VfGH G100/2021

VfGHG100/202125.6.2021

Unzulässigkeit eines – gegen eine Bestimmung des Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrechts gerichteten – Antrags betreffend das System der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Vertragsbediensteten; Antrag mangels Mitanfechtung der verweisenden Norm zu eng gefasst

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §256 Abs1
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G100.2021

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge ", soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte" in §256 Abs1 Z2 litb Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L‑DBR), LGBl 29/2003, verfassungswidrig war, in eventu dass die Wortfolgen "a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen" und "b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte" in §256 Abs1 Z2 leg cit, verfassungswidrig waren.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L‑DBR), LGBl 29/2003, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag und mit dem teilweise deckungsgleichen Eventualantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Hauptstück IV

Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete

§245

Anwendungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen und nicht in das Besoldungsschema St. optiert haben sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium Graz, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Erzieher/Erzieherinnen an Horten.

(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.

I. Teil

Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes

I. Abschnitt

Dienstrechtlicher Teil

[…]

II. Abschnitt

Besoldungsrechtlicher Teil

§254

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen

Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen

1. Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,

2. Lehrer/Lehrerinnen,

3. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Erzieher/Erzieherinnen an Horten,

4. Förster/Försterinnen.

[…]

§256

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse des Abs3 erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs1 Z1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis

aa) zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

bb) bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

zurückgelegt worden ist;

[2.–8. …]

(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs2 Z8 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul‑Studiengesetz, BGBl Nr 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

1. anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

2. nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.

[(4)–(13) …]

[…]

II. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II

§280

Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

§255 Monatsbezug

§256 Vorrückungsstichtag

§259 Nebengebühren

§268 Mehrleistungszulage

§271 Pflegdienst-Chargenzulage

§273 Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(2) […]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin im Anlassverfahren ist seit 2. April 2007 als Diplomkrankenschwester bei der Beklagten im Anlassverfahren als Vertragsbedienstete nach dem Stmk L‑DBR beschäftigt. Der Klägerin wurden zu Beginn ihres Dienstverhältnisses bestimmte Vordienstzeiten angerechnet. Auf Grund der Novellierung des Stmk L‑DBR durch LGBl 74/2011 stellte die Klägerin keinen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Erst auf Grund der Novelle LGBl 17/2018 führte die Beklagte eine neue Vordienstzeitenberechnung durch, nach der sich der Vorrückungsstichtag der Klägerin verbesserte. Die Klägerin machte daraufhin die Gehaltsdifferenz geltend, die sie von Juni 2011 bis Mai 2019 erhalten hätte, wenn ihr bereits bei Dienstantritt sämtliche Vordienstzeiten und ihre dreijährige Ausbildungszeit angerechnet worden wären und ihr Vorrückungsstichtag dementsprechend festgesetzt worden wäre.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit € 31.536,93 statt und wies das Mehrbegehren von € 313,50 ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung statt, wies das Klagebegehren zur Gänze ab und ließ die ordentliche Revision zu.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Darin beantragte sie die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe, stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag und regte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens zur Zahl 9 Ob 64/19f an.

2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:

Die angefochtenen Bestimmungen seien präjudiziell, weil die strittigen Monatsbezüge der Klägerin teilweise nach dem "Altrecht" des §256 Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 und LGBl 74/2011 zu bemessen seien. Die nach 2003 ergangenen Änderungen des Stmk L‑DBR würden keine Rückwirkungen vorsehen.

