italien überstellt werden möchte und seinen Hungerstreik nicht abbrechen wolle. Am 19.02.2014 beendete er jedoch dessen ungeachtet freiwillig den Hungerstreik.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 erhob der Bescheidadressat vertreten durch die xxxx unter Anschluss einer Vollmacht an einen namentlich genannten Mitarbeiter Schubhaft-Beschwerde gemäß "§ 22a B-VG". In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde bereits während der Gerichtshaft des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt hätte, die Durchsetzung der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung zu organisieren und auch seine mangelnde soziale Verankerung kein Schubhaftgrund in Dublin-Fällen sei, zumal der Beschwerdeführer bisher mit den österreichischen Behörden kooperiert habe und offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und seinem Fluchtweg erstattet habe. Außerdem habe er eine Obdachlosenmeldung erwirkt und sei daher die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig, nicht zutreffend. Die belangte Behörde habe sich mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht hinreichend auseinandergesetzt. Schließlich sei die Ausführung, dass die Ausweisung bereits seit dem 25.09.2010 durchsetzbar sei, aktenwidrig und hätte die Behörde ein gelinderes Mittel anzuordnen gehabt.

Weiters sei das BFA nicht sachlich in Betracht kommende Behörde im vorliegenden Verfahren und dadurch das Recht auf gesetzlichen Richter verletzt. Die Schubhaftbeschwerde sei weder eine Bescheidbeschwerde, noch eine Maßnahmenbeschwerde, es bestehe jedoch aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel und werfe sowohl die Frage der Rechtsmittelfrist, als auch die Frage der Einbringung und die Frage der Kosten grundsätzliche Rechtsfragen auf. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG Aufwand- ersatzverordnung, zu ersetzen. Schließlich sei die Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhafttitelbehörde zu fungieren, verfassungsrechtlich nicht determiniert. Schließlich wurde auch beantragt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unmittelbar nach Einlangen der gegenständlichen Beschwerde aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers zwischen Einlangen der Schubhaftbeschwerde und der Entscheidungsfindung der Verwaltungsgerichte rechtswidrig gewesen sei. Zuletzt wurde die Zulassung der ordentlichen Revision, insbesondere zur Frage der Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde), beantragt.

Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 21.02.2014 eine Beschwerdevorlage unter Darstellung des Verfahrensganges unter Rechtsausführungen und Stellung des Antrages, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er reiste illegal am 28.07.2013 aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er in Italien offenbar einen Asylantrag gestellt hatte und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST-Ost vom 17.09.2013 wurde festgestellt, dass Italien zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Diese Ausweisung ist seit 25.09.2013 rechtskräftig und sein weiterer Aufenthalt seit diesem Datum in Österreich unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmäßigen, teils begangenem, teils versuchtem unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1

8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und er befand von 12.10.2013 bis 10.01.2014 in der Justizanstalt xxxx zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Am 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen, aufgrund der gegenständlichen angefochtenen Schubhaftbeschwerde in Schubhaft genommen und befindet sich seit diesem Datum in Schubhaft. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass er nicht bereit ist, der Ausweisung Folge zu leisten und freiwillig nach Italien zurück zu kehren, sondern dass er sich auf jeden Fall gegen eine Abschiebung wehren werde. Er befand sich vom 13.02.2014 bis 19.02.2014 in Hungerstreik und wurde der Beschwerdeführer von dem geplanten Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt.

Er verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte, war in Österreich entweder lediglich obdachlos gemeldet (wobei er nicht bereit war, den tatsächlichen Wohnort bekannt zu geben) bzw. in Untersuchungs- Straf- und Schubhaft. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer auch über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergibt sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde einschließlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister sowie dem sonstigen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetzt erlassen.

