BFG RV/7100706/2013

BFGRV/7100706/201314.9.2015

Strittig ist in 48 Fällen, ob ein erster, zweiter bzw. dritter Säumniszuschlag von den Glücksspielabgaben für die Jahre 2011, 2012 und teilweise 2013 festgesetzt werden kann, wenn der Bf. behauptet, das Finanzamt sei bei den Glücksspielabgabenbescheiden selbst hinsichtlich der Pokerturniere von der falschen Bemessungsgrundlage, nämlich vom Einsatz statt vom Gewinn und hinsichtlich der Poker Cashgames von einer fehlerhaften Schätzung des Einsatzes ausgegangen (Abw., 3x Stattgabe, da Bescheid vor Ablauf der Dreimonatsfrist).

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100706.2013

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ***Bf.+Adr*** , vertreten durch Herrn Mag. Christian Andre , Steuerberater, Lieblgasse 3/9B, 1220 Wien gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, StNr. ****x1

- vom 10.12.2012 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 1-12/2011 und 1-6/2012 (1. RV/7100706/2013)

- vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 01/2013, (2. RV/7101130/2013) Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012 (3. RV/7101131/2013) Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012 (4. RV/7101132/2013)

- vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 02/2013 (5. RV/7101336/2013), Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11/2012 (6. RV/7101337/2013), Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 (7. RV/7101338/2013)

- vom 2.5.2013 betreffend Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 7-9/2012 (8. RV/7101339/2013),

- vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 03/2013 (9. RV/7101515/2013), Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 12/2012 (10. RV/7101516/2013), Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012 (11. RV/7101517/2013)

- vom 10.6.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 04/2013 (12. RV/7101685/2013), Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 01/2013 (13. RV/7101686/2013), Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012 (14. RV/7101687/2013),

- vom 9.9.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 5-7/2013 (15. RV/7102807/2013, 16. RV/7102808/2013, 17. RV/7102809/2013), Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2-4/2013 (18. RV/7102810/2013, 19. RV/7102811/2013, 20. RV/7102812/2013), Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11-12/2012 und 1/2013 (21. RV/7102813/2013, 22. RV/7102814/2013, 23. RV/7102815/2013)

- vom 9.10.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2/2013 (24. RV/7103036/2013), Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2013 (25. RV/7103037/2013)

zu Recht erkannt:

1. Hinsichtlich folgender Bescheide wird der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide werden aufgehoben:

- vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012 (4. RV/7101132/2013),

- vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 (7. RV/7101338/2013) und

- vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012 (11. RV/7101517/2013)

2. Hinsichtlich der übrigen Bescheide werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben unverändert.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist in 48 Fällen, ob ein erster, zweiter bzw. dritter Säumniszuschlag von den Glücksspielabgaben für die Jahre 2011, 2012 und teilweise 2013 festgesetzt werden kann, wenn der Bf. behauptet, das Finanzamt sei bei den Glücksspielabgabenbescheiden selbst hinsichtlich der Pokerturniere von der falschen Bemessungsgrundlage, nämlich vom Einsatz statt vom Gewinn und hinsichtlich der Poker Cashgames von einer fehlerhaften Schätzung des Einsatzes ausgegangen.

Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

 

I. Verfahren

I.1. Ergangene Säumniszuschlagsbescheide

1. RV/7100706/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 1-12/2011 und 1-10/2012

Für den Bf. wurden mit 22 Bescheiden vom 10.12.2012 in einem Formular die ersten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgabe 1-12/2011 und 1-10/2012 in Höhe von insgesamt 19.869,94 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Fristen bis 20. des Folgemonats, die jeweils bei dem entsprechenden Monat angeführt war, entrichtet wurden.

2. RV/7101130/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 01/2013

Mit Bescheid vom 11.3.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 01/2013 in Höhe von 38.502,26 Euro gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag mit 2% in Höhe von 770,05 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der Frist bis 20.2.2013 des Folgemonats entrichtet wurde.

3. RV/7101131/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012

Mit Bescheid vom 11.3.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 10/2012 in Höhe von 7.597,18 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 75,97 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.

Der Bescheid wurde laut Akt der Abgabensicherung am 2.5.2013 neu zugestellt.

4. RV/7101132/2013: Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012

Mit Bescheid vom 11.3.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 07/2012 in Höhe von 9.711,82 Euro gemäß § 217 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 97,12 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

5. RV/7101336/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 02/2013

Mit Bescheid vom 9.4.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 02/2013 in Höhe von 41.088,80 Euro gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag mit 2% in Höhe von 821,78 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der Frist bis 20.3.2013 des Folgemonats entrichtet wurde.

6. RV/7101337/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11/2012

Mit Bescheid vom 9.4.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 11/2012 in Höhe von 46.450,40 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 464,50 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.

In der Berufung/Beschwerde wurde eingewendet, dass dem Bf. ein Bescheid über die Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages nie zugestellt worden sei.

7. RV/7101338/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012

Mit Bescheid vom 9.4.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 08/2012 in Höhe von 8.566,91 Euro gemäß § 217 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 85,67 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

In der Berufung/Beschwerde wurde eingewendet, dass ihm der Bescheid betreffend eines zweiten Säumniszuschlages nie zugestellt wurde.

8. RV/7101339/2013 - Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 7-9/2012

Für den Bf. wurde mit 3 Bescheiden vom 2.5.2013 in einem Formular die ersten Säumniszuschläge

von der Glücksspielabgabe 7/2012 in Höhe von 9.711,82 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 97,12 Euro,

von der Glücksspielabgabe 8/2012 in Höhe von 8.566,91 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 85,67 Euro, und

von der Glücksspielabgabe 9/2012 in Höhe von 7.382,96 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 73,83 Euro festgesetzt.

Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.

Der Bescheid wurde laut Akt der Abgabensicherung am 2.5.2013 neu zugestellt.

 

 

9. RV/7101515/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 03/2013

Mit Bescheid vom 10.5.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 03/2013 in Höhe von 53.710,40 Euro gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag mit 2% in Höhe von 1.074,21 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der Frist bis 17.6.2013 des Folgemonats entrichtet wurde.

10. RV/7101516/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 12/2012

Mit Bescheid vom 10.5.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 12/2012 in Höhe von 59.546,88 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 595,47 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.

In der Berufung/Beschwerde wurde eingewendet, dass dem Bf. ein Bescheid über die Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages nie zugestellt worden sei.

11. RV/7101517/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012

Mit Bescheid vom 10.5.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 09/2012 in Höhe von 7.382,96 Euro gemäß § 217 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 73,83 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

12. RV/7101685/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 04/2013

Mit Bescheid vom 10.6.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 04/2013 in Höhe von 50.234,40 Euro gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag mit 2% in Höhe von 1.004,69 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der Frist bis 21.5.2013 des Folgemonats entrichtet wurde.

13. RV/7101686/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 01/2013

Mit Bescheid vom 10.6.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 01/2013 in Höhe von 38.502,26 Euro gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 385,02 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.

14. RV/7101687/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012

Mit Bescheid vom 10.6.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 10/2012 in Höhe von 7.597,18 Euro gemäß § 217 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 75,97 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

15. RV/7102807/2013, 16. RV/7102808/2013, 17. RV/7102809/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 5-7/2013

Für den Bf. wurde mit 3 Bescheiden vom 9.9.2013 in einem Formular die ersten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgabe 5-7/2013 in Höhe von insgesamt 2.181,64 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der Fristen bis 20. des Folgemonats, die jeweils bei dem entsprechenden Monat angeführt war, entrichtet wurden.

18. RV/7102810/2013, 19. RV/7102811/2013, 20. RV/7102812/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2-4/2013

Für den Bf. wurde mit 3 Bescheiden vom 9.9.2013 in einem Formular von der Glücksspielabgabe 2-4/2013 gemäß § 217 BAO ein zweiter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von insgesamt 1.450,33 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.

21. RV/7102813/2013, 22. RV/7102814/2013, 23. RV/7102815/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11-12/2012 und 1/2013

Für den Bf. wurde mit 3 Bescheiden vom 9.9.2013 in einem Formular von der Glücksspielabgabe 11-12/2012 und 1/2013 gemäß § 217 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von insgesamt 1.444,99 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

24. RV/7103036/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2/2013

Mit Bescheid vom 9.10.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 2/2013 in Höhe von 41.088,80 Euro gemäß § 217 BAO ein dritter Säumniszuschlag mit 1% in Höhe von 410,89 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet wurde.

 

 

25. RV/7103037/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2013

Mit Bescheid vom 9.10.2013 wurde für den Bf. von der Glücksspielabgabe 08/2013 in Höhe von 22.416 Euro gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag mit 2% in Höhe von 448,32 Euro festgesetzt. Als Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzung erforderlich war, da die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der Frist bis 20.9.2013 des Folgemonats entrichtet wurde.

I.2. Berufungen/Beschwerden

Fristgerecht wurden dagegen Berufungen/Beschwerden erhoben:

Zu 1. RV/7100706/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlag Glücksspielabgabe 1-12/2011 und 1-10/2012

Der Bf. betreibe in LAND das ****Casino. In diesem würden sich interessierte Spieler treffen, um gegeneinander verschiedene Arten von Poker, insbesondere Pokerturniere und Poker Cashgames zu spielen. Die Organisation der jeweiligen Spiele erfolge dabei ausschließlich durch die teilnehmenden Spieler selbst, der Bf. würde von den Spielern lediglich Tischgelder in unterschiedlicher Höhe erhalten.

Mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.11.2012, StNr. ****x1 sei dem Bf. für den Monat Jänner 2011 ein Gesamtbetrag von 48.460,80 Euro vorgeschrieben worden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 3.750,40 Euro für Pokerturniere, bei denen die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung gemäß § 57 Abs. 1 GSpG mit 16% besteuert worden sei und 44.710,40 Euro für Poker Cashgames, die gemäß § 57 Abs. 1 GSpG mit 16% vom Einsatz besteuert worden seien. Als letzter Tag der Zahlungsfrist sei dem Bf. der 27.12.2012 bekannt gegeben worden.

Am 19.12.2012, sohin acht Tage vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfrist sei vom Bf. Berufung/Beschwerde gegen den Glücksspielbescheid eingebracht und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt worden.

Mit dem berufungs/beschwerdegegenständlichen Bescheid habe das Finanzamt am 10.12.2012 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO [für den Glücksspielabgabenbescheid Jänner 2011] einen Säumniszuschlag in Höhe von 969,22 Euro festgesetzt und dabei als Bemessungsgrundlage 48.460,80 Euro genommen.

