BFG RV/5300017/2014

BFGRV/5300017/20143.9.2014

Abweisung eines Antrages des Beschuldigten auf Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens, begründet auf dem Umstand, dass nach Ende des Verfahrens, an welchem teilzunehmen der Bestrafte nicht gehindert gewesen war, plötzlich eine andere Person eine eidesstätte Erklärung abgibt, in welcher sie behauptet, anstelle des Bestraften die Finanzvergehen begangen zu haben

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300017.2014

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1517/2014 eingebracht.; Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2014 abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Entscheidungstext

Bahnhofplatz 7

4020 Linz

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Schabetsberger und Dipl. Ing. Christoph Bauer in der Finanzstrafsache gegen A, geb. 19XX, Landwirt und Gemüsehändler, whft. Adr1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Wacek, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April 2014 gegen den abweisenden Bescheid des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr (welcher als Amtsbeauftragter ebenfalls Verfahrenspartei ist) vom 9. Dezember 2013 betreffend eine beantragte Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zur Strafnummer (StrNr.) 041/2009/001 nach § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG in der in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung am 26. August 2014 folgendes Erkenntnis gefällt:

 

I. Die Beschwerde des A vom 22. April 2014 gegen den Bescheid des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz Ried Schärding als Organ des Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom 9. Dezember 2013, StrNr. 041/2009/001, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die vom Wiederaufnahmewerber zu tragenden pauschalen Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 FinStrG mit € 500,00 bestimmt.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde (damals noch: erster Instanz) vom 9. Dezember 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 27. August 2013 auf Wiederaufnahme des gegen ihn (als Beschuldigten) unter der StrNr. 041/2009/001 durchgeführten (und mit Erkenntnis des genannten Spruchsenates vom 12. November 2009 abgeschlossenen) Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG (als unbegründet) abgewiesen.

In seiner Entscheidungsbegründung verwies der erkennende Senat im Wesentlichen darauf, dass die vorgelegte eidesstättige Erklärung des Y vom 13. August 2013, in der dieser erklärt hatte, er als seit dem Jahr 2003 für den Betrieb des Antragstellers Allein- und Eigenverantwortlicher habe alle dem Beschuldigten im genannten Straferkenntnis zur Last gelegten Finanzvergehen begangen, weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel, die bisher nicht geltend gemacht werden konnten, darstelle und damit die bestehende Aktenlage keinen Grund für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens erkennen lasse.

Insbesondere sei die behauptete (neue) Tatsache, nicht der Antragsteller, sondern ein Dritter habe die genannten Taten begangen, dem Wiederaufnahmewerber schon früher hinlänglich bekannt gewesen und wäre ihm sowohl die Geltendmachung dieser Tatsache als auch die Beantragung der zeugenschaftlichen Einvernahme des Y bereits in dem gegen ihn als Beschuldigten abgeführten, mit einem Schuld- und Strafausspruch wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG beendeten Spruchsenatsverfahren möglich gewesen.

 

Dagegen richtet sich form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des A vom 22. April 2014, in der die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt, in der Folge das Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. November 2009 aufgehoben und, nach Würdigung des neuen Beweismittels (Erklärung des Y), der Bf. freigesprochen werden möge - soll heißen, das Finanzstrafverfahren eingestellt werde, begehrt wurde.

Begründend macht der Bf. im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung unberücksichtigt lasse, dass das Spruchsenatsverfahren in seiner Abwesenheit abgeführt worden sei und so seine nunmehrige Verantwortung keine neue, sondern vielmehr die erste Verantwortung im bisherigen Strafverfahren darstelle.

Dem Bf. sei (zum Zeitpunkt des gegen ihn durchgeführten Finanzstrafverfahrens) lediglich die Person des Y, nicht jedoch (schon) der Umstand bekannt gewesen, dass der Genannte letztlich – am 13. August 2013 – die Verantwortung für die dem Bf. vorgeworfenen Tathandlungen übernehmen werde, sodass die Zeugeneigenschaft des Genannten zum Zeitpunkt des Spruchsenatsverfahrens noch gar nicht vorgelegen sei bzw. ein entsprechendes Beweisanbot – auch bei Teilnahme des Bf. an dem gegen ihn abgeführten Finanzstrafverfahren – mangels eines schon damals vorliegenden Tateingeständnisses des Y, nicht gestellt bzw. eingebracht hätte werden können, und somit jedenfalls ein neu hervorgekommener, eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigender Zeugenbeweis vorliege.

