AVG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VermG §11 Abs1 Z3
VermG §11 Abs1 Z4
VermG §11 Abs1 Z5
VermG §17 Z3
VermG §3 Abs1
VermG §39
VermG §43 Abs1
VermG §43 Abs6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
AVG §37
AVG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VermG §11 Abs1 Z3
VermG §11 Abs1 Z4
VermG §11 Abs1 Z5
VermG §17 Z3
VermG §3 Abs1
VermG §39
VermG §43 Abs1
VermG §43 Abs6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000491.1.00
Spruch:
W138 2000491-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter infolge der Berufung von XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.08.2013, GZ 1576/2013/06 beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.08.2013, GFN 1576/2013/06, sowie der Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 23.11.2012 GFN 12428/2012/06 werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 17. August 2013 hat Frau XXXX (in weiterer Folge Berufungswerberin) gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.08.2013, GZ 1576/2013/06 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass im übermittelten Plan mit der GZ 8092/2012 die Grenzen ihres Grundstückes 495 abweichend von allen vorhergehenden, ihr vorliegenden Katasterplanauszügen dargestellt seien. Insbesondere die Distanzen zwischen denn Messpunkten 6358 und 7060 und zwischen 7060 und 7061 bzw. zwischen 7061 und 7062 würden von den vorhergehenden Darstellungen erheblich abweichen und dies zu ihren Ungunsten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit E-Mail vom 17. August 2013 hat die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.08.2013, GZ 1576/2013/06 erhoben. Mit diesem Bescheid wurden die Grundstücke 461/4, 2530/3, 2593/3, 2769/3 und 2769/8 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage dafür bildete der Plan vom 23.07.2012 mit der GZ 8092/2012 des Planverfassers Dipl. Ing. XXXX. Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass, nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 4394/2013/150, 2783/2013-150) für den vorgenannten Plan vorliegen würde, die angeführten Grundstücke gem. § 17 Z 3 VermG in den Grenzkataster eingetragen werden. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Im Akt der belangten Behörde findet sich eine "Vermessungsurkunde Teilungsplan" vom 23.07.2012, GZ 8092/2012 und eine Beilage "Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG und Protokoll zur Grenzverhandlung, aufgenommen am 16.07.2012 in Asparn an der Zaya." In der vorgenannten Urkunde findet sich nachfolgender Passus:
"Die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer bzw. deren Vertreter stimmen dem in der Natur einvernehmlich festgelegten und vermarkten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf zu. Da kein Rechtsgeschäft vorliegt, ist die Übereinstimmung der Katastralmappe mit dem festgelegten Grenzverlauf herzustellen. Weiters stimmen die Unterfertigten der Umwandlung der von der Grenzverhandlung betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu." Der weitere Inhalt dieser Urkunde erschöpft sich in einer Tabelle, welche die Namen und Anschriften der Eigentümer, die KG, die EZ, die Grundstücksnummer und eine Spalte für Unterschriften und Anmerkungen enthält. Der in der Urkunde erwähnte zugehörige Plan über den festgelegten und vermarkten Grenzverlauf, ist dem Akt der belangten Behörde nicht angeschlossen. Der gegenständliche Plan wurde von der belangten Behörde am 23.11.2012 GFN 12428/2012/06 bescheinigt. Dieser Bescheid wurde ausschließlich an DI XXXX zugestellt. (Akt der belangten Behörde)
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
§ 39. (1) VermG lautet: Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.
(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,
2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.
(4) Die Bescheinigung umfasst
1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und
2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.
§ 43. (1) VermG lautet: Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
§ 11. (1) VermV lautet: Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
1. Ort und Datum,
2. Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,
5. Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,
6. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und
7. Beurkundung des Protokolls.
(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.
(3) Soweit im Technischen Operat oder im Geschäftsregister die Zustimmung zu einem Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vorliegt, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung verwiesen werden.
