Ein in der BAO nicht vorgesehener, da erfundener Antrag (hier: Antrag auf Neufestsetzung einer Abgabe) löst keine Entscheidungspflicht aus
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0255 eingebracht. Mit Erk. v. 31.7.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RD/0091-W/12 erledigt.
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 9.9.2002, eingelangt am 12.9.2002, des LP, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg bezüglich des Antrages vom 11. September 2000 auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 1992, Umsatzsteuer 1992 und Gewerbesteuer 1992 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird, soweit er sich auf den Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 1992 und Gewerbesteuer 1992 bezieht, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit VwGH-Verfügung vom 15. September 2009 erhält der unabhängige Finanzsenat Kenntnis von der Einleitung des Vorverfahrens zu einer Säumnisbeschwerde, mit welcher der Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 1992, Umsatzsteuer 1992 und Gewerbesteuer 1992 als unerledigt gerügt wird. Zum säumigen Antrag war die Entscheidungspflicht im Devolutionsweg bereits auf die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLDWNB) übergegangen, die mit Bescheid vom 19. Dezember 2002, Zl. AO 670/8-16/2002, den Devolutionsantrag zurückgewiesen hatte. Diesen Zurückweisungsbescheid focht der Devolutionswerber (Dw) beim VwGH mit Beschwerde an. Mit Erkenntnis des VwGH vom 4.6.2008, 2003/13/0110, hob der Verwaltungsgerichtshof den FLD-Bescheid auf.
Bezüglich Umsatzsteuer 1992 sprach die FLDWNB neben anderen Devolutionsanträgen mit Sammelbescheid vom 20.12.2002, GZ AO 670/9-06/01/2002, ab.
In der Beschwerdeschrift und in der Replik auf die Gegenschrift zu 2003/13/0110 wurde vom Dw vor allem geltend gemacht, der Antrag vom 11. September 2000 wäre als Wiederaufnahmsantrag zu werten gewesen.
In den Jahren 2004ff wurden wiederholt Berufungen und Devolutionsanträge zu Anträgen auf Neufestsetzung des Dw ha. anhängig, weshalb der Dw dazu befragt und über das Ergebnis der Befragung eine Niederschrift aufgenommen wurde. Nach der niederschriftlichen Aussage des Dw stellt er immer dann einen Antrag auf Neufestsetzung, wenn er die für eine antragsgebundene Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO genormte Drei-Monatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO als abgelaufen ansieht. Den Antrag auf Neufestsetzung sieht der Dw nach seinen niederschriftlichen Erläuterungen auf §§ 293, 295 und 299 BAO gleichermaßen gestützt. Wie der Dw dargelegt hat, sieht er hier eine Überschneidung der genannten Normen.
Aufgrund dieser niederschriftlichen Aussage des Dw wird zur weiteren Vorgeschichte auf die an den Dw ergangenen ha. Bescheide 1.) vom 24.05.2005, RD/0008-W/05, mit welchem der Devolutionsantrag zum Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1995 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil erfundene Anträge keine Entscheidungspflicht auszulösen vermögen, und 2.) vom 11.08.2006, RV/1314-W/05, mit welchem die Berufung, die gegen den die Anträge auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1996 bis 2001 zurückweisenden Bescheid erhoben worden war, als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.1. Rechtsgrundlagen - Zuständigkeit: Gemäß § 323 Abs. 10 BAO tritt neben anderen dort angeführten Paragraphen § 311 idF BGBl. I Nr. 97/2002 mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist auf alle an diesem Tag unerledigten Devolutionsanträge anzuwenden.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
1.2. Rechtsgrundlagen - in der Sache: Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
§ 85 Abs. 1 BAO lautet: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
2.1. Rechtliche Würdigung - Zuständigkeit: Aufgrund der gemäß § 42 Abs. 3 VwGG gebotenen ex tunc-Betrachtung ist der im Jahr 2002 von der FLDWNB bescheidmäßig erledigte Devolutionsantrag mit der Aufhebung durch den VwGH rückwirkend ein zum 1.1.2003 unerledigter Devolutionsantrag iSd Übergangsregelung des § 323 Abs. 10 BAO geworden.
2.2. Rechtliche Würdigung - in der Sache: Die Devolution verlangt die Verletzung der Entscheidungspflicht zu einem Anbringen iSd § 85 BAO. Anbringen dienen demnach der Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen. Auch wenn es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (Ritz, BAO-Kommentar2, § 85, Tz 1, mwN), so ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend, wobei wiederum das Erklärte der Auslegung zugänglich ist (Ritz, aaO, mwN). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (VwGH vom 18.2.1991, 89/10/0188).
