Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §8;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs3;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4;
Spruch:
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung für die Monate ab Mai 1999 abgewiesen wurde, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. April 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1998 (gemeint offenbar: 1999) auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. Jänner 1999 ab. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 8, 10, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes - WSHG sowie die §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe - Richtsatzverordnung genannt.
In der Begründung dieses Bescheides ging die Behörde davon aus, im Falle des Beschwerdeführers würde der monatliche Bedarf für die Zeit vom 1. bis 31. Jänner 1999 S 7.886,-- betragen (S 7.808,-- Richtsatz für einen Alleinunterstützten mit Zuschlag, zuzüglich S 1.834,62 Miete, abzüglich S 922,-- Wohnbeihilfe und S 835,-- "Mietenselbstbehalt"). Ab Februar ergebe sich ein Bedarf von S 7.888,--, weil die Abzugspost Wohnbeihilfe ab Februar 1999 S 920,-- betrage. Diesem errechneten Bedarf stehe eine anrechenbare Pensionsleistung (Invaliditätspension) der PVA der Arbeiter in der Höhe von S 11.011,90 (Brutto S 11.559,30 zuzüglich S 300,-- Kinderzuschuss abzüglich S 402,70 Lohnsteuer und S 444,70 Sozialversicherungsbeitrag) gegenüber. Von diesem Betrag von S 11.011,90 werde die monatliche Alimentationsverpflichtung für die Tochter des Beschwerdeführers in der Höhe von S 2.000,-- abgezogen, die anrechenbare Pension betrage daher S 8.011,90 (gemeint offenbar: S 9.011,90). Dazu komme als weiteres Einkommen eine monatliche Unfallrente (von Jänner bis März 1999) in der Höhe von S 3.388,41. Im April sei eine Abfindung von der Unfallrente in der Höhe von S 232.503,70 an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Im Hinblick auf die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers und die ausbezahlte Abfindungssumme sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 15. Juni 1999 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund seiner behinderungsbedingten Ausgaben seit 1996 sein Konto "extrem überzogen". Seine Mutter habe ihm in dieser Zeit mit S 127.000,-- ausgeholfen. Mit der Abfindungssumme habe er die Schulden bei seiner Mutter und andere Schulden bezahlt und sein überzogenes Konto abgedeckt, sodass laut den beigelegten Unterlagen der Abfindungsbetrag verbraucht sei. Die Behörde habe "wieder einmal" seine behinderungsbedingten Ausgaben von über S 11.000,-- monatlich und seine Unterhaltszahlungen von über S 4.000,-- monatlich nicht berücksichtigt, obwohl dies gesetzlich vorgesehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte in der Begründung nach Hinweis auf § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 WSHG und die erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aus, der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Rechenfehler bei Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sei zu berichtigen. Dem Beschwerdeführer stehe damit ein Betrag von S 9.011,90 zur Verfügung. Das ändere aber nichts am Ergebnis. Sozialhilfe sei nur subsidiär zu gewähren, nämlich dann, wenn das Einkommen und verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreiche, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Bei dem ausbezahlten Betrag von S 232.503,70 handle es sich jedenfalls um Vermögen im Sinne des WSHG. Der Hilfe Suchende habe seinen Lebensbedarf zunächst aus diesem Betrag zu decken, erst danach könne er Sozialhilfe beanspruchen.