Doch das Finanzamt sei bei der Festsetzung der Glücksspielabgabe hinsichtlich der Pokerturniere von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen und hinsichtlich der Poker Cashgames seien bei der Schätzung gemäß § 184 BAO Fehler unterlaufen. Folglich sei der Säumniszuschlag falsch berechnet worden. Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG diene als Bemessungsgrundlage für Pokerturniere außerhalb des konzessionierten Glücksspiels nicht der Einsatz, sondern der vermögenswerte Gewinn.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Cashgames sei das Finanzamt mit Schätzung gemäß § 184 BAO vorgegangen und habe dies damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen über die Einsätze der einzelnen Spiele die Bemessungsgrundlage nicht anders ermittelt werden könne. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass bei den Cashgames nach einem bestimmten Schlüssel das Tischgeld („Rake“) errechnet werde, das sich nach der Summe des Pots (= Summe der Einsätze) richte. Das Finanzamt habe sich auf die Aussage des Floormans gestützt, dass der durchschnittliche Pot bei Cashgames 50 Euro betrage, daraus eine Bandbreite zwischen 20 und 60 Euro berechnet und festgestellt, dass das Tischgeld ca. 5% der Summe der Einsätze betrage. Dem sei entgegenzuhalten, dass das Finanzamt dabei auf die einmalige Aussage eines Angestellten zurückgegriffen und das Tischgeld in dieser Höhe für 18 Monate so geschätzt habe. Das widerspräche jeglicher Lebenserfahrung.

Außerdem fehle bei dem Bf. die Steuerschuldnerschaft. Er sei weder der Vertragspartner des Spielteilnehmers, noch Veranstalter der Ausspielung und schon gar kein Vermittler (§ 57 Abs. 5 GSpG). Vertragspartner des Spielteilnehmers sei er deshalb nicht, weil er nicht mitgespielt habe, d.h. er mit keinem Anderen Glücksverträge abgeschlossen habe. Der Bf. sei auch nicht Veranstalter des Glücksspiels, da das Mischen und Teilen der Karten, die Festlegung der Spielregeln und die Entscheidung von Zweifelsfällen sich die Spieler selbst organisieren würden. Bei den Pokerturnieren würden die Spieler die Verlosung und Festlegung der Sitzplätze, die Einhebung des Startgeldes und die Auszahlung des Spielkapitals selbst vornehmen. Der Bf. erhalte von den Spielern lediglich ein Tischgeld in jeweils variierender Höhe, weshalb er nicht Veranstalter der Ausspielung sei.

Als Abgabenschuldner seien daher richtigerweise die Spieler der Pokerturniere bzw. der Cashgames zu qualifizieren, da diese den Tatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG verwirklichen würden.

Der Bf. habe ausschließlich Tischgeld erhalten, weshalb nur dieses Bemessungsgrundlage sein könne, wenn er schon als Abgabenschuldner herangezogen würde.

Abschließend stellte der Bf. den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Bemessungsgrundlage für den ersten Säumniszuschlag aus dem Tischgeld zu berechnen.

Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidungen vom 7.2.2013 wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde betreffend Zeitraum 2011 und 01/2012 bis 06/2012 als unbegründet mit folgender Begründung ab:

„Die, im Zuge einer Prüfung, mit Bescheid vom 16.11.2012 festgesetzten Gebühren aus dem Glücksspielmonopol für den Zeitraum 01/2011 waren am 21.02.2011 fällig.

Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Im Fall der Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist hinsichtlich einer daraus resultierenden Nachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages zumeist bereits eingetreten, da die Nachfrist in der Regel erst nach dem Fälligkeitstag beginnt. Wenn der Abgabepflichtige irrtümlicherweise angenommen hat, dass es sich bei seinen getätigten Rechtsgeschäften nicht um steuerpflichtige handelt, begründet dies noch keine Rechtswidrigkeit der daraus resultierenden Säumnisfolgen auf Grund der Abgabenfestsetzung im Prüfungsverfahren.

Nur ein, bis zum Fälligkeitstag eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung kommt säumniszuschlagshemmende Wirkung zu. Ihr Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist erst mit 19.12.2012 eingelangt und somit verspätet.“

Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidungen vom 7.2.2013 wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde betreffend Zeitraum 07/2012 bis 10/2012 als unbegründet mit folgender Begründung ab:

„…. Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll. Seine Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Abgabepflichtige hat in jedem Fall für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenschuld rechtskräftig und/oder rechtmäßig ist. Die selbst berechneten Gebühren aus dem Glücksspielmonopol für den Zeitraum …. waren bereits …. fällig. Da Sie die Abgabe bis dato noch nicht entrichtet haben, besteht der Säumniszuschlag zu Recht.“

Im Vorlageantrag ersuchte der Bf. vollinhaltlich stattzugeben.

Fristgerecht wurde gegen die zu 2. bis 25. genannten Bescheide im Wesentlichen mit derselben Begründung Berufungen/Beschwerden erhoben:

Zu 2. RV/7101130/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages GSpA 01/2013

Zu 3. RV/7101131/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages GSpA 10/2012

Zu 4. RV/7101132/2013: Festsetzung des dritten Säumniszuschlages GSpA 07/2012

Zu 5. RV/7101336/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages GSpA 02/2013

Zu 6. RV/7101337/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages GSpA 11/2012

Zu 7. RV/7101338/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages GSpA 08/2012

Zu 8. RV/7101339/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages GSpA 07-09/2012

Zu 9. RV/7101515/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages GSpA 03/2013

Zu10. RV/7101516/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages GSpA 12/2012

Zu 11. RV/7101517/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages GSpA 09/2012

Zu 12. RV/7101685/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages GSpA 04/2013

Zu 13. RV/7101686/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages GSpA 01/2013

Zu 14. RV/7101687/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages GSpA 10/2012

Zu 15. RV/7102807/2013, 16. RV/7102808/2013, 17. RV/7102809/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages GSpA 5-7/2013

Zu 18. RV/7102810/2013, 19. RV/7102811/2013, 20. RV/7102812/2013 Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages GSpA 2-4/2013

Zu 21. RV/7102813/2013, 22. RV/7102814/2013, 23. RV/7102815/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages GSpA 11-12/2012 und 1/2013

Zu 24. RV/7103036/2013 Festsetzung des dritten Säumniszuschlages GSpA 2/2013

Zu 25. RV/7103037/2013 Festsetzung des ersten Säumniszuschlages GSpA 08/2013.

