Rechtsanwaltskosten in Bauverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100291.2020
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0047. Zurückweisung mit Beschluss vom 02.09.2020.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache S, vertreten durch Mag. Hedwig Maria Weber, Ausseer Straße 32, 8940 Liezen, über die Beschwerde vom 18.02.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 28.01.2020, betreffend Antrag gem. § 299 BAO zur Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 26.02.2019 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ein. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung stellte er am 19.12.2019 den Antrag gemäß § 299 BAO und führte begründend an, dass bis dato einerseits Krankheitskosten iHv € 4.367,19 und andererseits Rechtskosten iHv € 13.108,72 für ein Verfahren, verursacht durch die Gemeinde T, nicht angesetzt wurden. Der Bf. habe sich den Rechtskosten nicht entziehen können, da diese ihm auf Grund massiver Verfahrens- und Rechtsmängel im Bauverfahren der Stadtgemeinde T aufgezwungen wurden. Zudem sei mit einer positiven Erledigung des Verfahrens zu rechnen.
Dem Antrag wurden die Bescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde T vom 30.06.2017 und vom 23.06.2017, die dagegen eingebrachten Berufungen an das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie eine Aufsichtsbeschwerde an das Amt der Stmk. Landesregierung beigefügt. Für die Einbringung der Rechtsmittel wurden vom Bf. jeweils Rechtsvertreter beauftragt.
Der Antrag wurde von der Abgabenbehörde mit der Begründung, dass die Prozesskosten die Folge einer Klagsführung seitens des Bf. sind, abgewiesen. Die ebenfalls beantragten Krankheitskosten waren bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden.
Der Bf. wendete in der (fristgerechten) Beschwerde ein, dass ihm auf Grund eines Beseitigungsauftrages seitens der Stadtgemeinde T vom 15.12.2008 (mit aufschiebender Vollstreckung bis zum Abschluss des Bauverfahrens) und der Vorschreibung einer Zwangsstrafe von der BH L mit Bescheid vom 11.08.2016 der Prozess aufgezwungen wurde und er sich diesem keinesfalls entziehen konnte.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Abgabenbehörde argumentierte, dass im vorliegenden Fall eine freiwillige Handlung des Bf. erfolgte, nämlich zum einen in der Entscheidung, ein Gebäude bauen zu lassen (Erwerb eines Vermögensgegenstandes), zum anderen gegen die Bescheide der Stadtgemeinde T bzw. der BH L rechtlich vorzugehen.
Der Bf. stellte rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG. Er schildert den bisherigen Verfahrensverlauf des Bauverfahrens beginnend im Jahr 1972 (damals noch im Eigentum seiner Eltern) und betont nochmals, dass ihm der Prozess auf Grund des Beseitigungsauftrages der Stadtgemeinde T aufgezwungen wurde. Er hätte sich anders nicht dagegen wären können, zudem sei auch seine Existenz bedroht.
Mit Vorhalt vom 27.03.2020 ersuchte das Gericht um Vorlage der Bescheide der Gemeinde aus dem Jahr 2014 sowie 2016, sowie um Übermittlung der angeführten LvwG-Entscheidungen. Weiters wurde um Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1998 wurde von Ihrem Klienten ein Bauansuchen für den Einbau von 2 Wohneinheiten im nördlichen Teil und den Einbau von Büros im südlichen Teil der bestehenden Objekte S gestellt.
1. Welche Objekte bestanden zu diesem Zeitpunkt bewilligt auf dem Grundstück?
2. Wurde das gesamte Verfahren dadurch ausgelöst, dass der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Baubewilligung für 2 Wohneinheiten sowie Büros gestellt hat?
3. Wurde der Bau des Einbaus der Wohneinheiten und der Büros ohne Baubewilligung begonnen bzw. auch vollendet?
4. Wann wurde der Bau begonnen und wann beendet?
Fristgerecht erfolgte die Beantwortung und Vorlage der zusätzlichen Unterlagen.
"Zu diesem Zeitpunkt war der südliche Teil des jetzigen Gebäudes bereits bewilligt und kollaudiert (Schüttung bestand zu diesem Zeitpunkt bereits).
Der Einbau der Wohneinheiten im nördlichen Teil erfolgte 1992 auf Grund der mündlichen Zusage des damaligen Bürgermeisters. Diese mündliche Zusage ist in einer Niederschrift des amtlichen Sachverständigen schriftlich festgehalten.