Darüber hinaus stelle die genannte eine zwar erst nachträglich entstandene, aber bereits vor der Erlassung des Bescheides bestehende Tatsache, nämlich die Tatbegehung durch den genannten Zeugen und die Unschuld des Bf. bescheinigende Erklärung, aber auch eine neu hervorgekommene Urkunde bzw. einen, die beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens jedenfalls zulassenden, (neu hervorgekommenen) Urkundenbeweis dar.

Insgesamt erweise sich der angefochtene Bescheid des Spruchsenates daher als rechtswidrig, sodass wie beantragt, vorzugehen sein werde.

Ausführungen dazu, ob bzw. wie der Bf. im zeitlichen Rahmen des Finanzstrafverfahrens, beispielsweise nach dem ihm im Juni 2009 zugegangenen Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Erkundigungen über die die Anschuldigungen wegen der genannten Finanzvergehen nach sich ziehenden tatsächlichen Vorgänge in seinem Unternehmen angestellt hat, enthält weder die Beschwerde, noch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27. August 2013.

 

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Generell ist, wie in anderen Verwaltungs(straf)verfahren auch, das tatsächliche Vorliegen der für Bereiche des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens in § 165 Abs. 1 taxativ genannten Wiederaufnahmegründe, indem eine derartige Maßnahme letztlich eine Durchbrechung des der Rechtsordnung im Allgemeinen und dem Regelungsbereich des FinStrG im Speziellen innewohnenden tragenden Grundsatzes der (formalen) Rechtskraft bzw. der (damit verbundenen) Rechtssicherheit zu Gunsten der Verwirklichung und Sicherung der Rechtsstaatlichkeit bedeutet, genau bzw. streng zu überprüfen.

Abgeschlossen iSd. leg. cit. ist ein Finanzstrafverfahren mit der (formalen) Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheides (vgl. VwGH 5.5.1969, 1829/68; VwGH 16.6.1969, 1877, 1878/68), d.h. erst dann, wenn dieser im „ordentlichen“ Rechtsmittelzug (§§ 150 ff FinStrG) nicht mehr bekämpfbar ist.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren u.a. in § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG – in wesentlichen Punkten durchaus vergleichbar dem § 303 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (BAO) für das Abgabenverfahren – als Voraussetzungen zwei selbständige und eigenständig zu beurteilende, jeweils für sich allein wirksame Gründe für eine Wiederaufnahme, nämlich einerseits jenen der (neu hervorgekommenen) Tatsachen (Abs. 1 lit. b 1. Fall) und andererseits jenen der (neu hervorgekommenen) Beweismittel (Abs. 1 lit. b 2.Fall), die jeweils im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, vorgesehen.

Tatsachen im Sinne des § 165 Abs. 1 lit. b 1. Fall FinStrG sind dabei alle ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände bzw. Sachverhaltselemente, also Geschehnisse im Seinsbereich, die, bei entsprechender Berücksichtigung, (voraussichtlich) zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten, so beispielsweise der zweifellos in einem Finanzstrafverfahren bedeutsame Umstand, ob der im abschließenden Erkenntnis einzelner Finanzvergehen rechtskräftig für schuldig befundene Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Tathandlungen tatsächlich auch begangen hat oder nicht (vgl. z.B. VwGH 28.9.1998, 96/16/0158; VwGH 21.11.2001, 2006/13/0107). Bestehen die vorgeworfenen Tathandlungen, wie beispielsweise bei Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1, 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in einer (schuldhaften) Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, so wird insbesondere die Frage nach der tatsächlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten (oder allenfalls die einer dritten Person) von erheblicher Bedeutung sein.

Beweismittel nach § 165 Abs. 1 lit. b 2. Fall FinStrG wiederum sind alle geeigneten Mittel zur Herbeiführung der (behördlichen) Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zur Ermöglichung der Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes, so beispielsweise das erstmalige „Einbringen“ eines Zeugen (in das Verfahren) oder die Vorlage von Urkunden zum Nachweis dafür, dass der im Erkenntnis entsprechender Finanzvergehen für schuldig Erkannte die ihm zur Last gelegte Taten nicht begangen hat (vgl. z. B. VwGH 4.9.2003, 2000/17/0024; VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022).