Das Finanzamt legte diese Berufungen/Beschwerden der Rechtsmittelinstanz vor und begründete, dass im Berufungsverfahren gegen die Vorschreibung der Säumniszuschläge nicht geklärt werden könne, ob die maßgeblichen Gebühren aus dem Glücksspielgesetz rechtmäßig seien.

Mit Vorhalt zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2015 wurde ein Verhandlungstermin festgelegt, der Bf. ersucht, bekanntzugeben, ob ihm die zwei Bescheide vom 11.2.2013 in einem Formular über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Glücksspielabgabe 11/2012 und 12/2012 in Höhe von insgesamt 2.119,95 Euro zugestellt wurde und das Finanzamt wurde ersucht, bekanntzugeben (mit E-Mail):

- wann die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO für die Zeiträume 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-8/2013 ergangen sind und diese Bescheide in Kopie mitzusenden;

- wann für die GSpA 7/2012 bis 4/2013 jeweils die Vollstreckbarkeit eintrat (hat der Bf. die selbstzuberechnenden Glücksspielabgabenbeträge für die Zeiträume 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-8/2013 bekanntgegeben, oder ergingen die og Bescheide),

- wann für die GSpA 7/2012 bis 2/2013 jeweils der zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde,

- und ob zwischenzeitig Änderungen der Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO für die Zeiträume 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-8/2013 erfolgten.

Das Finanzamt nahm am 14. August 2015 dazu Stellung,

- dass hinsichtlich der Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 eine Neuzustellung des Bescheides mit 2.5.2013 erfolgt sei und am 24.5.2013 dagegen Beschwerde erhoben worden sei und dass

- dass keine zwischenzeitigen Änderungen der Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO für die Zeiträume 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-8/2013 erfolgt seien.

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab und verzichtete auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Einsicht genommen wurde in den Glücksspielabgabenakt des Bf., StNr. ****x1 und in den Arbeitsbogen der Außenprüfung ABNr. ****x2.

I.3. Chronologische Übersicht

GSpA 2011 Bescheid gemäß § 20116.11.2012

Erster Säumniszuschlag Bescheid 10.12.2012

(RV/7100706/2013)

 

 

GSpA 1-6/2012Bescheid gemäß § 20116.11.2012

Erster Säumniszuschlag Bescheid 10.12.2012

(RV/7100706/2013)

 

 

GSpA 7/2012 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster Säumniszuschlag Vollstreckbarkeit 20.11.2012Bescheid 10.12.2012

(RV/7100706/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 20.2.2013Bescheid 2.5.2013

(RV/7101339/2013)

Dritter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist 21.5.2013 Bescheid 11.3.2013

(RV/7101132/2013)

GSpA 8/2012 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 20.11.2012Bescheid 10.12.2012

(RV/7100706/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 20.2.2013Bescheid 2.5.2013

(RV/7101339/2013)

Dritter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 21.5.2013 Bescheid 9.4.2013

(RV/7101338/2013)

GSpA 9/2012 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 20.11.2012Bescheid 10.12.2012

(RV/7100706/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 20.2.2013Bescheid 2.5.2013

(RV/7101339/2013)

Dritter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist 21.5.2013 Bescheid 10.5.2013

(RV/7101517/2013)

GSpA 10/2012 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 29.11.2012Bescheid 10.12.2012

(RV/7100706/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 1.3.2013Bescheid 11.3.2013

(RV/7101131/2013)

Dritter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 29.5.2013Bescheid 10.6.2013

(RV/7101687/2013)

GSpA 11/2012 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

 

Vollstreckbarkeit28.12.2012

 

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 28.3.2012Bescheid 9.4.2013

(RV/7101337/2013)

Dritter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 28.6.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102813/2013)

GSpA 12/2012 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

 

Vollstreckbarkeit 30.1.2013

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 30.4.2013Bescheid 10.5.2013

(RV/7101516/2013)

Dritter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 30.7.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102814/2013)

GSpA 1/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 27.2.2013Bescheid 11.3.2013

(RV/7101130/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 27.5.2013Bescheid 10.6.2013

(RV/7101686/2013)

Dritter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 27.8.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102815/2013)

GSpA 2/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 27.3.2013Bescheid 9.4.2013

(RV/7101336/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 27.6.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102810/2013)

Dritter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 27.9.2013Bescheid 9.10.2013

(RV/7103036/2013)

GSpA 3/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 29.4.2013Bescheid 10.5.2013

(RV/7101515/2013)

Zweiter Säumniszuschlag Dreimonatsfrist 29.7.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102811/2013)

 

GSpA 4/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 29.5.2013Bescheid 10.6.2013

(RV/7101685/2013)

Zweiter SäumniszuschlagDreimonatsfrist 29.8.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102812/2013)

 

GSpA 5/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 27.6.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102807/2013)

 

 

GSpA 6/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 30.7.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102808/2013)

 

 

GSpA 7/2013 Bescheid gemäß § 20116.1.2014

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 29.8.2013Bescheid 9.9.2013

(RV/7102809/2013)

 

 

GSpA 8/2013 selbstberechnet, aber noch kein Bescheid ergangen

Erster SäumniszuschlagVollstreckbarkeit 27.9.2013Bescheid 9.10.2013

(RV/7103037/2013)

 

 

II. Gesetzesbestimmungen

Säumniszuschläge

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 217 Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 3 BAO lautet: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

§ 217 Abs. 4 BAO lautet: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

….