Gemäß § 62 AVG ist ein mündlicher Bescheid zulässig (nicht nach Baurecht).
Das Bauansuchen selbst wurde 1992 dafür gestellt. Der Einbau der Wohneinheiten wurde 1994 fertiggestellt.
Das Verfahren wurde dadurch ausgelöst, dass mein Mandant um eine Kollaudierung (Benützungsbewilligung) angesucht hat.
Ein Widmungsbescheid für die gesamte Liegenschaft aus 1984 liegt ebenfalls vor.
Im Jahr 1998 erfolgte im südlichen Teil ein Innenausbau von Büros. Da das Bauansuchen aus 1992 schriftlich nicht erledigt war, verlangte die Behörde dann 1998 ein weiteres Bauansuchen und zwar nochmals für den nördlichen Teil und einschließlich dem Innenausbau im südlichen Teil.
Weiters übermittle ich Ihnen die angeforderten Unterlagen...."
Sachverhalt
Der Bf. erwarb das Grundstück KG 123 EZ 2 von der Volksbank B registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Jahr 1993.
Die Rechtsvorgänger hatten 1972 für das Grundstück 1a die Erweiterung des Wohn - und Gasthauses auf der Grundparzelle 3, KG 123 sowie Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück 1 baurechtlich beantragt. Diesem Ansuchen wurde von der Marktgemeinde T mittels Baubewilligungsbescheid entsprochen.
1984 wurde auf dem, auf Grundstück 1 (nunmehr 1a), errichteten Parkplatz eine Lagerhalle errichtet, für die ebenfalls eine schriftliche Bau - sowie Benutzungsbewilligung vorliegt.
Vorliegend ist ein aus 1998 gestelltes Bauansuchen der X GmbH für das Grundstück 1a mit dem Wortlaut: "Baurechtliche Bewilligung der bestehenden Objekte, Einbau von 2 Wohneinheiten im nördl. Teil, Einbau von Büros im südl. Teil des Objektes."
2008 erging zu diesem Grundstück ein Bescheid der Stadtgemeinde T ( GZ: 8) mit einem Beseitigungsauftrag für das bestehende Objekt mit Ausnahme der südseitigen Lagerhalle, für die ein Bau- und Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1984 bzw. 1986 vorliegt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass lediglich für die südseitige Lagerhalle die entsprechenden Bewilligungsbescheide vorhanden sind, nicht aber für den restlichen Teil des Gebäudes.
Der Einbau der Wohneinheiten im nördlichen Teil erfolgte 1992 und wurde 1994 fertiggestellt. Im Jahr 1998 erfolgte im südlichen Teil ein Innenausbau von Büros.
Nach Vorstellung gegen den Beseitigungsauftrag kam es im weiteren Verfahren zu einer Bauverhandlung 2010 bei der festgestellt wurde, dass vor Entscheidung in gegenständlicher Sache noch eine Vorfrage (Rechtmäßigkeit einer Schüttung) zu klären sei.
2011 wurde ein Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.
2012 erging ein Beseitigungsauftrag für die Schüttung. Dagegen wurden wiederum Rechtsmittel erhoben.
Im Jahr 2014 erfolgte eine Zurückweisung des Bauansuchens des Bf. durch die Baubehörde I. Instanz und wurde dazu das LvwG angerufen. Dieses hob den Bescheid vom 26.11.2014 zu GZ 14 ersatzlos auf.
Am 1.12.2016 erging wiederum ein Bescheid der Baubehörde I. Instanz, welcher erneut schlussendlich beim LvwG bekämpft wurde.
In weiterer Folge wurde die Säumigkeit der Behörde sowie die Unrichtigkeit der Entscheidung bekämpft.
Aus den vorgelegten Bescheiden, Rechtsmitteln sowie Erkenntnissen geht hervor, dass es sich um zumindest drei Verfahren mit verschiedenen Geschäftszahlen handelt.
GZ 174 - betrifft das Bauansuchen 1998
GZ 1710 betrifft einen Devolutionsantrag betreffend Errichtung eines Parkplatzes auf Gst. 1a
GZ 17dw betrifft einen Beseitigungsauftrag Stützmauer an der östlichen Grundgrenze
Daneben wurde 2019 noch eine Aufsichtsbeschwerde an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht.
