UFS RV/0271-F/06

UFSRV/0271-F/066.12.2006

Im vorliegenden Berufungfall war die Bw aufgrund ihrer Einkünfte (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) selbsterhaltungsfähig und übte vor Erhalt der Invaliditätspension einen Beruf aus.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0067 eingebracht. Mit Erk. v. 18.11.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0040-F/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, sowie VT vom 1. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 gab der Sachwalter von Frau b an, dass sie sich von Herrn ck getrennt habe und mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, Herrn jw zusammengezogen sei. Herr j bezahle momentan die Miete der Wohnung, die sie seit 3. März 2006 gemietet haben. Ab Juli 2006 werde Frau b aber auch die halbe Miete bezahlen müssen. Die Höhe müsse der Sachwalter erst noch mit Herrn w besprechen. Frau b habe in der vorigen Wohnung für die nichtbezahlten Mietkosten des Herrn j mit ihrer Mietkaution geradestehen müssen. Sie bekomme von ihrer IV-Pension jeden Montag und jeden Freitag 50 € überwiesen. Somit käme sie gerade mit der IV-Pension und der Ausgleichszulage über die Runden. Es würden außerdem Auszüge von den beiden Pflegschaftsberichten (vom 7. Dezember 2004 und Auszüge des Berichtes für 2005 für den Zeitraum 23. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005) an das Bezirksgericht n beigelegt werden, woraus die finanzielle und persönliche Situation der Klientin ersichtlich ist. In diesen Berichten wurden die jeweiligen Schulden und Einkünfte ausgewiesen. Ein Antrag auf Halbwaisenrente nach dem verstorbenen Vater bzw auf eigene Invaliditätsrente sei laut Bericht vom 7. Dezember 2004 eingebracht worden. Als sonstige Einkünfte wurden Arbeitslosengeld von täglich € 16,60 - das sind monatlich € 498,00 - angegeben. Sie erhalte außerdem eine monatliche Wohnbeihilfe ab Juli 2002 von € 292,74 sowie Sozialhilfe von insgesamt € 160,56. Sowohl Wohnbeihilfe als auch Sozialhilfe würden jedoch eingestellt, da ihr damaliger Lebensgefährte, Herr cz , Ende Oktober eine Arbeitsstelle gefunden hat.

Laut Auszug aus dem Pflegschaftsbericht für 2005 sei die Sozialhilfe mit 31. Dezember 2004 eingestellt worden. Da Frau b rückwirkend eine IV-Pension bekommt und gleichzeitig um eine Ausgleichszulage angesucht wurde, sei die Versorgung des Lebens gegeben. Die monatlichen Ausgaben betragen für Miete (1/2 Miete) € 164,24 und Taschengeld von derzeit € 50,00. Es sei aus dem Einkommen der Klientin ein Dauerauftrag über € 30,00, 50,00 und 70,00 - gestaffelt nach steigenden Einkünften durch die IV-Pension und Ausgleichszulage - eingerichtet worden. Als Einkünfte erhalte die Klientin eine Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt von monatlich zuletzt netto € 634,15 zuzüglich Sonderzahlungen. Die Invaliditätspension sei mit Bescheid vom 9. Feber 2005 rückwirkend ab 1. Dezember 2004 gewährt worden. Die Leistung sei bis 31. Jänner 2006 befristet. Die Verlängerung der IV-Pension und Ausgleichszulage sei schon eingereicht und bis 31. Jänner 2008 genehmigt worden. Der neue Auszahlungsbetrag laute ab Februar 2006 auf € 655,84. Mit Bescheid vom 12. September 2005 sei eine Waisenpension nach dem verstorbenen Vater bewilligt und gleichzeitig mit einem Betrag von € 1.187,03 abgefunden worden. Die AMS-Leistung (zuletzt im Feber 2005) habe netto € 514,60 betragen. Das Krankengeld habe (zuletzt März 2005) netto € 182,60 betragen. Die Klientin habe kurzfristig nach einer Eskalation mit ihrem Lebensgefährten ab 11. Feber 2005 in die Frauennotwohnung in n ausweichen können. Sie zog dann zu ihrem neuen Lebensgefährten nach ü. Über acht Wochen habe sie der Sachwalter dann nicht mehr erreichen können. Sie habe in dieser Zeit bei der Schwester ihres neuen Lebensgefährten gelebt. Nach einem Streit seien die beiden für mehrere Tage in ein Zelt in den Wald gezogen. Im Mai sei die Klientin dann in einer Ferienwohnung untergekommen. Ab Juni 2005 hätten sie dann eine kleine Wohnung in s gefunden. Ab September 2005 sei es wieder zu einem Umzug nach z gekommen. Diese Wohnung sei aber ab 31. März 2006 wieder gekündigt worden. Es laufe am Wohnungsamt in n ein Antrag auf eine Vogewosi-Wohnung. Der Schuldenberg sei in diesem Jahr vollkommen abgebaut worden. Alle Forderungen seien bearbeitet worden und konnten somit erledigt werden. Es habe eine Nachzahlung von der Familienbeihilfe gegeben, welche als Rücklage angelegt wurde. Somit sei es möglich, flexibler mit den finanziellen Mitteln zu arbeiten. Mit der Profitcard könne die Klientin nach eigener Entscheidung das Geld holen.