Außerdem übersteige das Einkommen des Beschwerdeführers von S 11.011,90 deutlich den Sozialhilferichtsatz. Nach den Bestimmungen des WSHG bestehe grundsätzlich kein Anspruch für eine in der Vergangenheit bestandene, aber bereits überwundene Notlage, insbesondere seien eingegangene Schulden kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Die im Rahmen der Unterhaltsexekution vom Beschwerdeführer eingeforderten Beträge seien daher ebenso wenig zu berücksichtigen wie sonstige Schulden, die der Beschwerdeführer zu begleichen habe. Selbst wenn man die monatlichen Alimentationsverpflichtungen in der Höhe von S 2.000,-- berücksichtige, stehe fest, dass das Einkommen des Beschwerdeführers immer noch über dem für ihn anzuwendenden Sozialhilferichtsatz liege. Es gebe keinen Grund, über den im vorliegenden Fall ohnehin erhöhten Richtsatz gemäß § 13 Abs. 6 WSHG hinauszugehen, weil das Einkommen des Beschwerdeführers ohnedies diesen Richtsatz übersteige und dem Beschwerdeführer zudem seit April 1999 Vermögen in der Höhe von S 232.503,70 zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinen Ausführungen zur Erhöhung des Richtsatzes vermutlich auf § 13 Abs. 4 WSHG. Diesbezüglich sei er auf die Ausführungen betreffend die Höhe seines Einkommens und Vermögens hinzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des WSHG
von Bedeutung:
"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
...
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfe Suchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
...
Lebensunterhalt
§ 12. Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Geldleistungen
§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
- 1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,
- 2. Richtsatz für den Hauptunterstützten,
- 3. Richtsatz für den Mitunterstützten.
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. ...
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfe Suchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld)., bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 9 nicht anzurechnen.
(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfe Suchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfe Suchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50 % zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.
(7) Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Zuschlag gemäß Abs. 6 zweiter Satz ist jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich des Zuschlages zu gewähren. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen."
Weiters sind folgende Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1998 (im Folgenden: Richtsatzverordnung), von Bedeutung.
"Richtsätze für den Lebensunterhalt
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 5.019 S; ...
...
§ 4. (1) Bei Dauersozialhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern, das 60. Lebensjahr bei Frauen überschritten haben oder für mindestens ein halbes Jahr erwerbsunfähig sind, ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abzudecken.
(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner 2000
- 1. für den Alleinunterstützten 2 789 S;
- 2. für den Hauptunterstützten 3 825S.
(3) Durch den Zuschlag sind insbesondere der Heizbedarf, der durchschnittliche Mietbedarf und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür - abgesehen von Ausnahmefällen - keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.
(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2000 ein Betrag von 835 S monatlich.
§ 5. (1) Bei anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Sozialhilfebeziehern ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist.
(2) Der Mietbedarf ist durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles.
..."
Die Behörde hat - wie oben im Einzelnen dargestellt wurde - für Jänner 1999 einen Sozialhilfebedarf von S 7.886,-- und für die Folgemonate in der Höhe von S 7.888,-- errechnet. Entgegen der in der Gegenschrift geäußerten Auffassung der belangten Behörde war es nicht rechtswidrig, bei der Berechnung des Bedarfes den Betrag von S 835,-- unter dem Titel "Mietenselbstbehalt" abzuziehen, weil in der Berechnung der tatsächliche Mietaufwand (S 1.834,62) zum Richtsatz samt Zuschlag dazugerechnet wurde und mit dem Zuschlag gemäß § 4 Abs. 3 der Richtsatzverordnung der durchschnittliche Mietbedarf in der Höhe von S 835,-- (§ 4 Abs. 4) gedeckt ist. Übersteigt der tatsächliche Mietbedarf den im Zuschlag enthaltenen durchschnittlichen Mietbedarf und wurde bereits ein Zuschlag gemäß § 4 Abs. 3 zum Richtsatz dazugerechnet, kann nur der den durchschnittlichen Mietbedarf übersteigende Mietbedarf zusätzlich bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfes berücksichtigt werden, weil es ansonsten zu einer doppelten Deckung des durchschnittlichen Mietbedarfes käme. Dem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid durch den Abzug des "Mietenselbstbehaltes" (in der Höhe des durchschnittlichen Mietbedarfs gemäß § 4 Abs. 4 der Richtsatzverordnung) Rechnung getragen, nachdem sie zuvor den tatsächlichen Mietaufwand dem Richtsatz samt Zuschlag hinzugerechnet hatte. Dies stellt keinen Widerspruch zu dem in der Gegenschrift zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1998, Zl. 97/08/0055, dar, weil in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall kein Zuschlag gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Richtsatzverordnung in Ansatz gebracht wurde. Der Richtsatz (ohne Zuschlag) deckt zufolge § 13 Abs. 3 und 6 WSHG nicht den Bedarf für Unterkunft, weshalb in jenem Beschwerdefall der Abzug eines "Mietenselbstbehaltes" rechtswidrig war.
