UFS RV/1446-W/08

UFSRV/1446-W/0826.6.2008

Materielle Rechtskraft

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, vom 11. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 9. März 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. November 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit dem Antrag vom 30. Jänner 2007 begehrte die Bw. nach Ergehen der abweisenden Berufungsentscheidung vom 21. September 2006 (vom VwGH am 17. April 2008, Zl 2007/15/0188, aufgehoben) erneut die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre drei Kinder für Jänner 2006 bis November 2006. Sie stützte den Antrag auf § 3 Abs. 4 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl I 168/2006). Danach hätten Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt werde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhielten und nichtselbständig oder selbständig erwerbstätig seien, Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Gesetz trat mit 1.Juli 2006 in Kraft. Die Bw. führte aus, dass sämtliche Voraussetzungen in ihrem Fall vorlägen. Ihr Gatte halte sich seit 25.02.1999 in Österreich auf und hätte hier seinen Lebensmittelpunkt. Sie, ihre Kinder und ihr Gatte hätten den gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Österreich. Ihr Gatte sei seit sechs Jahren in Österreich nichtselbständig tätig. Sämtliche Familienmitglieder komme der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Mit Bescheid vom 04. Mai 2006 wäre der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe 01.01.2006 für ihre Kinder abgelehnt worden. Nunmehr sei eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten. Am 11. Dezember 2006 sei ihrem Ehemann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.

Gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes erhob die Bw. Berufung.

Die Berufungsbehörde wies die Berufung ab, da dem Gatten der Bw. keine befristete Aufenthaltsberechtigung, sondern bloß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (mittels Bescheinigung gemäß § 19 AsylG 1997) erteilt worden sei, somit die Voraussetzungen für den Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht erfüllt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof, Zl 2007/15/278 vom 17. April 2008, hat den mit einer Beschwerde angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben angeführten Verfahren auf das Verfahren vom 17. April 2008, Zl. 2007/15/0188, Bezug genommen. In diesem Verfahren hat er den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige Asylverfahren der Beschwerdeführerin § 3 FLAG noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden ist (VwGH vom 15.01.2008, Zl. 1007/15/0170).

Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde auch mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid erweist sich als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit gem. § 42 Abs.2 Z 1 VwGG aufzuheben. Dies unabhängig davon, dass mit BGBl. I Nr. 168/2006 der Beihilfenanspruch unter bestimmten Voraussetzungen 1. Juli 2006 auf Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigen nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, ausgedehnt worden ist.

Auf die im Beschwerdefall weiters gestellte Frage, ob der meritorischen Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 2007 und der bestätigenden Entscheidung durch den angefochtenen Bescheid nicht auch die Rechtskraft der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 21. September 2006 entgegen gestanden sei, führte der Verwaltungsgerichtshof nach Zitierung der §§ 10 Abs.1 und 2 und § 13 FLAG und der Feststellung, dass das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe für den einzelnen Monat zu entscheiden sei, Folgendes aus:

"Zu den Bescheidwirkungen zählt auch die materielle Rechtskraft. Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides verstanden (vgl. Ritz, BAO, § 92 Tz 4). Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig. Eine neuerliche Entscheidung ist allerdings dann zulässig, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung der Rechtsvorschriften, die für die frühere Entscheidung tragend waren, eingetreten ist ( vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 , Tz 463).

In gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits mit Antrag vom 13. März 2006 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre drei Kinder ab 1. Jänner 2006 beantragt. Mit Bescheid vom 4.Mai 2006 hat das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.Jänner 2006 abgewiesen. Dieser Bescheid, wie auch die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde enthalten keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis November 2006 abgewiesen.

Festzustellen ist sohin, dass zweifach über Familienbeihilfe Jänner bis November 2006 (abschlägig) entschieden worden ist. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtslage ist mit der Novellierung des FLAG durch BGBl. I Nr. 168/2006 ab Juli 2006 eingetreten. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ebenso auf diese Novelle gestützt wie das Finanzamt im erstinstanzlichen Bescheid vom 9. März 2007; einer auf dieser Novelle gestützten Entscheidung über den Beihilfenanspruch stand die Rechtskraft der Berufungsentscheidung vom 21. Sept. 2006 nicht entgegen. Anderes gilt für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006. Für diesen Zeitraum ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sohin (auch) daraus, dass unter Missachtung der Rechtskraftwirkung der Berufungsentscheidung vom 21. September 2006 neuerlich über dieselbe Sache abgesprochen worden ist"

Der Berufung war daher stattzugeben.

Wien, am 26. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Familienbeihilfe, subsidiär Schutzberechtigter, Pensionsharmonsierungsgesetz, Asylverfahren, Asylgesetz, materielle Rechtskraft, Zurückweisen

Verweise:

VwGH, 2007/15/0278
VwGH, 2007/15/0188
VwGH, 2007/15/0170

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