Der Dw wurde zum Gewollten seiner Anträge auf Neufestsetzung verschiedener Abgaben und Zeiträume befragt und erläuterte diese Anträge wie im Sachverhaltsteil dargestellt.
Die Verletzung der Entscheidungspflicht bedingt ein Anbringen iSd § 85. Der Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1995 ist mangels Inhaltes kein Anbringen iSd § 85 BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er sich konkret stützt. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. Ohne ein unter § 85 Abs. 1 BAO subsumierbares Anbringen wird die Entscheidungspflicht nicht ausgelöst und kann ergo auch gar nicht verletzt werden. Der Dw ist sich der Unzulässigkeit des Antrages auf Neufestsetzung zweifelsfrei im Klaren. Ebenso ist er sich über die in der abgabenrechtlichen Prozessordnung geregelten Rechtsbehelfe zur Durchbrechung der Rechtskraft im Klaren, wie er durch die Wiedergabe der Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der anderen Normen eindeutig gezeigt hat.
Besonders schwer wiegt sein Beschwerdevorbringen, die belBeh hätte den Antrag auf Neufestsetzung als Wiederaufnahmsantrag werten müssen, in Verbindung mit seiner niederschriftlichen Aussage, einen Antrag auf Neufestsetzung nämlich gerade dann einzubringen, wenn er selbst einen Wiederaufnahmsantrag wegen Fristablaufs als nicht mehr zulässig ansieht. Ein solches Verhalten ist unter den Begriffen Mutwilligkeit und Behelligung nicht mehr zu subsumieren, sondern geht weit darüber hinaus. Es zeigt aber auch die Gefahr auf, in die sich die Behörde stets begibt: beurteilt die Abgabenbehörde den Antrag auf Neufestsetzung als Wiederaufnahmsantrag, wendet er ein, der Antrag sei als Aufhebungsantrag oder Berichtigungsantrag gemeint gewesen, und umgekehrt.
Die seit nunmehr fast 20 Jahren vom Dw initiierten Abgabenverfahren sind gekennzeichnet von diesem Verhalten, sich stets eine Ausredemöglichkeit offen zu lassen, was im Fall der Anträge auf Neufestsetzung aufgrund obiger Ausführungen als erwiesen anzusehen ist. Ein solches Verhalten ist nun einerseits mit der Bundesabgabenordnung nicht kompatibel, andererseits muss es auch als für den Dw aussichtslos angesehen werden.
Aus der Sicht der Abgabenbehörden ist wiederum festzustellen, dass sie den Dw nicht manuduzierend unterstützen können, weil das vom Dw materiell-rechtlich verfolgte Ziel von den Abgabenbehörden, dem Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Verfahren und dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie letztlich dem Obersten Gerichtshof als ein Umsatzsteuerbetrugsmodell beurteilt wurde und für den Dw demnach stets Abgabenbescheide erlassen wurden, die den Zielvorstellungen des Dw nicht entsprachen und die er daher nicht akzeptiert und - wie der gegenständlichem Devolutionsantrag zu Grunde liegende Antrag auf Neufestsetzung zeigt - offenbar niemals akzeptieren wird. Zum seit 1992 andauernden Umsatzsteuerbetrugsmodell wird insbesondere auf VwGH 12.9.2001, 2001/13/0047, und 4.6.2008, 2004/13/0124, und die letzterem Erkenntnis zu Grunde liegende Berufungsentscheidung vom 23.3.2004, RV/4468-W/02, sowie das darin dargestellte Strafurteil verwiesen, wobei das Urteil über vorsätzliche Abgabenverkürzungen bis einschließlich Februar 2002 absprach. Im Herbst 2003 verbüßte der Dw die dreimonatige Ersatzfreiheitsstrafe, weil der die verhängte Geldstrafe nicht entrichtete. Die als Scheingeschäfte zu beurteilenden Geschäfte praktiziert der Dw allerdings weiterhin, wobei die nach ha. Kenntnisstand letzte Scheinrechnung vom Dw in der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2009 verwendet wurde (anhängig VwGH 2009/13/0107). Als Scheingeschäftspartnerin und Rechnungsausstellerin ist heute nur mehr die mit dem Dw vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemeinsam verurteilte EK übrig geblieben, die auch die vom Dw in der UVA Jänner 2009 gebrauchte Rechnung ausgestellt hat.
