UFS RV/0829-K/07

UFSRV/0829-K/0718.6.2008

Anspruchszinsen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 21. Juni 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 13. Dezember 2006 hat Be.F. als nunmehrige Berufungswerberin (Bw) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 11. Dezember 2006 eingereicht.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2006 wurde der Bw im Wesentlichen mitgeteilt, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 habe eine Abgabengutschrift von € 588,10 ergeben.

Die Bw hat danach mehrfach um eine Verlängerungen der den Einkommensteuerbescheid vom 19. Dezember 2006 betreffenden Berufungsfrist ersucht und in ihrer als Berufung zu wertenden Eingabe vom 15. Juni 2007 unter Berufung auf eine vom Bundesministerium für Finanzen erteilte Rechtsauskunft ua. ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom 13. Dezember 2006 für das Jahr 2003 vor allem deswegen, um Anspruchszinsen erhalten zu können, zurückgezogen.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat ihrem Ersuchen entsprochen und den bekämpften Einkommensteuerbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2007 aufgehoben.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 21. Juni 2007 wurde der Bw mitgeteilt, die Berechnung der Anspruchszinsen für das Jahr 2003 habe eine Abgabenschuld in der Höhe von € 62,66 ergeben.

Die Bw hat mit ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 25. Juni 2006 das Verfahren in Nutzung der sich aus der Rechtsauskunft ergebenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten neu aufgerollt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Juni 2007 wurde der Bw im Wesentlichen mitgeteilt, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 (Eingabe vom 25. Juni 2007) habe eine Abgabengutschrift von € 588,10 ergeben.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom gleichen Tag wurde der Bw mitgeteilt, die Berechnung der Anspruchszinsen für die am 28. Juni 2007 im Betrage von € 588,10 festgesetzte Steuergutschrift habe eine Anspruchszinsengutschrift von € 62,66 erbracht.

In ihrer Berufung (Eingabe vom 20. Juli 2007) hat sich die Bw gegen den Bescheid vom 21. Juni 2007 über die Berechnung der Anspruchszinsen für das Jahr 2003 gewendet. Die Bw hat ihre Berufung im Wesentlichen dahingehend begründet, sie habe für die ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 festgesetzte Abgabengutschrift von € 588,10 keine Anspruchszinsen erhalten. Es sei daher rechtswidrig und unzulässig, von ihr Anspruchszinsen im Betrage von € 62,62 zu fordern, die ihr bis zum 21. Juni 2006 weder zuerkannt noch ausbezahlt worden seien. Da für sie mit Bescheid vom 28. Juni 2007 die Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2003 neuerlich eine Gutschrift von € 588,10 erbracht habe und ihr deshalb Anspruchszinsen von € 62,66 gut geschrieben worden seien, ergebe sich rechnerisch, dass sie für die vom Finanzamt zurückerstattete Einkommensteuer im Betrage von € 588,10 de facto keine Anspruchszinsen erhalten habe. Die Bw hat ersucht, den Bescheid vom 21. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass zwar die Nachforderung mit € 588,10 festgesetzt bleibe, jedoch für diesen Betrag keine Anspruchszinsen - als Abgabenschuld - festgesetzt werden. Damit wäre erreicht, dass ihr die Anspruchszinsen im Betrage von € 62,66 tatsächlich zugesprochen wären. Die Bw hat ferner bemängelt, sie könne nicht nachvollziehen, warum im Bescheid vom 28. Juni 2007 die Anspruchszinsen für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 4. Juli 2007 mit € 0,00 festgesetzt wurden.

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat über die Berufung vom 20. Juli 2007 mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 8. November 2007 beantragt die Bw die Entscheidung über ihre Berufung vom 20. Juli 2007 gegen den Anspruchszinsenbescheid 2003 vom 21. Juni 2007 durch den Unabhängigen Finanzsenat. Die Bw hat darin ihr Berufungsvorbringen aufrecht erhalten und es im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass ihr bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage für das Jahr 2004 sehr wohl Anspruchszinsen im Betrage von € 51,77 gutgeschrieben worden seien. Sie verwehre sich nicht gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen, jedoch sei darüber zweimal, namentlich mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom 21. Juni 2007 (als Abgabenschuld) und jenem vom 28. Juni 2007 (als Gutschrift) abgesprochen worden. Daraus ergebe sich, dass sie für eine Gutschrift von € 588,10 de facto keine Anspruchszinsen erhalten habe. Ihr sei aus Anlass eines Telefongespräches mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes mitgeteilt worden, der Bescheid vom 21. Juni 2007 sei wahrscheinlich aufgrund einer EDV-Programmierung ergangen, die eine Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung und eine neuerliche Einbringung, um Anspruchszinsen zu erhalten, nicht berücksichtige. Für den Fall, dass eine Behebung des Bescheides vom 21. Juni 2007 - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sein soll, wird von der Bw beantragt, den bekämpften Bescheid abzuändern und die Anspruchszinsen als Abgabenschuld mit € 0,00 festzusetzen. Da ihr für die ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 festgesetzte Gutschrift von € 588,10 für das Jahr 2003 Anspruchszinsen weder zuerkannt noch ausbezahlt wurden, sei es rechtswidrig und unzulässig, Anspruchszinsen im Betrage von € 62,66 zu fordern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind ua. Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt gemäß Buchstabe a leg. cit. sinngemäß für Differenzbeträge aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden.

Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro (ab BGBl I 2001/59; davor 20,00 Euro) nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten (ab dem AbgÄG 2004 48 Monate) festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Der Gegenstand von Anspruchszinsen sind Nachforderungen (Nachforderungszinsen) und Gutschriften (Gutschriftszinsen). Zu Nachforderungen kommt es bei einer Differenz zwischen einer seinerzeitigen niedrigeren Festsetzung und einer neuen höheren Festsetzung; zu Gutschriften bei einer Differenz zwischen einer seinerzeitigen höheren Festsetzung und einer neuen niedrigeren Festsetzung.

