UFS RV/0209-F/05

UFSRV/0209-F/0523.12.2005

Eine volljährige Vollwaise ist bei Vorliegen einer bestimmten Höhe des Einkommens nach Ansicht des Finanzamtes und des UFS nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom 24. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Jänner 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 ein Kind als erheblich behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da die Bw nicht erwerbsunfähig ist, habe sie daher keinen Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe.

Gegen obgenannten Bescheid wurde von der Vertreterin der Bw rechtzeitig berufen und hiezu ausgeführt, dass die Bw laut Attest von WH, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Alter von 7 Jahren eine schwere intracerebrale Blutung erlitten habe. Nachweisbar seien nunmehr sekundär generalisierte fokale epileptische Krampfanfälle, spastische Parese der linken oberen Extremität mit beinahe fehlender Kraft beim Faustschluss und massive Beeinträchtigung der Feinmotorik. Ebenso sei sie beim Gehen eingeschränkt, rasch ermüdbar, vermindert konzentrationsfähig und im Denken beeinträchtigt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Bw dauernd außerstande gewesen sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie habe deshalb Familienbeihilfe und auch erhöhte Familienbeihilfe erhalten. Dies bis zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung am 13. Dezember 2002. Infolge § 5 Abs 3 FLAG 1967 sei nunmehr der Gatte verpflichtet gewesen, den entsprechenden Unterhalt zu leisten. Am 8. September 2004 sei die Ehe geschieden worden. Gleichzeitig sei somit auch die Voraussetzung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 weggefallen. Da sich im Gesundheitszustand jedoch keine Änderung bzw Verbesserung ergeben hat, sei die Bw nach wie vor erwerbsunfähig. Dies lasse sich auch weiters durch die Tatsache belegen, dass die Bw eine Vollwaisenrente seitens der Pensionsversicherungsanstalt bezieht. Voraussetzung für diese Pension sei, dass eine Person in Folge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist. Diese Voraussetzung würde die Bw erfüllen. Die Bw habe Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG sowie auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Juni 2005 wurde die Bw aufgefordert, eine Fotokopie der schriftlichen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzulegen (laut Scheidungsurteil sei eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen worden).

Mit Eingabe vom 24. Juni 2005 wurde von der Vertreterin der Bw bekanntgegeben, dass die Bw Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Scheidung begehre. Weiters werde der Beschluss über die Scheidung der Ehe sowie eine Kopie der Unterhaltsvereinbarung vorgelegt. Aus dem Gerichtsbeschluss vom 30. September 2004 geht hervor, dass die Ehe gemäß § 55 a EheG mit der Wirkung geschieden werde, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. In der beigelegten Vereinbarung gemäß § 55 a EheG wurde unter Punkt I betreffend Ehegattenunterhalt folgender Vergleich ausgeführt: Der Zweitantragsteller, Herr IK, verpflichte sich zu Handen der Bw Ehegattenunterhalt gemäß § 66 EheG von derzeit monatlich € 16 jeweils zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltes sei von einem Einkommen des Zweitantragstellers in der Höhe von monatlich durchschnittlich netto € 1.183,00 ausgegangen worden und davon, dass die Bw ein Eigeneinkommen (Waisenrente) in der Höhe von durchschnittlich monatlich € 762,00 in Verdienst bringt. Weitere Unterhaltspflichten bestünden nicht.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 wurde bekanntgegeben, dass die Bw die Unterhaltsforderung gegenüber ihrem geschiedenen Gatten vom Bezirksgericht prüfen ließ. Das Bezirksgericht habe nunmehr, wie dem Tonbandprotokoll vom 5. Juli 2005 zu entnehmen ist, festgestellt, dass der geschiedene Gatte aufgrund Eigenunterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner neuen Familie keinen Unterhalt mehr an die Bw zu leisten hat. Das genannte Tonbandprotokoll wurde in Kopie beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass gemäß ärztlichen Sachverhaltsgutachten der Gesamtgrad der Behinderung bei der Bw 90 vH betrage und dieser voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend sei. Die Behinderung sei rückwirkend per 1. März 1981 festgestellt worden und sie sei auch dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Den Beilagen zur Berufungsschrift sei zu entnehmen, dass ab 1. Jänner 2005 die monatliche Rente € 140,06 betrage und eine Ausgleichszulage (= Differenz zwischen Rente und Ausgleichszulagenrichtsatz = Mindestrente) in Höhe von € 522,93 gewährt wird, sodass der monatliche Auszahlungsbetrag € 662,99 beträgt (in den Vorjahren aufgrund der jährlichen Anpassungen entsprechen weniger). Laut gerichtlichem Vergleich vom 30. September 2004 habe der geschiedene Ehemann ausgehend von dessen monatlichem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von € 1.183,00 monatlich einen Ehegattenunterhalt von € 16,00 zu leisten, wobei das eigene Einkommen (Vollwaisenrente) mit monatlich € 762,00 berücksichtigt worden ist. Laut telefonischer Auskunft der Bw vom 2. August 2005 erhalte sie einen Mietzuschuss in Höhe von monatlich ca € 180,00. Laut Schreiben vom 23. Juni 2005 sei der geltend gemachte Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe auf den Zeitpunkt ab Scheidung eingeschränkt worden (Rechtskraft 30. September 2004).

Laut Punkt 06.05 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 betreffend die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 1 bis 5 FLAG 1967 sei für den Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe (hier volljährige Vollwaise) maßgeblich, ob Eltern bzw der frühere Ehegatte den Unterhalt für das Kind noch überwiegend leisten müssen. Könne ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken, vermindere sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bzw den früheren Ehegatten entsprechend oder falle gänzlich weg. Bräuchten sohin Eltern bzw der frühere Ehegatte den Unterhalt für das Kind bzw die Ehegattin nicht überwiegend oder überhaupt nicht leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967. Werden in einem solchen Fall freiwillig Leistungen von den Eltern bzw dem früheren Ehegatten erbracht, ändere dies nichts, da diesen Leistungen der Unterhaltscharakter fehlt. § 6 Abs 5 FLAG 1967 bezwecke die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber wolle mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen sich Kinder weitgehend selbst erhalten müssen. Somit sei § 6 Abs 5 FLAG 1967 auch dann anwendbar, wenn Eltern bzw der frühere Ehegatte ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht überwiegend nachkommen. Nach Ansicht der Österreichischen Finanzverwaltung sei demnach nur entscheidend, ob ein Kind eines Unterhaltes bedarf. Dies gelte auch für erheblich behinderte Kinder (aufgrund oa ärztlichen Gutachtens sei für das Finanzamt die erhebliche Behinderung zweifelsfrei gegeben), denn gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 müsse es sich um ein Kind handeln, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeute dies, dass die Bw aufgrund ihrer eigenen Einkünfte (Pension inclusive Ausgleichszulage, Ehegattenunterhalt und Mietzuschuss) imstande ist, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse selbst zu decken. Dies gelte vor allem dann, wenn aufgrund der niedrigen Einkünfte des (früheren) Ehemannes davon auszugehen ist, dass auch während aufrechter Ehe nur ein niedriges Familieneinkommen zur Verfügung gestanden ist und damit die angemessenen Bedürfnisse der konkreten Lebensverhältnisse entsprechend niedrig waren (siehe auch den niedrigen Ehegattenunterhalt). § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 sei nicht anzuwenden, da die Bw eine Vollwaise ist und daher die Spezialbestimmungen des § 6 FLAG 1967 anzuwenden sind. Da dieser ausdrücklich davon ausgeht, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, könne auch § 5 Abs 1 FLAG 1967 nicht angewendet werden, auch wenn Teile der Waisenpension nicht steuerpflichtig sind, aber trotzdem dazu dienten, die den konkreten Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zusammen mit anderen Einnahmen (Ehegattenunterhalt, Mietzuschuss) überwiegend oder zur Gänze zu decken. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe könnten daher nach Ansicht der Österreichischen Finanzverwaltung nicht gewährt werden.

Mit Eingabe vom 14. September 2005 begehrte die Bw die Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 bestimmt, dass volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a bis c FLAG 1967 zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach den Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 haben volljährige Personen ua Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn

Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründet. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bw wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Unabhänige Finanzsenat folgt den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. August 2005, wo Punkt 06.05 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zitiert wird, woraus hervorgeht, dass für den Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe maßgeblich sei, ob Eltern bzw im vorliegenden Berufungsfall der frühere Ehegatte den Unterhalt für das Kind noch überwiegend leisten müssen. Im vorliegenden Fall könnte dies nur auf den ehemaligen Ehegatten der Bw zutreffen, der laut Eingabe vom 19. Juli 2005 und beigelegtem Tonbandprotokoll vom 5. Juli 2005 jedoch keinen Unterhalt in jeglicher Form mehr zu leisten hat. Das Finanzamt geht in seiner Berufungsvorentscheidung davon aus, dass sich die Bw aufgrund der Höhe ihres Einkommens bzw ihrer Einkünfte (laut Ausdruck aus der Datenbank vom 17. August 2005 ergaben sich für 2003 Bruttobezüge von € 9.009,56, wovon € 1.631,40 als steuerpflichtig und € 7.106,26 als steuerfrei zu behandeln waren; für 2004 ergaben sich € 9.144,66 brutto, wovon € 1.655,88 als steuerpflichtig und € 7.212,80 als steuerfrei zu behandeln waren; laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt ergaben sich ab Jänner 2005 eine monatliche Waisenpension von € 140,06 zuzüglich Ausgleichszulage von € 522,93, somit in Summe € 662,99 monatlich) zumindest überwiegend bzw zur Gänze selbst erhalten konnte. Zu beachten bleibt auch noch der von der Bw selbst angegebene Mietzinszuschuss über € 180 (siehe Telefonat vom 2. August 2005 des Fachbereichsleiters mit der Bw).

Gegen die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen brachte weder die Bw noch ihre Vertretung Einwände vor, welche diese Feststellungen in Zweifel ziehen könnten. Nachdem die in einer Berufungvorentscheidung gemachten Ausführungen Vorhaltscharakter entfalten und die Bw und ihre Vertretung keinerlei Gegenargumente hiezu vorgebracht haben, ist davon auszugehen, dass sich die Bw tatsächlich mit ihrem Einkommen selbst erhalten konnte. Das heisst aber dann auch, dass die Bw eines Unterhaltes überhaupt nicht bedurfte.

Nach obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der eigenen Einkünfte der Bw für deren Unterhalt ausgegeben wurde und insoweit kein Unterhaltsbedarf mehr gegeben war.

Wie bereits ausgeführt ist es für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe maßgeblich, ob für das Kind überhaupt noch überwiegend Unterhalt zu leisten ist. Nachdem die Bw aufgrund vorliegender Sach- und Aktenlage und unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse unbestrittenermaßen aus eigenen Einkünften überwiegend selbst decken konnte, vermindert sich ein eventueller Unterhaltsanspruch entsprechend bzw fällt gänzlich weg.

Demzufolge besteht aber auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d bzw auf die erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Im übrigen werden die in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes getroffenen Ausführungen und Feststellungen auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.

Feldkirch, am 23. Dezember 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

volljährige Vollwaise, dauernd außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

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