Im an EK ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 15.2.2006, 2005/13/0133, wird ausgeführt: "Das weitere Beschwerdevorbringen ... lässt erkennen, dass die Bf in dem mit der notorischen Vielzahl ihrer Eingaben errichteten Verfahrenslabyrinth zunehmend die Orientierung verliert." Zum Dw hat der VwGH bislang Solches noch nicht ausgeführt, doch ist zu sagen, dass das vom Dw mit der notorischen Vielzahl seiner Eingaben errichtete Verfahrenslabyrinth noch um Einiges größer ist als das ihre, ist sie doch erst seit Begründung ihres Wohnsitzes beim Dw im Mai 1999 gemeinsam mit dem Dw tätig.
Mit Beschlüssen vom 24.11.2004, 2004/13/0064, und vom 22.3.2006, 2005/13/0029, hat der VwGH ausgesprochen, dass dem Dw und EK der Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 55 Abs. 3 VwGG nicht zustand, wobei der VwGH sich den vorangegangenen Ausführungen des unabhängigen Finanzsenates angeschlossen hatte. Den Beschlüssen lagen Säumnisbeschwerden bezüglich Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 beim Dw und bezüglich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 bei EK zu Grunde. In beiden Fällen war dem VwGH vorgetragen worden, dass beide als Einheit zu betrachten seien - was der VwGH teilte - und beide gemeinsam bereits damals die Abgabenbehörde 1. und 2. Instanz zusammen gesehen seit Mai 1999 bis zum Jahr 2004 etwa 1000 Eingaben eingebracht haben. Als entscheidend sah der VwGH in beiden Fällen jene Vorgangsweise an, durch die beide die behördliche Entscheidungspflicht über eingebrachte Erledigungsanträge in manifester Weise dazu missbrauchen, Arbeitskapazität der Abgabenbehörden sinnlos zu binden. Zu weiteren Ausführungen wird auf die Beschlüsse verwiesen.
In vereinzelten Fällen hat das zuständige Finanzamt versucht, durch die Verhängung von Mutwillensstrafen - insbesondere bei EK - sinnlose Verfahrensführungen zu unterbinden sowie die Behörden vor Behelligung zu schützen (s. zB VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133).
Hinzu kommt weiters ein für den Dw spezielles Verhalten, dass als Leidenschaft, Bescheide zu sammeln, bezeichnet werden könnte, ohne dass ein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar wäre. Diese Sammelleidenschaft ohne Rechtsschutzbedürfnis kommt auch in gegenständlicher Säumnisbeschwerde zum Ausdruck. Denkbar wäre allerdings Spesenrittertum durch Kostenersätze beim Verwaltungsgerichtshof, ein darüber hinausgehender Nutzen ist nicht ersichtlich. Dies in Verbindung mit Geltendmachung entsprechender Kostenersätze beim Verwaltungsgerichtshof, der aber seinerseits bereits mit einer den Dw sachgerechten Entscheidungspraxis reagiert hat, wie obige Beschlüsse zeigen.
Um diese Vielzahl an initiierten Verfahren organisatorisch bewältigen zu können, indem der Eingabenflut Einhalt geboten wird, und um den Dw anzuhalten, seine Anbringen auf Grundlage der Bundesabgabenordnung zu erstellen, sowie um Prozesssicherheit in den geführten Verfahren zu erreichen, hat es sich als notwendig erwiesen, von der Vielzahl an Eingaben nur jene zu behandeln, die tatsächlich eine Entscheidungspflicht auslösen. Jene Eingaben, die der Dw wie den Antrag auf Neufestsetzung erfunden hat, lösen keine Entscheidungspflicht aus, weshalb sie nicht wegen res iudicata zurückzuweisen sind. Diese Rechtsprechung hat der unabhängige Finanzsenat im Fall der vom Dw eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung von Abgaben und auf von EK eingebrachten Anträgen auf "Ersetzung von Abgabenbescheiden" (s. UFS-W 3.8.2007, RV/0263-W/07) oder auf "Aufhebungsanträge, die sich nicht explizit auf § 299 stützen" (s. UFS-W 14.9.2007, RD/0037-W/07), angewendet.
Es wird ausdrücklich betont, dass diese Rechtsprechung nicht in jenen Fällen anwendbar ist, wenn sich jemand im Ausdruck vergreift oÄ.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. November 2009