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§ 15 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anlagen in Verbriefungspositionen

§ 15.

Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40208807