Die Behörde zog vom Einkommen des Beschwerdeführers seine monatliche Alimentationsverpflichtung in der Höhe von S 2.000,-- ab und führte zu dem in der Berufung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unterhaltsexekution aus, die Beträge, die im Rahmen der Unterhaltsexekution vom Beschwerdeführer eingefordert würden, seien bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches ebenso wenig zu berücksichtigen wie sonstige Schulden, die der Beschwerdeführer zu begleichen habe.
Diese Auffassung ist verfehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Hilfegewährung nach dem WSHG auf die aktuelle Notlage abzustellen, weshalb die Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden, die in der Vergangenheit eingegangen wurden, begründet werden kann, es sei denn, dass sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfe Suchenden auswirken (siehe dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0114, mwN, weiters die bei Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 401 f zitierte hg. Rechtsprechung). Gerade dies ist der Fall, wenn auf das Einkommen des Hilfe Suchenden Exekution geführt wird, weil ihm aktuell nur der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) als eigenes Einkommen im Sinne des § 10 WSHG zur Verfügung steht (vgl. dazu Pfeil, a.a.O., 408, mwN). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei entsprechend sparsamem Umgang mit den ihm in der Vergangenheit zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln die Entstehung des Unterhaltsrückstandes und damit die Unterhaltsexekution auf seine Berufsunfähigkeitspension hätte vermeiden können, m. a. W., ob die durch die Exekutionsführung allenfalls bewirkte Notlage von ihm verschuldet wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht einzugehen, weil eine derart retrospektive Betrachtungsweise dem Wiener Sozialhilferecht fremd ist und das WSHG auch keine Bestimmung enthält, die eine Berücksichtigung des Verschuldens des Hilfe Suchenden an seiner Notlage (im Wege der Leistungskürzung) schlechthin zulässt (vgl. auch dazu Pfeil, a.a.O., 402). Die Voraussetzungen für die Richtsatzunterschreitung nach § 13 Abs. 5 erster Satz WSHG sind schon mangels der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Ermahnung im Beschwerdefall nicht erfüllt. Nach der im Akt befindlichen Mitteilung der PVA der Arbeiter vom 18. Oktober 1999 wurden dem Beschwerdeführer (offensichtlich aufgrund der Unterhaltsexekution) ab 1. Jänner 1999 S 3.969,80, ab 1. April S 4.310,10 und ab 1. Oktober 1999 S 4.279,10 abgezogen. Diese Abzüge waren nach dem Gesagten bei der Ermittlung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gemäß § 10 WSHG zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, der Betrag von S 232.503,70 sei jedenfalls als Vermögen im Sinne des WSHG zu werten, weshalb der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zunächst aus diesem Betrag zu decken habe. Außerdem übersteige sein Einkommen von S 11.011,90 jedenfalls deutlich den Sozialhilferichtsatz. Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach er den Abfindungsbetrag aus der Unfallrente umgehend zur Schuldenzahlung verwendet habe. Es ist daher nicht erkennbar, ob und aus welchen Gründen die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich keinen Glauben schenkt und davon ausgeht, er sei nach wie vor im Besitz des Abfindungsbetrages oder eines wesentlichen Teiles davon, oder ob und aus welchen Erwägungen sie das Vorbringen aus rechtlichen Gründen für unbeachtlich hält. Soweit sie dabei die Unzweckmäßigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorgangsweise und damit sein Verschulden an der behaupteten Notlage im Auge gehabt haben sollte, genügt es, auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach es auf ein Verschulden des Hilfe Suchenden im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt.