Laut Pensionsversicherungsanstaltschreiben vom 3. Februar 2006 erhält Frau b eine Pension in der Höhe von € 655,84 (Invaliditätspension € 329,12, Ausgleichszulage € 360,88 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag € 34,16) netto monatlich. Ein Anspruch auf Invaliditätspension wurde mit Bescheid vom 9. Feber 2005 für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Jänner 2006 in der Höhe von monatlich € 321,09 zuerkannt.

Laut Schreiben der Sachwalterschaft vom 15. März 2005 hatte die Klientin von 7. September 2004 bis 14. Feber 2005 monatliche Mietkosten inclusive 10 % MwSt von € 192,90 ohne Heizung, Strom, Müllgebühren, Essen und sonstige Lebenskosten extra zu bestreiten. Sie habe diese Wohnung mit Herrn cz bezogen. Die Kosten seien von ihr bestritten worden. Ab 14. Feber 2005 bis laufend würden die täglichen Mietkosten inklusive Betriebskosten € 9,86 zuzüglich 10 % MwSt betragen. Ein Ansuchen an die Sozialhilfe werde gestellt und sei noch nicht geklärt.

Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft n vom 4. Jänner 2005 sei der Klientin eine Sozialhilfe bis 31. Dezember 2004 von monatlich insgesamt € 160,56 zugesprochen worden, welche gemäß § 1 des Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 1/1998 ab 30. November 2004 eingestellt wird. Da im November die Trennung der Lebensgemeinschaft cz /berfolgt ist, habe eine Neuberechnung der Sozialhilfe vorgenommen werden müssen. Dies ergebe, bei Berücksichtigung des Sozialhilferichtsatzes für Alleinstehende und der vollen Miete, dass Frau b ab 1. Dezember 2004 selbsterhaltungsfähig ist. Die Sozialhilfe sei daher mangels Hilfsbedürftigkeit zum 30. November 2004 einzustellen gewesen.

Laut Schreiben des Sachwalters vom 17. Jänner 2005 sei seine Klientin seit 1. September 2004 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung der Vogewosi in n untergekommen. Für die monatlichen Mietkosten komme sie mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam auf. Teilweise werde - wenn der Lebensgefährte arbeitslos ist - auch Wohnbeihilfe bzw Sozialhilfe für die Mietkosten gezahlt. Das Einkommen der Betroffenen bestehe derzeit aus Arbeitslosengeld in Höhe von€ 16,60 täglich. Die Miet- und Betriebskosten würden sich derzeit auf monatlich € 192,90 belaufen. Dazu kämen Kosten für Strom, Heizung und Essen in unterschiedlicher Höhe. Die Kosten dafür könnten nicht angegeben werden, da Frau b und ihr Lebensgefährte ihr gemeinsames Haushaltseinkommen bisher selbst verwaltet haben.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 wurde der Antrag vom 4. April 2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind be für die Zeit ab 1. Dezember 2004 abgewiesen, da mit Bescheid vom 31. Mai 2005 die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30. Mai 2005 bereits abgewiesen und dieser Bescheid für diesen Zeitraum auch rechtskräftig wurde. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, bestehe keine Unterhaltspflicht der Eltern und somit auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut Pflegschaftsbericht 2005 sei mit der IV-Pension und Ausgleichszahlung die Versorgung des Lebens gesichert. Sie sei somit selbsterhaltungsfähig.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 wurde gegen obgenannten Bescheid rechtzeitig durch den Sachwalter berufen und ausgeführt, dass mit der Invaliditätspension der Grenzbetrag gemäß § 5 FLAG von € 8.725,00 jährlich nicht überschritten werde, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Zudem sei ein grundsätzliches Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Vater seiner Klientin von der Pensionsversicherungsanstalt im Waisenrentenverfahren anerkannt. Die Waisenpension sei aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage mit einem Betrag von € 1.187,03 abgefunden worden. Der Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Klientin stehe auch gegenüber, dass manche Arbeitsverhältnisse sogenannte geschützte Arbeitsverhältnisse waren und somit eine zumindest geminderte Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen war. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Mai 2005 sei darauf verwiesen worden, dass dieser Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden ist. Dem sei entgegen zu halten, dass durch den Abschluss des Pensionsverfahrens (IV-Pension, Ausgleichszulage und Waisenpension) sich erst die Tatsachen herausgestellt haben, welche eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles ermöglichen. Schließlich könne auf zahlreiche andere Fälle verwiesen werden (was aus datenverträglichen Gründen nicht möglich ist), in welchen Betroffene neben einer IV-Pension mit Ausgleichszulage oder einer Vollwaisenpension mit Ausgleichszulage ohne konkrete Unterhaltszahlungen eines Elternteiles Familienbeihilfe gewährt erhalten haben. Die prinzipielle Rechtsfrage, ob neben einer Pension mit Ausgleichszulage Familienbeihilfe zusteht oder nicht, wenn eine Behinderung von mehr als 50 % vor Erreichung der Volljährigkeit besteht, sei nicht einheitlich geklärt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass sich aus dem Akt folgender Sachverhalt ergebe:

Mittels Schreiben vom 17. Feber 2006 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass der Berufungswerberin (Bw) eine Invaliditätspension inclusive Ausgleichszulage im Gesamtbetrag von insgesamt € 634,15 gewährt worden ist. Weitere Ansprüche wie etwa auf Sozialhilfe oder Wohnbeihilfe bestünden nicht, aber die Bw würde in einer Lebensgemeinschaft leben und sich mit ihrem Lebensgefährten die Kosten für Wohnraum inclusive Betriebskosten teilen. Im Schreiben vom 28. April 2006 sei mitgeteilt worden, dass die Bw ab Juni 2006 die halbe Miete bezahlen müsse, nachdem ihr Lebensgefährte für drei Monate die Miete allein bezahlt hat. Allerdings habe die Bw in der vorigen Wohnung für die nicht bezahlten Mietkosten ihres Lebensgefährten mit ihrer Mietkaution geradestehen müssen (aus diesem Gründ hätte sie bis Juni keine Miete an den Lebensgefährten bezahlt, da sie für die vorige Wohnung mit ihrer Mietkaution für die Mietrückstände aufkommen musste - laut Telefonat mit dem Sachwalter). Außerdem würde die Bw von ihrem Sachwalter von ihrer IV-Pension jeden Mon- und Freitag € 50,00 überwiesen bekommen, sodass sie mit ihrer IV-Pension und der Ausgleichszulage über die Runden kommen würde. Dem Pflegschaftsbericht vom 7. Dezember 2004 sei folgendes zu entnehmen (auszugsweise):

Pkt. 3. Einkünfte:

Wohnbeihilfe vom Amt der Vbg. Landesre. ab 07/02 mtl. € 292,74

Sozialhilfe der BH n Miete/Nebenkosten, Lebensunterhalt insgesamt € 160,56

Berufliche/soziale Situation:

Die Bw sei als Kleinkind im Kinderdorf aufgenommen worden, da sie und ihre drei Geschwister zu Hause vernachlässigt und misshandelt wurde. Sie habe sich im Kinderdorf stets sehr wohl gefühlt und habe regen Kontakt mit ihrer Hausschwester und Kinderdorfmutter. Im Anschluss an das u habe sie die Anlehre in einem Hotel besucht und im Gastgewerbe und bei einer Lebensmittelfirma gearbeitet. Aufgrund ihrer Anfallsleiden habe sie ihre Anstellungen nicht halten können, obwohl sie gute Arbeitsleistungen erbrachte. Seit ca einem Jahr sei sie mit Herrn cz befreundet. Im Sommer sei sie mit ihm in eine Vogewosi-Wohnung übersiedelt. In letzter Zeit sei es zu massiven Auseinandersetzungen gekommen und die Klientin habe sich von ihrem Lebensgefährten trennen wollen.

Im Schreiben vom 17. Jänner 2005 sei bekanntgegeben worden, dass sie seit 1. September 2004 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung wohne und für die monatlichen Mietkosten gemeinsam aufkommen würden. Teilweise werde - wenn der Lebensgefährte arbeitslos ist - auch Wohnbeihilfe bzw Sozialhilfe für die Mietkosten bezahlt.

