UFS RV/1525-W/07

UFSRV/1525-W/072.10.2007

Familienbeihilfe steht ab 1.7.2006 subsidiär Schutzberechtigten (Asylgesetz 2005) zu.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0278 eingebracht. Mit Erk. v. 17.4.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1446-W/08 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inG., vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, vom 11. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 9. März 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von Jänner 2006 - November 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am 02.02.2007 brachte die Bw. einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder

K.A., geb. 2005, ab 01.01.2006

K.B., geb. 2002, ab 01.01.2006 und

K.S., geb. 1998, ab 01.01.2006 ein.

Begründend wurde vorgebracht, dass nach § 3 Abs.4 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt werde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhielten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Für nachgeborene Kinder werde die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.

Die Bw. führt aus, dass sämtliche Voraussetzungen in ihrem Fall vorlägen. Ihr Gatte halte sich seit 25.02.1999 in Österreich auf und hätte hier seinen Lebensmittelpunkt. Sie, ihre Kinder un ihr Gatte hätten den gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich. Er sei seit sechs Jahren in Österreich nichtselbständig tätig. Mit Bescheid vom 04.05.2006 wäre der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 01.01.2006 für ihre Kinder abgelehnt worden. Nunmehr sei eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten. Ihr Gatte hätte eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (Bescheinigung gemäß § 19 AsylG) vom 09.03.1999 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei ihm mit Wirkung ab 11.12.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, wobei die Erstreckung auf die Bw. und die Kinder erfolgt sei. Der § 75 Abs.6 AsylG lautet:"Einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt." Der Gatte der Bw. habe keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, sei seit 6 Jahren in Österreich nichtselbständig tätig und sämtliche Familienmitglieder halten den Status von subsidiär Schutzberechtigten.

Vorgelegt wurde ua ein Karte, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich gemäß § 19 AsylG vom 09.03.1999 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens für den Gatten der Bw. bestätigt.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem der Antrag vom 02.02.2007 auf Gewährung von Familienbeihilfe für die 3 Kinder abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 3 Abs.4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigen nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistung aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. § 3 Abs.4 tritt mit 01.07.2006 in Kraft. Subsidiär Schutzberechtigt sind Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asylstatus abgewiesen wurde oder Personen, denen Asylsstaus aberkannt wurde.

Es besteht ab dem Monat der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Anspruch auf Familienbeihilfe, da bis zu diesem Zeitpunkt kein anschließender Asylbescheid ergangen ist."

Gegen den Abweisungsbescheid wurde berufen.

Das Finanzamt gehe davon aus, dass die Antragsteller (Bw. und Gatte) keine subsidiär Schutzberechtigten seien, was nicht richtig sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs.6 AsylG 2005 stehe der Bw., dem Gatten der Bw. aber auch den Kindern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Bestimmung lautet:

"Einem Fremden, dem am 31.12. 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt; demgemäß muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerber und ihre Familienmitglieder den Status der subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 genießen. Da die Bestimmungen des § 3 Abs.4 FLAG mit Juli 2006 in Kraft treten, hätte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe zuerkannt werden müssen."

Es werde daher beantragt, ab 1.1.2006 (spätestens ab 01.07.2006) bis einschließlich November 2006 die Familienbeihilfe zu gewähren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung des § 3 FLAG lautet wie folgt:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert indem Abs. 4 und Abs.5 ergänzt worden sind:

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

In dem vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akt, findet sich in Ablichtung eine vorläufigen Aufenthaltsbestätigung Republik Österreich gemäß § 19 AsylG für den Gatten der Bw..

Wie auch vom Bw. in der Berufung ausgeführt, steht laut der seit 01.07.2006 in Kraft stehenden Regelung auch dem subsidiär Schutzberechtigten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die Familienbeihilfe zu. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs.1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7 zu verbinden.

Gemäß § 75 Abs.6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.Dez. 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Gemäß § 15 Abs.1 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylauschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Dem Bw. wurde jedoch keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs.1 AsylG 1997, sondern eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mittels Bescheinigung gemäß § 19 AsylG erteilt.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Wien, am 2. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 75 Abs. 6 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 15 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 19 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005

Schlagworte:

Familienbeihilfe, subsidiär Schutzberechtigter

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