Neu hervorgekommen sind grundsätzlich all jene Tatsachen oder Beweismittel, die im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses (Erlassung des Bescheides) zwar schon existent, aber bisher nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie entweder den Antragsberechtigten iSd. Abs. 3 leg. cit. nicht bekannt und auch der (erkennenden) Finanzstrafbehörde nicht zugänglich waren, oder die Verwertung eines bereits vorhandenen Beweismittels, so beispielsweise die Existenz eines geeigneten Zeugen oder einer Urkunde, im vorangegangenen Verfahren, mangels unverschuldeter Kenntnis oder Zugänglichkeit, dem Antragsteller objektiv nicht möglich war (vgl. z. B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; VwGH 11.5.1993, 93/14/0021).

Eine Zeugenaussage bzw. die nachträglich geltend gemachte Existenz eines zur Klärung der (relevanten) Sachlage einen zweckdienlichen und wesentlichen Beitrag leistenden Zeugen stellt also nur dann als ein wiederaufnahmetaugliches bzw. ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, wenn dies nicht schon im vorangegangen Verfahren geltend gemacht werden konnte. Ist beispielsweise der (antragsstellenden) Verfahrenspartei die prinzipielle sachbezogene Zeugnisfähigkeit einer bestimmten Person zu einer entscheidungserheblichen Tatsache bekannt, der potentielle Zeuge aber (während des Verfahrens) etwa nicht greifbar oder nicht bereit, gegenüber der Partei auszusagen, so ist die Partei dennoch nicht gehindert, ein entsprechendes Beweismittel im Verfahren geltend zu machen, da der Umstand allein, dass der Zeugeneinvernahme möglicherweise oder tatsächlich Gründe entgegenstehen, nicht daran hindert, den Beweis vorzubringen bzw. den Zeugen zu führen. Ist der Partei somit bekannt, dass ein Zeuge der Sache nach kundig und zeugnisfähig ist, so kommt dieses nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorgebrachte Beweismittel, nicht mehr als Wiederaufnahmegrund zum Tragen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar zu § 303 BAO, 2922 ff).

Grundsätzlich stellt eine, erst nach Verfahrensabschluss entstandene, erhebliche „neue“ Tatsache bzw. ein erst später zu Stande gekommenes „neues“ Beweismittel als ja ein von der Rechtskraft des Bescheides bzw. des Erkenntnisses nicht erfasster Umstand für sich keinen Wiederaufnahmegrund nach der genannten Vorschrift dar (vgl. z. B. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; VwGH 25.9.2001, 98/14/0204; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0054). Lediglich dann, wenn – im Wege eines „neuen“ Beweismittels – allenfalls eine neu hervorgekommene, bisher jedoch noch nicht bekannte („alte“) Tatsache (sog. „causa nova reperta“) zu Tage träte, könnte allenfalls, freilich nur unter der Voraussetzung, dass eben diese Tatsache im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, darin ein Grund für eine Wiederaufnahme iSd. § 165 Abs. 1 lit. b 1. Fall FinStrG liegen (vgl. VwGH vom 25.5.2000, 99/16/0217, bzw. Stoll, aaO, 2925).

Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, die nunmehrige Verantwortung stelle die Erstverantwortung des Bf. dar bzw. der aus der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 resultierenden mangelnden Möglichkeit zur Stellung entsprechender Beweisanträge im abgeschlossenen Verfahren, festzustellen, dass es dem Bf. nach der Aktenlage jederzeit möglich gewesen wäre, in das ihm ordnungsgemäß zur Kenntnis gebrachte Finanzstrafverfahren (Einleitungsbescheid vom 24. Juni 2009, nachweislich zugestellt am 29. Juni 2009; Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 3. August 2009, nachweislich dem Bf. zugestellt am 11. September 2009; Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2009, nachweislich dem Bf. zugestellt am 16. Oktober 2009; Straferkenntnis vom 12. November 2009, nachweislich dem Bf. zugestellt am 24. November 2009) einzutreten bzw. sich zu den erhobenen Tatvorwürfen entsprechend zu äußern und so jedenfalls eine objektive Möglichkeit zur Geltendmachung entsprechender entscheidungsrelevanter Tatsachen bzw. zur Stellung von Beweisanträgen – zu jeder Zeit des Verfahrens – für ihn bestanden hat.