Gemäß Telefonat vom 9. Oktober 2006 mit dem Sachwalter sei der Sachverhalt insofern nochmals zu ergänzen, als sich die Bw im Juni 2006 von ihrem Lebenspartner getrennt hat und derzeit im Haus der Hoffnung um € 462,00 monatlich Vollpension lebt (der berufungsgegenständliche Zeitraum endet mit 31. Mai 2006, da der Erstbescheid mit 11. Mai 2006 ausgefertigt worden ist).

Im vorliegenden Fall sei daher strittig, ob die Bezieherin einer Invaliditätspension und einer Ausgleichszulage, wenn die Waisenpension aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlagen in einem Gesamtbetrag abgefunden worden ist und die Bw in den vergangenen Jahren auf sogenannten geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt war, nunmehr selbsterhaltungsfähig ist oder nicht, wenn sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen eine Wohnung bewohnt und die anfallenden Betriebs- und Lebensunterhaltskosten teilt bzw in der Vergangenheit Wohn- und Sozialhilfe bekommen hat.

Richtig sei, dass die Invaliditätspension und Ausgleichszulage für die Bw den Grenzbetrg von € 8.725,00 nicht übersteigt und daher nicht zu beachten ist. Das Finanzamt verwies auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0181. In diesem Erkenntnis habe der VwGH ausgesprochen, dass § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung abstelle, sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (vgl das hg. Erkenntnis vom 23. November 2004, 2002/15/0134). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlege eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme, dass Kind sei infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl das Erkenntnis vom 21. Feber 2001, 96/14/0159). Im Beschwerdefall könne in Anbetracht der aufgezeigten Beschäftigungsverhältnisse nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach dem - bereits vom Finanzamt - vorliegenden Ermittlungsergebnis habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine eigene Pension erworben und sei ihm eine solche auch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden. Da die von der belangten Behörde festgestellten Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers die für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegen, er wäre infolge seiner Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, habe die belangte Behörde den geltend gemachten Anspruch zu Recht abgewiesen, ohne dass sie auf die weiteren - kumulativ geforderten - Voraussetzungen des § 6 Abs 5 FLAG hat eingehen müssen. Der Unabhängige Finanzsenat habe in seiner Berufungsentscheidung vom 23. Dezember 2005, RV/0209-F/05 festgestellt, dass für den Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe maßgeblich ist, ob für das Kind noch überwiegend Unterhalt zu leisten ist. Dabei könne im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einkünfte des Kindes (auch hier Invaliditätspension und Ausgleichszulage und Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten), das aufgrund dieser konkreten Einkünfte imstande ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zu decken, ein eventueller Unterhaltsanspruch sich entsprechend vermindern bzw letztendlich gänzlich wegfallen.

Im ggstdl Fall habe die Bw aus mehreren kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte erzielt, die über dem sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen sind. Im berufungsgegenständlichen Zeitraum habe sie nach dem Berufungsvorbringen in Lebensgemeinschaft gelebt, in denen sie die Miet- und Lebenshaltungskosten mit ihrem jeweiligen Lebenspartner geteilt hat. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeute dies, dass die Bw durch ihre Invaliditätspension samt Ausgleichszulage und der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit und im berufungsgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2006 in Lebensgemeinschaften gelebt hat, in denen sie die Miet- und Lebenshaltungskosten mit ihren Lebenspartnern geteilt hat (zeitweise auch mit Sozialhilfe), davon auszugehen ist, dass sie die ihren konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus den eigenen Einkünften decken konnte und somit selbsterhaltungsfähig gewesen ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei im Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 durch ihre Eigenpension samt Ausgleichszulage gegeben gewesen, auch wenn diese erst nachträglich zuerkannt worden ist. Dadurch würden sich keine Änderungen im Bescheid ergeben.

Mit Eingabe vom 10. November 2006 wurde binnen offener Frist gegen die Berufungsvorentscheidung berufen und ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen zum neuerlichen Vorbringen erhoben und ergänzend ausgeführt wird:

Die Bw sei entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht selbsterhaltunsfähig. Im berufungsgegenständlichen Zeitraum habe die Bw weder Wohnbeihilfe vom Amt der Vbg. Landesregierung noch ab 1. Jänner 2005 Sozialhilfe erhalten. Das monatliche Gesamteinkommen der Bw, welches sich aus Invaliditätspension inklusive Ausgleichszulage zusammensetzt, betrage € 634,15. Unstrittig sei und dies werde vom Finanzamt auch richtig bestätigt, dass die Invaliditätspension samt Ausgleichszulage für die Bw den Grenzbetrag von € 8.725,00 jährlich gemäß § 5 FLAG nicht erreicht. Bereits aus diesem Grund scheide eine Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Unbestritten sei weiters, dass die Waisenpension, auf Grund der niedrigen Bemessungsgrundlage, mit einem Gesamtbetrag von € 1.187,03 abgefunden wurde und die Bw in den vergangenen Jahren teilweise auf sog. geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt war. Seit 1. Dezember 2004 habe die Bw nicht - auch nicht an einem geschützten Arbeitsplatz - untergebracht werden können. Trotz der zeitweiligen Arbeitstätigkeiten in geschützten Arbeitsplätzen, die jedoch, wie bereits angeführt, allesamt vor dem berufungsgegenständlichen Zeitraum lagen, könne im konkreten Fall, insbesondere auf Grund der vorliegenden pi der Bw, nicht auf die Fähigkeit geschlossen werden, dass sie sich selbst und dauernd den Unterhalt zu verschaffen mag. Zudem habe die Bw keine zur Selbsterhaltungsfähigkeit erforderlichen Einkünfte erhalten. Die Tatsache, dass die Bw eine Invaliditätspension mit Ausgleichszulage bezieht, hindere auch in keinster Weise die Zuerkennung von Familienbeihilfe.

Im gegenständlichen Zeitraum habe die Bw die Kosten für Miete und Betriebskosten, für die mit ihren Lebensgefährten Bartecko bzw Jochum angemieteten Wohnungen, im Ausmaß von 50 % wie folgt zu tragen:

Bis einschließlich 02/05 habe die Bw mit dem Lebensgefährten ck in einer VOGEWOSI Wohnung gewohnt. Der monatliche von der Bw zu leistende Mietzins inkl. Betriebskosten habe € 189 betragen.

Anschließend habe die Bw in einer Notwohnung gewohnt.

Ab 05/05 habe die Bw mit dem Lebensgefährten j w in s eine 2-Zimmerwohnung angemietet. Die anteiligen monatlichen Miet- und Betriebskosten hätten

€ 297 betragen.

Ab 10/05 - ca Ende 02/06 habe die Bw mit j in einer 1-Zimmerwohnung in z gelebt. j habe die Miete nicht bezahlt. Die anteilige Miet- und Betriebskosten der Bw seien aus der von ihr gelegten Kaution von € 1.000,00 abgegolten worden. Aufwand pro Monat sohin ca. € 200,00.

Ab ca. Ende Feber - Ende des berufungsgegenständlichen Zeitraumes und noch kurzfristig darüber hinaus sei die Wohnung d angemietet worden (monatlicher Aufwand ca € 140,00).

Diese relativ niedrigen, anteiligen Miet- und Betriebskosten seien darauf zurückzuführen, dass die Bw mit ihrem (ihren) Lebensgefährten in 1 oder 2-Zimmerwohnungen wohnte. Die Wohnungen seien Substandardwohnungen gewesen, die teilweise mit Schimmel befallen waren. Die Bw habe sich auf Grund ihres Einkommens keine ihren konkreten Lebensverhältnissen angemessene Wohnung leisten können. Das Finanzamt habe aus den vorgenannten Wohnsituationen und angefallenen Kosten unrichtigerweise und unzulässigerweise den Schluss gezogen, die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen und habe dies wie folgt "begründet":

"Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass Frau b durch ihre Invaliditätspension und Ausgleichszulage und der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit und im berufungsggstdl. Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2006 in Lebensgemeinschaften gelebt hat, in denen sie die Miet- und Lebenshaltungskosten mit ihren Lebenspartnern geteilt hat (zeitweise auch mit Sozialhilfe), davon auszugehen war, dass Frau b die ihren konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus den eigenen Einkünften decken konnte und somit selbsterhaltungsfähig ist."

Das Finanzamt gehe unzulässigerweise von einer ex-post Betrachtung aus und ziehe aus der Tatsache, dass die Bw die anteiligen Miet- und Betriebskosten in den für die angemessenen Bedürfnisse viel zu kleinen und zudem nicht mehr dem heutigen Stand entsprechenden Wohnungen bezahlen konnte, den Schluss, dass die Bw die ihren konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus den eigenen Einkünften decken konnte. Dieser Rückschluss sei nicht gerechtfertigt und rechtlich nicht haltbar. Dies würde im Umkehrschluss nämlich dazu führen, dass Antragsteller auf Familienbeihilfe, die größere und adäquatere Wohnungen angemietet haben und daher nicht in der Lage sind, die den konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus den eigenen Einkünften - aus der ex-post Betrachtung - nicht decken können, als nicht selbsterhaltungsfähig angesehen und sohin in den Genuss der Familienbeihilfe gelangen würden. Hingegen würden jenen Antragstellern auf Familienbeihilfe - wie die Bw - die unter massiven Einschränkungen der Wohnungs- und allgemeinen Lebensqualität versuchen, mit dem vorhandenen minimalen Einkommen auszukommen, keine Familienbeihilfe gewährt werden. Die Begründung des Finanzamtes, wonach die Bw die ihren konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus den eigenen Einkünften decken konnte und somit selbsterhaltungsfähig ist, sei daher falsch und nicht haltbar. Zudem fehle der Entscheidung des Finanzamtes jegliche Begründung und Ausführung sowie Feststellung dazu, welche Bedürfnisse für die konkreten Lebensverhältnisse der Bw angemessen sind. Bei einem Gesamteinkommen von € 634,15 monatlich würden die angemessenen Bedürfnisse einer 24jährigen Frau, wie es die Bw ist, keinesfalls bewerkstelligt werden können. Dies selbst auch dann nicht, wenn - was jedoch ausdrücklich bestritten wird - davon auszugehen wäre, dass die obangeführten Wohnungssituationen angemessen wären. Vom Finanzamt seien die weiteren allgemeinen und einfachen Lebenshaltungskosten wie Verpflegung, Kleidung, Frisör, Bus- Bahnfahrten inkl. Anschaffungen von (gebrauchten) Einrichungsgegenständen, wie Tisch, Stühle, Waschmaschine etc. völlig außer Acht gelassen worden. Die Bw sei im berufungsgegenständlichen Zeitraum schwanger gewesen, wobei sie das Kind verlor. Es sei daher auch zusätzliche Kleidung für die Schwangerschaft anzuschaffen gewesen. Die monatlichen, zur Deckung der konkreten Lebensverhältnisse angemessenen Kosten einer jungen 24jährigen Frau, könnten mit Sicherheit mit mindesten € 500,00 angesetzt werden, wobei allgemeine Kosten für soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung (Kino, Disco, Besuch eines Kaffees, etc) sowie Kosten zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse noch überhaupt nicht berücksichtigt sind. Die Bw sei daher auf Grund ihrer Einkommenssituation auch nicht in der Lage gewesen, die für sie angemessenen sonstigen Bedürfnisse entsprechend zu befriedigen und habe sich auch in diesem Punkt massiv einschränken müssen. Die Bw habe sich in allen Bereichen massivst einschränken müssen, um finanziell über die Runden zu kommen. Von der Deckung von angemessenen Bedürfnissen könne daher nicht die Rede sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 bestimmt, dass volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a bis c FLAG 1967 zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 haben volljährige Personen ua Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn

Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründet. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.

Unbestritten ist jedenfalls, dass über den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 mit Bescheid vom 31. Mai 2005 bereits über den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe abgesprochen und dieser auch nachfolgend rechtskräftig wurde. Das heisst im vorliegenden Fall ist noch über den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 bescheidmäßig abzusprechen.

Im vorliegenden Berufungsfall ist nach der Sach- und Aktenlage und den bereits vorgetragenen Feststellungen des Finanzamtes zu prüfen, ob die Bw die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse tatsächlich aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken konnte.

Im Berufungsschreiben des Sachwalters der Bw vom 24. Mai 2006 wird angegeben, dass manche Arbeitsverhältnisse sogenannte geschützte Arbeitsverhältnisse waren und somit eine zumindest geminderte Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen sei.

Fest steht, dass die Bw in folgenden Zeiträumen als Arbeiterin folgende steuerpflichtige Bezüge erwirtschaftete:

1. Juni bis 31. Dezember 1999 ATS 23.800,00 (brutto ATS 32.770,00)

1. Jänner bis 31. Dezember 2000 € 2.996,08

1. Jänner bis 31. Dezember 2001 ATS 43.699,00 (brutto ATS 61.900,00)

1. Jänner bis 31. Mai 2002 € 1.308,80 (brutto € 1.868,00)

1. Juni bis 31. Dezember 2002 € 5.784,16 (brutto € 8.131,89)

1. Jänner bis 14. November 2003 € 8.490,94 (brutto € 12.290,08)

2. Feber bis 1. Juli 2004 € 2.254,92 (brutto € 3.200,56);

Nach den Feststellungen des Finanzamtes war die Bw mehrere Jahre bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. In Anbetracht dieser Beschäftigungsverhältnisse kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Bw dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Forderung, dass sich der Vollwaise den Unterhalt mit den üblichen, zum Erwerb normalerweise erforderlichen Mitteln bzw unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschaffen kann, ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen. Das heisst aber auch, dass schon allein diese von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten Beschäftigungsverhältnisse der Bw die für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegen, sie wäre infolge ihrer Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Bw war somit vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres erwerbstätig. Dass die Bw noch in Berufsausbildung gestanden sei, ging weder aus den zahlreichen schriftlichen Eingaben noch aus dem Berufungs- bzw Vorlageschriftsatz hervor. Laut Schreiben vom 15. März 2005 (ly) war die Bw vom 1. Juni 2002 bis 14. November 2003 bei der Firma ngg 40 Wochenstunden als Küchenhilfe erwerbstätig.

Unbeachtlich hiebei ist jedenfalls der Einwurf des rechtlichen Vertreters in seiner Vorlageschrift vom 10. November 2006, dass die Bw teilweise auf sogenannten geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt gewesen sei, da ein geschützter Arbeitsplatz allein sowie ein etwaiges Entgegenkommen des Arbeitgebers zwar sozialversicherungsrechtlich von Relevanz sein mag, dies aber im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht gegen die Unfähigkeit spricht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes auszuüben.

Zu Punkt c der Vorlageschrift ist anzumerken, dass laut eingangs erwähnter gesetzlicher Bestimmungen wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung die Bw voraussichtlich außer Stande sein hätte müssen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das heisst aber auch, dass der vom Finanzamt ins Treffen geführte Zeitraum bis einschließlich 2003 (die Bw ist am 11. Mai 1982 geboren) doch wesentlich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes war. Die bereits vom Finanzamt festgestellte Höhe der dabei erwirtschafteten Einkünfte ist hiebei nicht allein entscheidungsrelevant. Inwieweit die Tatsache, dass die Bw eine Invaliditätspension mit Ausgleichszulage bezieht, die Zuerkennung von Familienbeihilfe in keinster Weise hindere, wird noch zu erörtern sein.

Der rechtliche Vertreter der Bw gibt in seiner Vorlageschrift vom 10. November 2006 an, dass aufgrund des Nichtübersteigens des Grenzbetrages von € 8.725,00 jährlich gemäß § 5 FLAG bereits eine Selbsterhaltungsfähigkeit ausscheide. Dem ist zu entgegnen, dass die vom rechtlichen Vertreter erläuterte Gesetzesstelle lediglich jenen Grenzbetrag aufzeigt, bis zu welchem noch ein Anspruch auf Familienbehilfe besteht. Hier handelt es sich daher um einen grundsätzlichen Betrag von € 8.725,00, welcher das zu versteuernde Einkommen des Kindes betrifft, der im Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verwirken.

Im vorliegenden Berufungsfall wird diese Grenze nicht überschritten und ist dies auch nicht strittig, weshalb der Einwand ins Leere geht.

Der rechtliche Vertreter gab in seiner Vorlageschrift an, dass die Bw ab Mai 2005 mit ihrem Lebensgefährten j in s eine Zweizimmerwohnung angemietet habe. Die anteiligen monatlichen Miet- und Betriebskosten hätten € 297,00 betragen. Ab Oktober 2005 habe sich für die Bw ein monatlicher Aufwand für Miete und Betriebskosten von € 200,00 ergeben. Von Ende Februar 2006 bis Ende des berufungsgegenständlichen Zeitraumes habe der Aufwand dann nur noch € 140,00 betragen.

Um die Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw auch von der Einnahmen-Ausgaben-Seite her prüfen zu können, sind sämtliche von ihr zu tragende Kosten, welche von ihren rechtlichen Vertretungen angegeben wurden, in die Berechnung miteinzubeziehen. Der rechtliche Vertreter vermeint nun, dass das Finanzamt eine falsche Betrachtungsweise angestellt und nicht berücksichtigt habe, dass die von ihr gemieteten Wohnungen viel zu klein waren und zudem nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen würden. Er verweist auf den von ihm dargestellten Umkehrschluss, dass Antragsteller auf Familienbeihilfe, die größere und adäquatere Wohnungen angemietet haben und daher nicht in der Lage sind, die den konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus den eigenen Einkünften - aus der ex-post Betrachtung - zu decken, als nicht selbsterhaltungsfähig angesehen und sohin in den Genuss der Familienbeihilfe gelangen würden. Der rechtliche Vertreter verkennt hiebei offensichtlich, dass bei der von der Abgabenbehörde anzustellenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben etc auf die den konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse abzustellen ist. Dies kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nie zu einer dementsprechenden vom rechtlichen Vertreter aufgezeigten Ungleichbehandlung führen. Diesbezüglich ist auch noch zu erwähnen, dass bei gegebenen Voraussetzungen sicherlich gewährte Mietzins- bzw Wohnbeihilfe berücksichtigt werden müsste.

