AIFMG – Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 135/2013 kundgemacht.

AIFMG § 0

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

02.07.2015

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Langtitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG

StF: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216 . BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061 ]

Änderung

BGBl. I Nr. 70/2014 (NR: GP XXV RV 176 AB 190 S. 34 . BR: 9201 AB 9208 S. 832.)

[CELEX-Nr.: 32013L0014 , 32013L0036 ]

BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55 . BR: AB 9298 S. 837 .)

[CELEX-Nr.: 32014L0059 , 32014L0065 ]

BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73 . BR: AB 9374 S. 842 .)

[CELEX-Nr.: 32013L0034 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Geltungsbereich

§ 1.

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Bestimmung des AIFM

2. Teil
Konzessionierung von AIFM

§ 4.

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als AIFM

§ 5.

Konzessionsantrag

§ 6.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 7.

Anfangskapital und Eigenmittel

§ 8.

Änderungen des Umfangs der Konzession

§ 9.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

3. Teil
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des AIFM

1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen

§ 10.

Allgemeine Grundsätze

§ 11.

Vergütung

§ 12.

Interessenkonflikte

§ 13.

Risikomanagement

§ 14.

Liquiditätsmanagement

§ 15.

Anlagen in Verbriefungspositionen

2. Abschnitt
Organisatorische Anforderungen

§ 16.

Allgemeine Grundsätze

§ 17.

Bewertung

3. Abschnitt
Übertragung von Funktionen des AIFM

§ 18.

Übertragung

4. Abschnitt

§ 19.

Verwahrstelle

4. Teil
Transparenzanforderungen

§ 20.

Jahresbericht

§ 21.

Informationspflichten gegenüber Anlegern

§ 22.

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

5. Teil
AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

1. Abschnitt
AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten

§ 23.

Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung

2. Abschnitt
Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 24.

Geltungsbereich

§ 25.

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen

§ 26.

Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle

§ 27.

Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben

§ 28.

Zerschlagung von Unternehmen

6. Teil
Recht der EU-AIFM auf Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF

§ 29.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

§ 30.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 31.

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM

§ 32.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 33.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

7. Teil
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

§ 34.

Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

§ 35.

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in Österreich durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 36.

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass

§ 37.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM

§ 38.

Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF

§ 39.

Zulassung von Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 40.

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 41.

Vertrieb von EU-AIF mit Pass in Österreich durch einen Nicht-EU-AIFM

§ 42.

Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, für den Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 43.

Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch einen Nicht-EU-AIFM mit Pass in Österreich

§ 44.

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 45.

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen eines Nicht-EU-AIFM in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat

§ 46.

Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 47.

Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden

8.Teil
Vertrieb an Privatkunden

§ 48.

Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

§ 49.

Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden

§ 50.

Vertriebsuntersagung

§ 51.

Werbung

§ 52.

Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 53.

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

9.Teil
Zuständige Behörden

1. Abschnitt
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

§ 54.

Benennung der zuständigen Behörde

§ 55.

Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

§ 56.

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 57.

Maßnahmen der FMA

§ 58.

Form der Kommunikation mit der FMA ‑ elektronische Übermittlung

§ 59.

Befugnisse und Zuständigkeiten von ESMA

§ 60.

Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

2. Abschnitt
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

§ 61.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 62.

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

§ 63.

Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

§ 64.

Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

§ 65.

Zusammenarbeit bei der Aufsicht

§ 66.

Streitbeilegung

10. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67.

Übergangsbestimmung

§ 68.

 

§ 69.

 

§ 70.

 

§ 71.

Verweise und Verordnungen

§ 72.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 73.

Vollziehung

§ 74.

Inkrafttreten

Anlage 1 zu § 4

 

Anlage 2 zu § 11

 

Anlage 3 zu § 29

 

Anlage 4 zu § 30

 

   

Anmerkung

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 135/2013 kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Übergangsbestimmung, Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015 (BGBl. I Nr. 68/2015)

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40163801