ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001
Berufung und Rekurs
§ 44
(1) § 44.Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.