(4) Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
§ 8. AVG lautet: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. XXXX vom 23.07.2012, GZ 8092/2012 angeschlossene Beilage "Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG und Protokoll zur Grenzverhandlung" erfüllt die Anforderung des § 11 VermV an Beilagen zu Plänen nicht. Es finden sich in dieser Beilage kein Hinweis im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 VermV hinsichtlich der vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehaltenen Behelfe, keine Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 VermV. Der Teilungsplan vom 23.07.2012 kann jedenfalls nicht für die Darstellung und Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 VermV herangezogen werden, da dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Beilage "Zustimmungserklärung gem. § 43 Abs. 6 VermG und Protokoll der Grenzverhandlung aufgenommen am 16.07.2012 in Asparn an der Zaya" noch nicht vorlag.
Da der gegenständliche Teilungsplan aus den vorgenannten Gründen den Voraussetzungen des § 39 iVm § 43 VermG iVm § 11 VermV nicht entsprach, hätte der gegenständliche Teilungsplan vom 23.07.2012, GZ 8092/2012 von der belangten Behörde nicht bescheinigt werden dürfen. Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG erteilen müssen. Aus der Vermessungsurkunde GZ 8092/2012 ist ersichtlich, dass beim Grundstück der Berufungswerberin die Grenzpunkte 7060, 7061, 7062 und 7064 als neue Punkte aufgenommen wurden, sodass das Grundstück der Berufungswerberin von dem Teilungsplan betroffen ist und diese daher gem. § 8 AVG iVm § 39 VermG Partei des Planbescheinigungsverfahrens ist.
Dem Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Planbescheinigungsbescheid ausschließlich dem Planverfasser DI XXXX zugestellt wurde. Dieser kann somit gegenüber den anderen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern, zu welchen auch die Berufungswerberin zählt, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.
Hinsichtlich der Parteistellung der von der Teilung betroffenen Grundeigentümer ist wie nachfolgend zu beachten.
§ 3 VermG lautet: (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(2) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden "Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
Dies bedeutet, dass das AVG bei der Planbescheinigung gem. § 39 VermG zur Anwendung gelangt und daher auch die Parteistellung nach § 8 AVG zu beurteilen ist.
Die Partei ist der künftige Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes, des Bescheides.
Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert § 8 AVG nicht, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen, aber auch des formellen Rechts.
Ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, ist zunächst anhand der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu beurteilen. Das VermG trifft dazu keine ausdrückliche Regelung. § 39 VermG normiert jedoch, dass ein bescheinigter Plan eine Gültigkeit von 18 Monaten hat. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Plan zur Verbücherung herangezogen werden. Die Bescheinig eines Planes kann auch die Bedingung enthalten, dass ein angemerkter Vorausplan vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.
Das bedeutet aber, dass innerhalb von 18 Monaten, wenn der Vorausplan nicht durchgeführt wird, die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer nicht ohne weiteres über ihr Grundstück in Form einer weiteren Teilung verfügen können. Sie haben daher iSd § 8 AVG iVm § 39 VermG jedenfalls ein rechtliches Interesse daran, dass ihnen der Bescheid über die Planbescheinigung zugestellt wird.
Das Recht des von der Teilung betroffenen Grundeigentümers, bzw. mehrerer betroffener Grundeigentümer als Antragsteller gem. § 39 VermG in Erscheinung zu treten ist unstrittig (VwGH 2003/06/0109). Ihr rechtliches Interesse liegt insbesondere in deren Privatautonomie begründet, über deren Grundstück nach Gutdünken zu verfügen (siehe oben). Wenn aber ein betroffener Grundeigentümer den Antrag auf Planbescheinigung stellen kann, so bedeutet dies denklogisch zwingend, dass allen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern als Parteien der Bescheid über die Planbescheinigung auch zuzustellen ist.
Aus der gegenständlichen Berufung ist zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur gegen den gegenständlich bekämpften Umwandlungsbescheid, sondern auch dem der Umwandlung zugrundeliegenden Planbescheinigungsbescheid zur Wehr setzen möchte. Dies, da sie sich ausdrücklich gegen die Festlegung der Grenzen ihres an das umzuwandelde Grundstück angrenzende Grundstück wendet.
