10. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 67.
(1) AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten in Österreich nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 22. Juli 2014 einen Antrag auf Konzession gemäß § 5 sowie für die von ihnen verwalteten und vertriebenen AIF einen Antrag auf Bewilligung gemäß § 29 zu stellen oder gegebenenfalls eine Anzeige nach §§ 30, 31, 32 oder 33 einzubringen.
(2) Unbeschadet der §§ 48 ff. ist in Bezug auf Sondervermögen, welche vor dem 22. Juli 2013 als Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG oder als AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 errichtet sind, binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums ein Antrag auf Bewilligung gemäß § 29 zu stellen oder eine Anzeige gemäß §§ 30 oder 32 einzubringen, andernfalls die Vertriebsberechtigung erlischt.
(3) EU-AIFM sowie Nicht-EU-AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 AIF in Österreich vertreiben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 21. Juli 2014 einen Antrag auf Zulassung zu stellen, andernfalls die Vertriebsberechtigung des AIF erlischt. AIFM, welche vor dem 22. Juli 2013 Anteile an AIF in Österreich gemäß 3. Teil, 2. Hauptstück InvFG 2011 öffentlich vertreiben dürfen, haben zusätzlich die Anzeige gemäß § 49 auf Zulassung des Vertriebs an Privatkunden bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, andernfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.
(3a) AIFM, welche vor dem 22. Juli 2014 Anteile an AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 bis 6 öffentlich vertreiben dürfen, haben dem Antrag gemäß § 48 Abs. 8, 8b oder 8d bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, anderenfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 24, BGBl. I Nr. 62/2019)
(5) Sofern AIFM vor dem 22. Juli 2013 AIF des geschlossenen Typs verwalten, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU zu haben.
(6) Sofern AIFM geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013 abläuft, können sie jedoch weiterhin solche AIF verwalten, ohne‑ mit Ausnahme von § 20 und gegebenenfalls der §§ 24 bis 28 ‑ die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einhalten oder eine Konzession gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU beantragen zu müssen.
(7) Bis 31. Dezember 2013 ist hinsichtlich der Zuordnung der Kosten der FMA § 69a BWG anzuwenden.
(8) Abweichend von § 19 Abs. 5 Z 1 darf der AIFM für von ihm verwaltete AIF bis 22. Juli 2017 eine Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bestellen, deren Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat des AIF liegt. Solche AIF dürfen nicht gemäß §§ 48 und 49 an Privatkunden vertrieben werden.
(9) § 48 Abs. 7, 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ist auf AIF anzuwenden, die nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 folgenden Tag neu aufgelegt werden.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40216239
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