§ 44 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Berufung und Rekurs

§ 44

(1) § 44.Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.