VwGH 99/15/0145

VwGH99/15/014523.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des W W in S, vertreten durch Mag. Birgit Eder, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg 1. vom 23. April 1999, GZ RV 132/1-6/98, betreffend Stundungszinsen, und

2. vom 28. Mai 1999, GZ RV 141/1-6/99, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198;
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
BAO §254;
BAO §198;
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
BAO §254;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. Oktober 1998 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer Stundungszinsen von 144.187 S für den Zeitraum vom 6. August 1997 bis zum 21. September 1998 festgesetzt. Der Beschwerdeführer berief dagegen mit der Begründung, Stundungszinsen dürften nicht festgesetzt werden, solange das Rechtsmittel gegen die Festsetzung der gestundeten Abgaben noch nicht erledigt sei. In eventu ersuche er um "Streichung/Erlass" der Stundungszinsen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 254 BAO werde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt. Daher sei auch im gegenständlichen Fall die Wirksamkeit der Abgabenfestsetzung durch die Erhebung des Rechtsmittels nicht gehemmt worden. Die Festsetzung von Stundungszinsen sei auch zulässig, bevor das Rechtsmittel gegen die gestundeten Abgaben erledigt sei.

Mit Bescheid vom 9. November 1999 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge von 19.337 S festgesetzt, weil Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 nicht innerhalb der Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO entrichtet worden sei. Der Beschwerdeführer berief dagegen und führte begründend aus, die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben seien mit rechtswidrigen, einseitigen und willkürlichen Bescheiden festgesetzt worden, die mit ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln bekämpft seien. Er beantragte auch die "Stornierung" des Säumniszuschlages.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Durch die Einbringung einer Berufung (betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer) werde gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide (betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer) nicht gehemmt. Gemäß § 217 BAO trete, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet sei, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs 2 und 6 oder § 218 hinausgeschoben werde. Gemäß § 218 Abs. 2 BAO sei, wenn einem zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben werde, für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintrete. Das Zahlungserleichterungsansuchen des Beschwerdeführers bezüglich des gesamten Rückstandes sei mit Bescheid vom 3. Juli 1997 wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen worden; auch eine gegen den Abweisungsbescheid erhobene Berufung habe keinen Erfolg gezeitigt. Für den Beschwerdefall bedeute dies, dass die zunächst mit Einbringung des Ansuchens um Zahlungserleichterung hinausgeschobene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages wegen des Unterbleibens der Entrichtung innerhalb der Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO nunmehr eingetreten sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:

1. Stundungszinsen:

§ 212 Abs. 2 BAO lautet:

"Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 10000 S übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3 oder 4) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Anm.: nunmehr Basiszinssatz) pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen."

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er gegen die den Stundungszinsen zugrundeliegenden (gestundeten) Abgabenschulden Berufung erhoben habe, über welche zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich über dieses Argument hinweggesetzt. Jedenfalls könne es nicht angehen, Stundungszinsen vorzuschreiben, wenn die gestundeten Abgabenschulden noch nicht rechtskräftig festgesetzt seien.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem angeführten Argument auseinander gesetzt hat. Sie hat darauf verwiesen, dass gemäß § 254 BAO eine noch unerledigte Berufung gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der gestundeten Abgaben der Wirksamkeit der Abgabenfestsetzung nicht entgegenstehe.

Aus dem von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigten Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt aber, dass eine solche unerledigte Berufung weder der Stundung noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen entgegensteht. Darauf hingewiesen sei, dass gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Diese nachträgliche Berücksichtigung von Herabsetzungen der Abgabenschuld hat von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2 § 212 Tz 31).

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dem erstinstanzlichen Bescheid sei eine Berechnung der Stundungszinsen beigelegt gewesen, aus welcher zwar die entsprechenden Beträge zu ersehen gewesen seien, nicht jedoch die Rechtsgrundlage für diese Beträge. Diese sei auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen.

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung nach § 212 BAO bedarf eines entsprechenden Antrages und hat u.a. zur Voraussetzung, dass die Abgabe noch unberichtigt aushaftet und dem betreffenden Abgabepflichtigen gegenüber die Einbringung auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 212 Tz 6 und 12). Gegenstand der Stundung kann eine festgesetzte Abgabe und - im Fall selbst zu berechnender Abgaben - eine vom Steuerpflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde entsprechend bekannt gegebenen Abgabe sein. Gegenstand der Stundung kann auch eine Abgabe sein, für welche der Antragsteller bescheidmäßig als Haftender herangezogen worden ist, und eine der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgabe, für die ex lege Abfuhrpflicht besteht. Sowohl bei Bewilligung der Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob festgesetzte bzw. der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist bzw die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben worden sind. Der Stundungszinsenbescheid braucht somit keine Ausführungen über die Rechtsnormen zu enthalten, die zum Entstehen der Steuerschuld (betreffend die gestundeten Abgaben) geführt haben.

Der Beschwerdeführer behauptet auch noch, die in der Berufung enthaltenen Anträge auf "Streichung/Stornierung" der Stundungszinsen seien als Anträge auf Nachsicht nach § 236 BAO zu deuten gewesen. Über dieses Nachsichtsansuchen sei die belangte Behörde zu Unrecht hinweggegangen, obwohl die Abgabeneinhebung unbillig gewesen wäre.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Über ein allfälliges Nachsichtsansuchen hätte das Finanzamt absprechen müssen. Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 B-VG kann eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht nicht erfolgreich bekämpft werden.

2. Säumniszuschlag:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

"Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung."

§ 218 BAO lautet:

"(1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5) betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 212 Abs. 3 handelt.

(2) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.

(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 294), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 212 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.

(4) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 212a Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 ein.

(5) Insoweit einem gemäß Abs. 4 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein."

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die der Säumniszuschlagsvorschreibung zugrundeliegenden Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 bekämpft. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinander setzen müssen, ob die Einkommen- und Gewerbesteuern auch tatsächlich in der gegebenen Höhe rechtskräftig festgesetzt worden seien. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Rechtsmittel noch anhängig gewesen seien.

Die Beschwerde geht nicht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Verweis auf § 254 BAO ein, wonach eine Berufung die Wirksamkeit der angefochtenen Einkommen- und Gewerbesteuer nicht hemmt. Da nach dieser Bestimmung der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, steht der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung berufen worden ist, der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen.

Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall das Zahlungserleichterungsersuchen abgewiesen worden ist und die bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- und Gewerbesteuern nicht bis zum Fälligkeitstag und nicht innerhalb der Nachfrist des § 218 Abs. 2 BAO entrichtet worden sind. Da die Beschwerde auch keinen anderen Umstand aufzeigt, der im Grunde des § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO dem Entstehen des Säumniszuschlages entgegenstünde, vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich wiederum, der in der Berufung enthaltenen Antrage auf "Stornierung" der Säumniszuschläge sei als Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO zu deuten gewesen. Über dieses Nachsichtsansuchen sei die belangte Behörde zu Unrecht hinweggegangen, obwohl die Abgabeneinhebung unbillig gewesen wäre. Hiezu ist wiederum darauf zu verweisen, dass der zweitangefochtene Bescheid nicht über ein allfälliges Nachsichtsansuchen abspricht. Eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht kann aber im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht erfolgreich gerügt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. März 2000

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