zum Bezugszeitraum vgl. § 74 Abs. 23
9.Teil
Zuständige Behörden
1. Abschnitt
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle
§ 54.
(1) Die FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU . Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU , gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.
(2) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß
- 1. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
- 2. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
- 3. Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und
- unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.
(3) Die FMA hat die Einhaltung
- 1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
- 2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
- durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.
(4) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für AIFM und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(5) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
- 1. der Richtlinie 2011/61/EU ,
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
- 4. der Verordnung (EU) 2015/760,
- 5. der Verordnung (EU) 2017/1131 und
- 6. der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von AIFM übermittelt wurden,
- angeführt sind.
(6) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40275652
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