§ 217 Abs. 8 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

§ 217 Abs. 9 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

….

Vollstreckbarkeit

§ 226 BAO lautet: Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag.

Einbringung

§ 230 Abs. 6 BAO lautet: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

II. Erwägungen

II.1.  Zu Erster Säumniszuschlag betreffend folgende Bescheide

- vom 10.12.2012 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlag Glücksspielabgabe 1-12/2011 und 1-10/2012 (1. RV/7100706/2013)

- vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 01/2013, (2. RV/7101130/2013)

- vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 02/2013 (5. RV/7101336/2013)

- vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 03/2013 (9. RV/7101515/2013),

- vom 10.6.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 04/2013 (12. RV/7101685/2013),

- vom 9.9.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 5-7/2013 (15. RV/7102807/2013, 16. RV/7102808/2013, 17. RV/7102809/2013),

- vom 9.10.2013 betreffend Festsetzung des ersten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2013 (25. RV/7103037/2013)

Die Glücksspielabgaben sind Selbstbemessungsabgaben: Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die ab 1.1.2011 dem Grunde nach nicht neuen, aber „neu eingeführten“ Glücksspielabgaben gemäß § 57 ff GSpG, die sozusagen Nachfolgebestimmungen zu den ab 1.1.2011 aufgehobenen Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG, welche gemäß § 31 Abs. 3 GebG aF ohne amtliche Bemessung am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats unmittelbar zu entrichten waren, sind. Dementsprechend sieht auch ab 1.1.2011 § 59 Abs. 3 GSpG vor, dass Schuldner der Abgaben nach § 57 GSpG diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten haben. Das heißt, die Glücksspielabgaben wurden so wie ihre Vorgänger, die Glücksvertragsgebühren, als Selbstbemessungsabgaben gesetzlich geregelt, die jeweils am 20. des Folgemonats fällig sind.

Fälligkeiten/Entrichtungszeitpunkt: Die Glückspielabgaben als Selbstberechnungsabgaben wären – wie das Finanzamt in der Stellungnahme vom 14. August 2015 in seiner Liste anführt - für Jänner 2011 spätestens am 21.2.2011, für Februar 2011 spätestens am 21.3.2011, für März 2011 spätestens am 20.4.2011, für April 2011 spätestens am 20.5.2011, für Mai 2011 spätestens am 20.6.2011, für Juni 2011 spätestens am 20.7.2011, für Juli 2011 spätestens am 22.8.2011, für August 2011 spätestens am 20.9.2011, für September 2011 spätestens am 20.10.2011, für Oktober 2011 spätestens am 21.11.2011, für November 2011 spätestens am 20.12.2011, für Dezember 2011 spätestens am 20.1.2012, für Jänner 2012 spätestens am 20.2.2012, für Februar 2012 spätestens am 20.3.2012, für März 2012 spätestens am 20.4.2012, für April 2012 spätestens am 21.5.2012, für Mai 2012 spätestens am 20.6.2012, für Juni 2012 spätestens am 20.7.2012, für Juli 2012 spätestens am 20.8.2012, für August 2012 spätestens am 20.9.2012, für September 2012 spätestens am 22.10.2012, für Oktober 2012 spätestens am 20.11.2012 (gegen die ersten Säumniszuschlagsbescheide 11/2012 und 12/2012 wurde, sofern sie zugestellt wurden, keine Beschwerde erhoben bzw. vorgelegt), für Jänner 2013 spätestens am 20.2.2013, für Februar 2013 spätestens am 20. März 2013, für März 2013 spätestens am 22.4.2013, für April 2013 spätestens am 21.5.2013, für Mai 2013 spätestens am 20.6.2013, für Juni 2013 spätestens am 22.7.2013, für Juli 2013 spätestens am 20.8.2013 und für August 2013 spätestens am 20.9.2013 zu entrichten gewesen.

Unbestritten ist, dass bis zu diesem Tag (diesen genannten Fälligkeitstagen) keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte. Zu Punkt 1. der Stellungnahme des Finanzamtes (den Säumniszuschlägen zugrundeliegende Glücksspielabgabenbescheide) hatte der Bf. für den Zeitraum 1-12/2011 und 1-6/2012 keinen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben.

Für 7/2012, Fälligkeitstag 20.8.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 9.730,66 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden 22.416,00 Euro festgesetzt.

Für 8/2012, Fälligkeitstag 20.9.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 8.566,91 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden 51.085,98 Euro festgesetzt.

Für 9/2012, Fälligkeitstag 22.10.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.382,96 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden 44.976,29 Euro festgesetzt.

Für 10/2012, Fälligkeitstag 20.11.2012, gab der Bf. am 29.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.597,18 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden 38.760,56 Euro festgesetzt.

Für 11/2012, Fälligkeitstag 20.12.2012, gab der Bf. am 28.12.2012 den selbstberechneten Betrag von 46.450,40 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden 39.885,22 Euro festgesetzt.

Für 12/2012, Fälligkeitstag 21.1.2012, gab der Bf. am 30.1.2013 den selbstberechneten Betrag von 59.546,88 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden – 0,48 Euro festgesetzt.

Für 1/2013, Fälligkeitstag 20.2.2013, gab der Bf. am 27.2.2013 den selbstberechneten Betrag von 38.502,26 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 erfolgte keine Festsetzung.

