Qualifikation von im Selbststudium erfolgter Vorbereitung auf Aufnahmetests betreffend Humanmedizin bzw. die Eignung als Verkehrspilot als Berufsausbildung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103184.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Rii, die Richterin ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Mai 2021 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***4*** im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2020 in Anwesenheit der Schriftführerin ***5*** nach am 23. Mai 2023 durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Juli 2019 sowie auf jenen vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020 bezieht, wird diese als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Jänner 2020 bezieht, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren Sohn ***7***, geb. am ***8***, bis Februar 2019 (Ablegung der Externistenreifeprüfung) Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbeträge und stellte am 23. Oktober 2020 einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung für den Zeitraum März 2019 bis April 2020.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 4. November 2020 legte die Bf. am 23. November 2020 folgende Unterlagen vor:
• Externistenreifeprüfungszeugnis vom 13. Februar 2019
• Anmeldebestätigung an der MedUni Wien für das Studienjahr 2019/20
• Zahlungsbestätigung MedUni Wien mit der Information, dass der Aufnahmetest für das Studium Humanmedizin am 5. Juli 2019 stattfindet
• E-Mail der ***10*** vom 31. Jänner 2020 an den Sohn der Bf. über den erfolgreich abgelegten Eignungstest am 25. Jänner 2020
• Ausbildungsvertrag mit der ***9*** (kurz: ***10***) vom 6. Mai 2020 zum Linienpiloten im Rahmen eines ATPL integrated courses
• Schulbestätigung der ***10*** vom 20. Juli 2020 über den Ausbildungsbeginn mit 20. Juli 2020
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Mai 2021 mit der Begründung ab, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG 1967) während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zustehe. Bei ***7*** würden diese Voraussetzungen nicht zutreffen.
In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde (Schriftsatz vom 10. Mai 2021) brachte die Bf. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor, dass entsprechend den Entscheidungen des UFS GZ. RV/0870-L/05 sowie GZ. RV/2315-W/09 die Vorbereitungszeit für eine Zulassungsprüfung für mindestens eines und max. zwei Semester zu gewähren sei. Ihr Sohn habe sich nach seiner im Februar 2019 abgelegten Matura ohne Verzug bereits ab März 2019 zuerst für die Aufnahmsprüfung Medizin vorbereitet (Verweis auf Anmeldebestätigungen der MedUni Wien von März/April 2019, Anhang 3 und 4). Die Aufnahmeprüfung habe am 5. Juli 2019 stattgefunden; leider sei ***7*** jedoch nicht zugelassen worden. Die negative Nachricht sei zeitlich begrenzt online auf der Website der MedUni Wien verfügbar, und davon habe er leider keinen Ausdruck gemacht. Nach dieser Absage habe er sich im Sommer 2019 umorientiert und intensiv auf die Zulassungsprüfung zur Ausbildung als Airline Pilot vorbereitet. Der erste Versuch bei Austrian Airlines sei gescheitert (Verweis auf Absage der AUA vom 7. September 2019, Anhang 5). Schließlich habe es bei der ***9*** in Salzburg geklappt (Verweis auf die Bestätigung der Bewerbung vom 6. November in Anhang 6, sowie Schreiben der ***10*** vom 31. Jänner 2020, dass die Aufnahmetests am 25. Jänner 2020 positiv absolviert wurde - Anhang 7). Der Beginn der Ausbildung sei, wie bereits in ihrem Antrag auf Familienbeihilfe dargelegt, ursprünglich für Anfang Mai 2020 vorgesehen gewesen, sei aber wegen der COVID Pandemie mehrmals verschoben worden und schließlich im Juli 2020 erfolgt. ***7*** habe die Zeit nach der Matura mit intensiven Vorbereitungsarbeiten auf die genannten Prüfungen verbracht und dabei entsprechende Ausdauer und Ernsthaftigkeit bewiesen. Sie beantrage daher die Zuerkennung der Familienbeihilfe auch für den Zeitraum der Vorbereitungszeiten für die genannten Aufnahmeprüfungen, also für den Zeitraum März 2019 bis April 2020.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2021 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076, oder VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089).
Auch unter Berücksichtigung des Lernaufwandes erfüllt weder der Aufnahmetest zur Zulassung zum Medizinstudium bzw. zur Ausbildung zum Piloten, noch die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung die Kriterien des Begriffes Berufsausbildung.
Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des Berufes als Arzt bzw. des Piloten und das dafür erforderliche Fachwissen wird erst im Medizinstudium bzw. während der Ausbildung zum Piloten vermittelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würden einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung im Sinne des FLAG darstellen (Verweis auf Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 45 zu Aufnahmeprüfungen; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057; VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018)."
Die Bf. stellte am 8. Oktober 2021 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung auf die von ihr in der Beschwerde genannten UFS-Entscheidungen GZ. RV/0870-L/05 sowie GZ. RV/2315-W/09 nicht näher eingegangen sei.
Im Grunde gehe es um die Frage, inwieweit Vorbereitungszeit auf eine Zulassungsprüfung als Ausbildungszeit anrechenbar sei. Ein bis maximal zwei Semester seien in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit durchaus als Berufsausbildungszeit anerkannt worden (Verweis auf die genannten UFS Entscheidungen), denn wie sollte man derartige Fachprüfungen bestehen, wenn man sich davor nicht ausreichend dafür vorbereitet habe. Das dabei erworbene Wissen werde ja danach letztlich zu einem Bestandteil der für den Beruf erforderlichen Gesamtkenntnisse. Sie beantrage daher die Gewährung der Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum März 2019 bis April 2020 und beantrage eine Entscheidung durch den Senat.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 erließ das BFG einen Vorhalt nachstehenden Inhaltes:
"Sehr geehrte Frau ***6***!
In Ihrer Beschwerdesache werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und um Vorlage allenfalls vorhandener Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht.
Sie bringen in Ihrer Beschwerde vor, dass sich Ihr Sohn ***7*** nach positiver Ablegung der Externistenreifeprüfung (Februar 2019) auf die Zulassungsprüfung für das Studium Humanmedizin vorbereitet habe. Die Prüfung habe am 5. Juli 2019 stattgefunden. Ihr Sohn sei zum Studium nicht zugelassen worden. Danach habe sich ***7*** umorientiert und auf die Eignungsprüfung zur Ausbildung als Airline Pilot vorbereitet. Nachdem der erste Versuch bei Austrian Airlines gescheitert sei - die Absage habe er am 7. September 2019 erhalten - habe sich ***7*** am 6. November 2019 bei der ***9*** (***10***) beworben und die Eignungsprüfung am 25. Jänner 2020 positiv absolviert. Der ursprünglich für Anfang Mai geplante Ausbildungsbeginn bei der Verkehrsfliegerschule in Salzburg habe sich wegen der COVID Pandemie auf den 20. Juli 2020 verschoben.
Sie machten in Ihrer Beschwerde keine Ausführungen, in welcher Form sich Ihr Sohn auf die Zulassungsprüfung zum Medizinstudium und auf die Eignungsprüfung zum Piloten vorbereitet hat, sondern brachten nur vor, dass ***7*** die Zeit nach der Matura mit intensiven Vor-bereitungsarbeiten auf die genannten Prüfungen verbracht und dabei entsprechende Ausdauer und Ernsthaftigkeit bewiesen habe.
Wann hat sich ***7*** bei der AUA beworben und wann ist er dort zum Test angetreten?
Hat ***7*** für die Aufnahmetests einen oder mehrere Kurse besucht hat? Wenn ja, welche und wie lange haben diese gedauert (Gesamtdauer, Anzahl der Stunden pro Tag).
Um Vorlage entsprechender Nachweise (Kursbestätigung, Skripten etc.) wird gebeten.
Falls ***7*** keinen Kurs besucht hat: Wie viele Stunden hat die tägliche Vorbereitung gedauert und in welcher Form ist diese erfolgt (z.B. Online-Übungen etc.)?"
Mit per Email übermittelter Eingabe vom 27.1.2022 wurde der Vorhalt- unter Nachreichung von Beilagen - wie folgt beantwortet:
"Zum do. Vorlageersuchen GZ. RV/7103184/2021 vom 20. Dez. 2021 möchte ich hiermit folgende Informationen liefern:
1) Mein Sohn ***4*** hat in der Zeit von 4. Juni bis 3. Dezember 2018 (noch vor dem Abschluss der Matura im Februar 2019) seinen Präsenzdienst geleistet. Dabei wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet und hat in dieser Zeit auch bei der Wiener Berufsrettung und im Heeresspital gearbeitet, wo er auch in verschieden Ambulanzen eingesetzt war, hauptsächlich in der Dermatologie, Urologie und Internen Abteilung. Dabei festigte sich bei ihm der Wunsch, Medizin zu studieren.