Anspruchszinsen werden tageweise berechnet. Zweck der Norm ist es, die möglichen Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen.

Die Bw bringt als Beschwer im Wesentlichen vor, es seien für die ursprünglich mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 festgesetzte Einkommensteuergutschrift von € 588,10 für das Jahr 2003 Anspruchszinsen weder zuerkannt noch an sie ausbezahlt worden. Es sei rechtswidrig und unzulässig, von ihr Anspruchszinsen zu fordern, die bis zum 21. Juni 2007 weder zuerkannt noch an sie ausbezahlt wurden.

Das Vorbringen der Bw ist nicht im Recht.

Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen. Sie sind zur festzusetzenden bzw. festgesetzten Abgabe formell akzessorisch. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch eines Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung / Gutschrift gebunden.

Bei einer Änderung eines Stammabgabenbescheides wird der ursprüngliche Zinsenbescheid nicht abgeändert oder ersetzt, sondern es wird diesem Umstand durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen (weiteren) Zinsenbescheid Rechnung getragen. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 33, 35). Da je Differenzbetrag eine Abgabe vorliegt, ist bei einer Festsetzung einer Nachforderung auch von einer Abgabenschuld zu sprechen. Anspruchszinsen sind jeweils - ausgenommen in Bagatellfällen - für die Zeit bis zur Bekanntgabe des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides festzusetzen.

Im Gegenstande besteht kein Zweifel darüber, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Dezember 2006 mit einer Abgabengutschrift (Betrag alt: € 0,00 / Betrag neu: Gutschrift von € 588,10) Anspruchszinsen für die Bw noch nicht begründet hat, weil am 19. Dezember 2006 bei einer tageweisen Verzinsung ein Anspruchszinsenbetrag von € 50,00 (Bagatellbetrag) noch nicht erreicht war. Dies hatte zur Folge, dass die Gutschrift gemäß § 205 Abs. 2 BAO nicht verzinst wurde, so dass Anspruchszinsen nicht festgesetzt und auch nicht angewiesen wurden.

Die Bw selbst hat in Nutzung der auf eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Finanzen gestützten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nach mehrfacher Verlängerungen der Berufungsfrist betreffend den Bescheid vom 19. Dezember 2006 ihren Antrag vom 13. Dezember 2006 zurückgezogen, dies in der Meinung, bei einer zeitlich etwas späteren Antragstellung die Grenze von € 50,00 für die Anspruchszinsen zu erreichen und diese sodann ansprechen zu können.

Der Bescheid (Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2007) über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 19. Dezember 2006 hat einen Nachforderungsbetrag als Differenzbetrag (Betrag alt: Gutschrift von € 588,00 / Betrag neu: € 0,00) ergeben und gemäß § 205 Abs. 1 Buchstabe a BAO bei tageweiser Berechnung zu Anspruchszinsen im Betrage von € 62,66 geführt. Weil nun die Bagatellgrenze von € 50,00 überschritten war, wurde dieser Betrag der Bw als Abgabenschuld mit Fälligkeit am 30. Juli 2007 zur Entrichtung aufgetragen. Der maßgebende Zeitraum für den Zinsenlauf war dabei der Zeitraum vom 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens folgenden Jahres (2004) bis zur Erteilung (Zustellung am 21. Juni 2007 - § 26 Abs. 2 ZustellG) der Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2007.

Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 28. Juni 2007 mit einer Abgabengutschrift (Betrag alt: € 0,00 / Betrag neu: Gutschrift von € 588,10) hat bei tageweiser Berechung der Anspruchszinsen zu einer Verzinsung und Gutschrift im Betrage von € 62,66 geführt. Der Ansicht der Bw, von ihr würden € 62,66 an Anspruchszinsen gefordert, ist nicht zu folgen, wenn sich die Nachforderungszinsen und die Gutschriftszinsen saldieren.

Weil gemäß § 205 Abs. 5 BAO Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit verzinst werden, als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind, wurden die Zinsen im Bescheid vom 28. Juni 2007 ab dem 22. Juni 2007 zu Recht mit € 0,00 festgesetzt. Durch die Behebung des Bescheides vom 19. Dezember 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2007 wurde die durch den Bescheid vom 19. Dezember 2006 erwirkte Gutschrift am 21. Juni 2007 zu einem nicht entrichteten Zahlungsanspruch, sodass die Gutschrift, der Differenzbetrag ab dem 22. Juni 2007 nicht zu verzinsen war. Dies wurde im Bescheid vom 28. Juni 2007 auch entsprechend und nachvollziehbar dargestellt.

Dass es in Fällen der Anwendung der Bagatellgrenze von € 50,00, die sich immer auf den einzelnen Anspruchszinsenbescheid bezieht, nicht zu einer vollständigen Egalisierung kommt, wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen, weil sich die Bagatellregelung des § 205 Abs. 2 BAO nicht nur zu Lasten von Abgabepflichtigen, sondern je nach Fallkonstellation ebenso zu ihren Gunsten auswirken kann.

Mit der Anregung im Vorlageantrag, die Anspruchszinsen als Abgabenschuld in eventu mit € 0,00 festzusetzen, damit die Abgabenschuld von € 62,66 amtswegig zu löschen oder billigerweise nachzusehen, durfte sich der Unabhängige Finanzsenat in Beachtung des verfassungsgesetzlich geregelten Rechtes der Bw auf den zuständigen Richter nicht beschäftigen.

Graz, am 18. Juni 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Anspruchszinsen, Bagatellgrenze, Bescheidbehebung (Aufhebung)

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