Dem vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof würden jene Vordienstzeiten der Klägerin zugrunde liegen, die ihr zu Beginn ihres Dienstverhältnisses nicht zur Gänze, sondern nach §256 Abs1 Z2 litb Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 lediglich im Ausmaß von eineinhalb Jahren angerechnet worden seien. Nach dieser Bestimmung seien Dienstzeiten, die bei den in Abs2 leg cit angeführten Stellen oder nach Abs5 leg cit bei vergleichbaren Stellen von EU-Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, zur Gänze, sonstige Zeiten jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte (und nur ausnahmsweise nach Abs6 leg cit zur Gänze) anzurechnen. Diese Regelung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl EuGH 5.12.2013, Rs C‑514/12 , SALK; 8.5.2019, Rs C‑24/17 , Österreichischer Gewerkschaftsbund; 10.10.2019, Rs C‑703/17 , Adelheid Krah/Universität Wien) unionsrechtswidrig und auf Grund des Vorranges des Unionsrechts nicht anzuwenden. Im Ergebnis seien daher Wanderarbeitnehmern gleichartige oder idente Vordienstzeiten jedenfalls zur Gänze anzurechnen, unabhängig davon, bei welchen Arbeitgebern diese Vordienstzeiten zurückgelegt worden seien. Für rein inlandsbezogene Sachverhalte – wie bei jenem der Klägerin im Anlassverfahren – bleibe die Beschränkung jedoch bestehen. Darin liege eine Inländerdiskriminierung, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei. Die angefochtenen Bestimmungen würden daher gegen den Gleichheitssatz verstoßen und seien verfassungswidrig.

3. Die Klägerin im Anlassverfahren hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Obersten Gerichtshofes beitritt.

4. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und den Bedenken des Obersten Gerichtshofes entgegentritt.

IV. Zulässigkeit

1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

2. Die Änderung des §256 Stmk L‑DBR durch LGBl 74/2011 trat zwar auch rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft (vgl §306 Abs18 Z1 Stmk L‑DBR idF LGBl 74/2011). Allerdings ist in §294 Abs4 und 5 Stmk L‑DBR vorgesehen, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag erfolgt und dass ansonsten die maßgeblichen Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Klägerin des Anlassverfahrens hat nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes keinen solchen Antrag gestellt. Die Novelle LGBl 17/2018 zu §256a Stmk L‑DBR, auf Grund derer die Klägerin im Anlassverfahren schließlich eine Neufestsetzung begehrte, sieht keine Rückwirkung vor. Der Oberste Gerichtshof geht daher denkmöglich davon aus, dass er im Anlassverfahren auch §256 Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 anzuwenden hat.

3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

3.1. Die Bestimmungen der §§246 ff. Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Landes Steiermark (siehe auch die Überschrift zum I. Teil in Hauptstück IV des Stmk L‑DBR). Dementsprechend ist auch §256 leg cit grundsätzlich nur auf das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten anzuwenden. Dass diese Bestimmung auch auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung in §280 Abs1 leg cit, die am Anfang des mit "Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II" betitelten II. Teils in Hauptstück IV des Stmk L‑DBR steht.

3.2. In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit der Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (vgl VfSlg 18.033/2006; VfGH 13.10.2016, G640/2015 ua; 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2017, G162/2016; 28.2.2020, G276/2019).

3.3. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß §256 Abs1 Z2 litb Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 für Vertragsbedienstete mit reinem Inlandsbezug hätte der Oberste Gerichtshof auch §280 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua mwN), möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass der Verweis in §280 Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 auf §256 leg cit verfassungswidrig war (vgl VfGH 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2020, G276/2019; zum Aufhebungsumfang bei einer Verweisung vgl auch VfSlg 12.869/1991, 17.503/2005).

Der Oberste Gerichtshof unterlässt es aber, mit seinem Antrag auch §280 Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 anzufechten, und nimmt damit dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff in die Rechtslage halten sollte. Der Antrag ist zu eng gefasst und daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu werden, ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil – worauf die Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist – durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung das System der Anrechnung von Vordienstzeiten nach §256 Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 eine erhebliche inhaltliche Änderung erfahren würde oder weil die angefochtene Bestimmung auch mit anderen Bestimmungen (wie zB §256 Abs1 Z1 sowie Abs2 und 6 leg cit) in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte