UFS RV/0040-F/09

UFSRV/0040-F/096.3.2009

Mehrjährige berufliche Tätigkeit spricht nicht gegen die Annahme einer voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vertreten durch vt, vom 1. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1. Juni 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Betreffend eingangs zu erwähnenden Sachverhaltes zu vorliegender Rechtssache darf auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2006, RV/0271-F/06, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2004 verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2007/15/0067, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2004 bis Mai 2005 richtet, als unzulässig zurückgewiesen und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Versagung der Familienbeihilfe ab Juni 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und hiezu ua folgendes erwogen:

"Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich in ihrem Antrag als Vollwaise, auch die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides davon aus.

§ 6 FLAG regelt in den Absätzen 1 bis 4 den Anspruch der minderjährigen und volljährigen Waisen auf Gewährung der Familienbeihilfe.

Sowohl Vollwaisen als auch Kinder im Sinne des § 6 Abs 5 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d FLAG, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach § 8 Abs 6 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 2002/105 (welche Bestimmung nach § 50 s Abs 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist) ist der Grad der Behinderung über die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07). Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, hat im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I 2002/105, geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen Anwendungsbereich.

Die belangte Behörde hat, ohne ein entsprechendes Gutachten einzuholen oder auf das von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegte Gutachten Bezug zu nehmen, lediglich auf Grund der festgestellten Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin geschlossen, dass diese die für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegten, sie wäre infolge ihrer Behinderung dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet."

Über die Berufung wurde erwogen:

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2008 zu Zahl 2007/15/0067, welche eingangs festgehalten wurde, zu verweisen.

Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 20. Oktober 2004 fand am 18. Oktober 2004 eine Untersuchung der Berufungswerberin (Bw) statt. Auf den im Gutachten ausgeführten Anamnesebericht sowie den Untersuchungsbefund darf verwiesen werden. Im ärztlichen Gutachten wurde der Bw ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend attestiert und darauf hingewiesen, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei (Dauerzustand). Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1. August 1999 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund vorstehender Ausführungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Berufung daher stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend ist noch folgendes anzumerken:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2007/15/0067, Seite 10, wie folgt ausgeführt:

"Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1991, 91/08/0004, und vom 30. Mai 2001, 2000/11/0015)."

Feldkirch, am 6. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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