Im Übrigen lag der in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 – nach Feststellung des Nichterscheinens des Beschuldigten und der Überprüfung der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung – ein entsprechender rechtskonformer Beschluss des Spruchsenates gemäß § 126 FinStrG zugrunde.

Im vorliegenden Fall stellt die vom Bf. ins Treffen geführte eidesstättige Erklärung des Y vom 13. August 2013, in der dieser erklärt hat, nicht der Bf., sondern er, als bereits seit dem Jahr 2003 für den Gemüsehandel des Bf. Alleinverantwortlicher, habe die dem Wiederaufnahmewerber angelasteten Finanzvergehen (§§ 33 Abs. 1, 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) begangen, zweifellos ein erst nach dem rechtskräftigem Verfahrensabschluss (die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses vom 12. November 2009 trat laut Aktenlage mit Ablauf des 27. Dezember 2009 ein) neu bzw. erst nachträglich entstandenes Beweismittel dar, das – bei einer Klassifizierung als Urkunde – als geradezu typische sog. „nova causa superveniens“, für sich allein keinen gültigen Wiederaufnahmegrund in der Form eines neu hervorgekommenen Beweismittels iSd. § 165 Abs. 1 lit. b 2. Fall FinStrG abzugeben vermag.

Wertet man – im Sinne der Beschwerdeausführungen – das Antragsvorbringen als Geltendmachung eines „neu hervorgekommenen“ Beweismittels in Form einer (erstmaligen) Namhaftmachung eines Zeugen für die (behauptete) Nichttäterschaft des Bf., so steht einem Neuhervorkommen iSd. § 165 Abs. 1 lit. b 2. Fall FinStrG entgegen, dass bei der behaupteten Sachkonstellation, der zufolge im strafverfahrensgegenständlichen Zeitraum anstelle des Bf. (als Abgabepflichtiger) der nunmehr namhaft gemachte Zeuge nicht nur den Betrieb des Bf. eigenverantwortlich geführt, sondern auch in die abgabenrechtlichen Verpflichtungen seines (damaligen) Arbeitgebers, insbesondere jene zur Einreichung von (verpflichtenden) Lohnsteueranmeldungen gemäß § 80 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), zur (fristgerechten) Entrichtung/Abfuhr von Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 6 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 und zur Einreichung von Jahressteuererklärungen gemäß §§ 42 EStG 1988 und 21 UStG 1994, eingetreten wäre, beim Wiederaufnahmewerber von einem entsprechenden schon zu Zeiten des Finanzstrafverfahrens vorhandenen Wissen um die sachbezogene Zeugeneigenschaft des Y auszugehen ist: Dem Wiederaufnahmswerber waren ja einerseits die grundsätzlich ihn als Abgabepflichtigen treffenden abgabenrechtlichen Pflichten spätestens seit den gegen ihn wegen diverser Finanzvergehen im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit zu den StrNrn. 041/2004/002 und 041/2007/003 durchgeführten Finanzstrafverfahren (Schuldsprüche vom 14. März 2006 und vom 13. November 2007 wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) bekannt und wäre ihm andererseits auch bekannt gewesen, dass Y im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Verpflichtungen übernommen hatte. Da eine derartige Kenntnis um die grundsätzliche Zeugnisfähigkeit des Genannten zur tatrelevanten Frage der abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit nicht notwendigerweise schon ein ausdrückliches Tateingeständnis des Zeugen erfordert, ergibt sich daraus aber, dass ein entsprechendes Beweisanbot – nämlich auf Einvernahme des genannten Zeugen – bereits in dem abgeschlossenen Finanzstrafverfahren eingebracht werden konnte, sodass schon die objektiv sehr wohl mögliche, tatsächlich aber nicht erfolgte Geltendmachung im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren einer Wiederaufnahme im Grunde des § 165 Abs. 1 lit. b 2. Fall FinStrG im Anlassfall entgegen steht (vgl. z.B. Tannert, FinStrG9, § 165 Anm 4).

Dem in der Beschwerde schließlich vertretenen Standpunkt eines durch die eidesstättige Erklärung des Zeugen neu hervorgekommenen Urkundenbeweises in dem Sinn, dass damit eine „alte“ Tatsache, nämlich die Tatbegehung durch einen Dritten bzw. die Unschuld des Bf., neu hervorgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Bf. zweifellos auch schon zur Zeit des gegen ihn durchgeführten Finanzstrafverfahrens bekannt gewesen wäre, dass er die ihm darin vorgeworfenen Taten selbst nicht begangen hatte bzw. dass als möglicher Täter nur der kraft einer internen Vereinbarung die abgabenrechtlichen Aufgaben des Bf. im fraglichen Zeitraum tatsächlich wahrnehmende Zeuge in Betracht gekommen wäre.

Wenn auch ein ausdrückliches schriftliches Tateingeständnis des Zeugen in Form der Erklärung vom 13. August 2013 zur Zeit des Finanzstrafverfahrens noch nicht vorlag, so hätte dennoch das bei dem auch im Rahmen der ihm aufgetragenen Obsorge zur Erforschung der tatsächlichen Vorgänge um den vorgeworfenen Tatkomplex verpflichteten, sich dazu nicht weiter äußernden Bf. schon vorhandene Wissen um die innerbetrieblichen Zusammenhänge oder, unterstellte man - unwahrscheinlicherweise - dem Bf. ein diesbezügliches Nichtwissen, allenfalls die verschuldete, durch entsprechende eigene Erhebungen ja leicht zu beseitigende Unkenntnis der faktischen Hintergründe der vorgeworfenen Taten, das leicht zu erwerbende Wissen alleine schon ausgereicht, um sich im (ordentlichen) Strafverfahren entsprechend zu rechtfertigen und – im Rahmen eines insbesondere auf die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit des Zeugen Bezug nehmenden Tatsachenvorbringens – die Finanzstrafbehörde auf den in einem hohen Grad wahrscheinlichen tatsächlich anderen Geschehensablauf hinzuweisen (vgl. z. B. VwGH 20.11.1996, 96/15/0135; UFS 7.6.2004, FSRV/0129-W/03).

Damit steht aber für das gegenständliche Verfahren fest, dass es sich sowohl bei der Täterschaft eines Dritten, als auch bei der Unschuld des Bf. nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache iSd. § 165 Abs. 1 lit. b 1. Fall FinStrG handelt, die nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, weshalb § 165 Abs. 1 lit. b 1. Fall FinStrG nicht zum Tragen kommen kann.

Insgesamt liegen, wie bereits im angefochtenen Bescheid des Spruchsenates festgestellt, die Voraussetzungen für eine (Bewilligung der) Wiederaufnahme des genannten Finanzstrafverfahrens daher nicht vor, sodass die gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2013 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 185 Abs. 8 FinStrG gelten für den Fall, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens nicht stattgegeben wird, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens iHv. 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal jedoch bis zu € 500,00.

Indem die angefochtene Entscheidung, mit der der Antrag auf Wiederaufnahme des bezeichneten Finanzstrafverfahrens (als unbegründet) abgewiesen wurde, keine dem FinStrG entsprechende Kostenbestimmung enthält, war in der Sachentscheidung über die vorliegende Beschwerde (vgl. §§ 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 FinStrG) eine entsprechende, diesen Mangel behebende Ergänzung des Spruches vorzunehmen.

 

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde.

Da die Voraussetzung der Lösung einer bisher nicht geklärten bzw. nicht einheitlich beantworteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entsprechend der zitierten Judikatur nicht vorliegt (Wiederaufnahme) bzw. auch der nachträglich zu Lasten des Bf. in der Beschwerdeentscheidung zu treffende (erstmalige) Kostenausspruch nicht Derartiges aufzeigt, war eine ordentliche Revision iSd. der zitierten Vorschrift nicht zuzulassen.

 

 

 

Linz , am 3. September 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 185 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 165 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Wiederaufnahme, neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel

Verweise:

VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024
VwGH 25.05.2000, 99/16/0217
VwGH 20.11.1996, 96/15/0135
VwGH 05.05.1969, 1829/68
VwGH 28.09.1998, 96/16/0158
VwGH 21.11.2001, 2006/13/0107
VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022
VwGH 11.05.1993, 93/14/0021
VwGH 23.09.1997, 93/14/0065
VwGH 25.09.2001, 98/14/0204
VwGH 19.12.2001, 2001/13/0054

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