Für 2/2013, Fälligkeitstag 20.3.2013, gab der Bf. am 27.3.2013 den selbstberechneten Betrag von 41.088,80 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 erfolgte keine Festsetzung.

Für 3/2013, Fälligkeitstag 22.4.2013, gab der Bf. am 29.4.2013 den selbstberechneten Betrag von 53.710,40 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden – 1.280,00 Euro festgesetzt.

Für 4/2013, Fälligkeitstag 21.5.2013, gab der Bf. am 29.5.2013 den selbstberechneten Betrag von 50.234,40 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 erfolgte keine Festsetzung.

Für 5/2013, Fälligkeitstag 20.6.2013, gab der Bf. am 27.6.2013 den selbstberechneten Betrag von 58.036,64 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 wurden -1,44 Euro festgesetzt.

Für 6/2013, Fälligkeitstag 22.7.2013, gab der Bf. am 30.7.2013 den selbstberechneten Betrag von 34.348,00 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 erfolgte keine Festsetzung.

Für 7/2013, Fälligkeitstag 20.8.2013, gab der Bf. am 29.8.2013 den selbstberechneten Betrag von 16.697,28 Euro bekannt, mit Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014 erfolgte keine Festsetzung.

Für 8/2013, Fälligkeitstag 20.9.2013, gab der Bf. am 27.9.2013 den selbstberechneten Betrag von 22.416,00 Euro bekannt.

Hinsichtlich der Glücksspielabgaben Jänner 2011 bis Juni 2012 brachte der Bf. am 19. Dezember 2012 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ein. Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Vgl. BFG 4.11.2014, RV/7103605/2014). § 59 Abs. 3 GSpG sieht als Fälligkeitstag für die Entrichtung den 20. des Folgemonats vor. Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für Jänner 2011 bis Juni 2012 erst am 19. Dezember 2012 eingebracht wurde, fällt der erste Säumniszuschlag für diese Glücksspielabgaben an.

Auf den Säumniszuschlag infolge „automatischer“ Fälligkeit der Glücksspielabgabe hat es auch keinen Einfluss, wenn ein Bescheid gemäß § 201 BAO erlassen wurde. Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 11).

Abgabenzahlungsschuld ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen Abgabenschuld voraus. Im Bereich des Säumniszuschlages ist lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH 8.3.1991, 90/17/0503; VwGH 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH 30.5.1995, 95/13/0130). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe, hier der Glücksspielabgaben, rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 4 unter Verweis auf VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0146). Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2). Die inhaltliche Unrichtigkeit bzw. fehlende Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung steht der Rechtmäßigkeit eines davon vorgeschriebenen Säumniszuschlages somit nicht entgegen. Im Falle der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Der Bf. kann in seinen Säumniszuschlagsangelegenheiten nichts für sich gewinnen, wenn er die Säumniszuschlagsbescheide mit dem Einwand bekämpft, die Glücksspielabgabenbescheide wären von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen.

Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages iHv. 2 % der genannten Summe erweist sich daher grundsätzlich als rechtmäßig (vgl. § 217 Abs. 5 BAO, vgl. auch BFG 22.8.2014, RV/7102354/2014; BFG 18.12.2014, RV/7102596/2011).

Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die ersten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden.

 

 

II.2. Zu Zweiter Säumniszuschlag betreffend folgende Bescheide

- vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012 (3. RV/7101131/2013)

- vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11/2012 (6. RV/7101337/2013),

- vom 2.5.2013 betreffend Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 7-9/2012 (8. RV/7101339/2013),

- vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 12/2012 (10. RV/7101516/2013),

- vom 10.6.2013 betreffend Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 01/2013 (13. RV/7101686/2013)

- vom 9.9.2013 betreffend ), Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2-4/2013 (18. RV/7102810/2013, 19. RV/7102811/2013, 20. RV/7102812/2013).

Der zweite Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Grundsätzlich setzt die Vollstreckbarkeit von Abgaben deren bescheidmäßige Festsetzung und die Nichtentrichtung der Abgabe voraus. Dies gilt nicht bei Selbstbemessungsabgaben. (Ritz, BAO5 § 226 Tz 1 unter Verweis auf VwGH 4.6.2009, 2008/13/0140; Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 226 Anm 1). Liegen bei Selbstbemessungsabgaben - wie in den vorliegenden Fällen bei der Glücksspielabgabe - die Voraussetzungen für eine Bescheiderteilung nach den Abgabenvorschriften (z.B. §§ 201, 202 BAO) nicht vor, tritt an die Stelle eines bescheidmäßig festgesetzten Abgabenbetrages der vom Abgabepflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 226 Anm 2).

Da die Glücksspielabgaben Selbstbemessungsabgaben sind, beginnt die Dreimonatsfrist für die Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bzw. bei Festsetzung der Abgabe mit Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO (vgl. UFS 7.9.2004, RV/1424-W/04; UFS 15.9.2006, RV/1803-W/05; Ritz, BAO5 § 217 Tz 11).

Für die Glücksspielabgaben 1/2011 bis 6/2012 fiel kein zweiter Säumniszuschlag an ( Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 19. Dezember 2012).

Zu Punkt 2. (Vollstreckbarkeit) und 3. (Verwirklichung SZ 2 und SZ 3) der Stellungnahme des Finanzamtes hatte der Bf. für die Glücksspielabgaben 7/2012 bis 11/2012, 1/2013 bis 4/2013 zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet.

Betreffend der zweiten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben

- f ür 7/2012, Fälligkeitstag 20.8.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 9.730,66 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 20.2.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 2.5.2013. (Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014).

