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§ 53 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2013

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 53.

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.