Im Akt findet sich ein Schreiben des Vermessungsamtes XXXX vom 10.10.2013, aus welchem sich ergibt, dass die Darstellung der vom Grenzpunkt 7060 abgehenden Grenzen zwischen den Grundstücken 495 und 2532/3 nicht den vorliegenden Katasterunterlagen entspricht. Dieser, der belangten Behörde bekannte Umstand, bedingt aber, dass die Planbescheinigung auch aus diesem Grunde zu Unrecht erteilt wurde und ein Verbesserungsauftrag bereits aus diesem Grunde an den Planverfasser erteilt hätte werden müssen. In einem Mehrparteienverfahren, wie im gegenständlichen Fall, kann ein Rechtsmittel bereits dann erhoben werden, wenn der Bescheid einer Partei zugestellt wurde und der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat. Die Berufungswerberin ist in Kenntnis des Planbescheinigungsbescheides, zumal ohne diesem die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes und die daran anschließende Teilung nicht möglich wären.
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gem. § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts. Gem. § 3 Abs. 1 VermG ist auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Wie schon der Parteistellung im Allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vgl. VwGH 24.05.2002, 99/21/0101, VfSlg. 1804/1949). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg. 206 A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmung wird der bereits in § 37 AVG grundlegend verankerte und für das Verwaltungsverfahren fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert. Aufgrund des Zusammenhalts dieser Bestimmungen ist mit diesem Grundsatz daher postuliert, dass den Parteien im Ermittlungsverfahren im allgemeinen und im Beweisverfahren im besonderen Gelegenheiten gegeben werden soll, ihre Rechte und rechtliche Interesse geltend zu machen (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003).
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden, maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm. § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechterheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet und daher seiner Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt (VwGH 03.04.2003, 2002/05/1238).
Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren (VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse, auch der mittelbaren Beweisaufnahme.
Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Die Behörde hat der Partei aber auch Stellungnahmen der gegnerischen Partei vorzuhalten, sofern diese im Bescheid verwertet werden sollen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).
Wie sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt, wurden die fundamentalen Grundsätze des Parteiengehörs nicht gewahrt. Weder wurde allen von der Planbescheinigung betroffenen Nachbarn der Bescheid zugestellt noch wurde nach dem Akteninhalt der belangten Behörde den betroffenen Parteien Gelegenheit geboten sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern, welches sich aus dem Schreiben des Vermessungsamtes XXXX vom 10.10.2013 ergibt (Darstellung der vom Grenzpunkt 7060 abgehenden Grenzen zwischen den Grundstücken 495 und 2532/3 entsprechen nicht dem vorliegenden Katasterunterlagen).
Da nicht allen Parteien die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, hat die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverweist. Die belangte Behörde wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend allen Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich im Rahmen des Parteiengehörs umfassend zu äußern, insbesondere hinsichtlich der Einarbeitung des gegenständlichen Teilungsplanes in den Kataster. Auch wird die belangte Behörde sich inhaltlich mit den Voraussetzungen der Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem. § 13 Abs. 3 AVG zu beschäftigen haben, da der Teilungsplan und dessen Grundlagen, wie vorgenannt, nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 18.01.1971, 1180/70; VwGH 06.09.1993, 93/01/0124; VwGH 05.09.1995, 95/08/0002, VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 2003/06/0109), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gebührenvorschreibung
Bezüglich der Berufung der Frau XXXX vom 17.08.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 07.08.2013, GZ 1576/2013/06 werden folgende Kosten gem. GebG 1957 idgF zur Vorschreibung gebracht:
Nach § 14 TP/6 Abs. 1 Schriftsatz vom 17.08.2013, 14,30 Euro
Diese Summe der oben angeführten Gebühren ist mittels beiliegenden Zahlschein unter Anführung der Geschäftszahl binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes zu begleichen.
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