Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer einer 1.447 m2 großen Liegenschaft, die er mit Kaufvertrag vom 4. September 1998 erworben hat. Zum Zeitpunkt des Kaufes war das Grundstück als Bauplatz gewidmet.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Katastrophenschäden in Höhe von 30.604 EUR als außergewöhnliche Belastung. Über Vorhalt des Finanzamtes erläuterte er, dass der geltend gemachte Betrag das genannte Grundstück betreffe, welches im Jahr 2005 wegen des Hochwasserereignisses des Jahres 2002 in Grünland umgewidmet und damit entwertet worden sei.
Den dadurch entstandenen Schaden ermittelte der Beschwerdeführer durch Gegenüberstellung des seinerzeitigen Kaufpreises von 400.000 S (29.070 EUR) und des Wertes nach der Rückwidmung in Höhe von 3.000 EUR zuzüglich der Kosten des mit der Gemeinde geführten Gerichtsverfahrens in Höhe von 4.000 EUR und von Spesen in Höhe von 534 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigte das Finanzamt den geltend gemachten Betrag mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastung, dass nach § 34 EStG 1988 nur Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe beabsichtigt, auf der im Jahr 1998 erworbenen Liegenschaft ein Einfamilienhaus zu errichten. Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 30. Mai 2005 sei das Grundstück jedoch rückgewidmet worden, sodass eine Bebauung nun nicht mehr möglich sei. Die Liegenschaft habe damit die schon dargestellte Wertminderung erfahren. Diese Aufwendungen könnten als außergewöhnlich angesehen werden, weil die Rückwidmung auf Grund des Hochwasserereignisses im Jahr 2002 erfolgt sei. Auch handle es sich bei diesen Aufwendungen nicht nur um eine Vermögensumschichtung, sondern um eine tatsächliche Vermögensminderung. Die Belastung sei dem Beschwerdeführer auch zwangsläufig erwachsen, weil er sich dem behördlichen Eingriff nicht habe entziehen können. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei insoweit beeinträchtigt, als die Aufwendungen den Selbstbehalt übersteigen würden. Für den eingetretenen Wertverlust habe der Beschwerdeführer weder von öffentlicher noch von privater Seite Vergütungen oder Kostenersätze erhalten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, der Beschwerdeführer sei schon anlässlich des Ankaufes des streitgegenständlichen Grundstückes vom Verkäufer darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Liegenschaft bereits einmal im Jahr 1991 bis zur Brusthöhe überflutet worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit bereits bei Unterfertigung des Kaufvertrages von der Hochwassergefahr Kenntnis gehabt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen lägen damit nicht vor.
In seinem Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht die frühere Überflutung, sondern die im Jahr 2005 erfolgte Rückwidmung die außergewöhnliche Belastung bilde. Die Rückwidmung verbunden mit dem Bebauungsverbot sei direkte Folge des Katastrophenwassers des Jahres 2002. Die behördliche Zwangsverfügung stelle das außergewöhnliche Ereignis dar. Dieses Ereignis habe der Beschwerdeführer nicht voraussehen können und werde auch nicht von einer freien Willensentscheidung des Beschwerdeführers getragen. Vielmehr seien von der zuständigen Baubehörde bis zuletzt Baubewilligungen für die Errichtung von Wohnbauten für das betreffende Gebiet rechtskräftig erteilt worden. Ob sich die Gemeinde dabei von der geplanten Errichtung eines Hochwasserdammes habe leiten lassen, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls könne unmöglich von einer Vorhersehbarkeit der Rückwidmung ausgegangen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Mangels vorhandener Wiederbeschaffungskosten (Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden) komme eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht in Frage. Aber auch nach § 34 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sei eine Berücksichtigung des Vermögensverlustes (Recht auf Errichtung eines Gebäudes infolge der Umwidmung) nicht möglich, weil das Grundstück unbestritten freiwillig erworben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2009, B 1457/09-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführer seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
- 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
- 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der Einkommensteuer. Der Besteuerung soll nur das Einkommen unterworfen werden, über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann. Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist es, jene Einkommensteile steuerfrei zu belassen, die auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche Leistungsfähigkeit indizieren. Denn erst soweit das Einkommen den notwendigen Lebensbedarf übersteigt, kann der Steuerpflichtige darüber tatsächlich verfügen (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz. 2).
§ 34 EStG 1988 setzt eine außergewöhnliche Belastung des laufenden Einkommens voraus, auf Grund derer das Einkommen des Kalenderjahres bei dessen progressiven Besteuerung gemindert werden soll (zum insofern vergleichbaren § 34 EStG 1972 siehe das hg. Erkenntnis vom 12. September 1989, 88/14/0163).
Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 1 Tz. 2, und Doralt, aaO, § 34 Tz. 37).
Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung, etwa dann, wenn ein vom Steuerpflichtigen gewährtes Darlehen uneinbringlich geworden ist und die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt hätten (vgl. nochmals das auch in der Beschwerde angeführte und im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor.
Die Entwertung eines Grundstückes durch Rückwidmung in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre des Steuerpflichtigen treffenden Vermögensschaden dar, der im Rahmen des § 34 EStG 1988 keine Berücksichtigung finden kann. Es stellt sich daher von vornherein weder die Frage der Außergewöhnlichkeit noch der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 EStG 1988, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere gehen muss.
Der Eintritt eines Vermögensschaden bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können - seit der Änderung dieser Bestimmung durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden. Für eine Berücksichtigung fiktiver Ersatzbeschaffungskosten, wie dies dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, bietet die Bestimmung des § 34 EStG 1988 jedoch keine Rechtsgrundlage, weil es insofern gerade nicht zu einer tatsächlichen Belastung des Einkommens und damit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt.
Zu den im Verwaltungsverfahren auch geltend gemachten Kosten der gegen die Gemeinde erhobenen - mangels Aussicht auf Erfolg schließlich zurückgelegten - Schadenersatzklage und der Spesen enthält die Beschwerde kein gesondertes Vorbringen. Dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zusammenfassend Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Prozesskosten).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2010
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