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Art. 1 § 51 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 51.

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich

  1. a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
  2. b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
  3. c) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt,
  4. d) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
  5. e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
  6. f) eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt oder
  7. g) wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Schlagworte

Ordnungswidrigkeit, Abgabenvorschrift, Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40173953

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