Vom Bf. wurden dazu Honorarnoten zweier Rechtsanwälte vorgelegt, beide datierend aus dem Jahr 2017.
Die Rechnung der Kanzlei BGD führt im Betreff "S/ Verwaltungsverfahren, 17/7-029", jene des Dr. MS "Seebacher - Gemeinde T" jeweils ohne konkrete Zeiträume bzw. Geschäftszahlen an.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, den zusätzlich angeführten weiteren Dokumenten, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Vorhaltsbeantwortung.
Rechtslage und Erwägungen
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ..."
Eine Belastung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihr nicht entziehen kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064, mwN, und VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191, mwN).
Prozesskosten erwachsen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, und VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005, mwN), zumal jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, und VwGH 3.3.1992, 88/14/0011). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass sich eine allgemeine Regel vor allem dann nicht aufstellen lässt, wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen wird (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, und VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029, mwN).
Stets verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten jedoch dann, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, mwN, und VwGH 25.9.2012, 2008/13/0216; ebenso VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029).
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25. 7. 2018, Ro 2018/13/0002 bereits entschieden, dass Rechtsanwaltskosten bei Verfahren ohne absoluten Anwaltszwang, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Selbst wenn der Prozess aufgezwungen ist, sind die Kosten mangels absoluter Anwaltspflicht nicht zwangsläufig erwachsen.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Rechtsanwaltskosten in den geführten Verwaltungsverfahren seien deshalb zwangsläufig erwachsen, weil ihm das Verfahren "auf Grund des Beseitigungsauftrages (2008) der Stadtgemeinde T aufgezwungen wurde und er sich nicht anders dagegen wehren hätte können" ist zu entgegnen, dass dieser Beseitigungsauftrag seine Grundlage ebenfalls in der nicht bewilligten Bauausführung des Bf. hatte.
Aus den vorgelegten sowie den noch angeforderten Unterlagen und der Vorhaltsbeantwortung ergibt sich, dass der Ausgangspunkt in einem Bauansuchen im Jahr 1998 lag, mit dem um baurechtliche Bewilligung der bestehenden Objekte, Einbau von 2 Wohneinheiten im nördlichen Teil, Einbau von Büros im südlichen Teil der bestehenden Objekte, ersucht wurde. Erst aufgrund dieses Ersuchens bzw. des bereits erfolgten Umbaus der vorhandenen Substanz, wurden die weiteren Verfahren ausgelöst.
Das Steiermärkische Baugesetz idFLGBl. Nr. 59/1995 sieht für das (Bau) Bewilligungsverfahren (II. Abschnitt) unter § 29 (1) explizit vor, dass die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben hat, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit ist aber auch klar, dass Handlungen des Bf. selbst (Nämlich Bebauung/Ausbau bereits beginnend 1992 - 1994 ohne Bewilligung) und nicht jene der Baubehörde Ausgangspunkt des Verfahrens war. Hätte der Bf. ordnungsgemäß auf die im Steiermärkischen Baugesetz vorgesehene schriftliche Bewilligung für den o.a. Einbau gewartet, wäre zumindest der hier als Grund für die angefallenen Rechtsanwaltskosten angeführte Beseitigungsauftrag zu verhindern gewesen.
Dass nun in weiterer Folge einiges zutage getreten ist, das den Bf. zu einem Einspruch bzw. Verfahrenseinlassung veranlasst hat, mag dahin gestellt bleiben, da der Ausgangspunkt jedenfalls ein Verhalten des Bf. selbst war.
Damit ist aber die Voraussetzung der Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit nicht gegeben.
Zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist weiters auszuführen, dass weder in den vom Bf. geführten Verfahren vor der Baubehörde I. und II. Instanz, noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht absolute Anwaltspflicht herrscht. Aus den vorliegenden Rechnungen konnte nicht eruiert werden, welchen o.a. Verfahren welche Kosten zuzuweisen sind. Allen drei Verfahren ist aber gemein, dass keine absolute Anwaltspflicht besteht und daher - wie bereits vom VwGH ausgeführt - die Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht zwangsläufig erwachsen sind.
Daher war die Beschwerde abzuweisen.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesem Erkenntnis liegt die Feststellung und Würdigung von Sachverhaltselementen zu Grunde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 9. April 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 26.07.2017, Ro 2016/13/0026 |