BFG RV/5100850/2013

BFGRV/5100850/20139.7.2014

Anspruchszinsen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100850.2013

 

Entscheidungstext

Bahnhofplatz 7

4020 Linz

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom 02.06.2013 gegen den Bescheid des FA Gmunden Vöcklabruck vom 02.05.2013, zu StNr. XY, betreffend Anspruchszinsen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2008 machte der Beschwerführer (Bf.) den Alleinverdienerabsetzbetrag im Ausmaß von € 669 geltend. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab laut Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 eine Gutschrift in Höhe von € 487,54. Mit Bescheid vom 02.05.2013 wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 gem. § 299 BAO aufgehoben. Mit Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2013 wurde die Einkommensteuer 2008 mit € 181,46 festgesetzt (Nachforderung € 669).

Mit Bescheid vom 02.05.2013 wurden Anspruchszinsen im Ausmaß von € 58,41 festgesetzt. Dabei wurde der Differenzbetrag von € 669 einer Verzinsung unterzogen. So kam für 650 Tage ein Tagesszinssatz von € 0,0065 (€ 28,27), für 154 Tage ein Tageszinssatz von 0,0079 (€ 8,14) und für 506 Tage ein Tagesszinssatz von 0,0065 (€ 22,00) zur Anwendung.

In der Berufung vom 02.06.2013 hielt der Bf. fest: „ Gem. revidiertem Einkommensteuerbescheid  fordern Sie eine Nachzahlung von EUR 181,46 (was gesondert zu prüfen ist); Sie berechnen jedoch Anspruchszinsen für einen Betrag von EUR 669.-"

 

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden (lit. a), Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt (lit. b), auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden (lit. c).

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen (§ 205 Abs. 2 BAO).

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 02.05.2013 weist eine Nachforderung in Höhe von € 669 aus. Dieser Betrag entspricht dem Alleinverdienerabesetzbetrag, der nachträglich aberkannt wurde (€ 487,54 und € 181,46 ergeben € 669).

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (sofern nicht § 205 Abs. 2 BAO zur Anwendung gelangt) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Erweist sich der Stammabgabenbescheid (Einkommensteuerbescheid) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid (UFS 21.8.2009, RV/0653-W/09; siehe auch Ritz, BAO 5. Auflage, § 205 Tz 32 ff). Die Berechnung der Zinsen beginnt dabei nach dem klaren Wortlaut des § 205 Abs. 1 BAO stets mit dem 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres und erstreckt sich bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des dem Zinsenbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheides.

Damit wird auch erreicht, dass sich Gutschriftszinsen und Nachforderungszinsen im Falle einer nachträglichen Änderung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides ausgleichen, und der Abgabepflichtige effektiv nur jene Gutschriftszinsen erhält bzw. jene Nachforderungszinsen entrichten muss, die unter Zugrundelegung der sich aus dem geänderten Abgabenbescheid ergebenden Festsetzung anfallen würden.

Laut Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 wurde mit der Berechnung mit 01.10.2009 begonnen und diese mit 02.05.2013 beendet.

Die Gutschriftszinsen für den Betrag von € 487,54 beginnend ab 01.10.2009 betragen € 35,68. So kam für 649 Tage ein Tagesszinssatz von € 0,0065 (€ 20,56), für 154 Tage ein Tageszinssatz von 0,0079 (€ 5,93) und für 290 Tage ein Tagesszinssatz von 0,0065 (€ 9,19) zur Anwendung.

Dass der Bf. im gegenständlichen Fall die gesamten Nachforderungszinsen von € 58,41 zu tragen hat, resultiert nicht aus einer unrichtigen Anwendung des § 205 BAO durch das Finanzamt  bzw. einer unrichtigen Zinsenberechnung, sondern daraus, dass die oben angeführten Gutschriftszinsen  aufgrund der Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO nicht festgesetzt wurden. Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits seinerzeit wiederholt darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe es offensichtlich in Kauf genommen, dass es aufgrund der Bagatellgrenze von € 50, die sich auf den einzelnen Anspruchszinsenbescheid bezieht, in bestimmten Fällen nicht zu einer vollständigen Egalisierung der Zinsen kommen kann. Diese Bagatellregelung könne sich eben je nach Fallkonstellation zu Gunsten oder zu Lasten des Abgabepflichtigen auswirken (z.B. UFS 27.3.2006, RV/0550-I/05; UFS 5.4.2007, RV/0040-I/07, UFS 18.6.2008, RV/0829-K/07, UFS 19.2.2009, RV/0452-S/08). Das BFG sieht keinerlei Veranlassung von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Dass die Verzinsung effektiv für einen Differenzbetrag von € 669 erfolgte, ist schon deswegen zutreffend, weil dem Bf für diesen Zeitraum auch ein diesem Differenzbetrag entsprechender Zinsvorteil zugekommen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass beim Bf. aufgrund des von ihm zunächst in Anspruch genommenen Alleinverdienerabsetzbetrages zunächst Gutschriftszinsen angefallen sind, die durch die Nachforderungszinsen wieder ausgeglichen wurden.

Insgesamt gesehen erweist sich daher der angefochtenen Anspruchszinsenbescheid als rechtmäßig.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Frage der Gegenüberstellung von Anspruchszinsen mit Gutschriftszinsen geklärt ist.

 

 

 

 

 

Linz, am 9. Juli 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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