2) Während der Vorbereitung auf die MED-Aufnahmeprüfung im Frühjahr 2019 hat er keine speziellen Kurse besucht, sondern mit Büchern sowie Skripten der MED-Uni gelernt, die ihm Freunde (ehemalige Mitschüler aus dem Gymnasium) geliehen hatten, die bereits in den beiden Jahren davor die MED-Prüfung erfolgreich abgelegt hatten und in der Zwischenzeit bereits Medizin studierten. Soweit ich von ***7*** weiß, hat er zusätzlich auch übers Internet gelernt, insgesamt täglich etwa 4-5 Stunden, also in der Woche ca. 20-25 Stunden.
3) Da ***7*** immer auch schon (flug-)technisch sehr interessiert war, und bei der MED Prüfung bekanntlich die Chancen eher schlecht stehen, es tatsächlich zu schaffen, hat er sich im Frühjahr 2019 auch bei der AUA beworben (e-mail Verkehr dazu noch vorhanden - siehe 2 AUA Beilagen). Um nicht in zeitliche (Lern-)Konflikte mit der MED-Aufnahmsprüfung (sie war Anfang Juli 2019) zu geraten wurde der Testtermin bei der AUA für Anfang September anberaumt (fand meines Wissens am 4. September 2019 statt, die Absage kam am 7. September - sh. Beilage).
Die Vorbereitung hierfür fand hauptsächlich online statt, u.a. über die von der AUA genannte Website (http://www.hh.dlr.de/Coaching-Portal.htm - vgl. beil. e-mail).
4) Nach der Absage der AUA hat sich ***7*** im Oktober/November 2019 bei der ***10*** (***9***) in Salzburg beworben. Der Aufnahmetest der ***10*** fand dann am 25. Jänner 2020 statt - ***7*** hat ihn erfolgreich bestanden und macht seither dort seine Ausbildung zum Linienpiloten (Schulbestätigung anbei). Auch hier fand die Vorbereitung hauptsächlich über online - Programme statt, ich hatte zB eine spezielle Software für ihn angekauft (Vimana BQ Training mit Multiple Choice Fragenpools und eLearning - sh. 2 Beilagen).
5) Parallel zur ***10*** hatte sich ***7*** im Herbst 2019 auch noch bei der SFU (Sigmund Freud Privat-Universität für Medizin) beworben. Die Tests an der SFU fanden Anfang März 2020 (bereits nach der positiven Prüfung bei der ***10***!) statt, denn die Medizin ließ ihn zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht los. Er hat die SFU-Aufnahmeprüfung dann sogar geschafft und erhielt in der Folge von der SFU einen Studienplatz für das Studienjahr 2020/21 angeboten (sh. Beilagen), was er jedoch schlussendlich nicht in Anspruch nahm, da die Ausbildung an der ***10*** bereits früher begann (ursprünglich im Mai 2020, wurde aber wegen COVID-19 dann auf Juli 2021 verschoben).
Ich hoffe, dass diese Ausführungen und die angeschlossenen Unterlagen ausreichend untermauern, dass sich ***7*** ernsthaft auf seine diversen Aufnahmeprüfungen vorbereitet hat."
In Ansehung der Tatsache, dass sich der Dienstort der Bf. zurzeit in ***11*** befindet, wurde diese seitens des Senatsvorsitzenden mittels E-Mail vom 3. Februar 2023 um ergänzende Angaben betreffend das zeitliche Ausmaß der Vorbereitung ihres Sohnes auf die Aufnahmeprüfung an den Flugschulen ersucht.
Mit E-Mail vom 10.Februar 2023 wurde seitens der Bf. betreffend das Ausmaß der Vorbereitungszeit ihres Sohnes auf die Pilotenausbildung nachstehendes ausgeführt:
"Es erscheint schwierig, nach so langer Zeit präzise darauf zu antworten, wie viele Wochenstunden er gelernt hat. Schriftliche Aufzeichnungen darüber gibt es leider nicht mehr.
Ich weiß nur von meinem Sohn, dass er sichtlich "hineingebissen" hat, weil es ihm nach dem negativen Erlebnis mit der Medizin-Aufnahmeprüfung wichtig war zu bestehen, und es wahrscheinlich auch gut mehr als die erwähnten 20-25 Wochenstunden gewesen sein können.
Neben den (bereits in meinem früheren Schreiben erwähnten) von den AUA bzw. der Flugschule empfohlenen Websites und Airline-spezifischen Lernplattformen hat er zum Wissensaufbau und -training (v.a. in Mathematik und Physik) auch mehrere e-learning Tools verwendet, wie brilliant.org und Ähnliche.
