§ 44 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1 und 7, BGBl. Nr. 624/1994.

Berufung und Rekurs

§ 44

(1) § 44.Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.