Im Bereich des Säumniszuschlages ist die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102354.2014
Entscheidungstext
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Pilgerstorfer, Krugerstrasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 25. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10. März 2014, .., betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2014 setzte das Finanzamt gegenüber Herrn A.B. (im Folgenden Bf. genannt) von der Glückspielabgabe 06/2013 in Höhe von Euro 9.503,28 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 190,07 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis 22. Juli 2013 entrichtet worden sei.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 brachte der Bf. sowohl gegen den Säumniszuschlagsbescheid als auch gegen den zu Grunde liegenden Glücksspielabgabebescheid vom 21. Februar 2014 eine Bescheidbeschwerde ein.
Der Bf. erklärte, dass er auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde verzichte und beantragte die Direktvorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
Die Begründung der Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Festsetzung gemäß § 201 BAO.
Mit Beschwerdevorlage vom 12. Juni 2014 legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom 21. Februar 2014 setzte das Finanzamt die Glücksspielabgabe für 06/2013 mit Euro 165.300,00 fest. Im Hinblick auf den bereits gemeldeten und entrichteten Betrag in Höhe von Euro 155.796,72 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 9.503,28.
Für diesen Nachforderungsbetrag wurde mit Bescheid vom 10. März 2014 ein erster Säumniszuschlag festgesetzt.
Rechtliche Würdigung:
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 4 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung.
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Falle der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Daraus folgt, dass der Säumniszuschlagsbescheid somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar ist, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid (Bescheid gemäß § 201 BAO) sei inhaltlich rechtswidrig.
Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 GSpG haben diese gemäß § 59 Abs. 2 GSpG jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall entstand die Gebührenschuld im Juni 2013. Die Abgabenschuld wäre daher bis zum 22. Juli 2013 (der 20. Juli 2013 war ein Samstag) vollständig abzuführen gewesen. Da anstatt Euro 166.300,00 lediglich Euro 155.796,72 gemeldet und abgeführt wurden, war für den Differenzbetrag in Höhe von Euro 9.503,28 ein erster Säumniszuschlag verwirkt.
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 11).
Da keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen, erfolgte somit die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages – ungeachtet einer eventuellen Abänderung gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines stattgebenden Erkenntnisses hinsichtlich der zugrunde liegenden Glücksspielabgabe zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 22. August 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Glücksspiel |
betroffene Normen: | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: |