Inzwischen hat er wie erwähnt alle Prüfungen an der Flugschule bestanden (werden von Austro Control abgenommen - sh. Beilage); zum Abschluss der Ausbildung fehlen im Wesentlichen nur noch ein paar Trainingsstunden am Simulator. Ich weiß, dass diese Aussage nichts mit dem Beschwerdeverfahren per se zu tun hat, doch will ich damit sagen, dass ***12*** seine Ausbildung durchaus ernst genommen hat und auch während der Vorbereitungszeit damals (2019/20) nicht "tachiniert" hat (wie der Österreicher zu sagen pflegt), obwohl er praktisch auf sich allein gestellt war, ohne "Überwachung" der Eltern, und alles allein bewältigen musste, während mein Mann und ich beruflich im Ausland tätig waren."
Im Zuge der am 23. Mai 2023 durchgeführten Verhandlung wurde seitens der Bf. ergänzend ausgeführt, dass sämtliche Vorbereitungen zu den Aufnahmeprüfungen für das Studienfach Medizin sowie für die Ausbildung zum Verkehrspiloten im Selbststudium erfolgt seien. Vorgelegt wird eine Fragenliste für den Aufnahmetest für das Studienfach Medizin, die dem Kind ***7*** per e-mail vom 26. März 2019 von einer Freundin zur Verfügung gestellt wurde. Betreffend den Inhalt des Medizinaufnahmetests betonte die Bf., dass sich ihres Wissens nach dieser nicht in Abprüfen von Schulfächern auf Maturaniveau erschöpft. Die Bf. führte aus, dass die Bekanntgabe von 20 bis 25 Wochenstunden rein auf den Aussagen des Sohnes gefußt hätten, wobei zu bedenken sei, dass die Lernzeiten pro Tag auch variabel gestaltet worden seien. Auf Befragen des Senatsvorsitzenden, ab welchem Zeitpunkt die Vorbereitungen auf die Eignungstests an den Flugschulen erfolgt seien, gab die Bf. an, dass ein exaktes Festmachen an einem Monat nicht möglich sei, sie jedoch annehme, dass die Vorbereitungen in zeitlicher Nähe zur Absage der MedUni, Anfang Juli 2019, begonnen haben.
Befragt zum zeitlichen Ausmaß der Vorbereitungen auf die Prüfungen an den Flugschulen beziffert die Bf. dieses mit August 2019 bis Jänner 2020. Ergänzend gab die Bf. an, dass ihr Sohn im Anschluss an den bestandenen Eignungstest an der Flugschule in Salzburg zum Aufnahmetest an der Siegmund- Freud - Universität am 9. März 2020 angetreten, bzw. diesen bestanden habe.
Abschließend führte die Bf. aus, dass in Ansehung der Tatsache, dass ihr Sohn seine Berufsausbildung als Berufspilot zwischenzeitig erfolgreich absolviert habe, darauf zu schließen sei, dass er auch die Vorbereitung auf die Eingangsprüfungen ernst genommen habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aus dem Beihilfenakt sowie den Ausführungen der Bf. ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Sohn der Bf. trat im Februar 2019 in den Gegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Psychologie und Philosophie zur Externistenreifeprüfung an, wobei diese positiv absolviert wurde (Zeugnis vom 13. Februar 2019).
Danach bereitete sich ***7*** auf die Zulassungsprüfung für das Studium Humanmedizin vor.
Diese Prüfung fand am 5. Juli 2019 statt, wobei der Sohn der Bf. jedoch nicht zum Studium zugelassen wurde.
In der Folge bereitete sich ***7*** auf die Eignungsprüfung zur Ausbildung als Airline Pilot vor. Nachdem der erste Versuch bei Austrian Airline scheiterte (Absage der AUA vom 7. September 2019) bewarb er sich am 6. November 2019 bei der ***9*** (***10***) und absolvierte dort die Eignungsprüfung am 25. Jänner 2020 positiv. Der ursprünglich für Anfang Mai geplante Ausbildungsbeginn bei der Verkehrsfliegerschule in Salzburg verschob sich wegen der COVID Pandemie auf den 20. Juli 2020.
Ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichtes zu folge, hat sich ***7*** - ohne Besuch spezieller Kurse - sowohl für den Medizintest als auch für die Aufnahmeprüfung an den Flugschulen mit Hilfe teils, von ehemaligen Schulkollegen entliehener Skripten der MED Uni und das Internet, in Bezug auf die Aufnahmetests als Flugschüler über - teilweise zugekaufte - Online Programme vorbereitet.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 27. Jänner 2022 bezifferte die Bf. die Vorbereitungszeit ihres Sohnes für den Aufnahmetest an der MED Uni mit 20 bis 25 Wochenstunden, während den in der E-Mail vom 10. Februar 2023 getätigten Ausführungen der Bf. betreffend das Ausmaß der Vorbereitungszeit ihres Sohnes für die Aufnahmetests an den Flugschulen zufolge dieses durchaus über die im bisherigen Verfahren für den Medizinaufnahmetest bekannt gegebene Bandbreite von 20 bis 25 Wochenstunden angesiedelt gelegen ist.
Streitgegenstand
Strittig ist, ob die Vorbereitung für die Zulassungsprüfung für das Studium Humanmedizin und für die Eignungsprüfung zum Airline Pilot im Zeitraum März 2019 bis April 2020 eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass auch unter Berücksichtigung des Lernaufwandes weder der Aufnahmetest zur Zulassung zum Medizinstudium bzw. zur Aus-bildung zum Piloten, noch die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung die Kriterien des Begriffes Berufsausbildung erfülle. Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des Berufes als Arzt bzw. des Piloten und das dafür erforderliche Fachwissen würden erst im Medizinstudium bzw. während der Ausbildung zum Piloten vermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würden einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung iSd FLAG darstellen.
Die Bf. vertritt die Ansicht, dass ihr die Familienbeihilfe von März 2019 bis April 2020 zusteht, da sich ihr Sohn in diesem Zeitraum auf die genannten Prüfungen vorbereitet hat.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben näher be-zeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben und die u.a für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Demgegenüber sieht der zweite Satz leg. cit. vor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Allgemeine Ausführungen zum Terminus Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
Der VwGH hat zum im Gesetz nicht näher definierten Begriff "Berufsausbildung" in ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt:
• Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist der Lehrinhalt und die Art der Ausbildung und deren Rahmen maßgeblich (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203
• Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
• Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
• Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178)
• Auf die zeitliche Dauer des zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127, VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005).
• Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (VwGH 07.09.1993, 93/14/0100, VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
• Das Ablegen der in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehenen Prüfungen ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prüfung er-folgreich abgelegt wird. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht aber für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung nicht aus (vgl. zB VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
• Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178, VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005).
• Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufs-ausbildung erfüllen (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013). Dabei ist es unbeachtlich, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013)
• Die Berufsausbildung muss in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017).
(vgl. auch Csaszar/Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020).
Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung iSd § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/00339).
Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien wie zB dem Studium der Human-medizin mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG).
Im Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, stellte der VwGH fest, dass auch eine nicht kursmäßige oder in einer Lehrveranstaltung erfolgte Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden könne. Dabei komme es für die Qualifikation als Berufsausbildung neben dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Studienfortgang auch darauf an, dass diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. auch VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 29.06.2020, Ra 2020/16/0074, vgl. weiters Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen").
Frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginnes einer Berufsausbildung
Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt (vVwGH 26.05.2011, 2011/16/0057, VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048). Dem Risiko, solche Zu-lassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsaus¬bildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 19.06.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048). Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht. Somit muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. VwGH 29.06.2020, Ra 2019/16/0131).
Das Risiko, nicht aufgenommen zu werden, ist Studien mit beschränktem Zugang immanent (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0057, VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048, VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, vgl. hierzu auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2, Tz 132 und BFG 09.09.2019, RV/7104528/2019).
Zeiten zwischen Aufnahmetest und Beginn der Berufsausbildung, Zeiten zwischen zwei unterschiedlichen Berufsausbildungen
Die Vorbereitung auf den Aufnahmetest endet naturgemäß spätestens mit dem Tag des Aufnahmetests. Zeiten zwischen dem abgelegten Aufnahmetest und dem Beginn der Berufs-ausbildung begründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (BFG 24.04.2019, RV/7104859/2018, BFG 29.06.2021, RV/7102165/2018, BFG 19.04.2021, RV/7104668/2018).
Zeitlicher Umfang einer Ausbildung/Vorbereitungszeit auf eine Zulassungsprüfung
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36) (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005).
Der notwendige zeitliche Umfang einer Ausbildung ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage.
Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt - wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 27.09.2012, 2010/16/0013 und vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0030, aussprach, Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030).
