Beginn der Dreimonatsfrist für den zweiten Säumniszuschlag
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH, vertreten durch JW, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. Juli 2004 betreffend Säumniszuschlag 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juli 2004 setzte das Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 82,39 fest, da die Umsatzsteuer 11/2003 in Höhe von € 8.239,34 nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto innerhalb der Dreimonatsfrist nach Vollstreckbarkeit bis auf einen Betrag von € 1.941,31 (Rückstand per 8. Juli 2004) entrichtet worden sei. Die Vorschreibung eines zweiten Säumniszuschlages von einem Rückstand von € 8.239,34 könne daher nicht richtig sein.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2004 als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass der Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit einer Abgabe keinesfalls vor dessen Bekanntgabe an die Abgabenbehörde liegen könne, wodurch die Abstattung innerhalb der Dreimonatsfrist rechtzeitig erfolgt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Bei Selbstbemessungsabgaben (mit gesetzlicher Fälligkeitsregelung) beginnt die Dreimonatsfrist frühestens mit Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bzw. (bei Festsetzung der Abgabe) mit Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 147).
Da die Umsatzsteuer 11/2003 laut Berufungsvorentscheidung mit Umsatzsteuervoranmeldung am 24. Mai 2004 bekannt gegeben wurde, durfte ein zweiter Säumniszuschlag hiefür nicht vor dem 24. August 2004 festgesetzt werden. Laut Rückstandsaufgliederung vom 4. August 2004 haftete die Umsatzsteuer 11/2003 jedoch nicht mehr aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. September 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Vollstreckbarkeit, Selbstbemessungsabgaben, Bekanntgabe |
Verweise: | Ritz, BAO-Handbuch, 147 |