Inkrafttreten
§ 84.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.
(4) Die §§ 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 97/2025, sowie die §§ 42a und 80a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(5) Die §§ 1 Abs. 1 und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, sowie die §§ 1 Abs. 1a, 73a und 73b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40273532
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