- für 8/2012, Fälligkeitstag 20.9.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 8.566,91 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 20.2.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 2.5.2013. (sonst w.o.)

- für 9/2012, Fälligkeitstag 22.10.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.382,96 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 20.2.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 2.5.2013. (sonst w.o.)

- für 10/2012, Fälligkeitstag 20.11.2012, gab der Bf. am 29.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.597,18 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 29.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 1.3.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 11.3.2013. (sonst w.o.)

- für 11/2012, Fälligkeitstag 20.12.2012, gab der Bf. am 28.12.2012 den selbstberechneten Betrag von 46.450,40 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 28.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 28.3.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.4.2013. (sonst w.o.)

- für 12/2012, Fälligkeitstag 21.1.2012, gab der Bf. am 30.1.2013 den selbstberechneten Betrag von 59.546,88 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 30.1.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 30.4.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10.5.2013. (sonst w.o.)

- für 1/2013, Fälligkeitstag 20.2.2013, gab der Bf. am 27.2.2013 den selbstberechneten Betrag von 38.502,26 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 27.2.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 27.5.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10.6.2013. (sonst w.o.)

- für 2/2013, Fälligkeitstag 20.3.2013, gab der Bf. am 27.3.2013 den selbstberechneten Betrag von 41.088,80 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 27.3.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 27.6.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013. (sonst w.o.)

- für 3/2013, Fälligkeitstag 22.4.2013, gab der Bf. am 29.4.2013 den selbstberechneten Betrag von 53.710,40 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 29.4.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 29.7.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013. (sonst w.o.)

- für 4/2013, Fälligkeitstag 21.5.2013, gab der Bf. am 29.5.2013 den selbstberechneten Betrag von 50.234,40 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 29.5.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 29.8.2013. Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013. (sonst w.o.)

Hinsichtlich der zweiten Säumniszuschlagsbescheide für die Glücksspielabgaben 7/2012 bis 11/2012, 1/2013 bis 4/2013 ist unbestritten, dass bis drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Glücksspielabgaben keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte. Der Bf. hatte zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet.

Da der Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass der Säumniszuschlag deshalb falsch berechnet wurde, weil die Glücksspielabgabe bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sei, wird auf die Erwägungen zum Ersten Säumniszuschlag verwiesen, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt, sollte jedoch der Glücksspielabgabenbescheid aufgehoben oder die Glücksspielabgabe herabgesetzt werden, wird der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).

Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die zweiten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden.

II.3. Zu Dritter Säumniszuschlag betreffend folgende Bescheide

- vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012 (4. RV/7101132/2013)

- vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 (7. RV/7101338/2013)

- vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012 (11. RV/7101517/2013)

- vom 10.6.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 10/2012 (14. RV/7101687/2013)

- vom 9.9.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 11-12/2012 und 1/2013 (21. RV/7102813/2013, 22. RV/7102814/2013, 23. RV/7102815/2013)

- vom 9.10.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 2/2013 (24. RV/7103036/2013)

Der dritte Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages ( Ritz, Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO, SWK 2001 S 312; Ritz, BAO5, § 217 Tz 12; Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 3).

Zu Punkt 2. (Vollstreckbarkeit) und 3. (Verwirklichung SZ 2 und SZ 3) der Stellungnahme des Finanzamtes hatte der Bf. für die Glücksspielabgaben 7/2012 bis 12/2012 und 1/2013 bis 4/2013 zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet.

Betreffend dieser dritten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben

- f ür 7/2012, Fälligkeitstag 20.8.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 9.730,66 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 20.2.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.5.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 11.3.2013. (Glücksspielabgabenbescheid gemäß § 201 BAO vom 16.1.2014).

- für 8/2012, Fälligkeitstag 20.9.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 8.566,91 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 20.2.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.5.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.4.2013 (sonst w.o.).

- für 9/2012, Fälligkeitstag 22.10.2012, gab der Bf. am 20.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.382,96 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 20.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 20.2.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 21.5.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10.5.2013 (sonst w.o.).

- für 10/2012, Fälligkeitstag 20.11.2012, gab der Bf. am 29.11.2012 den selbstberechneten Betrag von 7.597,18 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 29.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 1.3.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 1.6.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10.6.2013 (sonst w.o.).

- für 11/2012, Fälligkeitstag 20.12.2012, gab der Bf. am 28.12.2012 den selbstberechneten Betrag von 46.450,40 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 28.11.2012 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 28.3.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 28.6.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013 (sonst w.o.).

- für 12/2012, Fälligkeitstag 21.1.2012, gab der Bf. am 30.1.2013 den selbstberechneten Betrag von 59.546,88 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 30.1.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 30.4.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 30.7.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013 (sonst w.o.).

- für 1/2013, Fälligkeitstag 20.2.2013, gab der Bf. am 27.2.2013 den selbstberechneten Betrag von 38.502,26 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 27.2.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 27.5.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 27.8.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.9.2013 (sonst w.o.).

- für 2/2013, Fälligkeitstag 20.3.2013, gab der Bf. am 27.3.2013 den selbstberechneten Betrag von 41.088,80 Euro bekannt, die Vollstreckbarkeit ist am 27.3.2013 eingetreten. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Vollstreckungstag) zu laufen und endete am 27.6.2013. Die Dreimonatsfrist begann an diesem Tag (Verwirkungstag des zweiten Säumniszuschlages) zu laufen und endete am 27.9.2013. Festsetzung des dritten Säumniszuschlages mit Bescheid vom 9.10.2013 (sonst w.o.).