Das Bundesfinanzgericht hatte daher zu prüfen, ob die Zulassungsprüfung zum Studium Humanmedizin und die Eignungsprüfung zum Linien-/Verkehrspiloten die vom VwGH festgelegten Kriterien (Qualität und Quantität) erfüllen (vgl. VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
In diesem Zusammenhang ist wiederholend anzumerken, dass nach älterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine - wie im zu beurteilenden Fall vorliegende Vorbereitung im Selbststudium - bei Einhaltung der an oberer Stelle angeführten zeitlichen Intensität (30 Wochenstunden) der Qualifikation derselben als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht abträglich ist (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).
Ausgehend von der Vorbereitung des Kindes ***7*** auf die Aufnahmeprüfungen für das Studium Humanmedizin sowie den Eignungstest zur Ausbildung als Verkehrs-/Linienpilot war unter Berücksichtigung der - den jeweiligen Kalendermonat als Anspruchszeitraum statuierenden Norm des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 - über die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe, bzw. umgekehrt ausgedrückt über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des diesbezüglichen Antrages getrennt für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 31. Juli 2019, jenen vom 1. August 2019 bis zum 31. Jänner 2020 sowie letztendlich jenen vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020 zu befinden.
1. Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Juli 2019
1.1. Inhalt der Zulassungsprüfung zum Studium Humanmedizin
Für das Studium der Humanmedizin ist eine Zulassungsprüfung erforderlich (§ 60 Abs. 4 Universitätsgesetzes 2002 - UG).
Der Test (MedAT-H) besteht aus 4 Testteilen und umfasst folgende Testinhalte (https://www.medizinstudieren.at/aufnahmetest/testinhalte/humanmedizin/ )
"1. Basiskenntnistest Medizinische Studien (BMS)
Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird.
2. Textverständnis (TV)
Durch diesen, ebenfalls im Multiple-Choice-Format angebotenen, Testteil werden die Lese-kompetenz und das Verständnis von Texten überprüft.
3. Kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten (KFF)
Dieser Teil des Tests besteht aus 5 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin aufweisen.
• Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, visuo-analytische sowie visuokonstruktive Leistungen im Rahmen der räumlichen Vorstellungs-fähigkeit zu erbringen.
• Gedächtnis und Merkfähigkeit (GM) (Lernphase): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.
• Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, Implikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.
• Wortflüssigkeit (WF): Diese Aufgabengruppe misst die Flexibilität des Abrufs von Wissensinhalten aus dem semantischen Gedächtnis.
• Gedächtnis und Merkfähigkeit (GM) (Prüfphase): Die zuvor in der Lernphase eingeprägten Inhalte müssen wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.
• Implikationen erkennen (IMP): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, aus Aussagen logisch zwingende Schlussfolgerungen ziehen zu können.
4. Sozial-emotionale Kompetenzen (SEK)
Dieser Teil des Tests besteht aus 2 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format, die wesentliche Aspekte sozial-emotionaler Kompetenzen erfassen.
• Emotionen erkennen (EE): Diese Aufgabengruppe erfasst die Fähigkeit, auf der Grundlage einer Beschreibung von Personen und Situationen zu erkennen, was eine bestimmte Person in einer gegebenen Situation wahrscheinlich fühlt.
• Soziales Entscheiden (SE): Diese Aufgabengruppe misst die Eigenschaft, Entscheidungen in sozialen Kontexten hinsichtlich ihrer Bedeutung zu reihen. Erfasst wird ein Bereich, der besonders in der Medizin eine hohe handlungsleitende Relevanz hat.
1.2. Umfang der Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Studium der Humanmedizin
Ausgehend von dem unter Punkt 1.1. dargestellten Inhalt des Aufnahmetests zum Studium der Humanmedizin umfasst die Prüfung von schulischem Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, Lesekompetenz, Verständnis von Texten, kognitiven Basisfähigkeiten und Fertigkeiten (Figuren zusammensetzen, Zahlenfolgen, Gedächtnistest, Wortflüssigkeit, Implikationen erkennen) und sozial-emotionale Kompetenzen (Emotionen erkennen, soziales Entscheiden).
Das Bundesfinanzgericht, und zuvor der Unabhängige Finanzsenat, ziehen als Vergleichsmaßstab regelmäßig den für den Besuch einer AHS oder BHS erforderlichen Zeitaufwand heran, der bei zumindest 30 Wochenstunden liegt (Unterricht zuzüglich notwendiger Vorbereitungs- und Lernzeit) (vgl zB BFG 16.03.2015, RV/7103821/2014; BFG 13.06.2017, RV/7104294/2015, BFG 18.05.2016, RV/3100161/2016, BFG 24.04.2019, RV/7104859/2018).