Der Beschwerdeführer hat in den der Behörde übersandten Aufstellungen wiederholt geltend gemacht, er leide an insulinpflichtigem Diabetes und habe dadurch Mehraufwand für Lebensmittel in der Höhe von S 5.225,-- monatlich. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen über einen allfälligen krankheitsbedingten Mehraufwand für Lebensmittel durchgeführt und die Auffassung vertreten, es sei ohnedies der "erhöhte Richtsatz" gemäß § 13 Abs. 6 WSHG angewendet worden, außerdem übersteige das Einkommen des Beschwerdeführers den "erhöhten Richtsatz". Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weil es in § 13 Abs. 6 WSHG um die Deckung des nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarfes im Rahmen des Lebensunterhaltes geht, insbesondere um die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, der in den in § 13 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. genannten Fällen durch einen Zuschlag gedeckt werden kann. Durch den Zuschlag gemäß § 13 Abs. 6 WSHG wird somit nicht ein "erhöhter Richtsatz" zur Deckung eines erhöhten Bedarfes berücksichtigt. Die Richtsatzüberschreitung ist in § 13 Abs. 4 WSHG für den Fall eines erhöhten Bedarfes, insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen vorgesehen. Ein erhöhter Bedarf kann sich daraus ergeben, dass ein an Diabetes Erkrankter nur bestimmte Lebensmittel zu sich nehmen darf und ihm für die Anschaffung dieser Lebensmittel ein erhöhter Aufwand entsteht. Ob und in welchem Ausmaß dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, hat die belangte Behörde allenfalls durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu ermitteln, ohne dabei aber im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung eingehen zu müssen, in der Lebensmittel aufscheinen, die nach ihrer Art und Menge weit über das Erfordernis hinausgehen, einer Einzelperson ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (siehe § 1 Abs. 2 WSHG).
Für die Monate Jänner bis April 1999 ist zusammenfassend festzuhalten:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Bedarf jedenfalls durch das ihm in diesen Monaten zugeflossene verfügbare Einkommen sowie insbesondere durch den - unbestritten - im April 1999 ausbezahlten Abfindungsbetrag gedeckt war, und zwar unabhängig davon, ob aufgrund der erwähnten Unterhaltsexekution das Einkommen des Beschwerdeführers in diesen Monaten niedriger als von der Behörde veranschlagt und wie hoch der allfällige Mehraufwand für Lebensmittel infolge der Diabeteserkrankung tatsächlich war.
Eine Entscheidung über einen Antrag auf monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistungen gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/08/0004, mwN). Mit dem (durch postamtliche Hinterlegung mit Zustellwirkung am 7. Oktober 1999) erlassenen angefochtenen Bescheid wurde demnach auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bis zur Erlassung dieses Bescheides abgesprochen. Für die Monate ab Mai 1999 stand dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid errechneten Bedarf in der Höhe von S 7.888,--, der - wie oben bereits dargelegt wurde - allenfalls um den krankheitsbedingten Mehraufwand für Lebensmittel zu erhöhen ist, ein verfügbares Einkommen des Beschwerdeführers aus der Invaliditätspension gegenüber, das geringer als der errechnete Bedarf ist. Der Abzug (offenbar aufgrund der Unterhaltsexekution) betrug nach der Mitteilung der PVA der Arbeiter vom 18. Oktober 1999 ab 1. April 1999 S 4.310,10 und ab 1. Oktober 1999 S 4.279,10, sodass aus der Nettopension von S 11.011,90 nur S 6.701,80 bzw. S 6.732,80 als Einkommen zur Verfügung standen. Die vollständige Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers für die Monate ab Mai 1999 unter Hinweis auf sein laufendes Pensionseinkommen ist daher rechtlich verfehlt. Für die Annahme, der Beschwerdeführer verfüge aus dem Abfindungsbetrag betreffend die Unfallrente weiterhin über Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfes, fehlt es - wie oben bereits ausgeführt wurde - an entsprechenden Ermittlungsergebnissen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verwendung des Abfindungsbetrages.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers für die Zeit ab Mai 1999 abgewiesen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil vom Beschwerdeführer die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG im Hinblick auf die ihm bewilligte Verfahrenshilfe nicht zu entrichten war.
Wien, am 30. Mai 2001
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