Hinsichtlich der dritten Säumniszuschlagsbescheide für die Glücksspielabgaben 7/2012 bis 2/2013 ist unbestritten, dass bis drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages keine Tilgung des Abgabenrückstandes erfolgte. Der Bf. hatte zwar einen selbstberechneten Betrag bekanntgegeben, aber nicht entrichtet. Ob der Bescheid im Fall des Zeitraumes 12/2012 über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages zugestellt ist, oder nicht, darauf kommt es für den dritten Säumniszuschlag nicht an. Auslösemoment für den zweiten Säumniszuschlag ist der Tag an dem die Dreimonatsfrist, gerechnet ab Eintritt der Vollstreckbarkeit, endet. Auslösemoment für den dritten Säumniszuschlag ist der Tag an dem die Dreimonatsfrist, gerechnet ab Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages, endet. Die Bescheidzustellung über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages stellt im Zusammenhang mit dem zweiten und dritten Säumniszuschlag kein fristenauslösendes Ereignis dar.

Das gilt auch für die Berufung/Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages für die Glücksspielabgabe 8/2012. Allerdings wurde der zweite Säumniszuschlag zum Zeitraum 8/2012 am 2.5.2013 erlassen (zu 8. RV/7101339/2013).

Da der Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass der Säumniszuschlag deshalb falsch berechnet wurde, weil die Glücksspielabgabe bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sei, wird auf die Erwägungen zum Ersten Säumniszuschlag verwiesen, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt, sollte jedoch der Glücksspielabgabenbescheid aufgehoben oder die Glücksspielabgabe herabgesetzt werden, wird der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).

Folgende Bescheide waren jedoch aufzuheben, da die Bescheide bereits ergingen, bevor die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag abgelaufen war:

- Bescheid vom 11.3.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 07/2012 (4. RV/7101132/2013), die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag begann am Verwirkungstag für den zweiten Säumniszuschlag zu laufen, das war der 20.2.2013 und endete daher erst am 21.5.2013.

- Bescheid vom 9.4.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 08/2012 (7. RV/7101338/2013), die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag begann am Verwirkungstag für den zweiten Säumniszuschlag zu laufen, das war der 20.2.2013 und endete daher erst am 21.5.2013.

- Bescheid vom 10.5.2013 betreffend Festsetzung des dritten Säumniszuschlages Glücksspielabgabe 09/2012 (11. RV/7101517/2013), die Dreimonatsfrist für den dritten Säumniszuschlag begann am Verwirkungstag für den zweiten Säumniszuschlag zu laufen, das war der 20.2.2013 und endete daher erst am 21.5.2013.

Aus all diesen Gründen war den Berufungen/Beschwerden

gegen die Bescheide über die Festsetzung der dritten Säumniszuschläge hinsichtlich dreier Bescheide stattzugeben, da die Dreimonatsfristen zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren, stattzugeben,

gegen die übrigen Bescheide jedoch als unbegründet abzuweisen.

III. Zusammenfassung

Dem Bf. sind für den Zeitraum Jänner 2011 bis 8/2013 Glücksspielabgaben angefallen. Die Glücksspielabgaben sind gemäß § 59 Abs. 3 GSpG Selbstberechnungsabgaben und jeweils am 20. des Folgemonats zu entrichten. Da der Bf. die Glücksspielabgaben nicht entrichtete, löste er Säumniszuschlage gemäß § 217 BAO aus. Die ersten Säumniszuschläge wurden verwirkt, da der Bf. die Glücksspielabgaben in den jeweiligen Zeiträumen bis zum 20. des Folgemonats nicht entrichtete und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Zeitraum 1/2011 bis 6/2012 erst am 19.12.2012 nach Ablauf der für die Entrichtung zur Verfügung stehenden Frist einbrachte. Die zweiten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben in den Zeiträumen 7/2012 bis 4/2013 wurden verwirkt, da der Bf. die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtete. Da der Bf. für diese Zeiträume den selbstberechneten Betrag bekanntgab, wurde jeweils an diesen Tagen die Abgabe vollstreckbar und die Dreimonatsfristen ab dem Bekanntgabedatum berechnet. Die dritten Säumniszuschläge für die Glücksspielabgaben in den Zeiträumen 7/2012 bis 2/2013 wurden verwirkt, da der Bf. die Glücksspielabgaben nicht spätestens drei Monate nach der Verwirkung der zweiten Säumniszuschläge entrichtete.

Da der Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass die Säumniszuschläge deshalb falsch berechnet wurden, weil die Glücksspielabgabe bescheidmäßig von einer falschen Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden sei, ist zu entgegnen, dass es auf die sachliche Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht ankommt. Sollte jedoch der Glücksspielabgabenbescheid aufgehoben oder die Glücksspielabgabe herabgesetzt werden, wird der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO aufgehoben bzw. angepasst. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren [2013] § 217 Anm 2).

Deshalb wurden die Berufungen/Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Eine Stattgabe der Berufung/Beschwerde erfolgte im Hinblick auf drei Bescheide über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen, da die Dreimonatsfristen zum damaligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen waren.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision zulässig, da es sich um Säumniszuschläge zu den Glücksspielabgaben handelt und es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Säumniszuschlägen zu den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG gibt.

 

 

Wien, am 14. September 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 17.09.1990, 90/15/0028
VwGH 04.06.2009, 2008/13/0140
VwGH 24.11.1993, 90/13/0084
VwGH 30.05.1995, 95/13/0130
VwGH 23.03.2000, 99/15/0145
VwGH 08.03.1991, 90/17/0503

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