***7*** standen für die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung für das Medizinstudium rund viereinhalb Monate zur Verfügung (Zeugnis vom 13. Februar 2019, Zulassungsprüfung für das Medizinstudium: 5. Juli 2019).
Selbst wenn den Ausführungen der Bf. gemäß die Zulassungsprüfung ein zum Teil über Maturaniveau angesiedeltes Wissen in den Fächer Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfordert, erschöpft sich die Vorbereitung auf diese Gegenstände vorrangig im Wiederholen bzw. der Vertiefung bisher Erlerntes.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nimmt diese Vorbereitung bei einem zur Verfügung stehenden Zeitraum von rund viereinhalb Monaten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht die volle Zeit eines Kindes (mind. 30 Wochenstunden) in Anspruch (vgl. zB BFG vom 24.04.2019, RV/7104859/2018) und wurde hierfür von der Bf. selbst der Lernaufwand ihres Sohnes mit 20 bis 25 Wochenstunden beziffert.
Demzufolge vermag der Senat in der den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Juli 2019 umfassenden Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weswegen dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen war.
2. Anspruch auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Jänner 2020
2.1. Inhalt der Eignungsprüfung für die Ausbildung zum Linienpiloten
Vor Ausbildungsbeginn ist eine Eignungsprüfung vorgeschrieben, bei dem folgende Kompetenzen geprüft werden (https://www.***10***.aero/pilotenausbildung/eignungsabklaerung/)
PC-Assessment:
• Allgemeinwissen in Mathematik, Physik, Englisch
• Psychologischer Fragenkomplex
• Kapazitive Fähigkeiten
• Räumliches Vorstellungsvermögen
Social-Skill-Assessment:
Durchführung eines Gruppenspiels zur Feststellung der Teamfähigkeit, der Kommunikationsfähigkeit und dem Verhalten in der Gruppe
Die Dauer der Eignungsprüfung lautet auf zwei Stunden.
Darüber hinaus findet ein persönliches Interview (Einzelscreening, Abklärung von Fragen) statt.
2.2. Vorbereitung auf die Eignungsprüfung zum Verkehrs-/Linienpilot
Nach dem am 5. Juli 2019 absolvierten, jedoch in einer Absage der Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin mündenden Aufnahmetest orientierte sich ***7*** um und bereitete sich auf die Eignungsprüfung zur Ausbildung als Airline Pilot vor. Nachdem der erste Versuch bei Austrian Airline nicht von Erfolg gekrönt war, (Absage der AUA vom 7. September 2019) bewarb er sich am 6. November 2019 bei der ***9*** (***10***) wobei an dieser Einrichtung die Eignungsabklärung am 25. Jänner 2020 positiv absolviert wurde. In Anbetracht der COVID Pandemie verschob sich der ursprünglich für Anfang Mai 2020 geplante Ausbildungsbeginn schlussendlich auf den 20. Juli 2020.
Anzumerken ist, dass der Prüfungsinhalt der Eignungsabklärung zum Linien-/Verkehrspiloten Allgemeinwissen in Mathematik, Physik, Englisch, psychologischer Fragenkomplex, kapazitive Fähigkeiten, räumliches Vorstellungsvermögen, Durchführung eines Gruppenspiels zur Feststellung der Teamfähigkeit, der Kommunikationsfähigkeiten und dem Verhalten in der Gruppe umfasst. Zuletzt erfolgt ein persönliches Interview (Einzelscreening, Abklärung von Fragen).
***7*** standen ab der Absage der Zulassung zum Studium der Humanmedizin rund fünfeinhalb Monate für die Vorbereitung auf die Prüfung zum Verkehrs-/Linienpilot bei der AUA bzw. der ***10*** zur Verfügung.
Der Senat gelangte zur Überzeugung, dass schon ob des Ausmaßes der einen "angehenden" Verkehrspiloten treffenden Verantwortung zweifelsfreie Rückschlüsse auf das erhöhte Niveau, respektive die einer derartigen Eignungsprüfung anheimgestellte "Selektionsfunktion" zulassen.