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich entweder obdachlos gemeldet, war unangemeldet oder in Untersuchungs- Straf- oder Schubhaft. Die Adresse eines angeblichen Freundes, wo sich seine persönlichen Habseligkeiten befinden, konnte oder wollte der Beschwerdeführer ebenso wenig nennen, wie seinen tatsächlichen Aufenthaltsort. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht nach der Entlassung aus der Strafhaft am 10.01.2014. sich unverzüglich obdachlos oder sonst irgendwo angemeldet, sondern erfolgte eine Obdachlosenmeldung erst 12 Tage später, nämlich am 22.01.2014. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte im vorliegenden Fall auch nicht unmittelbar anschließend an die Strafhaft, sondern erst nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle wegen des an diesem Ort rege ausgeübten Rauschgifthandels (mag der Beschwerdeführer auch nicht bei einem solchen betreten worden sein, erscheint es doch bemerkenswert, dass der gerade der wegen eines derartigen Deliktes rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer an einem für derartige Umtriebe polizeibekannten Ort wiederum in eine Polizeikontrolle gerät) angehalten wurde. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Abschiebung nicht schon während der Strafhaft organisiert wurde, lassen sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters keine Rechte, insbesondere nicht das Recht auf "Nicht-in-Schubhaftnahme" zu einem späteren Zeitpunkt ableiten und ist eine Überstellung in den Dublin- und EU-Staat Italien im vorliegenden Fall offenbar auch tatsächlich kurzfristig möglich. Es ist keineswegs als gesichert anzunehmen, dass bei einer früheren Organisation der Abschiebung diese kurzfristig hätte durchgeführt werden können, sondern wäre es möglicherweise zu einer längeren Schubhaft gekommen, was sowohl dem Bestreben des Beschwerdeführers, als auch der von ihm zitierten Judikatur, dass die Schubhaft so kurz als möglich dauern möge, zuwidergelaufen wäre. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2013 referiert wurde, hat in diesem Fall die belangte Behörde zu Recht auf die Gefahr, dass mangels fristgerechter Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat, letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig werden könnte (VwGH vom 02.08.2013 Zl. 2013-21-0008) hingewiesen. Wie auch positivrechtlich in § 17 Abs. 3 BFA-VG bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ausgeführt wurde, ist dabei auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hat, keineswegs (freiwillig) nach Italien zurück zu kehren, sondern sogar dezidiert angegeben hat, dass er sich auf jeden Fall gegen seine Abschiebung wehren werde, was eine begleitende Abschiebung mit 3 Begleitpersonen notwendig gemacht hat und er sich überdies in Hungerstreik begeben hat (welchen er jedoch freiwillig wieder aufgab). Es liegt somit das äußerste Gegenteil einer Ausreisewilligkeit vor.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich richtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat, lässt, sich mangels von ihm vorgelegter zweifelsfreier Identitätsdokumente nicht überprüfen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals in Österreich über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt hat, auch nach der Entlassung aus der Strafhaft sich nicht unverzüglich nicht einmal obdachlos gemeldet hat und bei der Obdachlosenmeldung jedenfalls auch keine ausreichende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, lassen jedenfalls das Risiko eines Untertauchens durchaus als real erscheinen.

Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat sich durch die frühere Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere das bereits weniger als 2 Monate nach der illegalen Einreise nach Österreich begangene Delikt des Suchtmittelhandels, eines schweren Deliktes, das z.B. auch einen Asylausschlussgrund darstellt, das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Die in der Beschwerde behauptete Aktenwidrigkeit bezieht sich lediglich auf einen bloßen, leicht als solchen erkennbaren Schreibfehler, ohne dass daraus eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids abgeleitet werden kann.

Was die Festnahme des Beschwerdeführers am 12.02.2014 betrifft, haben sich unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Festnahme auf Grundlage des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages zu Unrecht erfolgt und daher rechtswidrig wäre.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre, zumal nach wie vor offenbar Ausreiseunwilligkeit vorliegt und die Effektuierung der Ausweisung unmittelbar bevor steht. Es ist daher im Hinblick auf die oben bereits geschilderten Umstände ein unerlässlicher Sicherungsbedarf gegeben.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aus diesem Grunde war auch im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (und damit Entlassung aus der Schubhaft) nicht näher zu treten.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchpunkt III:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist.

Zu Spruchpunkt IV:

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde explizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 12.02.2014, mag dieser auch sowohl Elemente einer sogenannten "Maßnahmenbeschwerde", als auch einer Bescheidbeschwerde aufweisen.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

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