Nunmehr hat aber die Abgabenbehörde aufgrund des Eingehens auf das Berufungsvorbringen im konkreten Berufungsfall zu überprüfen, ob aufgrund der vorliegenden Tatsachen eine Selbsterhaltungsfähigkeit auch bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben gegeben ist oder nicht.

Der rechtliche Vertreter wendet ein, dass bei einem Gesamteinkommen von € 634,15 (ab Februar 2006 € 655,84) monatlich die angemessenen Bedürfnisse einer 24jährigen Frau keinesfalls bewerkstelligt werden könnten. Das Finanzamt hätte zB weitere allgemeine und einfache Lebenshaltungskosten wie Verpflegung, Kleidung, Frisör, Bus- und Bahnfahrten etc. völlig außer Acht gelassen. Noch dazu sei die Bw im berufungsgegenständlichen Zeitraum schwanger gewesen. Die monatlichen zur Deckung der konkreten Lebensverhältnisse angemessenen Kosten einer jungen Frau, könnten mit Sicherheit mit mindestens € 500,00 angesetzt werden, wobei allgemeine Kosten für soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung sowie Kosten zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse noch überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Die Bw sei daher aufgrund ihrer Einkommenssituation auch nicht in der Lage, die für sie angemessenen sonstigen Bedürfnisse entsprechend zu befriedigen und habe sich auch in diesem Punkt massiv einschränken müssen.

Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung ist laut Rechtsprechung des OGH das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. Das Existenzminimum reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden. Die Höhe des Existenzminimums und auch der Mindestbetrag des ALG orientieren sich an den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG. Diese Richtsätze betragen im Jahr 2004 € 653,19, 2005 € 662,99 und 2006 € 690,00.

Der rechtiche Vertreter hat nun zusätzlich zu den Wohnungskosten rein hypothetisch einen Mindestrichtsatz von € 500 monatlich für weitere allgemeine und einfache Lebenshaltungskosten wie Verpflegung, Kleidung, Frisör etc. angesetzt, ohne diese Aufwendungen in ihrer jeweiligen Höhe genau zu definieren. Zusätzlich würden noch Kosten der individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse zu berücksichtigen sein. Dass die Bw derartige Aufwendungen nicht getragen hat, stellt der rechtliche Vertreter selbst nicht in Abrede und begründet auch, dass die Bw nicht in der Lage gewesen sei, die für sie angemessenen sonstigen Bedürfnisse entsprechend zu befriedigen.

Selbst wenn die von ihm angedachte monatliche Höhe von € 500,00 für weitere Bedürfnisse der Bw bei einer Gegenübersellung der Einnahmen mit den Ausgaben Berücksichtigung finden würde, ginge hieraus eindeutig hervor, dass die Bw zumindest überwiegend die ihren konkreten Lebensverhältnisse angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften bestreiten hätte können. Nachdem es sich aber um einen rein hypothetischen Ansatz handelt, sind derartig ausufernde Angaben in der vom Unabhänigen Finanzsenat durchzuführenden Berechnung jedenfalls nicht einzubeziehen.

Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989, 88/16/0197; 12.6.1990, 90/14/0100; 22.12.1993, 90/13/0160; 24.1.1996, 93/13/0237, 0238; 28.5.1997, 96/13/0110,10; 4.3.1999, 98/16/0325, 0326, 0327; 30.3.2000, 99/16/0100; Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BA0, 1. Band, Rz 10ff zu § 115).

Die Pflicht zur amtwegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 22.10.1996, 92/14/0224; 30.9.1998, 94/13/0099).

Die Höhe der Familienbeihilfe regeln die Bestimmungen des § 8 FLAG 1967, wobei § 8 Abs 4 FLAG 1967 den Betrag festlegt, um den sich die Familienbeihilfe erhöht, wenn ein Kind erheblich behindert ist. Nach § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 6 FLAG 1967 sinngemäß auch für Vollwaisen und in Verbindung mit § 6 Abs 5 FLAG 1967 auch für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden.

Steht aber dem Grunde nach keine Familienbeihilfe zu, kann sich diese auch nicht nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöhen.

Auch der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz geht daher im vorliegenden Berufungsfall davon aus, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund vorstehender Ausführungen - insbesondere den Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung - im berufungsanhängigen Zeitraum gegeben war.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am 6. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerbstätigkeit

Stichworte