Mit anderen Worten ausgedrückt, bedarf es sohin zur erfolgreichen Absolvierung des Eignungstests ungeachtet dessen, dass sich nach der Wortinterpretation der Prüfungsinhalt unter anderem auf Allgemeinwissen in den Fächern Mathematik, Englisch und Physik beschränkt, schon ob des Umfanges bzw. der Bedeutung der Prüfungsfächer räumliches Vorstellungsvermögen, Lösung psychologischer Fragenkomplexe, Verhalten im Gruppenspiel zur Prüfung der Team- und Kommunikationsfähigkeit sowie dem Verhalten im Zuge des außerhalb der Eignungsprüfung zu absolvierenden Interviews einer jedenfalls einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten umfassender, die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmender Lernvorbereitung.
Angesichtes vorstehender Ausführungen erweist sich auch die seitens der Bf. in der E- Mail vom 10. Februar 2023 erfolgte Bezifferung eines - glaublich über einer der für den Medizintest aufgewendeten Vorbereitungszeit von 20 bis 25 Wochenstunden angesiedelten Lernaufwandes als schlüssig und nachvollziehbar.
Des Weiteren ist nach dem Dafürhalten des Senates auch dem in der mündlichen Verhandlung - wenn auch naturgemäß aus der Ex Post Betrachtung - erstatteten Vorbringen der Bf., dass der zwischenzeitig erfolgte Abschluss der Berufsausbildung zum Verkehrspiloten - Indizwirkung für die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung zur Absolvierung des Eignungstests entfaltet, Gewicht beizumessen, bzw. dieses summa summarum als taugliches Argument, dass die Vorbereitung die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, zu werten.
Zusammenfassend gelangte daher das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass sich das Kind ***7*** - via Vorbereitung auf die am 25. Jänner positiv absolvierte Eignungsprüfung - im Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Jänner 2020 in Berufsausbildung gemäß § 2 lit. b FLAG 1967 befunden hat.
Ergo dessen war der Bescheid in seinem - für vorgenannten Zeitraum - abweisend erfolgten Ausspruch aufzuheben.
3. Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beginn der Berufsausbildung des Kindes ***7*** als Linien/Verkehrspilot zunächst auf Mai 2020, bzw. pandemiebedingt auf Juli 2020 lautete, respektive andersrum gesprochen die laut Punkt 2 - einen Anspruch der auf Familienbeihilfe gründende Vorbereitungszeit mit der am 25. Jänner 2020 positiv absolvierten Eignungsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 endete - bestand im unter Punkt 3 angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weswegen dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.
4. Verweis der Bf. auf die Berufungsentscheidungen des UFS vom 22.3.2006, RV/0870-L/05 bzw. vom 13.1.2010, RV/2315-W/09
Wenn die Bf. in ihrem Beschwerdeschriftsatz für die Rechtsmäßigkeit des Antrags die Berufungsentscheidungen des UFS vom 22.3.2006, RV/0870-L/05, bzw. vom 13.1.2010, RV/2315-W/09 ins Treffen führt, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass nämliche Entscheidungen sich inhaltlich mit der beihilfenrechtlichen Beurteilung der Vorbereitungszeit auf die Studienberechtigungsprüfung auseinandersetzten, wobei nach der in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG-DR) vertretenen Auffassung die Vorbereitungszeit für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung grundsätzlich als Zeit der Berufsausbildung zu qualifizieren ist. Hierbei kann in jeweiliger Abhängigkeit zur Anzahl der zu absolvierenden Prüfungsfächer und unter Berücksichtigung der Erfüllung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Vorliegen einer Berufsausbildung entwickelten Parametern (Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sowie vor allem die Beanspruchung der vollen Zeit des Kindes) maximal für zwei Semester Familienbeihilfe gewährt werden.
In Ansehung der Tatsache, dass die Studienberechtigungsprüfung nach der Norm des § 64a Abs. 5 Universitätsgesetzes 2002 eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema, zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfächer) umfasst, erachtet der Senat - ungeachtet des Umstandes, dass Richtlinien, wie die FLAG-DR als exklusiv an weisungsgebundene Organwalter gerichtet und ergo dessen der für das Verwaltungsgericht keine zu beachtende Rechtsquelle darstellen -, obige Entscheidungen schon in Bezug auf den zeitlichen Aufwand für die Vorbereitung auf eine Zulassungsprüfung bzw. Eignungstest als nicht vergleichbar.
Zusammenfassend war wie daher im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob ein Kind als in Berufsasubildung befindlich im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren ist handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern um eine vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zu klärende Tatfrage. Demzufolge war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 26. Mai 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | BFG 24.04.2019, RV/7104859/2018 |
